Titel: Höhe der Einkommensanrechnung der Eltern bei Ausbildungsförderung

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Transkript:

VG München, Urteil v. 26.11.2015 M 15 K 15.1281 Titel: Höhe der Einkommensanrechnung der Eltern bei Ausbildungsförderung Normenketten: BAföG 21 I 1, 25 VI EStG 9a I 1 Buchst. b, 19 II, 33a II Schlagworte: Einkommensbegriff, Versorgungsfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag, Ruhegehaltsbezüge, Härtefreibetrag Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des angerechneten Einkommens ihres Vaters im Bescheid des Beklagten vom... März 2014 für die Zeiträume Oktober 2012 bis September 2013 und Oktober 2013 bis September 2014. Die am... geborene Klägerin hat zum Wintersemester 2012/2013 ein Studium der... an der Akademie der Bildenden Künste in München aufgenommen und hierfür Ausbildungsförderung beantragt. Mit Bescheid vom... November 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 446,- (Oktober 2012 bis Dezember 2012) bzw. 271,- (Januar 2013 bis September 2013). Mit Bescheid vom... August 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 365,-. Am... September 2013 beantragte der Vater der Klägerin, gemäß 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte einen Teil seines Einkommens in Höhe von 720,- anrechnungsfrei zu lassen, weil er einen Grad der Behinderung von 60 habe. Mit Bescheid vom... September 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß 33b EStG in Höhe von 720,- wegen der Behinderung ihres Vaters im Rahmen von 25 Abs. 6 BAföG Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 395,- für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014. Durch Schreiben vom... September 2013, das am 30. September 2013 beim Beklagten eingegangen ist, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie seit Oktober 2012 in München wohne, und ab 2012 einen Freibetrag gemäß 25 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 EStG beantragt.

Mit Bescheid vom... Oktober 2013 hat der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 unter Zugrundelegung des erhöhten Bedarfssatzes für auswärtige Unterbringung und unter Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß 33b EStG in Höhe von 720,- wegen der Behinderung des Vaters im Rahmen von 25 Abs. 6 BAföG Ausbildungsförderung in Höhe von 476,- monatlich bewilligt. In der Folgezeit fragte die Klägerseite (mehrfach) beim Beklagten an, weshalb das angesetzte positive Einkommen des Vaters 31.087,- betrage, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte bei diesem laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 nur 29.751,- betragen habe. Außerdem führte die Klägerseite aus, dass - wie im Steuerbescheid - ein Freibetrag nach 25 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sei, weil die Klägerin auswärtig untergebracht sei. Der Beklagte teilte daraufhin mit, das Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 31.087,- setze sich zusammen aus den Versorgungsbezügen (Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit) in Höhe von 32.520,- abzüglich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von insgesamt 3.900,- sowie der Werbungskostenpauschale von 102,-. Dazu kämen die Rentenbezüge in Höhe von 2.569,-, bei denen keine Freibeträge abgezogen werden dürften, denn diese seien bereits von den Versorgungsbezügen abgezogen worden. Dem Antrag auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen sei bereits durch Bescheid vom... Oktober 2013 entsprochen worden. Mit Bescheid vom... März 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund des von ihr mit Schreiben vom... Februar 2014 mitgeteilten Einkommens ihrer Mutter nur noch 376,- monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 und nur noch 296,- monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014. Am... März 2014 ging ein undatiertes Schreiben der Klägerin beim Beklagten ein, in dem um eine gesetzliche Begründung der Anrechnung der Rente ihres Vaters gebeten und darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag vom... September 2013 auf einen Freibetrag nach 33a EStG noch der Erledigung harre. Der Beklagte teilte der Klägerin durch Schreiben vom... März 2014 mit, die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Einkünfte ihres Vaters sei 21 BAföG. Dazu gebe es einschlägige Verwaltungsvorschriften. Dem Antrag der Klägerin vom... September 2013 auf Gewährung eines Härtefreibetrags nach 25 Abs. 6 BAföG sei mit Bescheid vom... Oktober 2013 entsprochen worden. Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach 33a Abs. 1 und 2 EStG könnten nach Tz. 25.6.6 BAföG-VwV nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom... April 2014 bezweifelte die Klägerin die Richtigkeit der sich aus dem Bescheid des Beklagten vom... März 2014 ergebenden Rückforderung. Außerdem sei noch keine gesetzliche Begründung dafür erfolgt, dass bei der Rente keine Freibeträge abgezogen werden dürften. Soweit mitgeteilt worden sei, dass dem Antrag vom... September 2013 auf Gewährung eines Härtefreibetrags entsprochen worden sei, wäre dies nicht bescheidsmäßig umgesetzt. Falls keine Korrektur des Bescheids erfolge, solle man ihr Schreiben als Widerspruch betrachten. Diesen werde sie dann noch begründen. Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom... April 2014 den Eingang des Widerspruchs. Die Begründung dafür, dass Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschale nicht doppelt abgezogen werden dürften, sei, dass diese nach 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG und Tz. 21.12. BAföG-VwV auf die Summe der Alterseinkünfte gewährt würden. Im Bescheid vom... Oktober 2013 sei der Härtefreibetrag wegen der Behinderung des Vaters als monatliche Summe eingetragen. Für den GdB von 60 werde ein Härtefreibetrag von 720,- gewährt, also monatlich 60,-. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG, wonach Renten in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten, immer wieder Probleme bereite. Die Tz. 21.1.34, 21.1.36, 21.1.37 und 21.1.41 BAföG-VwV hätten keinen Eingang in die Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung gefunden. Außerdem habe sie am... September 2013 einen Freibetrag nach

33a Abs. 2 EStG beantragt, der nicht gewährt worden sei. Der Hinweis auf den Bescheid vom... Oktober 2013 sei insofern falsch. Wegen Aufnahme eines Auslandsstudiums durch die Klägerin ab September 2014 hat der Beklagte mit Bescheid vom... August 2014 der Klägerin Ausbildungsförderung in der bisherigen Höhe nur noch bis August 2014 bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom... März 2015, zugestellt am 5. März 2015, hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom... März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Freibetrag für die Behinderung des Vaters sei mit 720,- pro Jahr berücksichtigt worden. Ein Freibetrag nach 33a Abs. 2 EStG i. V. m. 25 Abs. 6 BAföG könne nach Tz. 25.6.6. BAföG-VwV nicht gewährt werden. Am... April 2015 hat der Vater der Klägerin unter Vorlage einer von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht Klage erhoben. Zu deren Begründung brachte er vor: Die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2012 bis August 2014 sei nicht rechtmäßig. Seit 1. Januar 1999 erhalte er Ruhegehalt. Seit 1. August 2003 bekomme er ferner eine Regelaltersrente, die zu den Leibrenten zähle. Diese gelte nach 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG in voller Höhe als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Die daraus resultierenden Einkünfte seien nach Tz. 21.1.36 BAföG-VwV zu ermitteln. Die Summe aus Ruhegehalt und Altersrente ergebe dann das Einkommen nach 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Dieses betrage im Jahr 2010 28.504,20 und im Jahr 2011 29.057,40. Somit seien seine Einkünfte vom Beklagten nicht korrekt ermittelt. Der Behinderten-Pauschbetrag nach 33b EStG werde über einen Freibetrag nach 25 Abs. 6 BAföG seit Oktober 2012 berücksichtigt. Anders verhalte es sich allerdings mit dem Freibetrag nach 33a Abs. 2 EStG. Dieser 2012 neu eingeführte Freibetrag sei am... September 2013 rückwirkend ab Oktober 2012 beantragt, aber nicht bewilligt worden. Der Beklagte erwiderte, dass der Vater der Klägerin bei seiner Berechnung hinsichtlich des Ruhegehalts nicht vom Bruttoeinkommen im Jahr 2011 nach dem Einkommensteuerbescheid ausgehe, sondern davon den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.000,-, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900,- und den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102,- abziehe. Außerdem ziehe er vom Jahresbetrag der Leibrente erneut den Versorgungsfreibeitrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibeitrag und den Werbungskostenpauschbetrag ab. Nach Tz. 21.3.37 BAföG-VwV könnten die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz. 21.1.14 und Tz. 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden, wenn eine Person sowohl Leib- oder Versorgungsrenten als auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes beziehe. Dies sei auch in der beigefügten Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 30. Dezember 2008 so geregelt. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zugunsten der Klägerin falsch berechnet worden sei, indem dort die steuerlichen Abzugsbeträge doppelt in Abzug gebracht worden seien. Insoweit könne sich die Klägerin aber auf Vertrauensschutz berufen. Der von der Klägerin beantragte Freibetrag nach 33a Abs. 2 EStG sei zu Recht nicht gewährt worden (Tz. 25.6.6 BAföG-VwV). In der Folgezeit hat der Vater der Klägerin noch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz eingeschaltet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, im Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 8/2014 beim Einkommen des Vaters der Klägerin zusätzliche Freibeträge für die Rente (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag) anzusetzen und für beide Bewilligungszeiträume (10/2012 bis 9/2013 und 10/2013 bis 8/2014) einen Härtefreibetrag gemäß 25 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 EStG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des 74 Abs. 1 VwGO von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Nachdem der Widerspruchsbescheid am 5. März 2015 zugestellt worden ist und sowohl der 5. als auch der 6. April 2015 gesetzliche Feiertage waren (Ostersonntag und Ostermontag), ist die Klagefrist am Dienstag, dem 7. April 2015 abgelaufen ( 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Somit wahrt die am 7. April 2015 bei Gericht eingegangene Klage die Monatsfrist des 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Erhebung der Klage. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, entsprechend ihrem Klageantrag eine höhere Ausbildungsförderung für die Zeiträume Oktober 2012 bis September 2013 und Oktober 2013 bis August 2014 zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom... März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... März 2015 ist hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2013 bis August 2014 rechtmäßig; hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Oktober 2012 bis September 2013 erweist sich der Bescheid zwar insoweit als rechtswidrig, als darin ein zu niedriges Einkommen des Vaters der Klägerin zugrunde gelegt wurde, jedoch ist die Klägerin, da sich dies zu ihren Gunsten auswirkt, nicht in ihren Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Streitig zwischen den Parteien ist nur, ob bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters der Klägerin (der sowohl Versorgungsbezüge erhält als auch eine Rente bezieht) der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag sowohl bei den Versorgungsbezügen als auch bei der Rente abzuziehen ist (vgl. nachfolgend 1. und 2.) und ob wegen der auswärtigen Unterbringung der Klägerin ein Härtefreibetrag gemäß 25 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 EStG zu gewähren ist (vgl. nachfolgend 3.). 1. Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des für den Zeitraum Oktober 2013 bis August 2014 maßgeblichen Einkommens des Vaters der Klägerin im Jahr 2011 ( 24 Abs. 1 BAföG) den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (vgl. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EStG) sowie der Werbungskostenpauschbetrag (vgl. 9a EStG) nur einmal abgezogen. Nach 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) des Vaters der Klägerin sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 19 Abs. 1 EStG. Die Rente des Vaters der Klägerin gilt nach 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG in vollem Umfang als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 8, 9 und 9a EStG). Zutreffend hat der Beklagte beim Einkommen des Vaters der Klägerin im Jahr 2011 zunächst die Rente zu den Versorgungsbezügen (jeweils mit den Zahlen aus dem Steuerbescheid 2011) hinzuaddiert, was einen Betrag von insgesamt 35.089,- an Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt. Hiervon hat er den Werbungskostenpauschbetrag für die Versorgungsbezüge mit 102,- ( 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) abgezogen. Nach 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleiben ferner von den Versorgungsbezügen, zu denen das Ruhegehalt gehört ( 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anrechnungsfrei. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei einem Versorgungsbeginn bis 2005 - wie hier - nach der Tabelle zu 19 Abs. 2 Satz 3 EStG 40%, höchstens 3.000,-, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt hier 900,-.

Dementsprechend hat der Beklagte hier den Versorgungsfreibetrag mit dem Höchstbetrag in Höhe von 3.000,- und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900,- abgezogen, woraus sich Einkünfte in Höhe von 31.087,- ergeben, von denen der Beklagte beim streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgegangen ist. Dass der Beklagte den mit dem Höchstsatz abgezogenen Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag nicht - wie vom Vater der Klägerin für richtig gehalten - ein weiteres Mal für die Rente abgezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG, wonach Leibrenten, einschließlich Unfall- und Versorgungsrenten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gelten. Dies führt dem Grunde nach zur Möglichkeit des Abzugs entsprechender Werbungskosten sowie des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag auch bei der Rente (vgl. hierzu Tz. 21.1.36 BAföG-VwV), aber nur, soweit diese Freibeträge nicht schon bei anderen Einkünften desselben Einkommenbeziehers aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschöpft sind (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, 21 Rn. 11). Dementsprechend ist in Tz. 21.1.37 BAföG-VwV geregelt, dass die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz. 21.1.14 und 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden dürfen. Nach Nr. 5 der hierzu ergangenen Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 30. Dezember 2008 zur Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (A5 - M 5221.0-8b/36695) sind bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen im Sinne des 19 Abs. 2 EStG mit Leib- Unfall- und Versorgungsrenten zunächst die steuerrechtlichen Freibeträge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag) bei den Versorgungsbezügen abzuziehen und, soweit damit die möglichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft sind, erfolgt auch bei der Rente noch ein Abzug. Dementsprechend hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Antwortschreiben an den Vater der Klägerin vom... Juni 2015 bestätigt, dass der Beklagte hier das Einkommen des Vaters der Klägerin gemäß Tz. 21.1.37 BAföG-VwV und der noch gültigen Weisung vom 30. Dezember 2008 zutreffend ermittelt habe. Im Ergebnis genauso haben sich auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Antwortschreiben vom... Juli 2015 an den Vater der Klägerin und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland Pfalz mit Antwortschreiben an den Vater der Klägerin vom... Oktober 2015 geäußert. Nach alledem ist das für den Zeitraum Oktober 2013 bis August 2014 maßgebliche Einkommen des Vaters der Klägerin im Jahr 2011 vom Beklagten zutreffend mit 31.087,- angesetzt worden. 2. Anders verhält es sich hingegen mit dem für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zugrunde gelegten Einkommen des Vaters der Klägerin. Hierbei hat der Beklagte nämlich die Freibeträge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag) doppelt abgezogen (Berechnung auf Bl. 30 der Behördenakte), was sich nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig erweist. Allerdings hat der Beklagte den Bescheid nicht abgeändert, weil er davon ausgeht, dass die Klägerin insoweit Vertrauensschutz genießt. Durch einen zu hohen Abzug von Freibeträgen bei der Ermittlung des Einkommens ihres Vaters ist die Klägerin nicht beschwert (vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Andererseits kann die Klägerin aus einer zu ihren Gunsten falschen Anrechnung von Einkommen ihres Vaters kein schutzwürdiges Vertrauen darauf ableiten, dass der Beklagte bei künftigen Bewilligungszeiträumen die Freibeträge wieder doppelt abziehen müsste, was sachlich unzutreffend wäre. 3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte wegen der auswärtigen Unterbringung der Klägerin keinen Härtefreibetrag nach 25 Abs. 6 i. V. m. 33a Abs. 2 EStG beim Einkommen des Vaters der Klägerin gewährt hat. Nach 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den 33 bis 33b des

Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist ( 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG). Einen Antrag auf Gewährung eines Freibetrags nach 25 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 EStG hat die Klägerin mit Schreiben vom... September 2013, das am 30. September 2013 und mithin schon vor dem Ende des ersten hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums beim Beklagten eingegangen ist, gestellt. Sie hat auch in der Folgezeit mehrfach auf diesen Freibetrag hingewiesen. 33a Abs. 2 Satz 1 EStG lautet: Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924,- je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Allein das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen nach den 33 bis 33b EStG ist aber nicht zwangsläufig ausreichend, den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne des 25 Abs. 6 BAföG zu erfüllen (Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, 25 Rn. 43). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen nach 33 ff. EStG im Rahmen von 25 Abs. 6 BAföG im Urteil vom 17. Juli 1998 (5 C 14.97- juris) ausgeführt: Die Annahme, dass außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG ausreichten, um den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne des 25 Abs. 6 BAföG zu begründen, verletze Bundesrecht. Bereits nach dem Regelungsgehalt des 25 Abs. 5 BAföG verbiete es sich, das bloße Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen als unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Daher werde unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung zu 25 Abs. 6 BAföG klargestellt, dass die Formulierung in 25 Abs. 6 BAföG missverständlich sei. Außergewöhnliche Belastungen nach den 33 bis 33b EStG könnten lediglich die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen, aber in diesen Fällen sei nicht immer von einer Anrechnungsfreiheit auszugehen. Die gesetzliche Hervorhebung in 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG hierunter fallen insbesondere enthalte eine Wertung dahin, dass es in diesen Fällen naheliege, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine sonst - d. h. ohne Härtefreibetrag - eintretende unbillige Härte zu vermeiden. Hier ist eine Anrechnungsfreiheit nach 26 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich. Der Freibetrag beim Einkommen der Eltern der Klägerin wird deshalb begehrt, weil die Klägerin zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebracht ist. Darin allein liegt aber noch keine unbillige Härte. Die auswärtige Unterbringung kommt im Rahmen einer geförderten Ausbildung sehr häufig vor. Die Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung des Auszubildenden werden beim Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz berücksichtigt (vgl. 12 und 13 BAföG). Daher können Ausbildungskosten für eine Person, die sich in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung befindet, grundsätzlich nicht durch einen Freibetrag nach 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden. Aufwendungen, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind durch den Regelbedarf des BAföG als gedeckt anzusehen (Rothe/Blanke, a. a. O., 25 Rn. 50). Die Unterhaltskosten während der Ausbildung sind regelmäßig durch die Freibeträge des 25 Abs. 3 BAföG und die Leistung von Ausbildungsförderung abgedeckt (Rothe/Blanke, a. a. O.). Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung, die für die Ausbildung eines Unterhaltsberechtigten an einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder vergleichbaren Vorschriften förderungsfähigen Ausbildungsstätte erbracht werden, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil sie dem Grunde nach durch die Förderleistungen abgedeckt und deshalb keine außergewöhnliche Belastung sind (Rothe/Blanke, a. a. O.). Dementsprechend sind nach Tz. 25.6.6 BAföG-VwV Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach 33a Abs. 1 und 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kann zwar gegeben sein, wenn sich z. B. ein dem Einkommensbezieher gegenüber Unterhaltsberechtigter in einer förderfähigen Ausbildung befindet, aus individuellen Gründen (z. B. Fachrichtungswechsel ohne Rechtfertigungsgrund) aber keine Förderleistungen erhält (Rothe/Blanke, a. a.

O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Da die Klägerin für die Ausbildung, zu der sie auswärtig untergebracht ist, Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, wobei sich die auswärtige Unterbringung bedarfs- und leistungserhöhend auswirkt, ist keine unbillige Härte anzunehmen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Freibetrag beim Einkommen der Eltern der Klägerin gemäß 25 Abs. 6 BAföG i. V. m. 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt hat. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.