Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung

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Transkript:

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung Mai 2015

Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung Auftraggeber: Bruckbauer & Hennen GmbH Schillerstraße 44 14913 Jüterbog Bearbeitung: Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Berkenbrücker Dorfstr. 11 14947 Nuthe-Urstromtal Tel.: 033732 40229 Fax: 033732 40349 umland@buero-umland.de Bearbeiter: Dipl.-Ing. Heinrich Hartong Mai 2015

Inhaltsverzeichnis 1 Anlass, Aufgabenstellung... 2 2 Methode... 2 3 Ergebnisse... 3 4 Artenschutzrechtliche Bewertung... 5 5 Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen... 5 6 Literatur... 7 1

1 Anlass, Aufgabenstellung Die Stadt Jüterbog plant für eine derzeit unbebaute Freifläche zwischen den Straßen Weinberge und Fuchsberge die Aufstellung des Bebauungsplanes 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge, der eine zukünftige Nutzung und Bebauung des Gebietes regeln soll. Im Rahmen des Umweltberichtes, der parallel zum B-Plan zu erarbeiten ist, sind auch die Eingriffsfolgen auf die Tierwelt sowie artenschutzrechtliche Belange, insbesondere eine mögliche Betroffenheit besonders und streng geschützter Tierarten, zu berücksichtigen. Auf dem Gelände befinden sich derzeit eine größere Zahl älterer Robinien (Robinia pseudoacacia), die für die geplante Bebauung gefällt werden müssen. Eine ältere Stieleiche (Quercus robur) bleibt dauerhaft erhalten. Aufgrund des Alters der Robinien ist das Vorhandensein von Baumhöhlen und damit eine mögliche Nutzung durch Höhlenbrüter oder Fledermäuse nicht auszuschließen. Im Rahmen der durch den B-Plan vorbereiteten Baumfällungen kann daher eine Schädigung von Brutvögeln und Fledermäusen bzw. deren Niststätten, Sommer- und Winterquartieren nicht ausgeschlossen werden. Für besonders und streng geschützte Tierarten, zu denen alle heimischen Fledermausarten zählen, sowie für europäische Vogelarten ergibt sich aus 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) das Verbot einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Um mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu erkennen und zu vermeiden, fand im Mai 2015 eine Untersuchung der Baumbestände auf mögliche Vorkommen von Niststätten und Fledermausquartieren statt. 2 Methode Am 20.05.2015 wurde in den frühen Vormittagsstunden eine intensive Kontrolle des Grundstücks und der für eine Fällung vorgesehenen Robinien durchgeführt. Insbesondere die Stammbereiche und stärkeren Äste wurden unter Zuhilfenahme eines Fernglases von allen Seiten auf Vorkommen von Baumhöhlen sowie Nischen und Spalten, die potenziell als Nisthabitat oder Fledermausquartier geeignet sein könnten, hin untersucht. Es wurde zudem auf mögliche Brutvögel des B-Plangebietes, insbesondere höhlenbrütende Arten, und eine mögliche aktuelle Nutzung von Niststätten geachtet. Aufgrund der Untersuchungsmethodik kann nicht von einer vollständigen Erfassung der realen Nutzung der vorhandenen Höhlen und Spalten durch Brutvögel und Fledermäuse ausgegangen werden. Es wird daher bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung von einem Worst-Case-Szenario, d. h. einer potenziellen Nutzung aller vorhandenen Niststätten und Quartiere ausgegangen. 2

3 Ergebnisse An 13 der älteren Robinien konnten insgesamt 21 Bruthöhlen, Stamm- oder Astlöcher, Risse oder Spalten festgestellt werden. Diese sind als potenzielle Niststätten von Vögeln oder als Quartiere von Fledermausarten einzustufen. Im Einzelnen wurden 5 Höhlen mit größerem Durchmesser (Buntspecht/Star), 8 Höhlen mit kleinerem Durchmesser (Meisenarten) sowie 8 Spalten oder Risse festgestellt. In drei der Höhlen ist im Rahmen der Begehung eine Besiedlung durch Brutvögel nachgewiesen worden. Es wurden fütternde Alttiere von je einem Brutpaar Stare (Sturnus vulgaris), Kohlmeisen (Parus major) und Blaumeisen (Parus caeruleus) festgestellt. Weiterhin ist ein Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla) mit Reviergesang auf dem B-Plangelände registriert worden, der daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine der Baumhöhlen oder Spalten als Brutplatz nutzt. Die Fotos 1 bis 6 zeigen ausgewählte Nisthöhlen und Spaltenquartiere. Foto 1 und 2: Stammhöhle mit aktueller Brut der Kohlmeise 3

Foto 3 und 4: Ast- und Stammhöhle mit aktuellen Bruten von Star und Blaumeise Foto 5 und 6: Potenzielle Spaltenquartiere von Fledermäusen bzw. Brutplätze des Gartenbaumläufers 4

4 Artenschutzrechtliche Bewertung Die Vorschriften des 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch die geplanten Baumfällungen Beeinträchtigungen von streng geschützten Arten, u. a. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (alle Fledermausarten) oder von europäischen Vogelarten, eintreten können. Dabei ist zu bewerten, ob Individuen der entsprechenden Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden können ( 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG), ob entsprechende Arten erheblich gestört werden könnten, so dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert ( 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG), ob die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten beschädigt oder zerstört werden können ( 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG). Durch die geplanten Baumfällungen werden mindestens 21 potenzielle oder nachgewiesene Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln oder Fledermäusen zerstört. Aufgrund der festgestellten aktuellen Nutzung von Baumhöhlen als Niststätten, ist eine Fällung der Bäume während der Brutzeit auszuschließen, da in jedem Fall mit einer Tötung von Jungvögeln gerechnet werden muss. 5 Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Als Vermeidungsmaßnahme ist eine Fällung der Bäume nach der Brutzeit sowie nach der potenziellen Nutzung von Höhlen oder Spalten als Wochenstuben von Fledermäusen sowie vor einer potenziellen Nutzung von Höhlen als Winterquartier von Fledermäusen zwischen Mitte September und Mitte Oktober vorzunehmen. Der Verlust von 21 Bruthöhlen oder Fledermausquartieren kann durch das Anbringen von entsprechenden künstlichen Nisthöhlen bzw. Fledermauskästen ausgeglichen werden. Es sind daher 2 Nistkästen mit Einfluglochgröße 80 x 90 mm, 4 Nistkästen mit Einfluglochdurchmesser 45 mm, 3 Nistkästen mit Einfluglochdurchmesser 32 mm, 3 Nistkästen mit Einfluglochdurchmesser 26 mm, 2 Baumläufernistkästen, 3 Fledermausflachkästen und 3 Fledermaushöhlen an geeigneten Plätzen anzubringen. Da innerhalb des B-Plangebietes nur eine Alteiche erhalten bleibt, kann nur ein Teil der Nistkästen im Gebiet aufgehängt werden. Genutzt werden können zusätzlich einzelne Bäume auf einem direkt südwestlich angrenzenden Grundstück. 5

Im B-Plangebiet und auf dem angrenzenden Grundstück sind 2 Nistkästen mit Einfluglochdurchmesser 45 mm, 1 Nistkästen mit Einfluglochdurchmesser 32 mm, 1 Nistkästen mit Einfluglochdurchmesser 26 mm, 1 Fledermausflachkasten und 1 Fledermaushöhle an geeigneten Plätzen anzubringen. Die übrigen Nistkästen werden auf Grundstücken der Stadt Jüterbog im Schlosspark Jüterbog an geeigneten Bäumen und in Bereichen mit unterdurchschnittlichem Höhlenangebot angebracht. Der Schlosspark befindet sich in ca. 700 Meter Entfernung vom B- Plangebiet. 6

6 Literatur Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnung zum Schutz wild lebender Tierund Pflanzenarten. Fassung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 v. 24.2.2005 S. 258; ber. 18.3.2005 S. 896) Gl.-Nr. : 791-8-1 Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzt BbgNatSchAG) vom 21.01.3013 (GVBl I Nr. 3, S. 1) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2542) Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) vom 2.4.1979, Abl. EG Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert am 29.7.1997 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Abl. EG Nr. L 305/42 7