Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Gestaltung einer sich verändernden Arbeitswelt Fachveranstaltung Arbeitsstätten, 13. Mai 2013, DASA, Dortmund Architekt Dipl.-Ing. Thomas Rüschenschmidt Aufsichtsperson der BGHM, PD Dortmund
Barrierefreie Gestaltung: Gesetzliche Grundlagen Bauordnungsrecht Arbeitsstättenverordnung
Barrierefreie Gestaltung: Gesetzliche Grundlagen Bauordnungsrecht Arbeitsstättenverordnung
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 3, Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Definition 2 SGB IX (Integration) Behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht Schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, Schwerbehinderten gleichgestellt, wenn weniger als 50, aber wenigstens 30,..
Behinderte Menschen in Deutschland rd. 10 % der Bevölkerung sind anerkannt schwerbehindert oder gleichgestellt (steigende Tendenz) mit zunehmendem Alter steigt der Anteil der Menschen mit Behinderung erheblich an Behinderung meist durch Krankheit bedingt Lebensalterstypische Einschränkungen (Demographie) Quelle Zahlen: Stat. Bundesamt 2012
Teilhabevoraussetzung für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz
Barrierefreiheit macht Inklusion erst möglich (UN-BRK Art. 9 seit 2009 Gesetz) Zentrale Forderung Barrierefreier Zugang zur Arbeitswelt / Arbeitsstätte Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderung den gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten.
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Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so zu errichten und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. 55 LBauO NRW Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
Die Forderung der Barrierefreiheit gilt insbesondere für: Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 55 LBauO NRW Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen, 2. gilt diese Forderung für die gesamte Einrichtung 55 LBauO NRW Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
Planungsgrundlage DIN Techn. Baubestimmung Leitgedanke DIN 18040-1 von Anfang an Barrierefrei Gebäude möglichst für alle Menschen gleichermaßen gut nutzbar machen. Nicht hinterher die barrierefreien Maßnahmen teuer "dazu planen".
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3a (2) ArbStättV 2004 Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten NEU seit 9/2012
1 Zielstellung Konkretisiert die Anforderungen gemäß 3a (2) Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
2 Anwendungsbereich (1) Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten. ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.
2 Anwendungsbereich (3) Die Pflichten des Arbeitgebers aus Absatz 1 beziehen sich nicht nur auf im Betrieb namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. Eine Behinderung kann demnach auch dann vorliegen, wenn eine Schwerbehinderung nicht besteht (der Grad der Behinderung also weniger als 50 beträgt) oder die Feststellung einer Behinderung nicht beantragt worden ist.
3 Begriffsbestimmungen 3.3 Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung... 3.4 Visuelle Zeichen sind sichtbare Zeichen. Das sind kodierte Signale, z. B. Schriften, Bilder, Symbole, Handzeichen oder Leuchtzeichen (z. B. Warnleuchten). 3.5 Akustische Zeichen sind hörbare Zeichen. Das sind kodierte Signale, z. B. Schallzeichen (z. B. Sirene), Sprache oder Laute. 3.6 Taktile Zeichen sind fühl- oder tastbare Zeichen. (z. B. Bodenindikatoren, Rippen-oder Noppenplatten, Braille`sche Blindenschrift, geprägte Reliefpläne).
Arbeitsstättenverordnung Standard ASR Zum Beispiel: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Querschnitts-ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 Barrierefreie Gestaltung Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Folgen: Die ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt.
Am Ende Fazit: Sind Arbeitsstätten in Teilen öffentlich zugänglich und/oder werden Menschen mit Behinderung / Schwerbehinderte beschäftigt, sind sie in diesen Teilen barrierefrei zu Gestalten! haben alle etwas davon! Weitere Informationen: www.baua.de