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Newsletter 03_2011 Sehr geehrte Leser, Sinzig, November 2011 herzlich willkommen zu unserem Newsletter, mit dem wir in unregelmäßigen Abständen über ausgewählte Neuheiten des Steuerrechts informieren wollen. In unserem letzten Newsletter hatten wir uns mit den Verpflegungspauschbeträgen bei der Gemeinschaftsverpflegung und dem Wegfall der Dreimonatsfrist bei Marinesoldaten sowie anderen Neuerungen beschäftigt. Auch hatten wir die Leistungen beim freiwilligen Wehrdienst vorgestellt. Mit der heutigen Steuerinformation wollen wir wieder auf Änderungen im Steuerrecht hinweisen, die Ihnen bares Geld bringen können. Noch mehr Hinweise finden Sie auch in der 32. Auflage unserer Steuerfibel, die Anfang Dezember erscheint. Alle Informationen über unser Programm finden Sie unter www.steuerfibel.de. Dauerbrenner: Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar? Bisher konnten die Studienkosten für ein Erststudium nur begrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Juli 2011 hat der Bundesfinanzhof mit den Urteilen vom 28.07.2011 VI R 7/10 und 38/10 jedoch zugunsten der Steuerzahler für die unbegrenzte Absetzbarkeit als vorab entstandene Werbungskosten entschieden, wenn die Kosten im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen bzw. einer späteren Berufsausbildung stehen. Lange hat die Freude nicht gewährt! Da aufgrund dieser Entscheidungen Steuerausfälle in der Größenordnung von ca. 1 Mrd. Euro drohten, sollen nun nach einem kurzfristigen Beschluss des Bundestages vom 27. Oktober nun die Kosten für ein Erststudium doch NICHT als Werbungskosten, sondern nur in der ungünstigeren Variante als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die Neuregelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft, soll aber dann rückwirkend ab 2004 gelten. Die Anhebung des Höchstbetrages auf 6.000 Euro gilt hingegen erst ab 2012. Die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrates ist wohl nur eine Formsache. Eine Fülle von weiteren Gerichtsverfahren ist damit absehbar. Als Neuerung wird der Sonderausgabenabzug von 4.000 Euro auf 6.000 Euro für das Erststudium als Erstausbildung und für die erste Berufsausbildung angehoben. In dem neuen Gesetz wird klargestellt, dass die erste Berufsausbildung und das erste Studium der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Der Abzug als Sonderausgaben hat gegenüber dem Werbungskostenabzug wesentliche Nachteile: die Höchstgrenze von nur 4. 000 Euro (ab 2012: 6.000 Euro) während beim Abzug als Werbungskosten diese in vollem Umfang berücksichtigt werden. In der Praxis liegen die Aufwendungen gerade bei auswärtiger Unterbringung, Auslandsstudium etc. wesentlich höher. beim Sonderausgabenabzug werden diese mit den Einkünften gegengerechnet. Liegen keine oder nur geringfügige Einkünfte vor, entfällt der Abzug. Dagegen führt der Abzug von Werbungskosten zu einem Verlust, der in die kommenden Jahre vorgetragen werden kann und 1

damit im ersten Berufsjahr zu einer entsprechenden Steuererstattung führt. Ausbildungskosten, die im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden können, sind beim Sonderausgabenabzug steuerlich verloren. Wir gehen davon aus, dass auch diese Regelung verfassungswidrig ist und damit entsprechend wieder vor dem BFH bzw. später beim Bundesverfassungsgericht landen wird. Dies hatten im Übrigen die Richter des BFH bereits vorhergesehen und entsprechend in ihrem Urteil formuliert. Empfehlung: Abgabe einer Steuererklärung, auch wenn keine Einnahmen erzielt wurden. Dabei sollten Sie in der Anlage N alle Studienkosten eintragen, z.b. Studiengebühren, Semesterbeiträge, Fahrtkosten, Unterbringung, Literatur, Arbeitsmittel wie PC etc. Auf jeden Fall auch vorsorglich auf dem Mantelbogen der Steuererklärung das Feld Antrag auf Verlustfestsetzung ankreuzen, damit der Verlust beim Finanzamt für spätere Abzüge von Einkünften gespeichert wird. Diese Verlustvorträge verfallen nicht. Bei den Ausgaben auch bereits darauf achten, dass diese nicht von den Eltern sondern selbst gezahlt werden. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Danach können Sie in Ruhe abwarten wie die Musterverfahren entschieden werden. Den Ablauf des Einspruchsverfahrens haben wir in der Neuauflage der Steuerfibel detailliert erklärt. Übungsleiter Tue Gutes und profitiere davon Viele Soldaten und Polizeibeamte sind aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer sozialen Einstellung noch nebenberuflich als Übungsleiter oder in anderen sozialen Funktionen tätig. Egal ob als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder Künstler, Vergütungen bis zu 2.100 Euro unterliegen nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht, wenn die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation durchgeführt wird. In der Praxis ist es aber so, dass viele Vereine auch diesen Beitrag nicht zahlen können. In der Regel wird der nebenberufliche Trainer einer Jugendmannschaft im Fußball nicht nur ohne oder mit minimaler Entschädigung auf dem Fußballplatz stehen, sondern auch noch die Kinder mit seinem PKW zu den Auswärtsspielen fahren. Übersteigen die Kosten die Einnahmen, wurden bisher vom Finanzamt i.d.r. die Verrechnung dieser Verluste mit anderen Einnahmen abgelehnt! Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 25.05.2011 mit seinem Urteil 2 K 1996/10 (Revision eingelegt) zugunsten eines Tanzsportübungsleiters entschieden. Das Finanzamt hatte den entstandenen Verlust (1.128 Euro) bei der Tätigkeit nicht als Verlust anerkannt. Die Richter des Finanzgerichtes sahen dies anders und erkannten den Verlust als Werbungskosten an. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof, der jedoch bereits in der Vergangenheit Aufwendungen aus Nebentätigkeiten als absetzbar gesehen hat. Einmal mehr die Elektronische Lohnsteuerkarte und ELStAM Nur bis zum Ende des Jahres 2011 ist die von der zuständigen Gemeinde 2009 letztmalig im Papierformat ausgestellte Lohnsteuerkarte gültig. Ab 2012 wird das Verfahren nur noch digital durchgeführt. Alle Angaben der alten Lohnsteuerkarte stehen jetzt in einer Datenbank der 2

Finanzverwaltung, auf die die Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn- und Gehaltszahlung zugreifen. Zur Überprüfung der Aktualität werden alle Arbeitnehmer zum Ende des Jahres über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale informiert. Hier sollten Sie sorgfältig prüfen, da sie damit die Höhe des Lohnsteuerabzuges bei Ihrer Gehaltsabrechnung beeinflussen. Fehlerhafte Angaben können Sie auf der Rückseite korrigieren und an das Finanzamt schicken. Vorhandene Freibeträge (z.b. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) werden nicht automatisch berücksichtigt, sondern sollten daher bis zum 31. Dezember neu beantragt werden. Ab 2012 werden dann melderechtliche Daten wie Heirat, Kind etc. über die Meldebehörden (Gemeinde) in die Datenbank eingepflegt. Lohnsteuerfreibetrag - Neuheiten 2012! Sie müssen nicht bis zur Steuererklärung am Ende des Jahres warten bei absehbaren Werbungskosten, Sonderausgaben oder auch außergewöhnlichen Belastungen können Sie diese bereits frühzeitig steuermindernd berücksichtigen lassen. Der alte Weg über den Eintrag auf der Lohnsteuerkarte aus Pappe ist jedoch Vergangenheit. Wie bereits beschrieben, sind für 2012 alle Freibeträge beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dabei sind einige Neuheiten zu beachten. Gerade bei volljährigen Kindern gibt es günstige Abzugsmöglichkeiten, wenn diese den Bundesfreiwilligendienst/Internationalen Jugendfreiwilligendienst ableisten. wenn sie im Rahmen ihrer Berufsausbildung auswärts untergebracht sind gilt der Ausbildungsfreibetrag, neuerdings unabhängig von ihren eigenen Einkünften und Bezügen incl. BAföG bis zu 25 Jahren. auch volljährige Kinder, die auf einen Ausbildungsplatz warten, werden bis zum 25. Lebensjahr unabhängig von ihren eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. bei Kindern unter 14 Jahren werden die Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben anerkannt. der Kinderfreibetrag kann von einem Elternteil zum anderen Elternteil übertragen werden, auch die Übertragung auf die Großeltern ist zulässig, selbst wenn das Enkelkind nicht zum Haushalt der Großeltern gehört, diese aber eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind haben. Kinder sichern nicht nur die spätere Rente sie machen auch Freude und können frühzeitig für ein höheres Elterngeld sorgen. Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Wenn Sie dieses Einkommen steigern, dann steigern Sie automatisch auch das Elterngeld. Mit dieser Begründung eine Lohnerhöhung zu erreichen, dürfte schwer fallen. Sie können 3

jedoch auch einfach mit einem Wechsel der Lohnsteuerklasse ein höheres Nettoeinkommen erreichen. Wenn Sie bei Beginn der Schwangerschaft statt der Steuerklasse V in die Steuerklasse III wechseln, zahlt sich das beim späteren Elterngeld aus. Der kurzfristige Nachteil beim Gesamtverdienst wird mit der gemeinsamen Veranlagung in der Steuererklärung kompensiert. Dieses Verfahren wurde vom Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 26.06.2009 sanktioniert. Vorher sollten Sie aber die Auswirkungen prüfen, da sich durch den Progressionsvorbehalt auch Ihre Steuerstufe verändert. Hinweis: Die Änderung der Steuerklasse kann nicht mehr bei der Gemeinde, sondern nur noch beim Finanzamt beantragt werden (siehe andere Beiträge). Hickhack um das amtsärztliche Gutachten Einmal mehr hat der Gesetzgeber für den Steuerbürger freundliche Urteile wieder einkassiert und Beschlüsse des Bundesfinanzhofes (BFH) ausgehebelt. Was war passiert? Endlich hatte sich beim BFH die Einsicht durchgesetzt, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Attests, welches vor der Behandlung oder der Maßnahme (z.b. Kuren) ausgestellt werden musste, einen immensen Aufwand verursacht und unverhältnismäßig ist. Im November 2011 hatte der BFH die Attestierung auch durch den behandelnden Arzt zugelassen und auch die Bescheinigung nach Behandlungsbeginn war plötzlich zulässig. Dies ist offensichtlich im Bundesfinanzministerium nicht auf große Gegenliebe gestoßen. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ging man wieder zurück zum alten Sachstand, damit ist weiterhin in bestimmten Fällen die medizinische Notwendigkeit mittels eines amtsärztlichen Gutachtens vor Beginn der Behandlung/Maßnahme erforderlich. Fazit: Ein weiterer Fall bei dem erst das Bundesverfassungsgericht Klarheit schaffen wird. Auch in unserem nächsten Newsletter werden wir Sie wieder gezielt über interessante Aspekte der neuen steuerlichen Möglichkeiten informieren. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie durch einen Einkauf unter www.verlagpa.de als Kunde registriert sind oder sich bei uns angemeldet haben. Wenn Sie keine weiteren Newsletter mehr wünschen, können Sie sich hier abmelden. Sollten Sie an der Steuerinformation nicht mehr interessiert sein, kein Problem! Bitte abmelden unter abmeldung@verlagpa.de mit Angabe der registrierten Mail- Adresse. Bei Fragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an info@verlagpa.de. Mit freundlichen Grüßen Verlag PA Am Landgraben 25 53489 Sinzig 4

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