Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

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Transkript:

Fall 1 Der Pfeifenhändler H aus Deutschland lässt sich vom Pfeifenmacher P aus Wien handgemachte Pfeifen herstellen, wobei P das spezielle für die Herstellung notwendige Holz und den erforderlichen Kautschuk beschafft. Nach Fertigstellung der Pfeifen verschickt P diese an H in Deutschland. Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? P (Pfeifenmacher) Wien Ware an Spediteuer H (Pfeifenhändler) Deutschland Lösung zu Fall 1: Es liegt eine Werklieferung vor, weil die verwendeten Hauptstoffe von P und damit vom Werkunternehmer stammen. Die Ortbestimmung der Werklieferung richtet sich nach den Vorschriften über die Lieferung: Also grundsätzlich nach 3 Abs. 6 UStG. 3 Abs. 6 S. 1 UStG: Befördern oder versenden (+) durch den Lieferer (+) Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt, also in Wien. Steuerbarkeit in Deutschland? Ja, da ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach 1 Nr. 5 i. V. m. 1a UStG vorliegt.

Fall 2 Pkw-Händler P veräußert einen neuen Pkw zum Listenpreis von 25.000.- an den Rechtsanwalt R. R gibt seinen gebrauchten Geschäfts-Pkw (gemeiner Wert 5000,- ) dafür in Zahlung und zahlt den Differenzbetrag von 20.000 in bar dazu. Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage? P Pkw 25.000.- R P gebrauchter Pkw (5.000.- ) R + 20.000 Abwandlung P rechnet R für den gebrauchten Pkw 6.000.- (gemeiner Wert 5.000 ) an mit der Folge, dass R nur noch 19.000,- in bar zahlen muss. Lösung zu Fall 2: Bemessungsgrundlage der Leistung des P: P hat als Händler einen Pkw verkauft. Da das Entgelt für diese Lieferung in einer Lieferung des Vertragspartners besteht, handelt es sich um einen Fall des Tausches ( 3 XII 1 UStG). Weil neben der Lieferung des R noch ein Geldbetrag als weiteres Entgelt gezahlt wird, spricht man von einem Tausch mit Baraufgabe. Die Bemessungsgrundlage beim Tausch ist in 10 II 2 UStG geregelt. Danach gilt folgendes: Beim Tausch gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer (s. 10 II 3 UStG); d.h.: nicht der Wert der eigenen Leistung, sondern der Wert der erhaltenen Leistung ist maßgeblich.

Beim Tausch mit Baraufgabe bewirkt diese beim Empfänger des Barausgleiches in dieser Höhe eine Entgeltserhöhung und beim Geber des Barausgleiches eine entsprechende Entgeltsminderung. Daraus ergibt sich folgende Rechung: Beim Empfänger des Barausgleiches: Gemeiner Wert des erhaltenen Umsatzes + empfangener Barausgleich ----------------------------------------------------------- = Bruttobetrag - Umsatzsteuer = Entgelt (= Bemessungsgrundlage) Beim Geber des Barausgleichs: Gemeiner Wert des erhaltenen Umsatzes - hingegebenen Barausgleich ----------------------------------------------------- = Bruttobetrag - Umsatzsteuer = Entgelt (= Bemessungsgrundlage) Somit ergibt sich für die Lösung des Falles folgende Bemessungsgrundlage für die Leistung des P (Empfänger des Barausgleichs): Gemeiner Wert des Geschäfts-Pkw 5.000,- + Baraufgabe 20.000,- ----------------------------------------------------------------------------- = Bruttobetrag 25.000,- - Umsatzsteuer 3.991,59,- ----------------------------------------------------------------------------- = Entgelt 21.008,41,-

Bemessungsgrundlage für die Leistung des R (Geber des Barausgleichs): Zunächst ist zu prüfen, ob der Verkauf des Geschäfts-Pkw überhaupt einen steuerbaren Umsatz darstellt. Der Verkauf von Pkws gehört nicht zu den Hauptaufgaben eines Rechtsanwaltes. Der Verkauf von Anlagevermögen könnte vielmehr ein sog. Hilfsgeschäft darstellen. Hilfsgeschäfte im umsatzsteuerlichen Sinn sind Geschäfte, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (z.b. die Veräußerung von Anlagevermögen, hier also der PkW). Dennoch handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des Unternehmens erbracht werden, so dass Hilfsgeschäfte zu steuerbaren Umsätzen führen. Sie stellen gelegentliche Geschäfte dar, die dazu dienen, die eigentliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmens fortzuführen oder aufrechtzuerhalten. Hilfsgeschäfte sind auch dann steuerbar, wenn sie nicht nachhaltig, d.h. wiederholt erfolgen. [Zudem unterscheidet man noch Nebengeschäfte. Sie ergeben sich nicht notwendig aus dem Geschäftsbetrieb, hängen aber mit der Haupttätigkeit wirtschaftlich zusammen.] In dem Verkauf des Pkws ist somit ein Hilfsgeschäft zu sehen. Hier liegt also ein Hilfsgeschäft vor: Berechung der Bemessungsgrundlage des R (Geber des Barausgleichs): Gemeiner Wert des neuen Fahrzeuges 25.000,- - Baraufgabe 20.000,- ---------------------------------------------------------------------------- = Bruttobetrag 5.000,- - Umsatzsteuer 798,32 ---------------------------------------------------------------------------- = Entgelt 4.201,68

Lösung der Abwandlung Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert. Bemessungsgrundlage der Leistung des P: Gemeiner Wert des Geschäfts-PKW 5.000,- + Baraufgabe 19.000,- ---------------------------------------------------------------------------- = Bruttobetrag 24.000,- - Umsatzsteuer 3.831,93 ---------------------------------------------------------------------------- = Entgelt 20.168,07 Bemessungsgrundlage für die Leistung des R: Gemeiner Wert des neuen Fahrzeuges 25.000.- - Baraufgabe 19.000,- ----------------------------------------------------------------------------- = Bruttobetrag 6.000,- - Umsatzsteuer 957,98 ----------------------------------------------------------------------------- = Entgelt 5.042,02 Obwohl P 6.000,- anrechnet, muss für die Entgeltsberechnung nach 10 II 2 UStG zwingend vom gemeinen Wert ausgegangen werden. Die Anrechnung wirkt sich bei P als Preisnachlass für die Lieferung des Pkw aus (sog. Verdeckter Preisnachlass).

Fall 3 M betreibt in München einen Fahrradhandel. Die Verkaufsräume befinden sich in einem ihm gehörenden Gebäude. Neben diesem Gebäude hat er ein Mietwohngrundstück errichtet, welches er vollständig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Das Mietwohngrundstück wird wie folgt genutzt: Erdgeschoss: 50 qm als Büro für den Fahrradhandel, 50 qm als Ladengeschäft: dieses ist zurzeit nicht vermietet, es wird aber ein neuer Mieter gesucht. 1. Obergeschoss: 50 qm sind an eine Arztpraxis, 50 qm sind an eine Rechtsanwaltskanzlei vermietet 2. Obergeschoss: 50 qm bewohnt M selbst, 50 qm sind an den Rechtsanwalt als Wohnung vermietet. Dachgeschoss: 100 qm hat M unentgeltlich seiner Tochter T überlassen. Außerdem ist M Eigentümer eines Einfamilienhauses, in welchem sein Sohn S unentgeltlich wohnt. M bezieht für den Fahrradhandel Waren mit Rechnung i.s. 14 UStG Da das Dach des Mietwohngrundstücks undicht ist, lässt er es reparieren. Er nutzt die Anwesenheit des Dachdeckers, um auch eine Reparatur des Daches des Einfamilienhaus durchführen zu lassen. Der Dachdecker schreibt je eine Rechnung i.s. des 14 UStG. Außerdem lässt M in dem Mietwohnhaus fünf neue Fenster einbauen:

Zwei in die eigene Wohnung, eines in die Rechtanwaltskanzlei, eins in das Ladengeschäft und eins ins Treppenhaus. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Letztlich kauft M noch 10.000 Liter Heizöl ein, wovon er die Hälfte für das Mietshaus, 30% für den Fahrradverleih und 20 % für das Einfamilienhaus verwendet. Auch hier liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. M hat von allen Optionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Prüfen Sie bitte die steuerbaren Umsätze des M, die Steuerpflicht dieser Umsätze sowie die Abziehbarkeit und Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Lösung von Fall 3: Tochter RA-Wohnung Wohnung M Arztpraxis RA-Kanzlei FH EFH Laden Büro

A. Reparatur des Daches Geltendmachung der Vorsteuer Ob einem Unternehmer die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zusteht, richtet sich nach 15 UStG. I. Abziehbarkeit der Vorsteuer gem. 15 I UStG Nach 15 I UStG kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferung und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Sowohl M als auch der Dachdecker sind Unternehmer gem. 2 I UStG, da sie eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausüben. Die Leistung des Dachdeckers stellt eine Werklieferung dar ( 3 IV UStG), sofern dieser bei der Bearbeitung des Daches ausschließlich Stoffe verwendet, die er selbst beschafft (im Umkehrschluss liegt eine Werkleistung vor, sofern er Stoffe verwendet, die er nicht selbst beschafft hat und es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt). Die Werklieferung müsste auch für das Unternehmen des M ausgeführt worden sein. Die Reparatur des Daches des Einfamilienhauses erfolgte nicht für das Unternehmen des M, da das Einfamilienhaus nicht zum Unternehmensvermögen, sondern zum Privatvermögen gehört. Das Mietwohngrundstück hat M vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, sodass diesbezüglich eine Dachreparatur für das Unternehmen ausgeführt worden ist. M besitz zudem eine nach 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung, vgl. 15 I 2 UStG. II. Ausschluss gem. 15 I b UStG M bewohnt 50 qm des 2. Obergeschosses selbst. Weitere 100 qm hat M unentgeltlich seiner Tochter überlassen. Gem. 15 Ib UStG führt die Verwendung eines Grundstücks für Zwecke die außerhalb des Unternehmens liegen, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, soweit die Steuer nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens fällt. Das eigene Wohnen, sowie die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Verwandte ist eindeutig außerunternehmerisch, sodass es insoweit zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs kommt ( 15 Ib UStG ist mit Wirkung vom 1.1.2011 eingefügt worden und

sieht ein Abzugsverbot für Grundstücke vor, soweit diese nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet werden. Damit einher geht auch die Anfügung des 15 IV 4 UStG sowie die Änderung des 3 IXa Nr. 1 UStG. Entsprechende Erweiterungen finden sich auch in 15a Via und VIII 2 UStG. Die Einführung des 15 Ib UStG dient der Umsetzung des Art. 168a I Unterabs. 1 MwStSystRL, mit der die verfehlte sog. Seeling-Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahre 2003 aufgegeben wird. III. Ausschluss gem. 15 II UStG Sofern M das Mietwohngrundstück zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, ist die Steuer insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 1. Erdgeschoss: Der leerstehende Laden soll, auch wenn dort im Moment keine Umsätze getätigt werden, steuerpflichtig vermietet werden. Derzeitig liegt jedoch kein steuerbarer Umsatz vor. Hinsichtlich des Büros erübrigt sich die Frage der Steuerpflicht, da schon kein steuerbarer Umsatz vorliegt. 2. erstes Obergeschoss a) Rechtsanwaltskanzlei - M erbringt eine sonstige Leistung in Form einer Vermietungsleistung gem. 3 IX UStG - nach 4 Nr. 12a UStG ist die Vermietung von Grundstücken grds. steuerfrei. - Nach 9 I UStG kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach 4 Nr. 12a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandelt, wenn der Umsatz, an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. - Da M den Umsatz für einen Rechtsanwalt für dessen Unternehmen ausführt, sind die Voraussetzungen erfüllt. - Gemäß 9 II UStG wird bei Vermietungsumsätzen als weitere Voraussetzung gefordert, dass der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. - Da der RA ausschließlich nicht steuerfreie Umsätze tätigt und damit vollen Vorsteuerabzug hat, sind die Vor. des 9 II UStG erfüllt, mit der Folge, dass M

- hinsichtlich dieses Gebäudeteils zur Steuerpflicht optieren kann (und dies laut Sachverhalt getan hat). Der Umsatz ist steuerpflichtig. b) Arztpraxis Die Voraussetzungen des 9 I UStG sind auch hier erfüllt. Der Arzt ist Unternehmer und in den Räumen befindet sich eine Arztpraxis. Da ein Arzt aber ausschließlich nach 4 Nr. 14a steuerfreie Umsätze (sog. Ausschlussumsätze) tätigt, steht ihm nach 15 II UStG der Vorsteuerabzug nicht zu. Deshalb liegen die Voraussetzungen des 9 II UStG nicht vor, so dass M nicht zur Steuerpflicht optieren kann. Der Umsatz ist damit steuerfrei. 3. zweites Obergeschoss Wohnung des Rechtsanwalts: Es handelt sich um eine Wohnung zu Wohnzwecken; damit wird der Umsatz nicht für das Unternehmen des Rechtsanwalts abgeführt. Damit kann M hinsichtlich der Wohnung des Rechtsanwalts nicht zur Steuerpflicht optieren. Die Umsätze bleiben steuerfrei. (bzgl. der eigenen Wohnung siehe bereits den Ausschluss gem. 15 Ib UStG). IV. Aufteilungsmaßstab Das Mietgrundstück wird zum Teil für steuerpflichtige und zum Teil für steuerfreie Umsätze verwendet. Da das Dach eines Hauses dem gesamten haus dient, hat hinsichtlich der Vorsteuer nach 15 IV UStG eine Aufteilung nach wirtschaftlich sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Ein sachgerechtes Aufteilungskriterium ist die qm-zahl der einzelnen Wohneinheiten. Die gesamte Fläche des Mietgrundstücks beträgt 400 qm. Davon sind jedoch lediglich 50 qm steuerpflichtig (Rechtsanwaltskanzlei). Das Verhältnis liegt also bei 50/400, also 1/8. Mithin sind nur 1/8 der Vorsteuer für das Dach des Mietwohngrundstücks abzugsfähig.

B. Einbau der fünf Fenster Der Einbau der Fenster beschränkt sich auf das Mietwohngrundstück, welches vollständig dem Unternehmen zugeordnet ist. Da auch der Fenstereinbauer Unternehmer gem. 2 I UStG ist, kann auf die obigen Ausführungen zu 15 I UStG verwiesen werden. Die Beurteilung der Umsätze die M mit der Vermietung des Wohngrundstücks erzielt ändert sich nicht. Lediglich in Bezug auf den Aufteilungsmaßstab ist zu beachten, dass nur 1 Fenster dem gesamten Wohngrundstück dient (Treppenhausfenster). Die Kosten für dieses Fenster können zu 1/8 geltend gemacht werden (gleiches Verhältnis wie oben bei dem Dach; auch das Dach dient dem gesamten Haus). Voll zu berücksichtigen ist das Fenster, welches für die Rechtsanwaltskanzlei eingebaut wird, da in diesem Fall kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs besteht. Die auf die übrigen Fenster entfallenden Vorsteuern können nicht geltend gemacht werden, da hier der Ausschluss des 15 II, bzw. 15 I b UStG greift. C. Heizöl Die 30% die dem Fahrradhandel zuzuordnen sind, sind voll abzugsfähig, da sie ausschließlich mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen. Hinsichtlich des auf das Mietgrundstück entfallenden Anteils ist erneut im Verhältnis 1/8 aufzuteilen (also können die Vorsteuern für 625 l Heizöl (1/8 von 5.000 Litern). In Bezug auf die 2.000 l Heizöl die auf das Einfamilienhaus entfallen, scheitert die Geltendmachung des Vorsteuerabzug an 15 Ib UStG.

Fall 4 Die Stadt Köln ist sich unsicher, wie die Eintrittsgelder, die der Zoo einnimmt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind und fragt Sie um Rat. Ändert sich etwas an der Einschätzung, wenn die Stadt Köln den Zoo an einen privaten Betreiber veräußert? Lösung Fall 4 Frage: Ist die Stadt Köln als Unternehmer anzusehen? (+) Die in Deutschland steuerbare Leistung ( 3a III Nr. 3 lit. a UStG) könnte nach 4 Nr. 20 lit. a UStG steuerbefreit sein. o Begünstigte Unternehmer: hier Gemeinde (+) o Begünstigte Einrichtung: Tierpark (+) Auf die Eintrittsgelder entfällt keine Umsatzsteuer. Der Eintritt ist steuerbefreit. Ändert sich etwas an der Einschätzung, wenn die Stadt Köln den Zoo an einen privaten Betreiber veräußert? 4 Nr. 20 lit. a S. 2 UStG: o anderer Unternehmer mit gleichartiger Einrichtung? (+) o Erteilung einer Bescheinigung durch Landesbehörde? (geht aus Sachverhalt nicht hervor) o Ansonsten gilt nach 12 II Nr. 7 lit. d UStG ein Steuersatz von 7 %.

Fall 5 Ist folgende Rechnung umsatzsteuerlich korrekt? Firma ABC 23. August 2006 ABC-Straße 43 12345 XY-Stadt Lieferung vom 22. August 2006 Steuernummer 123 Rechnungsnr.:432/2006 Firma XY XY-Straße 43 98765 ABC-Stadt 125 Sack Kartoffeln à 25 kg (5 ) 625 7% USt 43,75 668,75 20 Sack Karotten à 20 kg (3 ) 60 7% USt 4,20 64,20 Insgesamt 732,95 (Davon insgesamt USt 47,95 (7%)) Für die Pflichtangaben, die eine Rechnung enthalten muss vgl. 14 Abs. 4 S. 1 UStG. Weswegen ist die Einhaltung der Rechnungsanforderungen umsatzsteuerlich von so großer Bedeutung? 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2: nur mit einer Rechnung, die allen Anforderungen entspricht, kann der Vorsteueranzug geltend gemacht werden.

Welche Angaben müsste die Rechnung enthalten, wenn es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handeln würde? o 14 Abs. 4 Nr. 8: Hinweis auf Steuerbefreiung, z.b. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung o 14a Abs. 3: Angabe der USt-IDs des Leistenden und des Empfängers o [Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist der Nachweis nach 6a Abs. 3 UStG; nach 17c Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer auch die USt-ID des Empfängers nachweisen.] Welche Fälle meint 14 IV Nr. 9 UStG? 14b Abs. 1 S. 5 => 14 Abs. 2 Nr.1: Bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück muss der nichtunternehmerische Empfänger die Rechnung 2 Jahre lang aufbewahren. Die Rechnung muss einen entsprechenden Hinweis enthalten. In welchen Fällen und innerhalb welcher Zeit nach Ausführung der Leistung muss der Unternehmer eine Rechnung ausstellen? o Der Unternehmer kann eine Rechnung ausstellen, 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 1. Er muss eine Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger Unternehmer ist ( 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2) oder ein Fall des 14 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt. o Muss eine Rechnung ausgestellt werden, hat der Unternehmer einen Zeitrahmen von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung. Welchen Hinweis muss die Rechnung enthalten, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung im Inland erbringt? Wer ist Steuerschuldner in einem solchen Fall? 13b II, I Nr. 1 UStG: die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über.

14a Abs. 5 S. 2: Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, z.b. Reverse charge. Recipient is liable for VAT.. [Ist der Hinweis nach 14a Abs. 5 UStG nicht in der Rechnung enthalten, führt das in diesem Fall nicht dazu, dass der Vorsteuerabzug verweigert wird, denn 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG verlangt den Hinweis nicht, s. Abschn. 182a Abs. 41 UStR. Der gesetzlich geforderte Hinweis entfaltet somit keine rechtliche Wirkung.] Was passiert, wenn ein Verlag seine Bücher gegenüber dem Abnehmer mit 19% USt abrechnet? 14c Abs. 1: Der Verlag als leistender Unternehmer schuldet dem Fiskus die ausgewiesenen 19% USt. Was ist der Zweck des 14c UStG und wie unterscheiden sich 14 c Abs. 1 und 2 UStG? o Zweck: Verhinderung der Gefährdung des Steueraufkommens, denn vertraut der Leistungsempfänger auf die Richtigkeit der Rechnung und macht er die Vorsteuer unberechtigt geltend, würde der Staat das Nachsehen haben, wenn der Unternehmer die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nicht abführen würde. Ausgleich von Steuer und Vorsteuer. o Abs. 1: unrichtiger Steuerausweis: bei überhöhtem Steuerausweis (durch Rechen- oder Schreibfehler, Anwendung eines falschen Steuersatzes, eine zu hohe Bemessungsgrundlage wg. Einbeziehung von durchlaufenden Posten...); auch, wenn steuerfreie Leistungen irrtümlich mit USt abgerechnet werden. o Abs. 2: unberechtigter Steuerausweis: Durch eine Person, die nicht dazu berechtigt ist (z.b. durch Kleinunternehmer). Durch einen Nichtunternehmer.

Durch einen Unternehmer, ohne eine Leistung auszuführen gemeint ist die in der Rechnung beschriebene Leistung. Die Berichtigung der Rechnung darf nur vorgenommen werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (S. 3). Muss bei einem Grundstücksmietvertrag zwischen Unternehmern jeden Monat eine Rechnung ausgestellt werden? Bei Dauerleistungen müssen nicht monatlich Rechnungen ausgestellt werden. Der Mietvertrag muss dann allerdings alle Rechnungsangaben enthalten. Problem ist die fortlaufenden Rechnungsnummer. A 185 Abs. 12 UStR bestimmt dazu Folgendes: Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.