Abwandlung P rechnet R für den gebrauchten Pkw (gemeiner Wert ) an mit der Folge, dass R nur noch ,- in bar zahlen muss.

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1 Sommersemester 1 Fall 1 Der Pfeifenhändler H aus Deutschland lässt sich vom Pfeifenmacher P aus Wien handgemachte Pfeifen herstellen, wobei P das spezielle für die Herstellung notwendige Holz und den erforderlichen Kautschuk beschafft. Nach Fertigstellung der Pfeifen verschickt P diese an H in Deutschland. Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Fall 2 Pkw-Händler P veräußert einen neuen Pkw zum Listenpreis von an den Rechtsanwalt R. R gibt seinen gebrauchten Geschäfts-Pkw (gemeiner Wert 5000,- ) dafür in Zahlung und zahlt den Differenzbetrag von in bar dazu. Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage? Abwandlung P rechnet R für den gebrauchten Pkw (gemeiner Wert ) an mit der Folge, dass R nur noch ,- in bar zahlen muss. Fall 3 M betreibt in München einen Fahrradhandel. Die Verkaufsräume befinden sich in einem ihm gehörenden Gebäude. Neben diesem Gebäude hat er ein Mietwohngrundstück errichtet, welches er vollständig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Das Mietwohngrundstück wird wie folgt genutzt: Erdgeschoss: 50 qm als Büro für den Fahrradhandel, 50 qm als Ladengeschäft: dieses ist zurzeit nicht vermietet, es wird aber ein neuer Mieter gesucht. 1. Obergeschoss: 50 qm sind an eine Arztpraxis, 50 qm sind an eine Rechtsanwaltskanzlei vermietet 2. Obergeschoss:

2 Sommersemester 2 50 qm bewohnt M selbst, 50 qm sind an den Rechtsanwalt als Wohnung vermietet. Dachgeschoss: 100 qm hat M unentgeltlich seiner Tochter T überlassen. Außerdem ist M Eigentümer eines Einfamilienhauses, in welchem sein Sohn S unentgeltlich wohnt. M bezieht für den Fahrradhandel Waren mit Rechnung i.s. 14 UStG Da das Dach des Mietwohngrundstücks undicht ist, lässt er es reparieren. Er nutzt die Anwesenheit des Dachdeckers, um auch eine Reparatur des Daches des Einfamilienhaus durchführen zu lassen. Der Dachdecker schreibt je eine Rechnung i.s. des 14 UStG. Außerdem lässt M in dem Mietwohnhaus fünf neue Fenster einbauen: Zwei in die eigene Wohnung, eines in die Rechtanwaltskanzlei, eins in das Ladengeschäft und eins ins Treppenhaus. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Letztlich kauft M noch Liter Heizöl ein, wovon er die Hälfte für das Mietshaus, 30% für den Fahrradverleih und 20 % für das Einfamilienhaus verwendet. Auch hier liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. M hat von allen Optionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Prüfen Sie bitte die steuerbaren Umsätze des M, die Steuerpflicht dieser Umsätze sowie die Abziehbarkeit und Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Fall 4 Die Stadt Köln ist sich unsicher, wie die Eintrittsgelder, die der Zoo einnimmt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind und fragt Sie um Rat. Ändert sich etwas an der Einschätzung, wenn die Stadt Köln den Zoo an einen privaten Betreiber veräußert?

3 Sommersemester 3 Fall 5 Ist folgende Rechnung umsatzsteuerlich korrekt? Firma ABC 23. August 2006 ABC-Straße / XY-Stadt Lieferung vom 22. August 2006 Steuernummer Firma XY XY-Straße ABC-Stadt 125 Sack Kartoffeln à 25 kg (5 ) 625 7% USt 43,75 668,75 20 Sack Karotten à 20 kg (3 ) 60 7% USt 4,20 64,20 Insgesamt 732,95 (Davon insgesamt USt 47,95 (7%)) Weswegen ist die Einhaltung der Rechnungsanforderungen umsatzsteuerlich von so großer Bedeutung? Welche Angaben müsste die Rechnung enthalten, wenn es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handeln würde? Welche Fälle meint 14 IV Nr. 9 UStG? In welchen Fällen und innerhalb welcher Zeit nach Ausführung der Leistung muss der Unternehmer eine Rechnung ausstellen?

4 Sommersemester 4 Welchen Hinweis muss die Rechnung enthalten, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung im Inland erbringt? Wer ist Steuerschuldner in einem solchen Fall? Was passiert, wenn ein Verlag seine Bücher gegenüber dem Abnehmer mit 19% USt abrechnet? Muss bei einem Grundstücksmietvertrag zwischen Unternehmern jeden Monat eine Rechnung ausgestellt werden? Was ist der Zweck des 14c UStG und wie unterscheiden sich 14 c Abs. 1 und 2 UStG?

5 Sommersemester 5 Lösung zu Fall 1: Es liegt eine Werklieferung vor, weil die verwendeten Hauptstoffe von P und damit vom Werkunternehmer stammen. Die Ortbestimmung der Werklieferung richtet sich nach den Vorschriften über die Lieferung: Also grundsätzlich nach 3 Abs. 6 UStG. 3 Abs. 6 S. 1 UStG: Befördern oder versenden (+) durch den Lieferer (+) Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt, also in Wien. Steuerbarkeit in Deutschland? Ja, da ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach 1 Nr. 5 i. V. m. 1a UStG vorliegt. Lösung zu Fall 2: Bemessungsgrundlage der Leistung des P: P hat als Händler einen Pkw verkauft. Da das Entgelt für diese Lieferung in einer Lieferung des Vertragspartners besteht, handelt es sich um einen Fall des Tausches ( 3 XII 1 UStG). Weil neben der Lieferung des R noch ein Geldbetrag als weiteres Entgelt gezahlt wird, spricht man von einem Tausch mit Baraufgabe. Die Bemessungsgrundlage beim Tausch ist in 10 II 2 UStG geregelt. Danach gilt folgendes: Beim Tausch gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer (s. 10 II 3 UStG). Der Wert der erbrachten Leistung bestimmt sich also immer nach dem gemeinen Wert der Gegenleistung und nicht nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Sache! Beim Tausch mit Baraufgabe bewirkt diese beim Empfänger des Barausgleiches in dieser Höhe eine Entgeltserhöhung und beim Geber des Barausgleiches eine entsprechende Entgeltsminderung. Daraus ergibt sich folgende Rechung:

6 Sommersemester 6 Beim Empfänger des Barausgleiches: Gemeiner Wert des erhaltenen Umsatzes + empfangener Barausgleich = Bruttobetrag - Umsatzsteuer = Entgelt (= Bemessungsgrundlage) Beim Geber des Barausgleichs: Gemeiner Wert des erhaltenen Umsatzes - hingegebenen Barausgleiches = Bruttobetrag - Umsatzsteuer = Entgelt (= Bemessungsgrundlage) Somit ergibt sich für die Lösung des Falles folgende Bemessungsgrundlage für die Leistung des P: Gemeiner Wert des Geschäfts-Pkw 5.000,- + Baraufgabe , = Bruttobetrag ,- - Umsatzsteuer 3.991, = Entgelt ,41 Bemessungsgrundlage für die Leistung des R: Zunächst ist zu prüfen, ob der Verkauf des Geschäfts-Pkw überhaupt einen steuerbaren Umsatz darstellt. Der Verkauf von Pkws gehört nicht zu den Hauptaufgaben eines Rechtsanwaltes. Der Verkauf von Anlagevermögen stellt aber als sog. Hilfsgeschäft eine Lieferung und damit einen steuerbaren Umsatz dar.

7 Sommersemester 7 Hilfsgeschäfte sind von sog. Grundgeschäften abzugrenzen, d. h. Leistungen, die in den Geschäftszweig des Unternehmens fallen (hier z. B. Rechtsberatung). Hilfsgeschäfte sind solche, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt. Die Veräußerung eines zum Betriebsvermögen genutzten PKW gehört dazu. Hilfsgeschäfte sind auch dann steuerbar, wenn sie nicht nachhaltig, d. h. wiederholt, erfolgen. [Zudem unterscheidet man noch Nebengeschäfte. Sie ergeben sich nicht notwendig aus dem Geschäftsbetrieb, hängen aber mit der Haupttätigkeit wirtschaftlich zusammen.] Hier liegt also ein Hilfsgeschäft vor: Berechung der Bemessungsgrundlage des R: Gemeiner Wert des neuen Fahrzeuges ,- - Baraufgabe , = Bruttobetrag 5.000,- - Umsatzsteuer 798, = Entgelt 4.201,68 Lösung der Abwandlung Bemessungsgrundlage der Leistung des P: Gemeiner Wert des Geschäfts-PKW 5.000,- + Baraufgabe , = Bruttobetrag ,- - Umsatzsteuer 3.831, = Entgelt ,07 Bemessungsgrundlage für die Leistung des R: Gemeiner Wert des neuen Fahrzeuges Baraufgabe , = Bruttobetrag 6.000,- - Umsatzsteuer 957, = Entgelt 5.042,02

8 Sommersemester 8 Obwohl P 6.000,- anrechnet, muss für die Entgeltsberechnung nach 10 II 2 UStG zwingend vom gemeinen Wert ausgegangen werden. Die Anrechnung wirkt sich bei P als Preisnachlass für die Lieferung des Pkw aus (sog. Verdeckter Preisnachlass) Lösung von Fall 3: Tochter RA-Wohnung Wohnung M Arztpraxis RA-Kanzlei FH EFH Laden Büro Zunächst ist zu ermitteln, was überhaupt zum Unternehmensvermögen des M gehört: Das Unternehmensvermögen umfasst den Fahrradhandel sowie das Mietwohngebäude, welches er vollständig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Nicht um Unternehmensvermögen, sondern zum Privatvermögen, gehört das Einfamilienhaus. Steuerbare Umsätze: Generell: Mit dem Fahrradhandel tätigt M Lieferungen, deren Ort nach 3 Abs. 6 und 7 UStG in München ist. Hinsichtlich des Mietwohngebäudes erbringt M sonstige Leistungen (Teilleistungen) in Form von Vermietungsleistungen. Der Ort der Vermietungsleistung bestimmt sich nach 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG und ist der Belegenheitsort des Grundstückes, hier also München.

9 Sommersemester 9 Hinsichtlich des Büros in dem Mietwohngebäude liegt eine nichtsteuerbarer Innenumsatz vor, da es sich um eine sonstige Leistung innerhalb eines Unternehmens handelt (Einheitstheorie nach 2 I 2 UStG). Im Hinblick auf die eigen genutzte Wohnung und die Wohnung der Tochter liegt ein Leistungseigenverbrauch nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Der Ort des Eigenverbrauches bestimmt sich nach 3f UStG (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) ist damit München. Steuerpflicht: Ob die einzelnen Teilleistungen steuerpflichtig sind, ist für jede Teilleistung und damit für jede Wohnungseinheit gesondert zu prüfen. Erdgeschoss: Das leerstehende Erdgeschoss soll, auch wenn dort im Moment keine Umsätze getätigt werden, steuerpflichtig vermietet werden. Hinsichtlich des Büros erübrigt sich die Frage der Steuerpflicht, da schon kein steuerbarer Umsatz vorliegt. 1. Obergeschoss Rechtsanwaltskanzlei - nach 4 Nr. 12a UStG ist die Vermietung von Grundstücken grds. steuerfrei. - Nach 9 I UStG kann der Unternehmer eine Umsatz, der nach 4 Nr. 12a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandelt, wenn der Umsatz, an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. - Da M den Umsatz für einen Rechtsanwalt für dessen Unternehmen ausführt, sind die Voraussetzungen erfüllt. - Gemäß 9 II UStG wird bei Vermietungsumsätzen als weitere Voraussetzung gefordert, dass der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. - Da der RA ausschließlich nicht steuerfreie Umsätze tätigt und damit vollen Vorsteuerabzug hat, sind die Vor. des 9 II UStG erfüllt, mit der Folge, dass M hinsichtlich dieses Gebäudeteils zur Steuerpflicht optieren kann (und dies laut Sachverhalt getan hat). Der Umsatz ist steuerpflichtig.

10 Sommersemester 10 Arztpraxis Die Voraussetzungen des 9 I UStG sind auch hier erfüllt. Der Arzt ist Unternehmer und in den Räumen befindet sich eine Arztpraxis. Da ein Arzt aber ausschließlich nach 4 Nr. 14a steuerfreie Umsätze (sog. Ausschlussumsätze) tätigt, steht ihm nach 15 II UStG der Vorsteuerabzug nicht zu. Deshalb liegen die Voraussetzungen des 9 II UStG nicht vor, so dass M nicht zur Steuerpflicht optieren kann. Der Umsatz ist damit steuerfrei. 2. Obergeschoss: Eigene Wohnung Nach der überholten Rechtsprechung des BFH ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für unternehmerische Zwecke dann steuerfrei und schließt gemäß 15 II Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus, wenn im Falle entgeltlicher Überlassung an einen Dritten eine Grundstücksvermietung i.s. des 4 Nr. 12 S. 1 lit. a UStG gegeben wäre (BFH BStBl. II 1981, 228; 1987, 350; 194, 668). Die Nutzung von Räumen in Unternehmensgebäuden zu eigenen Wohnzwecken wurde bisher als stets nach 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Eigenverbrauch ( Vermietung an sich selbst ) ohne Optionsmöglichkeit nach 9 UStG beurteilt. Nach einer Entscheidung des EuGH vom (Rs. C-269/00 Wolfgang Seeling), und der Folgeentscheidung des BFH v ist diese ständige Praxis nicht richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Steuerpflichtiger die Wahl, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstandes zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht. Entscheidet er sich zur Zuordnung, ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar. Die Verwaltung hat auf die Rechtsprechungsänderung mit BMF-Schreiben vom BStBl. I 2004, 469 reagiert. Soweit die Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks/Gebäude für nichtunternehmerische Zwecke steuerbar ist, ist diese nicht einer steuerfreie Grundstücksvermietung i.s.d. 4 Nr. 12 Satz 1 lit a) gleichgestellt. Der Vorsteuerabzug ist deshalb nicht gem. 15 Abs. 2 S. 1 UStG ausgeschlossen.

11 Sommersemester 11 Wohnung des Rechtsanwalts: Es handelt sich um eine Wohnung zu Wohnzwecken; damit wird der Umsatz nicht für das Unternehmen des Rechtsanwalts abgeführt. Damit kann M hinsichtlich des 2. Obergeschosses nicht zur Steuerpflicht optieren. Die Umsätze bleiben steuerfrei. Dachgeschoss Es gibt das zur eigenen Wohnung Gesagte entsprechend. Vorsteuer Ob einem Unternehmer die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zusteht, richtet sich nach 15 UStG. Dabei ist zwischen der Abziehbarkeit ( 15 I UStG) und der Abzugsfähigkeit ( 15 II, III UStG) der Vorsteuer zu unterscheiden. Abziehbarkeit der Vorsteuer Nach 15 I UStG kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferung und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. In unserem Fall gilt folgendes: Alle Eingangsrechnungen des M sind ordnungsgemäß und entsprechend damit den Anforderungen des 14 UStG. Die Waren für den Fahrradverleih sind ausschließlich für das Unternehmen des M angeschafft worden. Deshalb besteht die Abziehbarkeit zu 100 %. Gleiches gilt für das Dach des Mietwohngrundstückes sowie für die Fenster. Hinsichtlich des Daches des Einfamilienhauses ist die Vorsteuer nicht abziehbar, da das EFH nicht zum Unternehmensvermögen gehört und deshalb keine Lieferung für das Unternehmen des M vorliegt. Das Heizöl ist eine vertretbare Sache, bei denen eine Aufteilung der Vorsteuer auf den Ebenen der Abziehbarkeit möglich ist. Die 20% der Vorsteuer für das Heizöl für das EFH sind damit nicht abziehbar, während die übrigen 80% für das Unternehmen des M angeschafft wurden und damit abziehbar sind.

12 Sommersemester 12 Abzugsfähigkeit der Vorsteuer Gemäß 15 II UStG ist die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Damit gilt folgendes: Da mit dem Fahrradhandel ausschließlich nicht steuerfreie Umsätze getätigt werden, ist die Vorsteuer aus diesen Rechnungen zu 100 % abzugsfähig. Das Mietgrundstück wird zum Teil für steuerpflichtige und zum Teil für steuerfreie Umsätze verwendet. Da das Dach eines Hauses dem gesamten Haus dient, hat hinsichtlich der Vorsteuer nach 15 IV UStG eine Aufteilung nach wirtschaftlichen sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Ein sachgerechtes Aufteilungskriterium ist die qm-zahl der einzelnen Wohneinheiten. Die gesamte Nutzfläche hat eine Größe von 400 qm. Davon sind 100 qm steuerfrei vermietet. Damit ergibt sich ein Bruch von ¼. Folglich sind ¾ der Vorsteuer für das Dach des Mietwohngrundstücks abzugsfähig; ¼ sind nicht abzugsfähig. Für die Vorsteuer hinsichtlich der Fenster gilt Folgendes: Zwei Fenster sind in der eigen genutzten Wohnung eingesetzt worden. Sie sind damit direkt dieser Wohnung und damit den steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen und folglich zu 100 % abzugsfähig. Die Fenster der Rechtsanwaltskanzlei und in dem Ladengeschäft sind unmittelbar steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen und damit zu 100 % abzugsfähig. Das Treppenhausfenster dient dem ganzen Haus; eine direkte Zuordnung zu steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen ist damit nicht möglich. Es hat eine Aufteilung stattzufinden, so dass ¾ der Vorsteuer dieses Fensters abzugsfähig sind. Für das Heizöl gilt: Die 30 %, die dem Fahrradhandel zuzuordnen sind, sind voll abzugsfähig, da sie ausschließlich mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der 50 % für das Mietgrundstück ist wiederum im Verhältnis ¼ zu ¾ aufzuteilen, so dass von den 50 % ¾ abzugsfähig sind.

13 Sommersemester 13 Lösung Fall 4 Die Stadt Köln ist sich unsicher, wie die Eintrittsgelder, die der Zoo einnimmt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind und fragt Sie um Rat. Frage: Ist die Stadt Köln als Unternehmer anzusehen? (+) Die in Deutschland steuerbare Leistung ( 3a III Nr. 3 lit. a UStG) könnte nach 4 Nr. 20 lit. a UStG steuerbefreit sein. o Begünstigte Unternehmer: hier Gemeinde (+) o Begünstigte Einrichtung: zoologischer Garten (+) Auf die Eintrittsgelder entfällt keine Umsatzsteuer. Der Eintritt ist steuerbefreit. Ändert sich etwas an der Einschätzung, wenn die Stadt Köln den Zoo an einen privaten Betreiber veräußert? 4 Nr. 20 lit. a S. 2 UStG: o anderer Unternehmer mit gleichartiger Einrichtung? (+) o Erteilung einer Bescheinigung durch Landesbehörde? (geht aus Sachverhalt nicht hervor) o Ansonsten gilt nach 12 II Nr. 7 lit. d UStG ein Steuersatz von 7 %.

14 Sommersemester 14 Fall 5 Ist folgende Rechnung umsatzsteuerlich korrekt? Firma ABC 23. August 2006 ABC-Straße XY-Stadt Lieferung vom 22. August 2006 Steuernummer 123 Rechnungsnr.:432/2006 Firma XY XY-Straße ABC-Stadt 125 Sack Kartoffeln à 25 kg (5 ) 625 7% USt 43,75 668,75 20 Sack Karotten à 20 kg (3 ) 60 7% USt 4,20 64,20 Insgesamt 732,95 (Davon insgesamt USt 47,95 (7%)) Für die Pflichtangaben, die eine Rechnung enthalten muss vgl. 14 Abs. 4 S. 1 UStG. Weswegen ist die Einhaltung der Rechnungsanforderungen umsatzsteuerlich von so großer Bedeutung? 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2: nur mit einer Rechnung, die allen Anforderungen entspricht, kann der Vorsteueranzug geltend gemacht werden. Welche Angaben müsste die Rechnung enthalten, wenn es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handeln würde? o 14 Abs. 4 Nr. 8: Hinweis auf Steuerbefreiung, z.b. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

15 Sommersemester 15 o 14a Abs. 3: Angabe der USt-IDs des Leistenden und des Empfängers o [Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist der Nachweis nach 6a Abs. 3 UStG; nach 17c Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer auch die USt-ID des Empfängers nachweisen.] Welche Fälle meint 14 IV Nr. 9 UStG? 14b Abs. 1 S. 5 => 14 Abs. 2 Nr.1: Bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück muss der nichtunternehmerische Empfänger die Rechnung 2 Jahre lang aufbewahren. Die Rechnung muss einen entsprechenden Hinweis enthalten. In welchen Fällen und innerhalb welcher Zeit nach Ausführung der Leistung muss der Unternehmer eine Rechnung ausstellen? o Der Unternehmer kann eine Rechnung ausstellen, 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 1. Er muss eine Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger Unternehmer ist ( 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2) oder ein Fall des 14 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt. o Muss eine Rechnung ausgestellt werden, hat der Unternehmer einen Zeitrahmen von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung. Welchen Hinweis muss die Rechnung enthalten, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung im Inland erbringt? Wer ist Steuerschuldner in einem solchen Fall? 13b II, I Nr. 1 UStG: die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über. 14a Abs. 5 S. 2: Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, z.b. Reverse charge. Recipient is liable for VAT.. [Ist der Hinweis nach 14a Abs. 5 UStG nicht in der Rechnung enthalten, führt das in diesem Fall nicht dazu, dass der Vorsteuerabzug verweigert wird, denn 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG verlangt den Hinweis nicht, s. Abschn. 182a Abs. 41 UStR. Der gesetzlich geforderte Hinweis entfaltet somit keine rechtliche Wirkung.]

16 Sommersemester 16 Was passiert, wenn ein Verlag seine Bücher gegenüber dem Abnehmer mit 19% USt abrechnet? 14c Abs. 1: Der Verlag als leistender Unternehmer schuldet dem Fiskus die ausgewiesenen 19% USt. Was ist der Zweck des 14c UStG und wie unterscheiden sich 14 c Abs. 1 und 2 UStG? o Zweck: Verhinderung der Gefährdung des Steueraufkommens, denn vertraut der Leistungsempfänger auf die Richtigkeit der Rechnung und macht er die Vorsteuer unberechtigt geltend, würde der Staat das Nachsehen haben, wenn der Unternehmer die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nicht abführen würde. Ausgleich von Steuer und Vorsteuer. o Abs. 1: unrichtiger Steuerausweis: bei überhöhtem Steuerausweis (durch Rechen- oder Schreibfehler, Anwendung eines falschen Steuersatzes, eine zu hohe Bemessungsgrundlage wg. Einbeziehung von durchlaufenden Posten...); auch, wenn steuerfreie Leistungen irrtümlich mit USt abgerechnet werden. o Abs. 2: unberechtigter Steuerausweis: Durch eine Person, die nicht dazu berechtigt ist (z.b. durch Kleinunternehmer). Durch einen Nichtunternehmer. Durch einen Unternehmer, ohne eine Leistung auszuführen gemeint ist die in der Rechnung beschriebene Leistung. Die Berichtigung der Rechnung darf nur vorgenommen werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (S. 3). Muss bei einem Grundstücksmietvertrag zwischen Unternehmern jeden Monat eine Rechnung ausgestellt werden? Bei Dauerleistungen müssen nicht monatlich Rechnungen ausgestellt werden. Der Mietvertrag muss dann allerdings alle Rechnungsangaben enthalten. Problem ist die fortlaufenden Rechnungsnummer. A 185 Abs. 12 UStR bestimmt dazu Folgendes:

17 Sommersemester 17 Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.

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