Praxisübertragung aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht

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Transkript:

Praxisübertragung aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht I. Bewertung der zahnärztlichen Praxis was ist ein angemessener Kaufpreis Überblick Bewertungsmethoden Praxiswert und Finanzierbarkeit für Erwerber II. Praxisübertragung aus Sicht des Veräußerers Einkommensbedarf und quellen im Ruhestand steuerliche Optimierung Gestaltungshinweise Praxisbewertung - Überblick Methoden Umsatzmethoden (inzwischen überholt): 25 % vom Honorarumsatz 30 % vom Honorarumsatz, gekürzt um kalkulatorisches Artzgehalt Ertragswertmethode: Klassische Unternehmensbewertung Ärztekammermethode (seit 2008) z.b. vom BGH als Bewertungsverfahren in Güterrechsstreitigkeiten angewendet Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 1

Praxisbewertung nach der Ärztekammermethode Substanzwert - Marktwert für die einzelnen Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung von Alter, technischem Zustand und Neuerungen, amtlichen Auflagen und der Preisentwicklung (wird in der Regel vom Dentalhandel ermittelt) + immaterieller Wert (Goodwill) - Übertragbarer Umsatz: Durchschnitt Honorare der letzten 3 Jahre, bereinigt um personenbezogene Umsätze aus zahnärztlicher Tätigkeit - Übertragbare Kosten: Durchschnitt bereinigte Kosten der letzten 3 Jahre zuzüglich kalkulatorische Kosten wie Zinsen, Ersatzinvestition - Kalkulator. Arztgehalt abziehen: 2008 war dies 76.000,- x 100 % bei 240.000 Umsatz pro 25.000 Wenigerumsatz -10 %-Punkte, < 40.000 Umsatz 0 % - Prognosemultiplikator: Einzelpraxis 2 Jahre, Kooperationen 2,5 Jahre - + /./. Maximal 20 % für Sonderfaktoren (Standort, Qualitätsmanagement, Kooperation ect.) Praxisbewertung Ärztekammermethode Beispiel Beispiel für eine KZBV Durchschnittspraxis*: 321.300-194.800 =126.500-80.000 = 46.500 = 93.000 + 30.000 = 123.000 Übertragbarer Umsatz Übertragbare Kosten Übertragbarer Gewinn vor Steuern Kalkulatorisches Arztgehalt 100% Nachhaltig erzielbarer Gewinn Prognosemultiplikator 2 Jahre (hier ohne Zu- und Abschläge gerechnet), für Kooperationen 2,5 Jahre Materieller Wert (Bestandsaufnahme, Verkehrswert) Praxiswert *KZBV-Jahrbuch 2015: Gewinn je Inhaber alte Bundesländer 2012 Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 2

Praxisbewertung Ärztekammermethode Beispiel Beispiel für eine Praxis mit überdurchschnittlichem Ertrag : 544.000 Übertragbarer Umsatz - 332.000 =212.000-80.000 = 132.000 = 264.000 + 50.000 = 314.000 Übertragbare Kosten Übertragbarer Gewinn vor Steuern Kalkulatorisches Arztgehalt 100% Nachhaltig erzielbarer Gewinn Prognosemultiplikator 2 Jahre (hier ohne Zu- und Abschläge gerechnet), für Kooperationen 2,5 Jahre Materieller Wert (Bestandsaufnahme, Verkehrswert) Praxiswert *KZBV-Jahrbuch 2015: Gesamteinnahmen über 500 T Eur je Inhaber alte Bundesländer Vorteile der Methode Transparenz einfache Berechenbarkeit, damit Kostenersparnis Prognose ist schon 5-8 Jahre vor der Praxisabgabe möglich, das erleichtert die Planung der Praxisabgabe Vorteil für den Erwerber: Die Praxis ist offenkundig bezahlbar : Der übertragbare = nachhaltig erzielbare Gewinn kann zum Kapitaldienst verwendet werden Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 3

Steigerung des Praxiswertes Honorarsteigerung è Wenn Bestellbuch voll ist, Termine verschoben werden usw., frühzeitig einen Assistenten einstellen. Kostenbereinigung è z.b. Materialverbrauch über Einkaufsgenossenschaft senken Investitionen vorziehen è Abschreibungen zum vollen Steuersatz, Verkauf zum begünstigten Steuersatz optischen Eindruck der Praxis verbessern Praxiswert und Finanzierbarkeit Finanzierbar ist eine Praxis, wenn der Netto-Gewinn ausreicht, um Auf Dauer Zinsen und Tilgung der Praxiskredite zu leisten Die Lebenshaltungskosten zu bezahlen Die Bewertung nach der Ärztekammermethode gewährleistet das. Zinsen sowie Ersatzinvestitionen sind eingerechnet Die Tilgung entspricht den steuerlichen Abschreibungen Das kalkulatorische Arztgehalt steht für die Lebenshaltungskosten Es wird der max. 2,5fache Mehrgewinn bezahlt Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 4

Einkommensbedarf und Einkommensquellen im Ruhestand Vermögen nach Praxisabgabe Gesamtvermögen feststellen (Immobilien, Kapitalvermögen, Beteiligungen usw.) Praxiserlös nach Abzug der Steuern (Optimierung der Steuer auf Verkauf) + + Einkünfte nach Praxisabgabe Renten (auch Verrentung von Vermögen) Kapitalerträge laufende Steuern Ausgaben nach Praxisabgabe: Wohnen Versicherungen Lebenshaltung Hobby Praxisverkauf mit Steuervergünstigung ; 16,18 und 34 (2) ESTG Freibetrag 45.000,- wenn der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 136.000,- beträgt, darüber hinaus Verminderung um den übersteigenden Betrag ab 181.000,- dann 0,- Personengebunden (auch bei Verkauf eines Gesellschaftsanteils) Ermäßigter (56%) tariflicher Steuersatz Mindestens Eingangssteuersatz (14 % aktuell), zuzüglich Kirchensteuer und Soli Höchstens 56 % X 42 %, also 23,52 % (Abhängig von den übrigen Einkünften) Voraussetzungen für beide Vergünstigungen: Alter mindestens 55 oder dauernde Berufsunfähigkeit Einstellung der Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis Einmal im Leben! (unabhängig von der Höhe der Veräußerung) Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 5

Gestaltung des Steuersatzes - Möglichkeiten Laufende Einkünfte niedrig halten - sie bestimmen die Höhe des tariflichen Steuersatzes! z.b. Bilanz im Vorjahr z.b. Verkauf am 02.01. eines Jahres z.b. durch negative Einkünfte bei Immobilien Z.B. durch Vorauszahlung der Krankenversicherung Abschreibungspotential in den Jahren vor der Praxisabgabe ausnutzen Investitionen vorziehen Steuerliche Behandlung der Praxisabgabe 2 im Jahr der Praxisabgabe - 2 Arten von steuerlichen Einkünften Laufende Einkünfte è Einnahmen-Überschuss des Jahres è Sonstige Einkünfte (Renten usw.) è Vermietung Private Steuerabzugsbeträge è Sonderausgaben è Außergewöhnliche Belastungen Außerordentliche Einkünfte è Veräußerungsgewinn è Auch Kosten der Veräußerung! Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 6

Steuerliche Behandlung der Praxisabgabe - Der Grundfall Veräußerungsgewinn (VG)= Kaufpreis abzgl. Veräußerungskosten abzügl. Buchwerte des veräußerten Vermögens rechnerischer VG Freibetrag 45.000 - (136.000-150.000=)14.000 = steuerpflichtiger Gewinn Steuersatz (ohne Soli + Kist) = Nettogewinn Schulden? Steuerrechnung Liquidität 200.000 200.000-10.000-10.000-40.000 150.000 14-23,5% (56 von 42%) - 31.000 119.000? Durch Steuerplanung zu erreichen! 14 % = - 16.700 = 173.300 23,5 % = - 28.000 = 162.000 Zum Veräußerungsgewinn gehören... Der Vereinbarte Kaufpreis Übernommene Schulden beim Kauf gegen Rente der Barwert der Rentenzahlungen abgezinst auf den Zeitpunkt der Praxisabgabe der Verkehrswert (gemeiner Wert) der Gegenstände, die nicht an den Erwerber übertragen werden: KFZ, Bilder Praxisimmobilie - soweit sie im Eigentum des Zahnarztes gehört und der zahnärztlichen Tätigkeit dient Auch: Arbeitszimmer, Archiv! Aber nur, soweit dem Praxisinhaber gehörend (BFH ) Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 7

Der Problemfall Praxis in eigenen Räumen Die Praxisräume gehören zum Betriebsvermögen (steuerlich), wenn und soweit sie im Eigentum des Zahnarztes stehen. Zum Veräußerungserlös (VE) gehört der Verkehrswert des gesamten Praxisvermögens, auch wenn es nicht verkauft wird. Buchwerte werden vom VE gekürzt. Sie sind bei den Praxisräumen in der Regel sehr gering (Anlagevermögen). Die Lösung: Keine Entnahme oder Schenkung! (Steuerpflichtig zum tariflichen Steuersatz) Nutzen Sie den ermäßigten Steuersatz! Steuerliche Behandlung der Praxisabgabe - Der Problemfall Veräußerungsgewinn= Kaufpreis abzgl. Veräußerungskosten abzügl. Buchwerte des veräußerten Vermögens rechnerischer VG Verkehrswert Praxisimmobilie abzüglich Buchwert Immobilie Freibetrag? = steuerpflichtiger Gewinn Steuersatz Steuerzahllast = Nettogewinn bei 14 % Steuersatz = Nettogewinn bei 23,5 % Steuersatz Steuerrechnung Liquidität 200.000 200.000-10.000-10.000-40.000 150.000 200.000-40.000 0 14-23,5% (56 von 42%) 160.000 Durch Steuerplanung zu 310.000 erreichen!? = 43.400-43.400 = 146.600 = 72.850-72.850 = 117.150 Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 8

Was darf der Zahnarzt nach Nutzung der Steuervorteile 16, 34? Steuerschädlich (=rückwirkender Verlust der Steuervorteile bei Verkauf) Veräußerung eines Teils der Praxis z.b. Kassenarztpraxis und weitere Betrieb der Privatpraxis Tätigkeit als beteiligter Gesellschafter Praxisneueröffnung in räumlicher Nähe Behandlung von bisherigen Patienten in mehr als geringfügigem Umfang mehr als 10 % der Einnahmen der letzten 3 Jahre Hinzugewinnung von Patienten (ohne Rücksicht auf die Höhe der Einnahmen) Was darf der Zahnarzt nach Nutzung der Steuervorteile 16, 34? Nicht steuerschädlich Steuervergünstigung bleibt erhalten Geringfügige Behandlung bisheriger Patienten z.b. Altenheim Übernahme einer anderen weit entfernten Praxis Angestellter der bisherigen Praxis Sozialversicherungspflicht ja, bei Bezug von Versorgungswerkrente ohne Rentenversicherung Praxisvertreter Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 9

Alternativen zum Sofortverkauf Aufnahme eines Partners auf Dauer Als Verkauf eines Anteils oder Einbringungsmodell Problem: kein Steuervorteil! Übergangssozietät Aufnahme eines Partners mit geringem Kapitaleinsatz Folge: Steuervorteil wird geschont für letzten Verkauf Verkauf gegen Rente das Steuerwahlrecht Sofortversteuerung wie Kaufpreis Renten = steuerpflichtig mit Ertragsanteil Nachgelagerte Besteuerung Renten sind voll steuerpflichtig, sobald die Buchwerte überschritten sind Problem: Steuerzahlung, ohne dass Einnahmen vorliegen Risiko vorzeitiges Versterben Risiko Sicherung der Rente Problem: keine Steuervergünstigung Risiko vorzeitiges Versterben Risiko Sicherung der Rente Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 10

Steuertipps im Überblick Verminderung des Steuersatzes, wenn möglich auf Mindeststeuersatz (derzeit 14 % ) è Durch Reduzierung der laufenden Einkünfte Vorziehen von Abschreibungen è AFA zum vollen Steuersatz, Verkauf zum begünstigten Steuersatz Vorsicht bei Tätigkeiten danach è Begünstigten tariflichen Steuersatz retten So erreichen Sie mich Spezialisiert auf die Beratung von Zahnärzten in Kooperation mit branchenerfahrenen Rechtsanwälten: Gabriela R. Scholz Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin Kamillenweg 1-18, 53757 Sankt Augustin Tel. 02241-1454 200 Fax 02241-1454 2029 email: scho@scholz-steuer.de www.scholz-steuer.de Gabriela R. Scholz STB/WP Sankt Augustin 11