KT-Tarifangebot der AO



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Erwerbsminderungsrente

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Transkript:

Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp

KT-Tarifangebot der AO KTV Krankentagegeld für Angestellte mit Karenzzeiten von 6/13/26 Wochen KTS Krankentagegeld für Selbstständige mit Karenzzeiten von 2/3/4/6 Wochen KTO Krankentagegeld für Selbstständige und Angestellte mit Karenzzeiten von 6/13/26 Wochen

Leistungsmerkmale Leistungen auch bei Schwangerschaft tarifliche Leistungen bei Wiedereingliederung Dynamisierung durch VR angestoßen

Obliegenheiten während des Leistungsfalles Erstmeldung innerhalb der Karenzzeit fortlaufende Meldung der AU Auskunftspflicht Untersuchungsobliegenheit Mitwirkungspflicht zur Wiederherstellung der AF Verletzung ganz bzw. teilw. Leistungsfreiheit

Vertragliche Obliegenheiten Meldung eines Berufswechsels Zustimmung zum Neuabschluss oder Erhöhung einer bestehenden Krankentagegeld-versicherung (auch Krankengeld in der GKV) Verletzung ggfs. Kündigung und Leistungsfreiheit

Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit

15 Sonstige Beendigungsgründe (1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung; b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 vom Hundert erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeits-unfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei* Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit; *Gem. Tarifbedingungen wird die Nachleistung auf 6 Monate erhöht!

Kombiprodukte KT mit direkten Übergang BU 100 % Krankentagegeld bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeits-Karenzzeit garantierte Auffüllung durch Krankentagegeld Krankentagegeld, sofern nach MB/KT noch keine BU Berufsunfähigkeitsrente 6 Wochen 6 Monate 12 Monate 18 Monate

Produktkombination (z.b. AO und SwissLife) 100 % Krankentagegeld 100 bis % zum Ablauf der Berufsunfähigkeits-Karenzzeit KT AO 100 % KT AO bis 6 Monate nach Feststellung der BU garantierte Auffüllung durch Krankentagegeld gem. MB/KT Krankentagegeld, sofern nach MB/KT noch keine BU Berufsunfähigkeitsrente BU Rente SwissLife 6 Wochen 6 Monate 12 Monate 18 Monate

Beispiel 1: Versicherungsfähiger Personenkreis Versicherungsfähig sind für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden selbstständig Erwerbstätigen und Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 65 Jahren. Eine Weiterversicherung von Personen über 65 Jahre kann zu besonderen Bedingungen vereinbart werden. Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht. Beispiel 2: Tarifbedingungen zu 15 MB/KT Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente steht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ( 11 und 15 Abs. 1 Buchstabe b MB/KT 2009) gleich.

15 Sonstige Beendigungsgründe (1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;

ggfs. Rückzahlung des Krankentagegeldes bei Bezug einer BU Rente gem. 11 MB/KT OLG Nürnberg v. 06.03.2008 OLG Celle v. 01.11.2007 OLG München 10.06.2009 auch bei fingierte BU Klausel OLG Hamm VersR 2000, 1138 BU Rente auf Basis von Kulanz OLG Köln LG München

weitere Brennpunkte veränderte Gehaltsfortzahlung Reduzierung des KT Arbeitslosigkeit vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles Aufgabe der versicherten Tätigkeit Rückkehr aus der BU erneute Versicherbarkeit Mobbing am Arbeitsplatz Urlaubsfahrten während der AU Detektive und Krankenbesuche