Rechtspraxis für Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter

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Navigator Transportrecht 1 Rechtspraxis für Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter von Dieter Janßen, Roland Mittelhammer 1. Auflage Rechtspraxis für Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter Janßen / Mittelhammer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Speditionsrecht, Transportrecht Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 60033 3 Inhaltsverzeichnis: Rechtspraxis für Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter Janßen / Mittelhammer

V. Tarifvertragsrecht 8. Einigungsstelle Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dient die Einigungsstelle. In Fällen, in denen der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht und nicht nur ein Mitwirkungsrecht hat, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 563 V. Tarifvertragsrecht 1. Tarifvertragsparteien Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern andererseits abgeschlossen. Sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Vertragspartner, spricht man von einem Verbandstarifvertrag. Schließt eine Gewerkschaft einen Vertrag mit einem einzelnen Arbeitgeber, liegt ein Haus- oder Firmentarifvertrag vor. 564 2. Inhalt eines Tarifvertrages Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können ( 1 Abs. 1 TVG). 565 3. Friedenspflicht Die Friedenspflicht untersagt den Tarifparteien während der Laufzeit des Tarifvertrages die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, diesen abzuschaffen oder ihn inhaltlich zu verändern. 566 4. Tarifgebundenheit Die Tarifgebundenheit setzt die Mitgliedschaft in einem der Verbände voraus, die einen oder mehrere Tarifverträge abgeschlossen 567 115

E. Arbeitsrecht 568 569 570 haben, lediglich beim Haustarifvertrag fehlt auf Arbeitgeberseite die mitgliedschaftliche Begründung der Tarifgebundenheit, weil der einzelne Arbeitgeber zugleich Normgeber wie Normadressat ist. Bei den betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen des Tarifvertrages ist eine beiderseitige Tarifgebundenheit allerdings nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in dem Verband, der einen Tarifvertrag mit Normen dieser Art abgeschlossen hat bzw. das Vorliegen eines Haustarifsvertrages, ist ausreichend. Es ist nicht einmal die Mitgliedschaft eines Belegschaftsmitgliedes in einer vertragschließenden Gewerkschaft notwendig. Die Rechtsnormen eines für allgemein-verbindlich erklärten Tarifvertrages erfassen in seinem Geltungsbereich mit der Veröffentlichung der Allgemeinverbindlichkeits-erklärung auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darüber hinaus können Tarifverträge durch Bezugnahme auf sie in anderen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen zur Anwendung kommen. 5. Nachwirkung 571 Mit der Beendigung des Tarifvertrages endet seine Normwirkung, also die unmittelbare, zwingende Wirkung gegenüber allen Tarifunterworfenen. Ihr folgt in allen Fällen des Tarifentfalls die Nachwirkung. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten nach dessen Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 6. Zwingende Geltung eines Tarifvertrages 572 Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen gelten unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Der Tarifvertrag schützt die Arbeitnehmer so vor ungünstigen Absprachen in Vertrag und Betriebsvereinbarung. Sofern nicht die vom Gesetz vorgesehene Ausnahme (Öffnungsklausel) vorliegt, verbietet das Tarifvertragsgesetz nachteilige Regelungen zu Lasten der tarifgebundenen Arbeitnehmer im Geltungsbereich. 116

F. Steuerrecht I. Lohnsteuerrecht Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, d. h. bei den Einkünften der Arbeitnehmer, wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Tut er dies nicht, haftet er für die Abführung der Steuer durch den Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer wird abhängig von bestimmten Steuerklassen berechnet. Die Steuerklasse I gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ledig sind, die Steuerklasse III insbesondere für Arbeitnehmer, die verheiratet sind und bei denen der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder aber auf Antrag beider Ehegatten der Steuerklasse V zugeordnet wird. Die Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkommensteuerpflichten Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln, letztmalig für das Kalenderjahr 2010. Auf der Lohnsteuerkarte werden bestimmte, von dem Arbeitslohn abzuziehende Freibeträge eingetragen, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen von dem Arbeitnehmer erfüllt werden. Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Für den Monat Januar eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer 573 574 575 576 117

F. Steuerrecht 577 578 aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittelung für den Monat Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldezeitraum (Kalendermonat) dem Finanzamt eine Steuererklärung einreichen und die im Lohnsteueranmeldungszeitraum einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. II. Umsatzsteuerrecht 579 580 581 582 Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %. Sie entsteht bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Der Unternehmer muss Rechnungen ausstellen. Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 118

III. Zollrecht die Art der Leistung, den Zeitpunkt der Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt. Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, zehn Jahre aufzubewahren. Für die Besteuerung sogenannter Kleinunternehmer gilt, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer ist berechtigt, zur Umsatzsteuer zu optieren. An diese Option ist er fünf Jahre lang gebunden. 583 584 III. Zollrecht Das Verbringen von Waren in das und aus dem Zollgebiet unterliegt der zollamtlichen Überwachung, unabhängig davon, ob es sich bei den Waren um Gemeinschaftswaren oder Nicht-Gemeinschaftswaren handelt. Personen, die Waren in das Zollgebiet verbringen, müssen diese im Regelfall schon vor dem Verbringen summarisch anmelden und sodann gestellen. Die wirtschaftlich bedeutendsten Zollverfahren sind die Versandverfahren. Sie ermöglichen die Verzollung der Waren erst am Bestimmungsort und die Durchführung durch das Zollgebiet in ein Drittland ohne Erhebung von Einfuhrabgaben. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Beförderung mit dem sogenannten Carnet TIR. Mit dem Carnet TIR können Waren durch das Gebiet einer beliebigen Anzahl von Vertragsstaaten befördert werden. Es findet keine Anwendung, wenn es sich um Warentransporte ausschließlich innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft handelt. Das gemeinschaftliche Versandverfahren betrifft den Transport von Waren zwischen zwei in der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Orten. Das sogenannte T 1-Verfahren betrifft die Beförderung von Nicht-Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes gelegenen Orten. 585 586 587 588 119

F. Steuerrecht 589 590 Demgegenüber betrifft das T 2-Verfahren die Beförderung von Gemeinschaftswaren durch das Gebiet eines Drittlandes. Hauptverpflichteter ist der sogenannte Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er muss die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einhalten. Er hat gewissermaßen eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Die Zollschuld entsteht im Normalfall durch die Überführung in den freien Verkehr, die ihrerseits durch Zollanmeldung oder als Ausnahmetatbestände durch unerlaubtes Verbringen (Einfuhrschmuggel, Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung sowie sonstige Verfehlungen) gegen Zollvorschriften geschieht. Dabei entsteht die Zollschuld jeweils aufgrund rein objektiver Merkmale, so dass z. B. auch der Diebstahl von unverzollter Ware zur Entstehung der Zollschuld führt. Die Einfuhrabgaben sind der Einfuhrzoll, die Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern (Verbrauchssteuern auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, verarbeiteten Tabak) sowie weitere Abgaben (Anti-Dumping, Ausgleichszölle, Agrarabgaben). 120

G. Gewerberecht Gemäß 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Geschäftsmäßigkeit setzt wiederholtes, regelmäßig auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Handeln voraus. Werkverkehr ist der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So liegt Werkverkehr beispielsweise vor, wenn das beförderte Gut im Eigentum des Unternehmens steht, die Beförderung der Anlieferung des Gutes zum Unternehmen dient, die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge von eigenem Personal des Unternehmens geführt werden und die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Anders als der gewerbliche Güterkraftverkehr ist der Werkverkehr nicht erlaubnispflichtig. Auch besteht beim Werkverkehr anders als beim gewerblichen Güterkraftverkehr keine Versicherungspflicht. Letztere verpflichtet den Unternehmer, der gewerblichen Güterkraftverkehr ausführt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetz während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000,00 je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig. Der Güterkraftverkehrsunternehmer hat darauf zu achten, dass bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Angehöriger eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal eingesetzt wird, wenn dieser im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung ist oder einer solchen unter bestimmten Vo- 591 592 593 594 121

G. Gewerberecht 595 raussetzungen nicht bedarf oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung ist. Fahrer aus Drittstaaten müssen Pass bzw. Passersatz, Aufenthaltsgenehmigung bzw. Duldung auf Arbeitsgenehmigung, soweit eine solche erforderlich ist, oder, soweit vorhanden, die von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal die vorgenannten Dokumente mitführt und vorlegt. Die Fahrerbescheinigung wird dem Transportunternehmer ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass er Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und rechtmäßig Fahrer, die Angehörige von Drittstaaten sind, beschäftigt oder einsetzt. Auch den Auftraggeber des Frachtführers oder Spediteurs treffen Pflichten. Schließt er zu einem Zweck, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen, darf er Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer nicht Inhaber einer Güterkraftverkehrserlaubnis ist oder bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die entsprechenden Voraussetzungen (siehe oben) nicht erfüllt. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer einen Frachtführer oder einen Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der wiederum seinerseits die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten hat. Das Bundesamt für den Güterfernverkehr lässt insoweit Stichprobenkontrollen nicht ausreichen. Verlangt wird faktisch eine Regelkontrolle bei jeder Erstbeauftragung und jedenfalls eine dichte Stichprobenkontrolle bei Folgeaufträgen. 122