Fernstudium Rechtsfachwirt Einsendeaufgabe I zu den Kurseinheiten BGB/ZPO

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Transkript:

Beuth Hochschule für Technik Berlin Fernstudieninstitut Seite 1 von 1 Name:... Vorname:... Straße:... Wohnort:... Einsenden an: Fernstudieninstitut der Beuth Hochschule für Technik Berlin Luxemburger Str.10 13353 Berlin Fernstudium Rechtsfachwirt Einsendeaufgabe I zu den Kurseinheiten BGB/ZPO (gültig für das Wintersemester 2008/09) Hinweise für Bearbeiter(innen): Begrenzung des Lösungsumfangs: max. 6 Seiten Abgabetermin: Muster nur zu Übungszwecken Note: Alex Abel ist 17 Jahre alt. Im Januar 2008 geben ihm seine Eltern 250.- Euro, um damit Schulbücher zu kaufen. Alex hält den Erwerb von Büchern generell für uncool, außerdem hat er Angst, dabei von Mitschülern beobachtet zu werden, was einen drastischen Ansehensverlust in seiner Clique zur Folge haben müsste. So beschließt er, das Geld sinnvoll zu verwenden. Er kauft beim HiFi- Händler einen CD-Player für 230.- Euro; den Kaufpreis bezahlt er bar, der Händler übergibt ihm das Gerät. Einige Zeit gelingt es, den Vorgang vor den Eltern geheim zu halten, aber als der Vater sich die Schulbücher ansehen möchte, kommt alles auf. Die Eltern verlangen vom Händler die Rückzahlung der 230,- Euro. Dieser verweist darauf, dass Alex schließlich mit ihm zur Verfügung gestellten Geld bezahlt habe; außerdem komme eine Rückzahlung nur in Frage, wenn gleichzeitig das Gerät zurückgegeben werde. Letzteres freilich ist nicht so einfach, denn Alex hat das Gerät seiner gleichaltrigen Freundin Bettina Berger geschenkt und übergeben. Als man deren Eltern auf die peinliche Angelegenheit anspricht, meinen die nur geschenkt ist geschenkt! und wechseln das Gesprächsthema. Die Eltern von A wollen wissen: 1. Können wir im Namen von A das Geld vom Händler zurückverlangen? 2. Wer ist eigentlich Eigentümer des Gerätes? 3. Hat der Händler einen unmittelbaren Anspruch gegen B. B auf Rückgabe des Geräts? 4. Wenn ein solcher Anspruch nicht besteht: Was können wir tun, damit der Händler einen solchen Anspruch erlangt? Wir möchten nicht gerne selber gegen B. B klagen, weil die beiden Familien seit Jahren gut bekannt sind. In Ihrem eigenen Interesse: Einsendeaufgaben sind eigenständig zu bearbeiten. - Ende der Einsendeaufgabe Muster der Lösungshinweise s. unten! Rechtsfachwirt/in Muster EA I

Lösungshinweise zur Einsendeaufgabe I (BGB/ZPO) Fernstudium Rechtsfachwirt/in (Kurs 8, WS 2008/2009) Frage 1 Die Eltern des A wollen in dessen Namen 230,00 vom Händler H zurückverlangen. Ein Anspruch könnte sich hier ergeben aus 812 I 1 1. Alt BGB. Voraussetzungen dieser Norm sind, dass der Anspruchsgegner etwas erlangt, durch Leistung des Anspruchstellers, ohne Rechtsgrund, H hat von A, durch Leistung des A, 230,00 erlangt. Geschah dies rechtsgrundlos? Rechtsgrund für das Erfüllungsgeschäft (Übereignung des Geldes) kann ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch sein. Hier könnte zwischen H und A ein Kaufvertrag ( 433 BGB) zustande gekommen sein. A ist vorliegend jedoch aufgrund seines Alters beschränkt geschäftsfähig ( 106 BGB). Zur Abgabe einer wirksamen nicht lediglich vorteilhaften Willenserklärung bedarf er der Einwilligung seiner Eltern ( 107 BGB). Eine Einwilligung der E liegt nicht vor. Eine konkludente Einwilligung der E durch Überlassung des Geldes ( 110 BGB) liegt ebenfalls nicht vor, da dem A das Geld durch die E zweckgebunden für den Kauf von Schulbüchern überlassen worden war. Mangels Zustimmung der E war der Kaufvertrag daher schwebend unwirksam ( 108 BGB). Durch das eindeutige Verhalten der E (Rückforderung des Geldes) wurde er endgültig unwirksam. A hat mithin ohne Rechtsgrund geleistet, H ist zur Rückzahlung verpflichtet. Nach Gegenansprüchen des H war nicht gefragt. Die 106 ff BGB waren inzident bei der Erörterung der Willenserklärung des A zu prüfen. Der Kaufvertrag kommt nicht! zustande und entsteht nicht etwa um dann wieder unterzugehen. ob die E dem A das Geld übereignet haben (Übereignung wohl realitätsnäher) oder nicht ist im Ergebnis unerheblich, da die Normvoraussetzung etwas erlangt des 812 BGB im Zweifelsfall auch Besitz meint, der H im Übrigen gem. 948 BGB auch regelmäßig Eigentümer geworden ist. Einige von Ihnen haben geprüft, ob die E einen Anspruch aus 985 BGB gegen den H haben. Da diese Prüfung vom Aufgabensteller nicht vorgesehen war konnte man hier Zusatzpunkte erlangen. Hier 985 BGB (-) da H gem. 948 BGB Eigentümer des Geldes wird. Hier kommt man über 951 BGB dann wieder zu 812 ff BGB. Frage 2 Wer ist Eigentümer des CD-Players? A könnte das Eigentum an dem CD-Player gem. 929 BGB von H erlangt haben. 929 BGB setzt voraus, dass eine Einigung vorliegt, dass das Eigentum übergehen soll, die Sache übergeben wird, sich die Parteien zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig sind, der Übergeber zur Übergabe berechtigt (Eigentümer der Sache) ist, Die Minderjährigkeit des A ist hier unschädlich, da sich der A hier zu nichts verpflichtet (die Verpflichtung findet sich nur im Kaufvertrag) und er auch keine Rechte aufgibt sondern ein solches lediglich erwirbt. Die Erwerberstellung im Rahmen des Einigungsvertrages gem. 929 BGB ist grundsätzlich rechtlich vorteilhaft. 1/4

A hat somit Eigentum an dem CD-Player von H erworben. Fraglich ist ob A das Eigentum an dem CD-Player an die B verloren hat. Auch hier war wieder nur der Eigentumsübergang von A auf B gem. 929 BGB zu prüfen. Da A sich hier in der Rolle des Übereignenden befindet und hier ein Recht sein Eigentum an dem CD-Player aufgeben will ist die Einigung über den Eigentumsübergang ohne Genehmigung der E unwirksam, da rechtlich nachteilig für A. Die Genehmigung der E liegt nicht vor (die E fragen um Rückgabe). Eine Übereignung von A auf B ist somit nicht erfolgt. A ist Eigentümer des CD-Players geblieben. Hier zeigte sich ganz deutlich, dass ein Großteil von Ihnen das Abstraktionsprinzip nicht verstanden hat. Bei der Frage nach dem Eigentum den Kauf- oder Schenkungsvertrag zu prüfen ist nicht nur überflüssig sondern falsch. Eigentum richtet sich bei beweglichen Sachen ausschließlich nach 929 ff BGB. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Verpflichtungsgeschäftes hat keinen Einfluss auf die Frage nach dem Eigentum. Das ist das Abstraktionsprinzip! Die Minderjährigkeit gem. 106 ff BGB stellen einen Willensmangel des erklärenden (hier A) dar. Sie sind somit immer zu prüfen wenn eine WE abgegeben wird. Also auch im Rahmen des Einigungsvertrages. Frage 3 Hat der H eigene Ansprüche gegen die B? a) H könnte einen Anspruch gem. 985 BGB gegen die B auf Herausgabe des CD- Players haben. Voraussetzung des 985 BGB ist unter anderem, dass der Anspruchsteller Eigentümer der beanspruchten Sache ist. Da H hier nicht mehr Eigentümer des CD-Players ist (siehe 2.) besteht dieser Anspruch nicht. b) H könnte einen Anspruch gem. 812 BGB gegen die B auf Herausgabe des CD- Players haben. Voraussetzung des 812 BGB ist unter anderem, dass der Anspruchsgegner durch die Leistung des Anspruchstellers erlangt. Da die B hier den Besitz an dem CD-Player durch die Leistung des A erlangt hat besteht dieser Anspruch nicht. c) H könnte einen Anspruch gem. 816 BGB gegen die B auf Herausgabe des CD- Players haben. Voraussetzung des 816 BGB ist unter anderem, dass ein anderer als Nichtberechtigter über eine Sache verfügt und dies dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Der A verfügt hier als Eigentümer über den CD-Player, somit als Berechtigter. Dieser Anspruch besteht somit ebenfalls nicht. d) H könnte einen Anspruch gem. 822 BGB gegen die B auf Herausgabe des CD- Players haben. Voraussetzung des 822 BGB ist, dass jemand das Erlangte (Bereicherungshaftung besteht hier 812 I 1 BGB gegen Alex), einem Dritten unentgeltlich als Berechtigter Zuwendet (wäre hier B), und hierdurch den Wegfall der eigenen Bereicherungshaftung herbeiführt. Die erste Voraussetzung ist erfüllt, denn der A unterliegt gegenüber H der Bereicherungshaftung aus 812 I 1 BGB, weil er das Eigentum an dem CD-Player ohne Rechtsgrund erlangt hat. Des Weiteren hat er als Berechtigter (er ist Eigentümer) versucht unentgeltlich an B zu verfügen. Diese Verfügung war jedoch unwirksam, weshalb der A Eigentümer des CD-Players geblieben ist. A ist demnach nach wie vor bereichert und haftet weiterhin selbst. 2/4

Ist gefragt Hat X Ansprüche gegen Y? sind alle in betracht kommenden Ansprüche zu prüfen. Hierbei können, soweit dies offensichtlich ist, gleich die nicht vorliegenden Voraussetzungen der jeweiligen Norm geprüft werden. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt weder nach 185 BGB noch nach 929 BGB zu einer Nichtberechtigung des A. Berechtigter ist, wer Eigentümer ist. Ausnahmsweise kann der Eigentümer jedoch dann Nichtberechtigter sein, wenn ihm die Verfügungsmacht fehlt (Insolvenzverfahren, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nacherbfolge). Fehlende Geschäftsfähigkeit führt jedoch nicht zur Stellung als Nichtberechtigter. Der Besitzverlust des A führt nicht zu einer Entreicherung, hier wird an das Eigentum angeknüpft. Zu d) war hier das Vorliegen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des H gegen den A gem. 812 I 1 BGB zu prüfen. Frage 4 Wie kann H einen eigenen Anspruch gegen B erlangen? a) A könnte vorliegend (vertreten durch die E) das Eigentum an dem CD-Player auf den H gem. 929, 931 BGB zurück übertragen. 929 BGB setzt voraus, dass eine Einigung vorliegt, dass das Eigentum übergehen soll, die Sache übergeben wird, (hier 931 BGB) sich die Parteien zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig sind, der Übergeber zur Übergabe berechtigt (Eigentümer der Sache) ist. Vorliegend kann die Übergabe der Sache da A nicht im Besitz der Sache ist gem. 931 BGB durch Abtretung eines bestehenden Herausgabeanspruchs des A gegen die B ersetzt werden. Fraglich ist welche Herausgabeansprüche dem A gegen die B zustehen. (aa) A könnte einen Herausgabeanspruch gegen die B aus 985 BGB haben. Voraussetzung des 985 BGB ist, dass der Anspruchsteller Eigentümer der herausverlangten Sache ist - hier für A gegeben der Anspruchsgegner der Besitzer der herausverlangten Sache ist - hier für B gegeben der Besitzer kein Recht zum Besitz hat Die B hat auch kein Recht zum Besitz, da das schuldrechtliche Geschäft, der Schenkungsvertrag zwischen A und B, unwirksam ist, da er für den minderjährigen A rechtlich nachteilig ist (er verpflichtet sich zu einer Leistung, der Übereignung des CD-Players) und die E nicht genehmigt haben. Der Anspruch des A gegen die B auf Herausgabe des CD-Players gem. 985 BGB besteht somit. Fraglich ist jedoch, ob der Herausgabeanspruch gem. 985 BGB abtretbar ist. Dies ist nach ganz h.m. (u.a. BGH) nicht der Fall, da er Folge, nicht Voraussetzung des Eigentumserwerbes ist. (zit. nach BGH) (bb) A könnte einen Herausgabeanspruch gegen die B aus 812 I 1 BGB haben. 812 I 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner etwas erlangt hat (hier die B den Besitz am CD-Player), vom Anspruchsteller (hier von A), ohne Rechtsgrund. Infolge der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts (wg. Minderjährigkeit des A s.o.) hat die B den Besitz ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch des 3/4

A gegen die B auf Herausgabe des CD-Players gem. 812 I 1 BGB besteht somit. Der Anspruch aus 812 I 1 BGB ist auch abtretbar. H wird somit durch Einigung (A vertreten durch die E) und Abtretung des Herausgabeanspruch des A gegen die B aus 812 I 1 BGB, Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung und Berechtigung des A (A ist Eigentümer) gem. 929, 931 BGB i.v.m. 812 I 1 BGB wieder Eigentümer des CD-Players. H kann nun aus eigenem Anspruch gem. 985 BGB als Eigentümer von der Besitzerin B die Herausgabe des CD-Players verlangen. Die B ist weder gegenüber A noch gegenüber H zum Besitz berechtigt. b) Die E könnten die Rechtsgeschäfte des A mit der B genehmigen. Die B wird somit Eigentümerin des CD-Players. A ist dann nicht mehr bereichert. Der bereits in Aufgabe 3 zu d) angesprochene Anspruch des H gegen die B aus 822 BGB würde nunmehr bestehen. H hätte einen Anspruch gegen die B auf Übereignung des CD-Players. Auch hier war wieder nach den Möglichkeiten des H gefragt. Es waren also alle in Frage kommenden Wege zu erörtern. Das Vorliegen der Herausgabeansprüche des A gegen die B war zu prüfen. Eine bloße Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. 398 BGB führt nicht zu dem von H erwünschten Ergebnis, da bei dieser Lösung der H von der B lediglich herausbekommt, was diese hat, nämlich den Besitz am CD-Player. Der A könnte diesen somit als Eigentümer jederzeit wieder von H herausverlangen. Auch bei der Abtretung nach 398 BGB war die fehlende Abtretbarkeit des 985 BGB zu beachten. Noch ärger wird das vorgenannte Problem, wenn der H lediglich in Prozessstandschaft oder gar in Stellvertretung aktiv werden soll. Erörterungen über prozessuale Fragen waren nicht Gegenstand der Aufgabe 4. Allgemeine Juristische Aufgabenstellungen sind nach dem Subsumtionsschema zu lösen. Nahezu niemand von Ihnen beherrscht dieses hinreichend. Soweit Sie subsumieren, vergessen Sie auch keine Normvoraussetzungen und Sie behaupten nicht, dass in 812 BGB etwas über A steht (Falsch: Gemäß 812 I 1 BGB hat A einen Anspruch ) Das Fehlen der Subsumtion wurde hier zu Ihren Gunsten noch sehr milde bewertet. Nennen Sie alle relevanten Normen. Zitieren Sie diese so genau wie möglich ( 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB oder kürzer 812 I 1 1. Alt. BGB) Es sind alle Voraussetzungen der genannten Normen zu prüfen. Sowohl in diesen Einsendeaufgaben als insbesondere auch in Klausuren wird Fließtext von Ihnen erwartet. Keine Aufzählungen oder gar Schemata. Theoretische Abhandlungen z.b. über das Abstraktionsprinzip sind ebenso fehl am Platze. (Beachten Sie es lieber.) Beachten Sie das ABSTRAKTIONSPRINZIP! Hier wurde ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip wiederum zu Ihren Gunsten ebenfalls sehr milde bewertet. Die Prüfung des Schenkungsvertrages in Aufgabe 2. ist bereits ein eklatanter Verstoß. Gliedern Sie juristische Arbeiten! (Gliederungsschema: Frage 1, Frage 2, ; A, B, ; I, II, ; 1, 2, ; a), b), ; aa), bb) ; (1), (2) ) Diese Lösungshinweise sind lediglich verkürzte Hinweise bezüglich des Vorstellungshorizontes des Aufgabenstellers. Sie entsprechen insbesondere nicht den Ansprüchen an eine saubere Subsumtion (dies würde deutlich den Rahmen sprengen). (FSI, Stand: 30. März 2009) 4/4