Sozialgesetzbuch XII Leistungen der Sozialhilfe



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Transkript:

Materialien zum Sozialrecht Sozialgesetzbuch XII Leistungen der Sozialhilfe Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und voller Erwerbsminderung bis zur Sozialhilfe bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und anderen besonderen Lebenslagen Jonny Bruhn-Tripp, Gisela Tripp Stand: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.Dezember 2003 November 2005

Einleitung Diese Broschüre ist das 3. Materialheft zur neuen Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. In der ersten Broschüre ist über die neue Sozialhilfe zum Lebensunterhalt informiert worden. Die zweite Broschüre informierte über die Änderungen in der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In dieser Broschüre geben wir einen Überblick über Leistungen der Sozialhilfe von der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zu der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Im Gesetz selber findet sich der Begriff "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht mehr. Er ist aber in der Sache angebracht. Mit dem Begriff Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es einfacher über die Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, bei Behinderung, bei Hilfebedürftigkeit im Alter, bei Wohnungslosigkeit oder im Todesfall zu sprechen. Auch sind die Unterschiede zwischen dem Recht der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt und der Sozialhilfe in diesen Lebenslagen so groß, dass es sinnvoll ist, weiterhin mit dem Begriff der "Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen" zu arbeiten. Im Anhang wird kurz über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe informiert. Jonny Bruhn-Tripp, Evangelisches Bildungswerk der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, Fachbereich Erwachsenenbildung, Schwanenwall 34, 44137 Dortmund, Tel. 0231/8494 416 E-Mail: jonny.bruhn-tripp@vkk-do.de Gisela Tripp, Arbeitslosenzentrum Dortmund Leopoldstr. 16-20, 44145 Dortmund, Tel. 0231/812124 e-mail: giselatripp@alz-dortmund.de

Inhaltsverzeichnis I. Kapitel. Sozialhilfe zum Lebensunterhalt 6 1. Leistungsberechtigter Personenkreis 6 2. Leistungskatalog der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt 8 3. Höhe der Regelsätze 9 4. Katalog der Mehrbedarfsleistungen 9 4.1. Höhe der Mehrbedarfsleistungen 10 4.2. Höhe der Mehrbedarfe bei Krankenkost 11 II. Kapitel: Soziale Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung 12 1. Leistungsberechtigter Personenkreis 13 2. Umfang der Leistungen der sozialen Grundsicherung 14 III. Kapitel: Umfang der Hilfearten der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen 15 IV. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit 16 1. Leistungskatalog der Sozialhilfe zur Gesundheit 16 2. Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach 264 SGB V 16 3. Leistungsberechtigter Personenkreis der Sozialhilfe zur Gesundheit 17 4. Leistungen der Hilfe bei Krankheit 17 4.1. Umfang der Leistungen der Hilfe bei Krankheit 18 4.2. Zuzahlungen bei Inanspruchnahme von zuzahlungspflichtigen Leistungen 18 4.3. Zuzahlungen für Zahnersatz 19 V. Kapitel: Hilfe zur Familienplanung 19 3

VI. Kapitel: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft 20 1. Umfang der Hilfe 20 2. Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen 20 VII. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 21 1. Leistungskatalog der Eingliederungshilfen 21 2. Leistungsberechtigter Personenkreis 22 3. Inhalt einzelner Eingliederungshilfen 22 3.1. Hilfeleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 22 3.2. Hilfeleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 23 3.3. Hilfeleistung zur medizinischen Rehabilitation 23 VIII. Kapitel: Hilfe zur Pflege 24 1. Leistungsberechtigter Personenkreis 24 1.1. Kreis der Pflegebedürftigen 26 2. Leistungen der Sozialhilfe zur Pflege 28 3. Umfang und Höhe der Leistungen 29 3.1. Umfang und Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) 33 IX. Kapitel: Altenhilfe 34 1. Umfang der Altenhilfe 34 2. Leistungskatalog 34 X. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 35 1. Leistungsberechtigter Personenkreis 35 2. Maßnahmekatalog der Hilfe 35 4

1. Anhang: Einsatz eigenen Vermögens 37 2. Anhang: Einkommensgrenzen bei den verschiedenen Hilfearten der Sozialhilfe 39 1. Einkommensgrenzen in der Sozialhilfe 39 2. Höhe der allgemeinen Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen 39 3. Erhöhte Einkommensgrenze bei der Blindenhilfe und der Hilfe zur Pflege für Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) 40 5

I. Kapitel. Sozialhilfe zum Lebensunterhalt 1. Leistungsberechtigter Personenkreis Mit dem Gesetz zur Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch XII ist die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt auf den Personenkreis nicht erwerbsfähiger Personen eingeschränkt worden. Von der Ausrichtung her erhalten Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nur noch hilfebedürftige Erwachsene, die nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Zeitrentner) hilfebedürftige Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unter 65 Jahre Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht mit erwerbsfähigen Eltern / Elternteilen in einer Bedarfsgemeinschaft leben Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen und ältere Menschen ab 65 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XI. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II: Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige Angehörige von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten Leistungen nach dem SGB II: Sozialgeld. Das folgende Schaubild zeigt grob, nach welchem Sozialgesetzbuch welche Personengruppen bei Bedürftigkeit entsprechende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. 6

Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch XII Sozialgesetzbuch XII Grundsicherung für Arbeitssuchende Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung Sozialhilfe 1. Erwerbsfähige Personen die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben z.b. - Arbeitnehmer, Selbständi-ge, Beamte, geringfügig Beschäftigte, Mini-Jobber - Arbeitslose - teilweise Erwerbsgeminderte, die 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein könnten 1. Ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr 2. Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte 1. Zeitweise voll Erwerbsgeminderte, die nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben 2. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben 2. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, z.b. - zeitweise voll erwerbsgeminderte Ehepartner oder eheähnliche Partner -zeitweise voll erwerbsgeminderte Eltern/Elternteile eines erwerbsfähigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr - Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 3. Bezieher einer vorgezogenen Altersrente bis zum vollendeten 65. Lebensjahr

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht für anspruchsberechtigte Personen bei Bedürftigkeit. Anspruchsberechtigt sind Personen die den in der Sozialhilfe anerkannten notwendigen Unterhaltsbedarf ( Sozialhilfebedarf ) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln absichern können oder die keine ihren Sozialhilfebedarf abdeckenden Leistungen zum Lebensunterhalt von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. 2. Leistungskatalog der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt Die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt umfasst folgende Leistungen: 1. Regelsätze für den typischen Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat, Haushaltsführung, Haushaltsgeräten, Möbel, Verkehr, Teilnahme am sozialen Leben, Bildung, Kultur, Freizeit 2. Leistungen für vom Regelbedarf abweichende individuelle Bedarfe in den Bereichen Ernährung, Haushaltsführung, Kleidung, Wäsche 3. Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen 4. Einmalige Leistungen für die Erstausstattung für Kleidung, Wohnung, Haushaltsgeräte, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt 5. Einmalige Leistungen für mehrtägige Schulklassenfahrten 6. Leistungen wegen Mehrbedarfe 7. Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten 8. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 9. Beiträge für die Altersvorsorge und ein angemessenes Sterbegeld 10. Übernahme von Mietrückständen oder Energieschulden 11. Übernahme von Wohnbeschaffungskosten: z.b. Maklergebühren; Mietvorauszahlung, Mietkaution 12. Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung oder andere Fachberatungsstellen

3. Höhe der Regelsätze Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach dem Haushaltstyp und dem Alter von Haushaltsangehörigen. Die Regelsätze werden nach Prozentsätzen vom Eckregelsatz bemessen. Der Eckregelsatz beträgt 345 Euro. Der Regelsatz beträgt für einen Alleinstehenden 100 % = 345 Euro Der Regelsatz in Mehrpersonenhaushalten beträgt: für den Haushaltsvorstand 100 % = 345 Euro für Haushaltsangehörige unter 14 Jahren 60 % = 207 Euro 14 Jahre und älter 80 % = 276 Euro 4. Katalog der Mehrbedarfsleistungen Mehrbedarfsleistungen decken einen typischerweise gegebenen höheren Regelbedarf ab. Mehrbedarfe sind anerkannt für schwerbehinderte ältere Menschen ab 65 Jahren mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis schwerbehinderte voll erwerbsgeminderte Personen mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis werdende Mütter allein Erziehende und behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr Kranke, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.

4.1. Höhe der Mehrbedarfsleistungen Katalog der Mehrbedarfe soweit individuell kein höherer Mehrbedarf besteht, beträgt die Mehrbedarfsleistung 1. Ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "G" 17 % des maßgebenden Regelsatzes 2. Voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "G" 17 % des maßgebenden Regelsatzes 3. Schwangere ab der 12. Woche 4. allein Erziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren 17 % des maßgebenden Regelsatzes 36 % des Eckregelsatzes mit vier oder mehr Kindern 5. Behinderte Menschen ab dem 15 Lebensjahr, denen Eingliederungshilfe nach 49 SGB XII gewährt wird 12 % des Eckregelsatzes für jedes Kind, höchstens 60 % des Eckregelsatzes 35 % des maßgebenden Regelsatzes

4.2. Höhe der Mehrbedarfe bei Krankenkost Die Höhe der Mehrbedarfe bei Krankenkost hat sich nach Erfahrungswerten zu richten. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat für das Jahr 2003 folgende Empfehlungen gegeben: Kostform Erkrankung Höhe des Mehrbedarfs Lipidsenkende Kost Purinreduzierte Kost Dialysediät Natriumdefinierte Kost Glutenfreie Kost Diabeteskost Erhöhung der Blutfette Erhöhung der Harnsäure im Blut, Gicht Schweres Nierenversagen mit häufiger Blutwäsche Hoher Blutdruck, Gewebewasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankungen Zöliakie, Sprue Zuckerkrankheit,Diabetis mellitus, Typ 1, Normale Insulinbehandlung Alterszucker bei nicht übergewichtigen Personen 35,79 Euro 30.68 61.36 25.56 66.47 51.13 Vollkost Geschwür im Dickdarm, im Zwölffingerdarm, Magengeschwür Morbus Crohn, Diabetis mellitus, Typ 1, HIV-Infektion und AIDS, Krebs, Multiple Sklerose, Neurodermitis, 25.56 Euro

II. Kapitel: Soziale Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung Mit dem Sozialgesetzbuch XII ist die soziale Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wieder in das Sozialhilferecht eingefügt worden. Ungeachtet dieser Einfügung in das Sozialhilferecht bleibt es aber bei dem Grundsatz: Leistungen der sozialen Grundsicherung werden ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt gewährt. Unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kinder werden in der Grundsicherung solange nicht herangezogen, wie deren Jahresbruttoeinkommen unterhalb der Grenze von 100.000 Euro liegt. 12

1. Leistungsberechtigter Personenkreis Anspruchsberechtigt sind bei Hilfebedürftigkeit ältere Menschen mit dem vollendeten 65. Lebensjahr und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen denen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt. Anspruchsberechtigt in der sozialen Grundsicherung sind ältere Menschen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Ausländer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben Zum Kreis der voll erwerbsgeminderten Personen gehören: 1. Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein 2. Empfänger von befristeten vollen Erwerbsminderungsrenten nach einer Bezugsdauer von 9 Jahren 3. Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 4. Versicherte, die vor Erfüllung der Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente bereits voll erwerbsgemindert waren, für die Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt 5. Volljährige behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig sein können. Zu diesem Personenkreis gehören behinderte Menschen, die in anerkannten Behinderten-, Blindenwerkstätten oder für diese Werkstätten in Heimarbeit tätig sind in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen regelmäßig eine Leistung erbringen, die 1/5tel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. 13

2. Umfang der Leistungen der sozialen Grundsicherung Die soziale Grundsicherung hat die Aufgabe, den notwendigen Unterhaltsbedarf abzudecken. Der Grundsicherungsbedarf für den laufenden und erweiterte Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt. Der laufende Grundsicherungsbedarf umfasst: Regelsatzleistungen Leistungen für typische Mehrbedarfe im notwendigen Lebensunterhalt den Unterkunftsbedarf (Mietkosten) die Wärmeversorgung des Haushalts (Heizkosten) die Vorsorge gegen Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie für den Sterbefall ( Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung und für ein Sterbegeld ) Der erweiterte Grundsicherungsbedarf umfasst: Einmalige Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung und des Haushalts sowie für Bekleidung Hilfen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit oder einer vergleichbaren sozialen Notlage Ergänzende Darlehen, wenn ein von den Regelsätzen abgedeckter und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf nicht auf andere Weise als durch ein Darlehen gedeckt werden kann Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung oder für andere psychosoziale Beratungsdienste 14

III. Kapitel: Umfang der Hilfearten der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen Die Sozialhilfe nach dem SGB XII umfaßt die Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung sowie Hilfen in besonderen Lebenslagen. Das Schaubild zeigt, welche Leistungen die Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt: 1. Hilfen in besonderen Lebenslagen 47-74 2. Hilfen zur Gesundheit 47-52 - Vorbeugende Gesundheitshilfe - Hilfe bei Krankheit - Hilfe zur Familienplanung - Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Hilfe bei Sterilisation - Hilfe zur Versorgung in Hospizen 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 53-60 4. Hilfe zur Pflege 61-66 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 67-69 6. Hilfe in anderen Lebenslagen 70-74 - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts - Altenhilfe - Blindenhilfe - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - Bestattungskosten 15

IV. Kapitel: Hilfen zur Gesundheit 1. Leistungskatalog der Sozialhilfe zur Gesundheit Ziel der Sozialhilfe zur Gesundheit ist es, sozialhilfebedürftigen Menschen den gleichen Schutz bei Krankheit und die gleiche Vorsorge gegen Krankheit zu gewähren wie Krankenversicherten. Der Leistungskatalog der Sozialhilfe zur Gesundheit umfasst Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach 264 SGB V Vorbeugende Gesundheitshilfe Hilfe bei Krankheit Hilfe zur Familienplanung Hilfe bei Sterilisation Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Hilfe zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen Die Übernahme einer Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung hat Vorrang vor der Gewährung anderer Formen der Krankenhilfe. 2. Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach 264 SGB V Nach 264 SGB V übernimmt die Krankenkasse die Krankenbehandlung von nicht versicherten Beziehern von Sozialhilfeleistungen gegen Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger. 16

3. Leistungsberechtigter Personenkreis der Sozialhilfe zur Gesundheit Leistungsberechtigt sind Hilfebedürftige, die nicht krankenversichert sind oder über die Regelung des 265 SGV in den Schutz einer Krankenbehandlung durch Krankenkassen einbezogen werden können. 4. Leistungen der Hilfe bei Krankheit Der Leistungskatalog der Hilfe bei Krankheit umfasst Leistungen zur Erkennung, Heilung und Verhütung von Krankheiten sowie zur Linderung von Krankheitsbeschwerden. Die Leistungen der Sozialhilfe zur Krankenbehandlung werden nach den gleichen Grundsätzen und Maßstäben wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) erbracht. Nach Maßgabe des SGB V umfasst die Sozialhilfe bei Krankheit folgende Leistungen: Tabelle: Leistungskatalog der Krankenhilfe ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie, zahnärztliche Behandlung kieferorthopädische Behandlung Versorgung mit Zahnersatz Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel Krankenhausbehandlung medizinische Rehabilitation medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen häusliche Krankenpflege Soziotherapie Haushaltshilfe Krankentransportfahrten Zuschuss bei stationärer und teilstationärer Versorgung im Hospiz 17

4.1. Umfang der Leistungen der Hilfe bei Krankheit Die Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit werden nur nach Maßgabe der Regelungen des SGB V zur Bonusgewährung für gesundheitsbewusstes Verhalten erbracht. Diese Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung, Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des Hausarztes in Anspruch zu nehmen. 4.2. Zuzahlungen bei Inanspruchnahme von zuzahlungspflichtigen Leistungen Krankenversicherte Bezieher von Sozialhilfe oder über die Regelung zur Kostenerstattung nach 265 SGB V geschützte Personen haben wie andere Krankenversicherte die Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente und weitere Zuzahlungen zu leisten. Die in Eigenverantwortung gestellten Praxisgebühren und Zuzahlungen richten sich Belastungsobergrenzen. Die Belastungsobergrenze für zuzahlungspflichtige Leistungen liegt bei 2% des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1%. Sind Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze geleistet worden, kann für die verbleibende Zeit eines Kalenderjahres eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragt werden. Für Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder der sozialen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegt die Belastungsobergrenze bei 2% / 1% des Jahresbetrages des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Der Eckregelsatz beträgt 2005/2006 345 Euro. Der maximale Zuzahlungsbetrag beträgt 2% / 1% von 12 x 345: 82.80 Euro, bei Chronikern 41.40 Euro. 18

Für Bezieher von Sozialhilfe in Einrichtungen, die ein sog. stationäres Taschengeld erhalten, gilt zur Abdeckung des Zuzahlungsbetrages eine besondere Darlehensfinanzierung. Der Sozialhilfeträger finanziert auf Darlehensbasis zinslos den maximalen Zuzahlungsbetrag vor und behält von dem Taschengeld von bis zu 5% des Eckregelsatzes ein. 4.3. Zuzahlungen für Zahnersatz Für krankenversicherte Bezieher von Sozialhilfe oder über die Regelung zur Kostenerstattung nach 265 SGB V geschützte Personen entfällt eine Zuzahlungspflicht für die Regelversorgung mit Zahnersatz. Die Regelversorgung entspricht der üblichen Zahnersatzversorgung. Kosten für einen gewählten Zahnersatz oberhalb der Regelversorgung müssen privat aufgebracht werden. V. Kapitel: Hilfe zur Familienplanung Der Leistungskatalog der Hilfe zur Familienplanung umfasst die Übernahme der Kosten für ärztliche Beratung, Untersuchung zum Zweck der Verordnung verschreibungspflichtiger empfängnisregelnder Mittel. 19

VI. Kapitel: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft 1. Umfang der Hilfe Die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfasst die Übernahme der Kosten für Ärztliche Behandlung und Betreuung Hebammenhilfe Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln Pflege in einer stationären Einrichtung (Wochenbetthilfe) häusliche Pflege Beihilfen für eine Haushaltshilfe Pauschbetrag für mit der Entbindung verbundene Aufwendungen 2. Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen Leistungen der Sozialhilfe für Schwangerschaftsabbrüche sind im SGB XII nicht geregelt. Sozialhilfebedürftige Frauen erhalten Hilfen für den Abbruch einer Schwangerschaft nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (GHFS). 20

VII. Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 1. Leistungskatalog der Eingliederungshilfen Ziel der Eingliederungshilfen ist es, behinderte Menschen in der Führung eines selbstbestimmten Lebens und zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Der Leistungskatalog umfasst: 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich eines Studiums 3. Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit 4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Maßgabe des 55 SGB IX 5. Hilfe in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbaren Beschäftigungs-stätten 6. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des 33 SGB IX und des SGB III 7. Leistungen im Arbeitsbereich nach Maßgabe des 41 SGB IX 8. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Maßgabe des SGB V 9. Anleitung von Betreuungspersonen, Übernahme von Kosten einer Begleitperson 10. Übernahme der Kosten für Pflegeleistungen für pflegebedürftige behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe 11. Beihilfen für Besuche; für behinderte Menschen in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe können Beihilfen für behinderte Menschen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch geleistet werden 12. Nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit medizinischer Maßnahmen oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des 54 SGB XII 21

2. Leistungsberechtigter Personenkreis Leistungsberechtigt sind behinderte Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedrohte Personen. Weitere Voraussetzung für Leistungen der Eingliederungshilfe ist, dass eine Erfolgsaussicht dahingehend besteht, dass die mit der jeweiligen Leistung der Eingliederungshilfe verfolgten Aufgaben und Zwecke erreicht werden können. 3. Inhalt einzelner Eingliederungshilfen 3.1. Hilfeleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind insbesondere Heilpädagogische Hilfen für Kinder vor Eintritt in die Schule Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben in Formen des betreuten Wohnens Versorgung mit Hilfsmitteln 22

3.2. Hilfeleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind insbesondere Trainingsmaßnahmen Berufsvorbereitung Hilfen zur Erlangung einer Berufsausbildung Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes Überbrückungsgeld Weitergehende Hilfen sind: Kostenübernahme einer notwendigen Assistenzperson als Hilfe zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes Kosten für Hilfsmittel am Arbeitsplatz Kraftfahrzeughilfe 3.3. Hilfeleistung zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere Sporttherapie Psychotherapie Ärztliche Behandlung Hilfsmittelversorgung Arznei- und Verbandmittelversorgung Heilmittel einschließlich physikalischer Sprachund Beschäftigungstherapie 23

VIII. Kapitel: Hilfe zur Pflege Aufgabe der Sozialhilfe zur Pflege ist es, den konkreten individuellen Hilfebedarf pflegebedürftiger Menschen abzudecken. Der Umfang der Leistungen der Sozialhilfe zur Pflege entspricht dem der Pflegeversicherung des SGB XI. 1. Leistungsberechtigter Personenkreis Leistungsberechtigt sind Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder einem höheren Maße der Hilfe bedürfen (Pflegebedürftige der Pflegestufen I - III) hilfeberechtigt sind darüber hinaus Pflegebedürftige mit bei einem geringeren Umfang des Hilfebedarfs oder bei denen ein geringerer Zeitaufwand in der Pflege nötig ist (Pflegebedürftige der Pflegestufe 0). Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 haben kein Anspruch auf das Pflegegeld. Krankheiten / Behinderungen sind Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,Neurosen oder geistige Behinderungen anderer Krankheiten / Behinderungen 24

Hilfebedarfe für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. sind: Bedarfsbereich: Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Darm oder Blasenentleerung Bedarfsbereich Mobilität Selbständiges Aufstehen oder Zu-Bett-Gehen, Anund Auskleiden, Gehen Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Bedarfsbereich: Ernährung Mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung Bedarfsbereich: Haushalt Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen Der Hilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss in der Form bestehen: 1. Unterstützung 2. teilweisen oder vollständigen Übernahme 3. Beaufsichtigung bei der selbständigen Ausübung 4. Anleitung zur eigenständigen Vornahme 25

1.1. Kreis der Pflegebedürftigen Leistungsberechtigt in der Sozialhilfe zur Pflege sind erheblich pflegebedürftige Personen, die in den Bedarfsbereichen der Körperpflege, Mobilität und Ernährung für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bedarfsbereichen der Grundpflege mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wenn der Mindestpflegezeitaufwand für eine nicht ausgebildete Pflegeperson für alle Hilfeleistungen im Tagesdurchschnitt 1.5 Stunden beträgt; wobei der Aufwand in der Grundpflege überwiegen muss. Zum Zweck der Gewährung von Leistungen werden Pflegebedürftige in Pflegestufen unterteilt. In der Sozialhilfe gibt es 4 Pflegestufen. Die Zuordnung in Pflegestufen richtet sich nach den Merkmalen: Umfang des Hilfebedarfs Häufigkeit des Hilfebedarfs Intensität (Zeitaufwand) des Hilfebedarfs Der Umfang des Hilfebedarfs bezieht sich auf die Anzahl der Verrichtungen, für die ein Hilfebedarf besteht. Die Häufigkeit bezieht sich auf die Anzahl der benötigten Hilfeleistungen pro Tag, und die Intensität bezieht sich auf den Zeitaufwand des Hilfebedarfs im Tagesdurchschnitt. Maßstab für den benötigt Zeitaufwand ist ein Familienangehöriger. Abgrenzungskriterien zwischen den Pflegestufen sind die Merkmale: Häufigkeit des Bedarfs an Hilfeleistung und Intensität (Zeitaufwand) der Hilfeleistung. 26

Eine leistungsberechtigte Pflegebedürftigkeit in den Pflegestufen I III besteht, wenn ein Hilfebedarf nach Maßgabe der Pflegestufe I gegeben ist. Ein Hilfebedarf nach Maßgabe der Pflegestufe I besteht, wenn regelmäßig pro Tag einmal für wenigstens zwei Verrichtungen ein Hilfebedarf gegeben ist und dieser Hilfebedarf im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wovon mindestens 46 Minuten auf einen Hilfebedarf in der Grundpflege entfallen müssen Für die Pflegestufe II wird gefordert, dass der Hilfebedarf von der Häufigkeit her dreimal am Tag zu verschiedenen Tageszeiten und von der Intensität her für 3 Stunden gegeben sein muss, davon für mindestens 2 Stunden in der Grundpflege Für die Pflegestufe III wird gefordert, dass der Hilfebedarf von der Häufigkeit her rund um die Uhr, auch nachts und von der Intensität her 5 Stunden gegeben sein muss, davon mindestens 4 Stunden in der Grundpflege Eine leistungsberechtigte Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufen 0 besteht, wenn ein Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I gegeben ist. Ein Hilfebedarf in der Pflegestufe 0 besteht, bei einem geringeren Umfang des Hilfebedarfs als in der Pflegestufe I, z.b. täglicher Hilfebedarf für nur eine Verrichtung aus dem Bedarfsbereich der Grundpflege bei einem geringerer Zeitaufwand in der Pflege und Betreuung als in der Pflegestufe I, z.b. auf die Woche verteilter, jedoch nicht täglich gegebener Hilfebedarf von weniger als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt Pflegebedürftigkeit von einer voraussichtlichen Dauer unterhalb von 6 Monaten 27

2. Leistungen der Sozialhilfe zur Pflege Leistungen der Sozialhilfe zur Pflege sind das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen, z.b. für pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn Ambulante Pflege Teilstationäre Pflege Kurzzeitpflege Vollstationäre Pflege (Heimpflege) Zuschüsse für Maßnahmen einer behindertenoder pflegegerechten Wohnraumgestaltung Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Pflegeassistenz durch eine besondere Fachkraft neben oder anstelle der Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson. Die Leistung der Pflegeassistenz gibt es im SGB XI nicht. 28

3. Umfang und Höhe der Leistungen Die Höhe der Leistungen richtet sich nach Art und Umfang des Hilfebedarfs. Der Umfang des Hilfebedarfs richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Wie im SGB XI wird auch in der Sozialhilfe die Schwere der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen eingeteilt. In der Sozialhilfe wird nach den Pflegestufen 0, I, II, III unterschieden. Im Unterschied zur Pflegeversicherung besteht in der Sozialhilfe auch bei einer Pflegebedürftigkeit in der Stufe 0 ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Anspruch auf Pflegegeld besteht bei Pflegebedürftigkeit ab der Pflegestufe I. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach den Pflegestufen I III. Bei den Pflegesachleistungen, z.b. ambulante Pflege, Kurzzeitpflege, Heimpflege richtet sich die Höhe der Sozialhilfeleistung nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf. Der individuelle Hilfebedarf ist der Bedarf, der nicht durch vorrangige Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und nicht durch einen zugemuteten Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens gedeckt ist. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab der Pflegestufe O. Auf die Leistungen der Sozialhilfe werden Leistungen der Pflegeversicherung in voller Höhe angerechnet. Das Blindengeld in Rahmen der Blindenhilfe nach dem SGB XII wird zu 70% angerechnet. Den folgenden Tabellen ist die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe zur Pflege zu entnehmen. 29

Höhe der Sozialhilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit Hilfearten der Hilfe zur Pflege Leistungen der Hilfe zur Pflege innerhalb der Hilfearten Art der Leistung Höhe der Leistung in der Pflegestufe Häusliche Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegehilfe Pflegegeld Pflegestufe 0 I II III 0 205 410 665 EURO Häusliche Pflege durch eine arbeitnehmerähnlich beim Pflegebedürftigen beschäftigte Pflegekraft Kostenerstattung Erstattung der angemessenen Aufwendungen für eine Pflegeperson oder für eine arbeitnehmerähnlich beim Pflegebedürftigen beschäftigte Pflegekraft neben oder anstelle des Pflegegeldes ab der Pflegestufe 0. - bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 kann die Kostenerstattung eine Beihilfe oder einen Beitrag zur Alterssicherung umfassen - bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, ist die Erstattung angemessener Beihilfen oder Beiträge zur Alterssicherung eine Pflichtleistung Ambulante Pflege 1. Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme bedarfsdeckender und der Höhe nach angemessener ambulanter Pflegeeinsätze ab der Pflegestufe 0 2. Mindestpflegegeld in Höhe von 1/3 des nach der Pflegestufe zustehenden Pflegegeldes Kombination: Pflegegeld und Ambulante Pflege ( 69b, 69c ) Kostenerstattung 1. Erstattung oder Übernahme bedarfsdeckender und der Höhe nach angemessener ambulanter Pflegeeinsätze 2. Mindestpflegegeld in Höhe von 1/3 des nach der Pflegestufe zustehenden Pflegegeldes 30

Höhe der Sozialhilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit Hilfearten der Hilfe zur Pflege Leistungen der Hilfe zur Pflege innerhalb der Hilfearten Höhe der Leistungen der Sozialhilfe zur Pflege Urlaubs- und Verhinderungspflege 1. Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme der angemes-senen Kosten für eine Urlaubs- oder Vertretungspflege ab der Pflegestufe 0 2. Mindestpflegegeld 1/3 des nach der Pflegestufe zustehenden Pflegegeldes Pflegeverbrauchsmittel Pflegehilfsmittel Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme der angemessenen Kosten für Pflegeverbrauchsmittel und Pflegehilfsmittel ab der Pflegestufe 0 Wohnraumanpassungsmaßnahmen Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme der Kosten für eine behinderten-, pflege- oder altengerechten Wohnraumanpassung 31

Höhe der Sozialhilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit Hilfearten der Hilfe zur Pflege Leistungen der Hilfe zur Pflege innerhalb der Hilfearten Höhe der Leistung in der Pflegestufe Teilstationäre Pflege ( 68, 69b, 69c,27,28 ) 1. Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme der Aufenthaltskosten in der Tagespflege ab der Pflegestufe 0 2. Pflegegeld Das Pflegegeld kann bei teilstationärer Pflege angemessen gekürzt werden. Kurzzeitpflege ( 68, 69b, 69c, 27;28 ) 1. Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme der Aufenthaltskosten in der Kurzzeitpflege ab Pflegestufe 0 2. Pflegegeld Das Pflegegeld mindert sich pro Tag um 1/30tel 3. Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung über die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt Dauerhafte Heimpflege ( 68, 21, /; 28 ) 1. Kostenerstattung Erstattung oder Übernahme der Heimaufenthaltskosten der ab Pflegestufe 0 2. Heimtaschengeld Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 30 % des Sozialhilferegelsatzes 3. Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung über die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt Vorübergehende Heimpflege Bei einer vorübergehenden Heimpflege umfasst dir Hilfe zur Pflege die Kostenerstattung der Heimaufenthaltskosten und daneben im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Übernahme der Unterkunft- und Verpflegungskosten sowie der Miet-, Mietneben-, Heizkosten für den Privathaushalt des Pflegebedürftigen. 32

3.1. Umfang und Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) Die folgende Tabelle fasst Art und Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung zusammen. Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung Höhe der Leistungen in den Pflegestufen I II III III+ Pflegegeld 205 410 665 Euro - Ambulante Pflege 384 921 1432 1918 Urlaubs- und Verhinderungspflege für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr durch - einen Verwandten, Verschwägerten - durch einen Pflegedienst Teilstationäre Pflege Kurzzeitpflege für4 Wochen im Kalenderjahr Zuschüsse zu Maßnahmen pflegegerechter Wohnraumgestaltung 205 410 665 Euro - 1432 1432 1432 Euro - 384 921 1432-384 921 1432 - Unabhängig von der Pflegestufe: Zuschuss pro Maßnahme von bis zu 2.557 Euro. Zuzahlungspflicht: 10 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch - technische Hilfsmittel Ergänzende Betreuungsleistungen für demente, psychisch kranke und geistig behinderte Pflegebedürftige 31 31 31 Euro Zuzahlungspflicht: Unabhängig von der Pflegestufe 10 % der Hilfsmittelkosten, höchstens 25 Euro pro Hilfsmittel Unanhängig von der Pflegestufe: Betreuungsbetrag von bis zu 460 EURO pro Kalenderjahr ** Vollstationäre Pflege (Heimpflege 1023 1279 1432 1688 III+ Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe III mit einem außergewöhnlich hohen, das übliche Maß in der Pflegestufe III weit übersteigenden Pflege- / Betreuungsaufwands. 33

IX. Kapitel: Altenhilfe 1. Umfang der Altenhilfe Außer den sonstigen Hilfen der Sozialhilfe umfasst die Altenhilfe spezielle Hilfeangebote, die dazu beitragen sollen, die durch das Alter entstehenden Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. 2. Leistungskatalog Hilfe bei der Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes Hilfen in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen Hilfen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen Hilfen zur Betätigung im Alter Hilfen zur Vorbereitung auf das Alter 34

X. Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 1. Leistungsberechtigter Personenkreis Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören Wohnungslose Personen bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, Personen bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. 2. Maßnahmekatalog der Hilfe Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. 35

Zum Maßnahmekatalog gehören: Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes beim Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. 36

1. Anhang: Einsatz eigenen Vermögens Sozialhilfe wird gewährt, sofern kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Welches Vermögen und Einkommen einzusetzen ist, richtet sich nach dem Lebensalter und der Hilfeart der Sozialhilfe. Die folgende Tabelle informiert über das geschützte Geldvermögen in der Sozialhilfe. 37

Tabelle: Schonvermögen in der Sozialhilfe Höhe des Schonvermögen, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen nachstehender Personen abhängt Hilfe zum Lebensunterhalt + Soziale Grundsicherung im Alter und voller Erwerbsminderung Hilfe in besonderen Lebenslagen Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege wenn beide Eheleute blind oder schwerstpflegebedürftig sind Vom Vermögen des Hilfesuchenden (HS ) Grundbetrag für den HS 1.600 Euro 2.600 Euro 2.600 bei über 60jährigen und voll Erwerbsgeminderten 2.600 Euro Erhöhungsbetrag für jede vom HS überwiegend unterhaltene Person 256 Euro 256 Euro 256 Vom Vermögen des HS und seines nicht getrennt lebenden Partners Grundbetrag für den HS 1.600 Euro 2.600 Euro 2.600 Euro bei über 60jährigen und voll Erwerbsgeminderten 2.600 Euro 2.600 Euro 2.600 Euro Grundbetrag für den Ehepartner 614 Euro 614 Euro 614 1.534 Euro Erhöhungsbetrag für unterhaltene Personen 256 Euro 256 Euro 256 Euro Vom Vermögen eines minderjährigen unverheirateten HS und seiner Eltern Grundbetrag für erstes Elternteil 1.600/2.600 Euro 2.600 Euro 2.600 Euro Grundbetrag zweite Elternteil 614 Euro 614 Euro 614 1.535 Euro Erhöhungsbetrag für den HS 256 Euro 256 Euro 256 Euro Erhöhungsbetrag für unterhaltene Personen 256 Euro 256 Euro 256 Euro 38

2. Anhang: Einkommensgrenzen bei den verschiedenen Hilfearten der Sozialhilfe 1. Einkommensgrenzen in der Sozialhilfe In der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist das gesamte zufließende Nettoeinkommen einzusetzen. Im Unterschied dazu, ist bei der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen das Nettoeinkommen erst oberhalb einer allgemeinen Einkommensgrenze einzusetzen. Bei der Blindenhilfe und der Hilfe zur Pflege für schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegestufe III) sind von dem Nettoeinkommen oberhalb der allgemeinen Einkommensgrenze höchstens 40% einzusetzen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Heimpflege wird von der nachfragenden pflegebedürftigen Person der Einsatz des Einkommens unterhalb der allgemeinen Einkommensgrenze verlangt. 2. Höhe der allgemeinen Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen Die allgemeine Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Sozialhilfe nachfragende Person, den Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag für den Ehe- / Lebenspartner und für jedes vom Hilfesuchenden überwiegend unterhaltene Haushaltsmitglied. Allgemeine Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag + Familienzuschlag + Kosten der Unter- Ehe-/Lebenspartner kunft Kinder Doppelter Eckregelsatz 2 x 345 = 690 Euro jeweils 70 % des Eckregelsatzes 345 x 0.7 = 242 Euro 39

3. Erhöhte Einkommensgrenze bei der Blindenhilfe und der Hilfe zur Pflege für Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist der Sozialhilfe nachfragenden Person und ihrem Ehe- / Lebenspartner im Grundsatz nicht zuzumuten, Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze einzusetzen. Ein Einsatz unterhalb der Einkommensgrenze wird nur zugemutet bei einem geringfügigen Bedarf oder einer nicht nur vorübergehenden Heimpflege. Bei der Blindenhilfe und der Hilfe zur Pflege für schwerstpflegebedürftige Menschen setzt sich die Einkommensgrenze aus der allgemeinen Einkommensgrenze plus einen Zuschlag für einen angemessenen Selbstbehalt zu. Der angemessene Selbstbehalt beträgt mindestens 60% des die allgemeine Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensbetrages. Die erhöhte Einkommensgrenze für die Blindenhilfe und die Hilfe zur Pflege für Schwerstpflegebedürftige setzt sich zusammen aus Grundbetrag in Höhe des Doppelten Eckregelsatzes 2 x 345 Euro + Familienzuschlag in Höhe von 70% des Eckregelsatzes für den Partner und für jedes vom Hilfesuchenden überwiegend unterhaltenes Haushaltsmitglied 345 Euro x 0.7 + Kosten der Unterkunft = Allgemeine Einkommensgrenze + Zuschlag von mindestens 60% des die allgemeine Einkommensgrenze übersteigenden individuellen Einkommensbetrages 40

Tabelle: Einsatz des Einkommens je nach Hilfeart der Sozialhilfe Art der Sozialhilfe Einsatz des vollen Einkommens Einsatz des Einkommens oberhalb der allgemeinen Einkommens grenze Erhöhte Einkommens grenze Einsatz des Einkommens unterhalb der allgemeinen Einkommensgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege X X X X Pflegestufe 0 II X Pflegestufe III X Dauerhafte Heimpflege X Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten X Hilfe in anderen Lebenslagen Hilfe zur Weiterführung des Haushalts X X Altenhilfe X Blindenhilfe X Hilfe in sonstigen Lebenslagen X Bestattungskosten X 41

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Das Evangelische Bildungswerk, Fachbereich Erwachsenenbildung, der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund und Lünen, ist Mitglied im Ev. Erwachsenenbildungswerk Westfalen/Lippe e.v. 44