Lösung Fall 3 Strafbarkeit des Heilsam? Strafbarkeit wegen 212, 216 StGB indirekte Sterbehilfe gemäß 216 StGB strafbar? nach h.m., da Tötung nicht in 216 anders zu verstehen sei als bei restlichen Delikten gegen das Leben; für objektiven Tatbestand allein Tod eines Menschen erforderlich, welcher hier vorliegt - andere Ansicht : Handlung (-), da keine Tötung i.s.v. 211 vorliegt, die Sterbehilfe diene dazu das kurze, noch verbleibende Leben erträglich zu machen (= es dem Leidenden leichter zu machen) und habe nicht den Tod zum Ziel (anderer sozialer Handlungssinn) - ausdrückliches, ernstliches Verlangen: A bittet darum => (+) - Vorsatz bzgl. Tötung (+), dolus eventualis - durch den Getöteten bestimmt: (+) II., Rechtswidrigkeit: Nach h.m. Rechtfertigung über 34 StGB möglich - für alle Fälle der indirekten Sterbehilfe grundsätzlich anwendbar, falls nicht gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten - Abwägung: würdevoller, schmerzfreier Tod gegenüber schmerzhaftem, etwas längerem Leben =>würdevoller Tod überwiegt -Kritik: mit Abwägung könnte man auch Sterbehilfe im weiteren Sinn dann rechtfertigen III., Schuld: (+) IV., Ergebnis: - alle Ansichten sind sich einig, dass indirekte Sterbehilfe straflos sein soll - H hat sich nicht gem. 212 I, 216 StGB strafbar gemacht Lesehinweise: (bei Interesse) - zu Heimtücke: JuS 11/04, 1017ff. (Kudlich) JuS 2000, 740ff. (Küper) Strafbarkeit des E? Strafbarkeit wegen 212, 211 Lösung Fall 4 - Tod eines anderen Menschen Heimtücke (maßgebend: ob zum Tatzeitpunkt Arg- und Wehrlosigkeit vorlag) Rücken zugewendet => Arglosigkeit (+)
Keine Verteidigungsmöglichkeiten aufgrund des zugedrehten Rückens => Wehrlosigkeit, die auf Arglosigkeit beruht (+) - Mordmerkmal restriktiv auszulegen! - Literatur verlangt zusätzlich: eine besonders verwerflichen Vertrauensbruch hier: Ehe = große Vertrauensbeziehung (noch im gemeinsamen Hausstand lebendes Ehepaar => fortbestehendes Vertrauensverhältnis zu bejahen) => Tötung stellt großen Vertrauensbruch dar - Vorsatz (+) - Rechtsprechung verlangt zur Einschränkung für das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke zusätzlich noch: das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung - hier: feindlich, da Tötungsabsicht vorhanden II., Rechtswidrigkeit: (+) III., Schuld: (+) IV., Ergebnis: - E hat sich des Mordes gemäß 211 strafbar gemacht. - [Körperverletzungsdelikte notwendig in Tötungsdelikte mit enthalten (gemäß Einheitstheorie), treten jedoch in Gesetzeskonkurrenz zurück] Strafbarkeit wegen 212, 211 Lösung - Fall 4 Abwandlung 1 Heimtücke - Problem: Arglosigkeit; kann eine Säugling arglos sein? Kind hat nicht die Fähigkeit Täter Vertrauen entgegen zu bringen (das dieser dann ausnutzen könnte) => Fähigkeit zum Argwohn (-) Ausnahme: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten oder bei Überwindung der natürlichen Abwehrreflexe des Kindes) => hier Heimtücke (-), da Mutter hier nicht getötet um Kind töten zu können; Vorsatz bezüglich Säugling erst später gefasst; keine zwingende Verknüpfung zwischen Tod der Mutter und Tötung des Kindes - Vorsatz bezüglich Tötung (+) II., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) => 211 (-), aber 212 (+)
Strafbarkeit wegen 212, 211 Lösung - Fall 4 Abwandlung 2 Heimtücke - Problem: Arglosigkeit; kann ein Schlafender arglos sein? Im Moment des Schlafes: Keine Möglichkeit Täter Vertrauen entgegen zu bringen (das Täter ausnutzen könnte) => Fähigkeit zum Argwohn (-) Aber: Arglos eingeschlafen (= mit dem Gedanken, dass man keinem Angriff während des Schlafens ausgesetzt sein wird): Heimtücke gegen Schlafenden grundsätzlich möglich (- jedoch Arglosigkeit nicht bei Bewusstlosen mit in die Bewusstlosigkeit genommen, da kein bewusstes Begeben in diesen Zustand) - hier: Arglosigkeit des Schlaflosigkeit (+) - daraus resultierende Wehrlosigkeit (+) - verwerflicher Vertrauensbruch (wie von Literatur verlangt) (+) - Vorsatz bezüglich Tötung (+) - Vorsatz bezüglich Heimtücke, inklusive feindlicher Willensrichtung (wie Rspr. verlangt) (+) II., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) III., Ergebnis: 212, 211 (+) Strafbarkeit wegen 212, 211 Lösung Fall 5 - Tod eines anderen Menschen - Vorsatz bzgl. Tötung (+) - Mordmerkmal : Verdeckungsabsicht - Problem: Täter wollte sich nicht der Strafverfolgung entziehen, da er diese nicht befürchtet, er fürchtet nur, dass S Schwindel entdecken könnte = Nicht Verdeckung der Straftat vor Strafverfolgungsbehörden, sondern aus anderen Gründen => strittig, ob hier Verdeckungsabsicht möglich e. A.: Verdeckung aufgrund anderer Gründe keine Verdeckungsabsicht, sondern niedriger Beweggrund Verdeckung sei auf Verdeckung vor Strafverfolgungsbehörden beschränkt Ansonsten unnötige Ausweitung dieses Mordmerkmals h. M.: Verdeckungsabsicht auch bei Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen
Erst-Recht-Schluss: wenn schon Verdeckung vor Strafverfolgung besonders verwerflich, dann erst recht verwerflich wenn getötet, um z.b. schlechtes Gerede zu vermeiden Auch Wortlaut lässt Beschränkung nicht zu - Lösung der h.m. überzeugender => Verdeckungsabsicht (+) II., Rechtswidrigkeit: (+) III., Schuld: (+) IV., Ergebnis: - O hat sich gemäß 211, 212 I strafbar gemacht. Strafbarkeit wegen 212, 211 Lösung - Fall 5 Abwandlung -Heimtücke (+/- je nach Argumentation) -Gemeingefährliches Mittel: gemeingefährlich = solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz zur Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen an Leib oder Leben geeignet ist hier: unbeherrschbar und Gefährdung mehrerer Personen, da Brand übergreifen kann => (+) - Vorsatz bezüglich Tötung - Vorsatz bezüglich Gemeingefährlichkeit (+) Verdeckungsabsicht begangene Straftat: Mord an S Problem: nicht Tötungserfolg (Tod der M), sondern Tötungshandlung (Verbrennen der Leiche des S) führt zu Verdeckung - vgl. hierzu BGHSt 41, 358 und 39, 159: auch beim Verdeckungsmord kommt es auf die zum Tode führende Verdeckungshandlung an. Tatbestand kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn vom Getöteten selbst keine Entdeckung zu befürchten war => wenn schon Tötung des Verfolgers oder möglichen Entdeckers besonders verwerflich, dann erst recht besonders verwerflich, wenn gänzlich Unbekannte, von denen Entdeckung nicht zu befürchten ist, um der Verdeckung willen vorsätzlich ums Leben gebracht werden => Mittel der Verdeckung: vom Täter in Gang gesetzter Ursachenverlauf, der dazu dienen soll die Straftat nicht offenbar werden zu lassen und der zugleich zum Tod eines Menschen führt => hier: Verdeckungsabsicht (+) II., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) III., Ergebnis: - O hat sich gem. 212 I, 211 strafbar gemacht
Lösung Fall 6 A., Strafbarkeit wegen 212, 216 - Handlung: Reichen des Glases - Erfolg: Tod eines anderen Menschen - Kausalität: (+) Problem: Abgrenzung straflose Teilnahme am Selbstmord oder Tötung auf Verlangen - Abgrenzungskriterien im Einzelnen strittig, jedoch alle Ansichten ziehen Tatherrschaftsgesichtspunkte heran Rechtsprechung: geringe Anforderungen an Tatherrschaft; Täter ist der, der bis zuletzt das Geschehen in der Hand hält und wenn das Opfer den Tod nur duldend entgegennimmt h.l.: Tatherrschaft hat der (=Täter), der das Opfer von fremder Hand über die Schwelle des Todes geführt hat (dabei muss die Tatherrschaft im todbringenden Moment vorliegen) a.a.: Tatherrschaft liegt vor, wenn das Opfer außer der Anstiftungshandlung selbst nicht mehr tätig wird - hier: alle Ansichten zu gleichem Ergebnis: B nur Teilnehmerin, da weder Täterwillen noch Beherrschung des Tatgeschehens (A hätte jederzeit die Einnahme des Giftes unterbrechen können) II., Ergebnis: - B ist nicht strafbar gemäß 212 I, 216 B., Strafbarkeit nach 212, 216, 13: Unterlassensstrafbarkeit kommt nicht in Betracht, da das Verhalten der B bereits als Handlung qualifiziert werden kann und bis zum Todeseintritt kein neuer Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten ersichtlich ist. C., Strafbarkeit nach 323c Selbst wenn man mit Teilen der Lehr und der Rspr. für den Suizidversuch die Annahme eines Unglücksfall grundsätzlich bejaht, so kann dieser doch nur ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten angenommen werden. Ein Übergangsstadium der Hilfsbedürftigkeit ist hier jedoch nicht gegeben, da A sofort starb. A., Strafbarkeit wegen 212, 216 -> siehe oben Fall 6 Lösung - Fall 6 Abwandlung B., Strafbarkeit wegen Unterlassen gemäß 212, 216, 13 - Unterlassen: kein Herbeirufen ärztlicher Hilfe
- Unterlassen war auch kausal für den Tod des A - B war aufgrund der familiären Beziehung zu A auch Garantin (Beschützergarantin) Problem: Hat B nach Bewusstlosigkeit des A nun Tatherrschaft? BGH bejaht Tatherrschaft, wohl mit dem Gedanken, dass es bei einem Garanten keinen Gehilfenvorsatz geben kann (vgl. Streit um Beihilfe durch Unterlassen) => danach hier: Tatherrschaft (+) h.l. : strafbares Unterlassen scheidet aus, wenn aktives Tun straflos wäre; anderes Ergebnis würde der Wertentscheidung des Gesetzgebers, Suizid und Teilnahme am Suizid straflos zu stellen, unterlaufen => danach hier: Tatherrschaft (-), da wie oben bereits ausgeführt aktive Teilnahme am Selbstmord für B straflos wäre und die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens nicht künstlich aufgespaltet werden darf Ausnahme: Willensänderung des Suizidenten; dann Handeln erforderlich und zumutbar - eine für B Tatherrschaft begründende Abkehr des A von seinem Suizidwillen ist nicht ersichtlich II., Ergebnis: - 212, 216, 13 (-) B., Strafbarkeit der B nach 323c: - gegebenenfalls Strafbarkeit wegen 323c, wenn Hilfeleistung für B erforderlich und zumutbar ist (Zumutbarkeit entfällt, wenn Selbstmörder an Selbsttötungswillen festhält, keine Rettung wünscht und eine wiederholte Tatbegehung anzunehmen ist) => 323c (-)