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HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr. 15 86381 Krumbach Firma Henzler & Schuler-Treuhand, Partnerschaft Jochnerstr. 15 86381 Krumbach Franz Henzler Steuerberater, vereidigter Buchprüfer (in freier Mitarbeit) Heinz Schuler Diplom-Ökonom Steuerberater Peter Henzler Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Markus Kirchner Diplom-Betriebswirt (FH) (Steuerberater im Angestelltenverhältnis) Unsere Zeichen: nh Krumbach, den 27.03.2015 Mandanten- Informationsbrief zum 27.März 2015 Inhalt 1. Gesetzesänderungen 7. Sachbezugswerte 2015 a) Steuerfreie Leistungen durch Arbeitgeber 8) Investitionsabzugsbetrag b) Betriebsveranstaltungen 9) Aufstockung eines IAB in Folgejahren 2. Verbilligte Wohnraumüberlassung 10) Nutzung Betriebs-Pkw für andere Ein-kunftsarten 3. Steuern sparen mit Vorauszahlung von KV-beiträgen 11. Meistergründungsprämie 4. Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze 12) Vorlagepflicht von Privatunterlagen im Rahmen 5. 6. a) b) c) d) e) f) Antragsveranlagungen für das Jahr 2011 Fahrtenbuch Betriebliche Fahrten Anforderungen an das Fahrtenbuch Geschlossene Form Elektronisches Fahrtenbuch Mehrere Fahrzeuge Unterjähriger Wechsel der Methode einer steuerlichen Außenprüfung? 13) Schneeräumen auf dem Gehweg vor dem Grundstück ZMSD-Nr.: 10287 1

1. Gesetzesänderungen Nachfolgend stellen wir Ihnen einige wichtige beabsichtigte gesetzliche Neuregelungen vor, deren Verabschiedung derzeit als so gut wie sicher erscheint. a) Steuerfreie Leistungen durch Arbeitgeber Ab dem Jahr 2015 soll durch 3 Nr. 34a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Änderung zur besseren Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf geschaffen werden. Die Regelung sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Solche Leistungen sollen unbegrenzt steuerfrei erbracht werden können, wenn diese durch den Arbeitgeber an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt geleistet werden. Welche Beratungsleistungen jedoch konkret unter diese Neuregelungen fallen sollen lässt das Gesetz offen. Praktisch bedeutender dürfte jedoch eine weitere in diesem Zusammenhang erfolgte Steuerbegünstigung sein: Der Arbeitgeber kann hiernach Leistungen für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers bis zu einem Betrag von 600 pro Jahr steuerfrei erbringen, auch wenn diese im Privathaushalt des Arbeitnehmers erfolgt. b) Betriebsveranstaltungen Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2013 entschieden, dass bei Betriebsveranstaltungen eines Arbeitgebers nur solche Vorteile als geldwerter Vorteil dem Arbeitnehmer zufließen können, welche von den Teilnehmern auch unmittelbar konsumiert werden konnten. Kosten für die Gestaltung des Rahmenprogramms führen daher grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn daher seien diese Kosten auch nicht bei der Prüfung der 110 -Freigrenze beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bisher ist diese Freigrenze eine Verwaltungsanweisung, welche auf einer älteren Rechtsprechung des BFH beruht, nicht im Gesetz geregelt. Da es sich um eine Freigrenze handelt sind bei Überschreiten des Betrags von 110 der komplette Vorteil des Arbeitnehmers aus der Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen. Ab dem Jahr 2015 wird die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen erstmals ausdrücklich geregelt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah noch eine Anhebung der Freigrenze auf 150 aber gleichzeitig entgegen der Rechtsprechung des BFH einen Einbezug aller dem Arbeitgeber entstehenden Kosten in die Ermittlung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers vor. In der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung bleibt es zwar bei der Einbeziehung aller Kosten des Arbeitgebers allerdings bestimmt das Gesetz nun ausdrücklich einen Freibetrag i. H. v. 110 je Arbeitnehmer. D. h. zukünftig kommt es nicht mehr auf ein Übersteigen dieses Betrages an, sondern ein Betrag i.h.v. 110 geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers aus einer Betriebsveranstaltung gelten bei diesem immer als steuerfrei. 2. Verbilligte Wohnraumüberlassung Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Soweit die Aufwendungen (Werbungskosten) auf den unentgeltlich überlassenen Teil entfallen, liegen keine abziehbaren Werbungskosten vor. Es ist daher zu empfehlen jährlich zu prüfen, ob die vereinbarte Miete noch über der Grenze von 66 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. In diesen Fällen ist die verbilligte Vermietung noch als voll entgeltlich anzuerkennen, so dass auch ein vollständiger Werbungskostenabzug geltend gemacht werden kann. 3. Steuern sparen mit Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen Seit 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (PV-Beiträge) in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen. Dabei sind die sog. Komfortleistungen (Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer Krankenhaus, Zusatzversicherungen usw.) aus den KV- Beiträgen heraus zu rechnen.

Nach dem EStG ist es möglich, die Beiträge zur Basisversorgung bis zum Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung vorauszuzahlen. Durch diese Vorauszahlungen in 2014 können in den Folgejahren zusätzliche Sonderausgaben berücksichtigt werden. 4. Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt wird. Bevor eine Vorauszahlung erfolgt, ist bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob und in welcher Höhe diese Vorauszahlungen annimmt. Wenn Ihre Krankenkasse Vorauszahlungen annimmt, dann sprechen Sie uns bitte an. Wir ermitteln für Sie die optimale Verteilung der Beiträge. Für die Jahre 2010 2014 ergeben sich für die unbaren Altenteilsleistungen folgen Werte (Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden): Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen VZ Einzelperson Altenteilerehepaar Verpflegung Heizung gesamt Verpflegung Heizung gesamt Beleuchtung Beleuchtung andere NK andere NK 2009 2.520 560 3.080 5.040 1.120 6.160 2010 2.580 574 3.154 5.160 1.148 6.308 2011 2.604 580 3.184 5.208 1.160 6.368 2012 2.628 585 3.213 5.256 1.170 6.426 2013 2.688 598 3.286 5.376 1.196 6.572 2014 2.748 609 3.357 5.496 1.218 6.714 Quellen: Werte 2010 2013: Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 21. Februar 2013 Werte 2014: Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 22. Januar 2014 5. Antragsveranlagungen für das Jahr 2011 Durch eine freiwillig abzugebende Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 können Sie die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen und eine Einkommensteuererstattung bekommen. Dies ist möglich, wenn Sie im Jahr 2011 als Alleinstehender nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, die nach Steuerklasse I dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben oder wenn Sie als Ehegatten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und beide nach der Steuerklasse IV dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn Sie vom Finanzamt keine Aufforderung erhalten haben und wenn Sie keine weiteren Einkünfte, Lohnersatzleistungen oder sonstige Leistungen, die dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegen von mehr als 410 bezogen haben. Beachten Sie: Diese freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 muss spätestens am 31. Dezember 2015 beim zuständigen Finanzamt eingehen. In diesen Fällen muss das Finanzamt die Veranlagung durchführen und die zu viel entrichtete Lohnsteuer wird zurückerstattet.

6. Fahrtenbuch Fahrtenbücher sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Nachfolgend geben wir Ihnen wichtige praktische Hinweise zur Führung eines steuerlich anzuerkennenden Fahrtenbuchs. a) Betriebliche Fahrten Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. b) Anforderungen an das Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr lückenlos und fehlerfrei geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Benennung des Fahrzeugs und amtliches Kennzeichen - Datum jeder Fahrt - Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt - Nur bei betrieblichen/geschäftlichen Fahrten: o Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer) o Reisezweck o aufgesuchte Geschäftspartner Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah geführt und im Original vorgelegt wird. Fehlen z. B. die Angaben über die Kilometerstände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlassten Fahrt, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. c) Geschlossene Form Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in äußerlich geschlossener Form geführt werden. In diesem Fahrtenbuch sind die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiederzugeben. Der BFH fordert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. d) Elektronisches Fahrtenbuch Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und Ergänzungen dokumentiert werden. Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind regelmäßig folgende Angaben nachzutragen oder zu korrigieren: - Hausnummer - Geschäftspartner - Fahrtanlass Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen. e) Mehrere Fahrzeuge Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein- Prozent-Regelung wählen. Es besteht somit eine Wahlfreiheit bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nutzungen bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen. So kann z. B. für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug die sog. 1 %-Methode angewandt werden. f) Unterjähriger Wechsel der Methode Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf das Verfahren zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden, sofern es sich um dasselbe Kfz handelt.

Aber zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres kann neu entschieden werden, für welches Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %- Methode angewandt werden soll. 7. Sachbezugswerte 2015 Zum 1. Januar 2015 werden die Sachbezugswerte angepasst. a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2014 und 2015 (monatlich) Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2014 Sachbezugswert 2015 Verpflegung insgesamt 229 229 Frühstück 49 49 Mittagessen 90 90 Abendessen 90 90 Unterkunft 221 223 8. Investitionsabzugsbetrag Eine für den deutschen Mittelstand wesentliche Neuregelung ist zu 7g EStG vorgesehen. Diese Regelung erlaubt durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Dadurch wird den Unternehmen die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtert und zudem ein Steuerstundungseffekt erzielt. Allerdings ist die Umsetzung des IAB in der Praxis zum Teil sehr formalistisch. So muss das Investitionsgut seiner Funktion nach genau beschrieben werden. Zwar soll hier eine stichpunktartige Beschreibung ausreichen, allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des Wirtschaftsgutes nicht hinreichend bestimmen lässt (z. B. Maschinen oder Fuhrpark ), sind dagegen nicht zulässig. Auch eine räumliche Betrachtungsweise, wonach alle Wirtschaftsgüter begünstigt sind, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehen (z. B. Büro, Werkshalle, Stall) genügen diesen Anforderungen bislang nicht. Nunmehr sieht der Gesetzentwurf vor, auf diese Funktionsbezeichnung vollständig zu verzichten. Betriebe, welche die Größenmerkmale des 7g EStG nicht über- schreiten sollen also in Zukunft ohne weitere Angaben künftig den Höchstbetrag von 200.000 gewinnmindernd abziehen können. Eine sehr zu begrüßende Regelung, die die Investitionsplanung in vielen mittelständischen Betrieben erheblich erleichtern dürfte. 9. Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages in Folgejahren Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann für ein begünstigtes Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nur in einem Wirtschaftsjahr gebildet werden. Die Aufstockung in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr sei unzulässig. Auch eine Verteilung des IAB für ein Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre sei nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat nun Urteil vom 12.11.2014 (Az.: X R 4/13) entschieden, dass diese Gesetzesauslegung unzutreffend ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der IAB nur in einem einzigen Betrag in Anspruch genommen werden kann. Somit ist die Verteilung des IAB für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auf bis zu 3 Jahren möglich. 10. Nutzung Betriebs-Pkw für andere Einkunftsarten Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen anderer Einkunftsarten, sind die auf diese außerbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit der 1 %-Regelung abgegolten. Es besteht keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenen Kilometer zu bewerten. Dieser Entnahmewert (evtl. zzgl. Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung) stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.

Aus Vereinfachungsgründen wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden (Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums vom 18.11.2009, Tz 17). 11. Meistergründungsprämie Es wird immer wieder nachgefragt, wie eine Meistergründungsprämie steuerlich zu behandeln sei. Hierzu haben sich die Oberfinanzdirektion Rheinland und die Oberfinanzdirektion Münster (jeweils mit Verfügung vom 21.2.2013) geäußert. Die Verwaltungsanweisungen regeln: Zuschüsse, die vom Empfänger zur Gründung eines Einzelunternehmens gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar und sind mangels einer gesetzlichen Befreiung auch steuerpflichtig. Dient der Zuschuss hingegen dazu, die Neugründung oder den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft zu finanzieren, erwachsen dem Steuerpflichtigen durch Einlageleistung bzw. Kaufpreiszahlung zwar einerseits Anschaffungskosten auf die Beteiligung, andererseits mindert der Zuschuss aber diese Anschaffungskosten, da er mit der Gründung oder dem Erwerb der Beteiligung rechtlich verknüpft ist. 12. Vorlagepflicht von Privatunterlagen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung? a) Verlangen der Außenprüfung Wird eine steuerliche Außenprüfung bei natürlichen Personen durchgeführt, dann umfasst dies regelmäßig auch die Einkommensteuer. In der Prüfungsanordnung wird nicht zwischen einzelnen Einkunftsarten differenziert. Aufgrund dieser Regelung wird relativ häufig bei Außenprüfung die Vorlagen von Privatkonten des/der Steuerpflichtigen und der Ehepartner verlangt. b) Keine gesetzliche Grundlage für Verlangen Die Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung ergeben sich aus der Abgabenordnung. Danach hat der Steuerpflichtige Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Vorlagepflicht von Urkunden bezieht sich aber nur auf aufbewahrungspflichtige Unterlagen. Nachdem für Privatkonten keine Aufbewahrungspflicht besteht, kann auch die Vorlage dieser Konten bei einer Außenprüfung nicht gefordert werden. c) Gemischte Konten Gehen auf einem gemischten Konto des Steuerpflichtigen auch steuerpflichtige Einnahmen ein, so kann die Vorlage dieses Kontos verlangt werden, wenn anderweitige Beweise nicht ausreichen. d) Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte In 147a AO sind Aufbewahrungsvorschriften für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 geregelt. Danach ist eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte gegeben. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem erstmals die Grenze von 500.000 überschritten wird. Einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte endet erst dann, wenn in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren der Schwellenwert von 500 000 Euro nicht erreicht wird. 13. Schneeräumen auf dem Gehweg vor dem Grundstück und Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung Für die zu erledigenden Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem Gehweg vor dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus wurde ein Hausmeisterdienst beauftragt. Für diese Aufwendungen begehrte der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen i. H. von 20 %. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880 gegen das Finanzamt entschieden. Nach dem Urteil des BFH ist auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem (z.b. öffentlichem Grund) geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt.