STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR



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MERKBLATT Recht und Steuern STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR Die Warenlieferung aus einem Drittland nach Deutschland ist an bestimmte steuerliche Voraussetzungen gebunden. Dieses Merkblatt erläutert die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einfuhren. Inhalt: A. Einleitung... 1 B. Einfuhrlieferungen (Import)... 2 I. Allgemeines... 2 II. Steuersatz... 2 III. Entstehung und Zeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer... 2 IV. Bemessungsgrundlage... 2 V. Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer... 3 VI. Vorsteuerabzug... 3 VII. Steuerbefreiung... 3 VIII. Sonderregelung: Lieferortsverlagerung bei Lieferkondition verzollt und versteuert... 4 IX. ATLAS-Einfuhr... 5 A. EINLEITUNG Bei der Einfuhr, also dem Import von Waren aus einem Drittland nach Deutschland, wird an der Grenzzollstelle sogenannte Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Referat: Steuern, Finanzen Stand: Februar 2015 Ansprechpartner: Katja Reiter IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Durchwahl: -1253 Fax: -81253 Anschrift: Balanstraße 55-59 81541 München E-Mail: katja.reiter@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 6 B. EINFUHRLIEFERUNGEN (IMPORT) I. Allgemeines Die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, allerdings bezeichnet man diese als Einfuhrumsatzsteuer. Da es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer und um eine sogenannte Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts handelt, gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß ( 21 Umsatzsteuergesetz). Im Gegensatz zur Umsatzsteuer wird sie daher auch von der Bundeszollverwaltung erhoben. Allerdings gelten grundsätzlich auch die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. II. Steuersatz Der Regelsteuersatz entspricht dem der Umsatzsteuer. Er beträgt 19 % des sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmten Waren (insbesondere Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, etc.) auf 7 %. III. Entstehung und Zeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer Eine Einfuhrzollschuld entsteht grundsätzlich, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. IV. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert ( 11 Umsatzsteuergesetz). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer finden also grundsätzlich die jeweiligen Vorschriften über den Zollwert aus dem Zollkodex Anwendung. Diesem Betrag sind folgende Kosten hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind: im Ausland geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben (z. B. gezahlte, drittländische Ausfuhrzölle), Beträge an Zöllen und andere EG-Einfuhrabgaben sowie besondere Verbrauchsteuern, z. B. auf Mineralöle oder Tabakwaren, die auf die eingeführten Gegenstände anfallen,

Seite 3 von 6 Beförderungskosten von der EG-Grenze bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, also dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet. V. Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer(Zoll-)schuldner von Einfuhrgegenständen zum freien Verkehr ist der Anmelder im zollrechtlichen Sinn. Demnach wird derjenige Steuerschuldner, in dessen Namen die Abfertigung zum zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. Der Anmelder, der grundsätzlich im Gemeinschaftsgebiet ansässig sein muss, kann sich bei der Zollanmeldung und anderen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen jedoch direkt oder indirekt vertreten lassen (z. B. durch einen Spediteur, etc). VI. Vorsteuerabzug Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 29. Juni 2013, Teil I, S. 1809 ff, sieht ab Juli 2013 eine Änderung beim Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer vor. Nunmehr kann bereits für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und nicht erst für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer. Nur der einführende Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer absetzen, wenn die Wareneinfuhr aus unternehmerischen Gründen erfolgt. Einführender Unternehmer meint denjenigen, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt, unabhängig davon, wer Schuldner der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer war, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat. Personen, die also lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben ohne über den Gegenstand verfügen zu können (z. B. Spediteure, Frachtführer, etc.), sind daher nicht abzugsberechtigt. VII. Steuerbefreiung Für bestimmte Waren kommt eine Steuerbefreiung in Betracht ( 5 Umsatzsteuergesetz). Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden: die gesetzlichen, allgemeinen Steuerbefreiungen (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung, hier insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).

Seite 4 von 6 Unter der gesetzlichen Steuerbefreiung versteht man die Befreiung aller Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt, denn diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren. Hierzu gehören z. B.: innergemeinschaftliche Lieferungen im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhrabfertigung; Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze. Nach der EUStBV ist grundsätzlich alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was auch nach der Zollbefreiungs-VO zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer enthält. Hierzu gehören z. B.: Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Rückwaren Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung. Weitere Informationen zur Einfuhr finden Sie unter www.zoll.de > Fachthemen > Steuern > Einfuhrumsatzsteuer. VIII. Sonderregelung: Lieferortsverlagerung bei Lieferkondition verzollt und versteuert Die Frage, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und diese entrichtet (der Lieferer oder der Erwerber), hat erhebliche Auswirkungen in der Praxis. Entrichtet nämlich der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstands, verlagert sich der Ort der Lieferung in das Inland, mit der Folge dass der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die für die Lieferung im Inland in Betracht kommt.

Seite 5 von 6 Beispiel 1: Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände an seinen Abnehmer K in Köln. K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition unversteuert und unverzollt ). Lösung: Ort der umsatzsteuerlichen Lieferung des B ist Bern. Abnehmer K macht eine steuerpflichtige Einfuhr und entrichtet die Steuer an die Zollbehörden. K kann die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind, vgl. Auszug aus dem Muster der Umsatzsteuervoranmeldung 2015 Ziffer 58: Umsatzsteuervoranmeldung Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch lässt B die Gegenstände selbst in den freien Verkehr überführen und entrichtet als Steuerschuldner dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition verzollt und versteuert ). Lösung: Der Ort der Lieferung des B gilt dann als im Inland gelegen (Lieferortverlagerung gemäß 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz). B hat also den Umsatz im Inland zu versteuern. B macht zudem auch eine steuerpflichtige Einfuhr und entrichtet die Steuer an die Zollbehörden. Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind. B muss sich in der Konsequenz in Deutschland registrieren lassen. IX. ATLAS-Einfuhr Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr wird sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren (einschließlich Abrechnung der ergänzenden Zollanmeldungen) unterstützt, d. h. die Einfuhr kann mit einem Vordruck des Einheitspapiers, alternativ per Internet mit ATLAS, der Software der deutschen Zollverwaltung, erklärt werden. Weitere Informationen zu ATLAS-Einfuhr finden Sie unter www.zoll.de > Zoll und Steuern > Fachthemen > Zölle > ATLAS > ATLAS-Einfuhr.

Seite 6 von 6 Weitere Informationen zu den Importvorschriften finden Sie im Merkblatt Importvorschriften mit Drittländern unter www.muenchen.ihk.de > International > Import > Importvorschriften. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.