Einsendeaufgaben zu STW02-XX8-K27. Aufgabe 1a: Gewinn ,00

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Lösung zu den Wiederholungsfragen zur Vorlesung BStG (Übungsaufgaben, grds. keine Besprechung im Unterricht)

Transkript:

Einsendeaufgaben zu STW02-XX8-K27 Aufgabe 1a: Gewinn 200.000,00 Hinzurechnen nach 8 Nr. 1 GewStG: Dauerschulden Zinsen 40.000,00 Leasing f. Prod.-Maschinen 96.000,00 Kürzungen nach 9 Nr. 1 GewStG: Einheitswert 200.000 * 140% * 1,2% - 3.360,00 Gewerbeertrag 332.640,00 Abrundung: 332.000,00 Freibetrag: 24.500,00 = 307.500 Steuerbemessbetrag: ersten 12.000,00 1% 120,00 weitere 12.000,00 2% 240,00 weitere 12.000,00 3% 360,00 weitere 12.000,00 4% 480,00 alle weiteren 259.500,00 5% 12.975,00 = 14.175,00 Hebesatz der Stadt Koblenz 400% Gewerbesteuer: 56.700,00 Hinzurechnungen nach 8 GewStG: 8 Nr. 1d GewStG: Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) für fremde bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden mit 20% hinzugerechnet. 8 Nr. 1e GewStG: Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) für fremde unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden mit 65% hinzugerechnet. Für die Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG gibt es einen Freibetrag in Höhe von 100.000, d.h. übersteigt die Summe der einzelnen Hinzurechnungsbeiträge nicht den Betrag von 100.000 erfolgt keine Hinzurechnung. Soweit die Summe der einzelnen Hinzurechnungsbeiträge den Betrag von 100.000 übersteigt, erfolgt eine Hinzurechnung lediglich in Höhe von 25% des übersteigenden Betrages. Zur Ermittlung des Gewerbeertrages wird die Summe aus Gewinn ( 7 GewStG) und dem Hinzurechnungsbetrag nach 8 Nr. 1 GewStG um die in 9 GewStG genannten Beträge gekürzt. nach 9 Nr. 1 GewStG beträgt die Kürzung 1,2% des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Zum Betriebsvermögen gehört ein Grundstück immer dann, wenn es Eigentum des Betriebsinhabers ist und eigengewerblich genutzt wird. (Daher fällt in unserem Beispiel Bonner Str. 2 weg!)

Durch diese Kürzungsvorschrift soll die bereits vorhandene Belastung des Grundbesitzers mit Grundsteuer ausgeglichen werden. Maßgebend ist der auf den letzten Feststellungszeiptunkt vor dem Ende des betreffenden Kalenderjahres festgestellten Einheitswertes. Die zurzeit geltenden Einheitswerte berühren auf den Werteverhältnissen zum 01.01.1964. Nach 121 a BewG ist der Einheitswert um 40% zu erhöhen. Der aus dem Gewinn und den Hinzurechnungen nach 8 GewStG und den Kürzungen nach 9 GewStG ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 abzurunden (gemäß 11 Abs. 1 GewStG). Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und bei Personalgesellschaften um einen Freibetrag von 24.500, höchsten jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrages zu kürzen. Kapitalgesellschaften (z.b. GmbH) erhalten diesen Freibetrag nicht. (vgl. Aufgabe 1b!) Der zu verbleibende Gewerbeertrag ist nach 11 Abs. GewStG mit der Steuermesszahl von 3,5% zu multiplizieren, dies ergibt den Gewerbesteuermessbetrag. Der Gewerbesteuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf vom Betriebsfinanzamt in einem Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt ( 14 GewStG). 16 GewStG: Durch Anwendung des vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatzes auf den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag wird die zu entrichtende Gewerbesteuer durch die Gemeinde ermittelt und durch den Erlass eines Gewerbesteuerbescheides nach außen gegenüber dem Gewerbetreibenden dokumentiert. 7 GewStG: Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, Aufgabe 1b: 200.000,00 Gewinn aus Gewebebetrieb ( 7 GewStG) 11.250,00 + Hinzurechnungen ( 8 GewStG) 6.720,00 - Kürzungen ( 9 GewStG) - - Gewerbeverlust ( 10 a GewStG) 204.530,00 = Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 ; 11 Abs. 1 GewStG) - - Freibetrag ( 11 Abs. 1 GewStG) 204.500,00 = verbleibender Gewerbeertrag 3,50% x Steuermesszahl ( 11 Abs. 2 GewStG) 7.157,50 = Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeetrag ( 14 GewStG) 400% x Hebesatz der Gemeinde ( 16 GewStG) 28.630,00 = Gewerbesteuer Wenn die Firma als GmbH angemeldet ist, entfällt der Freibetrag von 24.500,-. Dadurch liegt die Gewerbesteuer bei 28.634,20. Kapitalgesellschaften erhalten dagegen den Freibetrag in Höhe von 24.500,- nicht. Gesetzliche Vorschriften siehe Lösung zu Aufgabe 1a.

Aufgabe 2: Wir gehen davon aus, dass bei allen Beteiligten die Soll-Besteuerung vorliegt, da dieses die Regelbesteuerungsart ist und nichts anderes angegeben wurde. ( 13a Abs.1 Nr.1a UStG) Der Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr ( 18 Abs2 UStG) Beträgt die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500, so ist der Kalendermonat Voranmeldezeitraum. A: Lieferung Januar 2009: 3.000 zzgl. 570 Ust an B. Rechnungstellung 01.Februar 2009. Vorsteuer fällt nicht an. Die abzuführende Ust. Beläuft sich auf 570,- im Anmeldezeitraum Januar. Eine VoSt. ist nicht anzumelden/ vorhanden. Nach 13a Abs. 1 Nr. 1 a UStG ist für die Voranmeldung der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Leistung vollständig erbracht wurde. Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer das Entgelt für die erbrachte Leistung bereits erhalten hat oder nicht. (Gilt auch für den weiteren Lösungsweg von B-K) B: Liefert im März 2009 die gefertigte Küche für 8.000 zzg. Ust. An Händler C. Rechnung vom April wird im Mai bezahlt. Die abzugsfähige VoSt. liegt hier bei 570,- im Anmeldezeitraum Februar. (im Februar wurde die Leistung ausgeführt und eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor) Die abzuführende Ust. beträgt 1.520,- im Anmeldezeitraum März. C: Verkauf 18.April 2009 an Händler D für 11.000 zzgl. Ust. Rechnung am gleichen Tag bezahlt. Die abzugsfähige VoSt. beträgt 1.520,- für den Anmeldezeitraum April. Die abzuführende Ust. Beträgt 2.090,- wieder für den Anmeldezeitraum April. -> C muss an das Finanzamt die Differenz von 570,- bezahlen. D: Verkauf Mai 2009 für 8.000 brutto an Kunde K. Lieferung 01.06.2009. Rechnung vom 31.Mai wird am 03.Juni bezahlt. Die abzugsfähige VoSt. liegt bei 2.090,- im Anmeldezeitraum April. -> Rechnungsstellung war im April Die abzuführende Ust. beläuft sich auf 1.277,31 im Anmeldezeitraum Juni 2009. Daraus ergibt sich eine Steuererstattung in Höhe von 812,69 K: Verkauf der Küche im September an Nachmieter für 5.000. K ist eine Privatperson und ist daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und muss auch keine monatliche Voranmeldung abgeben. Er trägt die Umsatzsteuer des kompletten Kaufpreises. Beim Verkauf der Küche an den Nachmieter fällt weiterhin keine Umsatzsteuer nach 13a Abs.1 Nr.1 UStG an. Aufgabe 3a: Gem. 3 Abs 9 UStG. fällt der Rechtsanwalt unter sonstige Leistungen, da keine Lieferungen erbracht werden, sondern eine Dienstleistung eines freien Berufs.

Aufgabe 3b: Für bestimmte in 3 a Abs. 4 UStG aufgeführte Leistungen (z.b. Rechtsanwalt) ist die Feststellung des Leistungsortes zu unterscheiden. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet (Paris -> Frankreich). Leistungsort ist der Sitzort des Leistungsgebers ( 3 a Abs. 1 UStG). D.h. die Leistung ist steuerbar. Die Leistung des Rechtsanwaltes für den Mandanten in Frankreich fällt nicht unter steuerfreie Ausfuhrlieferungen ( 4 UStG) uns ist daher voll steuerbar und steuerpflichtig. Aufgabe 3b: Der Steuersatz ( 12 UstG) ist in diesem Fall 19%. Der ermäßigte Steuersatz von 7% kommt hier nicht zu tragen. ( 12 Abs. 2 UStG). Für welchen VAZ die Umsatzsteuer abgeführt werden muss kann in diesem Beispiel nicht genau definiert werden. Begründung: 18 UStG. sagt aus, dass der Unternehmer bis zum 10.Tag nach Ablauf des best. Zeitraumes die Umsatzsteuer dem Finanzamt anzumelden und abzuführen zu hat. Beträgt die Steuerschuld im vorangegangen Kalenderjahr mehr als 7.500,-, so ist der Kalendermonat Voranmeldezeitraum. Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Entrichtung um einen Monat verlängern. -> in unserem Beispiel nicht bekannt. Nach 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG. ist die Soll-Besteuerung die Regelbesteuerungsart. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistung vollständig ausgeführt worden ist. Nicht bekannt ist, ob der RA eine Ist-Besteuerung ( 13 Abs. 1 Nr. 1 b UStG) beantragt hat und ob diese vom Finanzamt genehmigt wurde. Nach 20 UStG. kann dies genehmigt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 250.000 betragen hat oder der Unternehmer Freiberufler ist. Laut Sachverhalt wurde nichts von einem Antrag gesagt. Nur dann kann ja die Istbesteuerung vorgenommen werden. Alle Unternehmer geben monatliche Voranmeldungen ab. Es ist unbekannt, ob der RA in die Kleinunternehmerregelung ( 19 UStG) fällt. d.h. hat der Umsatz im Vorjahr 17.500 überstiegen und wird der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 nicht übersteigen? Befindet sich der RA im Geschäfseröffnungsjahr? Dann muss er eine monatliche Voranmeldung abgeben, was ab dem 2. Geschäftsjahr vom Finanzamt geändert werden kann. (wenn er angab den Umsatz eines Kleinunternehmens nicht zu überschreiten). Die Rechnung beträgt 4.000 brutto = 3.361,34 + 638,66 (19% Ust.). Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistung vollständig ausgeführt worden ist ( 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG). Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung ausgestellt wird. Z gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab und muss die Umsatzsteuer bereits für März 2009 erfassen und an das Finanzamt abführen. Aufgabe 3c: Der allgemeine Steuersatz beträgt nach 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19% der Bemessungsgrundlage. Dieser Steuersatz ist immer dann anzuwen-den, wenn nicht der ermäßigte Steuersatz gilt. Dementsprechend ist bei der Anwen-dung der Steuersätze immer zunächst zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz anzu-wenden ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7%. Z berechnete seinem Mandanten 4.000, worin 19% USt schon enthalten sind.

Das Entgelt beträgt demnach abzüglich der 19% USt. 3.361,34. Eine Ist-Besteuerung ist antragsgebunden und kann nach 20 UStG vom Finanzamt nur genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 250.000 betragen hat oder wenn der Unternehmer Freiberufler ist. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, dass ein Antrag nach 20 Abs. 1 USt gestellt wurde. Dies wiederum bedeutet, dass die USt in Höhe von 638,66 im VAZ März 2009 entsteht, da die Leistung von Z im März erbracht wurde. Wann die Rechnung erstellt wurde spielt hierbei keine Rolle. Aufgabe 4a: Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer (Einkommensteuer) von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Diese werden als juristische Personen bezeichnet. Die genannten Rechtsgebilde sind selbst Steuersubjekte und somit auch Schuldner der Körperschaftsteuer. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens gelten im Wesentlichen die Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Der Begriff des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Körperschaftsteuerrechts weicht jedoch von dem des Einkommensteuerrechts ab, weil das Einkommensteuerrecht die persönlichen Verhältnisse von natürlichen Personen berücksichtigt. Im Körperschaftsteuerrecht gibt es keine Sonderausgaben, keine außergewöhnlichen Belastungen und keine Kinderfreibeträge. Ergänzend enthält das Körperschaftsteuergesetz (KStG) jedoch auch besondere Vorschriften hinsichtlich der Abziehbarkeit bzw. Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen ( 19 u. 10 KStG). Bis einschließlich dem KJ 2000 galt im Körperschaftsteuerrecht das sogenannte Anrechnungsverfahren. Dieses recht komplizierte Verfahren wurde 2001 durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Bis zum Jahr 2015 gibt es eine Übergangsregelung, wonach es bei Ausschüttungen für frühere Jahre bzw. durch die Umgliederung von verwendbarem Eigenkapital zu einer Körperschaftsteuer-Minderung bzw. zu einer Körperschaftsteuer-Erhöhung kommen kann. Die tarifliche Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen i. S. von 7 Abs. 1 KStG. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitrum 2001 25% des zu versteuernden Einkommens. Dieser Steuersatz gilt sowohl für thesaurierte Gewinne (Gewinne, die nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern im Betrieb verbleiben) als auch für ausgeschüttete Gewinne. Freibeträge nach 24, 25 KStG kommen für Kapitalgesellschaften nicht in Betracht. Für steuerfreie Einkommensteile (z. B. nach Doppelbesteuerungsabkommen) beträgt die Körperschaftsteuer 0. Neben der Körperschaftsteuer wird noch ein Solidaritätszuschlag von 5,5% der Körperschaftsteuer erhoben. Die für das KJ 2008 festzusetzende Körperschaftsteuer berechnet sich nun wie folgt: Das Geschäftsführergehalt von Karl Asterix ist unangemessen hoch. Statt der tatsächlich gezahlten Vergütung von 100.000 sind nur 80.000 angemessen. Nach 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt hier eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20.000 vor. Zusätzlich liegt eine VGA, im ebenfalls unangemessenen Mietpreis von 10.000 (50.000-40.000 ) vor. Der Gewinn ist entsprechend zu erhöhen. Sowohl die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen als auch die Körperschaftsteuer- Rückstellungen haben sich gewinnmindernd ausgewirkt. Nach 10 Abs. 2 KStG unterliegen jedoch die Steuern vom Einkommen einem Abzugsverbot, so dass der Gewinn um insgesamt 30.000 zu erhöhen ist. Die Investitionszulage hat den Bilanzgewinn erhöht. Da dieser Ertrag jedoch steuerfrei ist, ist er zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder abzuziehen. Der Gewinn ist demnach um 40.000 zu kürzen.

Steuerbilanzgewinn 100,000 + vga Gehalt 20.000 + vga Miete 10.000 + Körperschaftsteuer 30.000./. Investitionszulage 40.000 Körperschaftssteuerlicher Gewinn 120.000 Der Gewinn stellt gleichzeitig das zu versteuernde Einkommen dar. Bei einem Steuersatz von 25% ergibt sich hieraus eine Körperschaftsteuer in Höhe von 30.000. Aufgabe 4b: Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, so handelt es sich bei den Gewinnausschüttungen um Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erfasst werden. Diese sind jedoch nach 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei (Halbeinkünfteverfahren). Aufwendungen im Zusammenhang mit den Beteilungserträgen sind ebenfalls nur zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig ( 3 c Abs. 2 EStG). Von den Einnahmen im Sinne des 20 EStG ist zumindest der Werbungskosten-pausbetrag in Höhe von 51 abzuziehen, vgl. 9 a Nr. 2 EStG. Von dem verbleibenden Überschuss wird gemäß 20 Abs. 4 EStG noch der soge-nannte Sparerfreibetrag abgezogen. Dieser beträgt 1.370. Ab 2007 beträgt der Spa-rerfreibetrag bei Ledigen 750. Zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wird der Arbeitslohn um die Werbungskosten, mindestens aber um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 gem. 9 a Nr. 1 a EStG gekürzt. Hat ein Arbeitnehmer keine oder weniger als 920 Werbungskosten, so werden ihm in jedem Fall 920 Arbeitnehmer-Pausbetrag abgezogen. Hat er höhere Werbungskosten, so sind diese abzuziehen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. 20 EStG zählen insbesondere Zinsen aus Geldforderungen, Gewinnausschüttungen von juristischen Personen und Ge-winnanteile aus einer stillen Beteiligung. Die GmbH hat von dem ausgeschütteten Betrag die Kapitalertragsteuer i. H. v. 12.000 (20 % von 60.000 ) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Einnahmen aus Gewinn 60.000 * 50% Arbeitslohn für KJ 2009 Abzgl. AN- Pauschbetrag gem. 9 a Nr. 1 a EStG Zinseinnahmen 10.000 + Werbungskosten pauschal 9a Nr. 2 EStG + Sparer Freibetrag pauschal 20 Abs. 4 EStG = Einkünfte Abzgl. Altersvorsorgeaufwendung Abzgl. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Abzgl. Sonderausgaben Pauschbetrag 10c EStG 30.000 80.000 920 109.080 10.000 51 750 119.881 6.000 1.200 36 = zu versteuerndes Einkommen 112.645 35 % von 112.645 39.425,75 Abzgl. Anrechenbare Kapitalertragssteuer 12.000,00

Zu zahlende Einkommensteuer 27.425,75 Die bei dem ledigen Karl Asterix anfallende Einkommensteuer beträgt 27.425,75.

Feedbackbogen zur Einsendeaufgabe: STW02 Zu Aufgabe 1: Ihr systematisches Vorgehen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags in Teilaufgabe a) zeigt gute Ansätze, jedoch ergeben sich einige grundsätzliche Fehler, die letztendlich zu einem falschen Ergebnis führen. Betrachten Sie hierzu erneut die Regelungen zu Hinzurechnungen und Kürzungen. Insgesamt ergibt sich folgender Gewerbeertrag: Der ermittelte Steuermessbetrag beträgt demnach 6.300 Euro und die letztendliche Gewerbesteuer 25.200 Euro. Ihre Darstellung in Teilaufgabe b) ist richtig. Verwunderlich ist, dass die Hinzurechnungsund Kürzungsbeträge in Teilaufgabe b) zutreffend wiedergegeben wurde, in Teilaufgabe a) jedoch nicht, obwohl beide Teilaufgaben diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis führen dürften. erreichte Punkte von Punkten 17/30 Zu Aufgabe 2 Ihre Darstellung in den Fällen A bis D sind richtig. erreichte Punkte von Punkten 25/25 Zu Aufgabe 3: Ihre Ausführungen sind im Wesentlichen richtig. Diese Aufgabe haben Sie sehr gut gelöst. erreichte Punkte von Punkten 15/15 Zu Aufgabe 4: a) Ihre Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns ist richtig. Der Steuersatz beträgt 15 %, nicht 25 %. Es ergibt sich eine Körperschaftsteuer von 18.000 Euro. erreichte Punkte von Punkten 18/20 b) Im Gegensatz zu Ihrer Ermittlung ergibt sich der körperschaftsteuerliche Gewinn durch folgende Berechnung: Nach 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG hat die GmbH bei der Gewinnausschüttung in Höhe von 60.000 und die Bank bei den Zinsen in Höhe von 10.000 Kapitalertragsteuer in Höhevon 25 % = 15.000 bzw. 2.500 einzubehalten. Nach 43 Abs. 5 EStG ist sowohl für die Gewinnausschüttung als auch für die Zinsen die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, d. h. bei der Einkommensteuerklärung werden diese nicht mehr einbezogen. Es ergibt sich eine Einkommensteuer von 21.645 Euro. erreichte Punkte von Punkten 3/10

Gesamtbewertung Ihre Ausarbeitung liegt im Rahmen der Erwartungen. Sie zeigen gute Ansätze auf, jedoch ergaben sich in Aufg. 1 und 4b einige Berechnungsfehler. Ihre Erläuterungen sind fundiert und verständlich dargestellt. Versuchen Sie anhand der Korrekturanmerkungen die aufgetretenen Fehler nachzuvollziehen. Gesamtpunktzahl von Punkten: 78/100 Note: 3+