Grant Thornton Hungary News Juli 2013 Inhalt 1. Öffentliche Lasten 2. Förderung des langfristigen Sparens 3. Änderung der Regeln bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation 4. Änderung des Rechnungslegungsgesetzes 5. Modifizierungen des Arbeitsgesetzbuches C:\Documents and Settings\zba\Local Settings\Temporary Internet Files\Content.MSO\874F7154.tmp 09.07.2013 /
Liebe Kunden, Wir dürfen Sie auf weitere Rechtsnormänderungen, die Ende Juni vom Parlament verabschiedet und verkündet worden sind, aufmerksam machen. Waltraud Körbler IB Grant Thornton Consulting Kft. E waltraud.koerbler@hu.gt.com 2
1. Öffentliche Lasten Wie wir in unserem letzten IB Service berichtet haben, wurde das Gesetz über die Modifizierung der Gesetze über die einzelnen öffentlichen Lasten am 27. Juni 2013 vom Parlament verabschiedet und es wurde in Nummer 111 des Ungarischen Amtsblattes (Magyar Közlöny) am 30. Juni 2013 verkündet (Inkrafttreten ab 1. August 2013). Diese Rechtsnorm bedeutet eine Erhöhung nachstehender Verpflichtungen: a) Finanztransaktionsgebühr - die Gebühr wird 0,3% betragen (bisher 0,2%); die Grenze von 6.000 pro Transaktion wurde beibehalten - bei Bargeldzahlungen wird die Gebühr auf 0,6% angehoben (bisher betrug sie 0,3%) und es wird keine Höchstgrenze pro Transaktion geben b) Kursgewinn und Zinserlös - neben der Einkommensteuer in Höhe von 16% haben Privatpersonen auch Gesundheitsabgabe in Höhe von 6% abzuführen c) Telekommunikationssteuer - sie wird erhöht und im Falle von Privatpersonen als Teilnehmer 2 HUF/angebrochene Minute, maximal 700 HUF/Monat/Rufnummer betragen - im Falle von Nichtprivatpersonen als Teilnehmer wird sie 3 HUF/Minute, maximal 5.000 HUF/Monat/Rufnummer betragen a) Bergbauabgabe - bei Förderung von Erdöl und Erdgas wird der Regelsatz der Bergbauabgabe von 12% auf 16% erhöht, die davon abweichenden, als Ausnahme festgelegten Sätze ändern sich nicht. 2. Förderung des langfristigen Sparens Im Sinne des Gesetzes über die wirtschaftliche Stabilität Ungarn können Privatpersonen durch Einzahlung von mindestens 5 Mio. HUF ein sog. Stabilitätssparkonto (Stabilitás Megtakarítási Számla) eröffnen. Auf ein Konto darf nur einmal eingezahlt werden, aber eine Privatperson darf mehrere Konten dieser Art eröffnen. Das Konto wird nicht verzinst, aber der Gewinn aus den Wertpapiergeschäften, die mit dem Kontoguthaben getätigt werden, ist steuerfrei, wenn zwischen der Auszahlung und der Einzahlung auf das Konto mindestens 5 Jahre vergangen sind (wird innerhalb dieses Zeitraums Geld abgehoben, so fällt eine Steuer in der Höhe von 50% bis 200% des ausbezahlten Betrages an). 3
3. Änderung der Regeln bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation Die wichtigsten Änderungen der Verordnung des Finanzministeriums, in der die Aufzeichnungspflicht geregelt wird, sind wie folgt: - Befreiung von der Dokumentationspflicht: es muss bei Transaktionen unter 50 Mio. HUF nicht der kumulierte Wert berücksichtigt werden, sondern es genügt für die Befreiung, wenn der Wert im Berichtsjahr 50 Mio. HUF nicht übersteigt. Es ist aber wichtig, dass die Wertgrenze von 50 Mio. HUF den marktüblichen Preis der Transaktion bedeutet und der Wert der Leistungen aufgrund von Verträgen, die zusammengezogen werden können, gemeinsam berücksichtigt wird -bei Transaktionen einer Gruppe mit niedrigem Mehrwert gilt statt des bisherigen Intervalls von 3% bis 7% ein Gewinnaufschlag von 3% bis 10% als marktüblicher Gewinnaufschlag -der Kreis der nutzbaren Datenbanken wird durch die Verordnung um die Angaben zu vergleichbaren Unternehmen erweitert, aber eine detaillierte Regelung der Schritte zur Suche in den Datenbanken wurde in die geltende Fassung nicht aufgenommen Achtung: Laut Text der modifizierenden Rechtsnorm dürfen Steuerpflichtige die neuen Regeln bereits bei der Erstellung der Dokumentation für 2012 wählen. Das Modifizierungsgesetz wurde aber erst am 18. Juni 2013 verkündet und es ist ab 21. Juni 2013 gültig, so war es für die rechtzeitig erstellten Dokumentationen für 2012 von Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, noch nicht anwendbar. 4. Änderung des Rechnungslegungsgesetzes Durch das Gesetz über die Modifizierungen in Verbindung mit der Berechnung des Abwesenheitsgeldes und der Regelung der öffentlichen Mittel wurden einige Punkte des Rechnungslegungsgesetzes (Einstandswert der Anlagegegenstände, Nettoumsatzerlöse, Buchung der Kosten und Aufwendungen) mit Wirkung vom 30. Juni 2013 geändert. Zweck der Modifizierung war, die Buchung der nachträglich abgerechneten Gegenwertsdifferenzen zwischen verbundenen Unternehmen zu regeln. 5. Modifizierungen des Arbeitsgesetzbuches Ab 1. August 2013 wird das Arbeitsgesetzbuch in zahlreichen Punkten geändert, unter anderem ändern sich die Regeln bezüglich der Lohnzuschläge und des Abwesenheitsgeldes und die Regelung bezüglich der Urlaubsgewährung. Durch die Modifizierung wird auch die Bestimmung des Arbeitsgesetzbuches korrigiert, aufgrund dessen das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer deren Monatsgehalt in den Monaten mit weniger als 22 Arbeitstagen niedriger war, wenn sie im jeweiligen Monat im Urlaub waren. Über die weiteren Änderungen des Arbeitsgesetzbuches werden wir Sie in unserem nächsten IB Service informieren. 4
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