Bebauungsplan "Ermesgraben" 3. Änderung

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Transkript:

Bebauungsplan "Ermesgraben" 3. Änderung Kreis Trier-Saarburg Februar 2014

Ausfertigungsvermerk: Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorliegende Fassung der zum Bebauungsplan mit der Fassung, die in den Verfahren nach 3 und 4 BauGB offen gelegen hat und Gegenstand des Satzungsbeschlusses der Stadt Schweich war, übereinstimmt. Schweich, den Herr Otmar Rößler - Stadtbürgermeister - Bearbeiter: igr AG Luitpoldstraße 60 a 67806 Rockenhausen Telefon: +49 6361 919-0 Telefax: +49 6361 919-100 Rockenhausen, im Februar 2014 den Unterschrift Beschlüsse: Satzungsbeschluss: 20.02.2014 2

G L I E D E R U N G 1. Anlass und Erfordernis der Planung 4 2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes 6 3. Planungskonzept 7 3.1 Lage der Fußgängerbrücke und der Zuwegung in der Örtlichkeit (Trassenauswahl) 7 3.2 Bauliche Gestaltung der Fußgängerbrücke und ihrer Zuwegung 8 4. Auswirkungen der Planung auf schützenswerte Umweltbelange 9 4.1 Lärmschutz 9 4.2 Flächenversiegelung und ökologische Ausgleichsmaßnahmen 9 Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Machbarkeitsstudie Fußgängerbrücke über die K39 Städtebauliches Konzept im Zusammenhang mit Einem geplanten Rad- und Fußweg südlich des Baugebietes Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 3

1. Anlass und Erfordernis der Planung Der Landkreis Trier-Saarburg und die Verbandsgemeinde Schweich beabsichtigen, in Schweich ein neues Schulzentrum zu errichten, in das der Neubau einer vierzügigen Grundschule, der Neubau einer Förderschule für körperlich behinderte Schüler sowie gemeinschaftlich nutzbare Sport- und sonstige Anlagen integriert werden sollen. Der Standort des neuen Schulzentrums ist im nordwestlichen Teil des Stadtgebietes von Schweich nordwestlich des Neubaugebietes "Ermesgraben" geplant. Mit dem Ziel, die städteplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung des Schulzentrums zu schaffen, stellt die Stadt Schweich zurzeit den Bebauungsplan "Gemeinbedarfsgebiet" auf. Der Plan befindet sich ebenfalls in der 2. Offenlage. Der Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Gemeinbedarfsgebiet" endet in östlicher Richtung an einem Teilstück der Kreisstraße 39 (K 39), das an seinem nördlichen Ende in einen Kreisverkehr einmündet. Dieses Teilstück der K 39 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes "Ermesgraben" der Stadt Schweich. Die Notwendigkeit, den Bebauungsplan "Ermesgraben" im vorliegenden Verfahren zu ändern, ergibt sich aus der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Gemeinbedarfsgebiet" durch den Rat der Stadt Schweich getroffenen Grundentscheidung, dass das neue Schulzentrum einschließlich seiner Sport- und Außenanlagen zukünftig fußläufig mit dem Neubaugebiet "Ermesgraben" verbunden werden soll. Um insbesondere für zukünftige Schüler des geplanten Schulzentrums, die im Neubaugebiet "Ermesgraben" ihren Wohnsitz haben, eine sichere Überquerung der stark befahrenen K 39 zu gewährleisten, ist der Bau einer Fußgängerbrücke über die K 39 aus Sicht des Rates der Stadt Schweich zwingend erforderlich. Zudem soll die Fußgängerbrücke körperlich behinderten Schülern der in das Schulzentrum integrierten Förderschule des Landkreises Trier-Saarburg einen barrierefreien Zugang zu den Wohnbereichen und Geschäften im "Ermesgraben" sowie im Stadtzentrum von Schweich ermöglichen. Überdies soll die Fußgängerbrücke Radfahrern sowie Fußgängern aller Altersklassen, die zukünftig die Sport- und Außenanlagen des neuen Schulzentrums nutzen wollen, eine gefahrlose Überquerung der K 39 möglich machen. Der Zugang/die Zufahrt zu der geplanten Fußgängerbrücke aus dem Bereich des Schulzentrums liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Gemeinbedarfsgebiet". Sie wird im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplanes geregelt. 4

Die eigentliche Fußgängerbrücke und die zu ihr aus dem Neubaugebiet "Ermesgraben" hinführende Zuwegung ist im geltenden Bebauungsplan "Ermesgraben" nicht vorgesehen. Um die Anlage der Fußgängerbrücke einschließlich ihrer Zuwegung in diesem Bereich bauplanungsrechtlich möglich zu machen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes "Ermesgraben" nötig. 5

2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes In dem Bereich des Bebauungsplanes "Ermesgraben", der von der notwendigen Änderung umfasst werden soll, befinden sich die Grundstücke Gemarkung Schweich, Flur 78, Flurstück 213 (Lärmschutzwall, teilweise) und 368/4 (K 39, teilweise). Der genaue Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Ermesgraben" ist dem Lageplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung war in dem Lageplan zur ersten Offenlage wesentlich größer dargestellt als in dem Lageplan, der Bestandteil der zweiten Offenlage ist. Die scheinbare Verkleinerung des Bereiches, in dem der Bebauungsplan "Ermesgraben" geändert werden soll, beruht nicht auf sachlich-inhaltlichen, sondern rein formalen Gründen. In dem ursprünglich offen gelegten Planentwurf waren in den Geltungsbereich der geplanten Änderung irrtümlich Flächen einbezogen, in denen die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht verändert, sondern erhalten bleiben sollen. Die beabsichtigten Änderungen der Planfestsetzungen beschränken sich auf die Flächen, die in dem beiliegenden Lageplan ausgewiesen sind. 6

3. Planungskonzept 3.1 Lage der Fußgängerbrücke und der Zuwegung in der Örtlichkeit (Trassenauswahl) Im Auftrag der Stadt Schweich hat die igr AG im Februar 2013 eine Machbarkeitsstudie "Fußgängerbrücke über die K 39" vorgelegt. Die Machbarkeitsstudie ist dieser als Anlage 1 beigefügt. In der Studie werden insgesamt drei verschiedene Varianten der Überquerung der K 39 vorgestellt und überprüft, wobei die Variante 1 in zwei Ausgestaltungen (Variante 1a und 1b) präsentiert und diskutiert wird. Unter Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Planungsvarianten hat sich der Rat der Stadt Schweich entschieden, die Variante 1a zu präferieren und planerisch weiter zu verfolgen. Aus der Sicht des Rates spricht gegen die Realisierung der Varianten 2 und 3, dass die Fußgängerbrücke in beiden Varianten auf dem Gelände des geplantem Schulzentrums in einem Bereich auf die innere Erschließungsstraße des Schulzentrums treffen würde, in dem der dichtestes Fahrzeugund Fußgängerverkehr innerhalb des Schulgeländes zu erwarten ist. Dadurch entstünden mögliche Gefährdungen für Benutzer der Fußgängerbrücke und der innerhalb des Schulgeländes gelegenen Zuwegung, die durch eine Verlagerung der Fußgängerbrücke an das südliche Ende des "Gemeinbedarfsgebietes" vermieden werden können. Zudem belastet die Variante 1a die Anwohner im Baugebiet "Ermesgraben" von allen Varianten am wenigsten. Dass die Zuwegung in der favorisierten Variante 1a in der Nähe des Kreuzungsbereiches der Straßen "Mäuskarl" und "Ermesgraben" endet, hat der Rat der Stadt Schweich erkannt und bei seiner Entscheidung für die Variante 1a berücksichtigt. Um an den Fuß der Zuwegung zur Fußgängerbrücke zu gelangen, müssen Radfahrer und Fußgänger die Straße "Mäuskarl" überqueren. Fußgänger und Radfahrer, die sich dem Fuß der Zuwegung aus dem südlichen Bereich des Baugebietes "Ermesgraben" nähern oder auf umgekehrten Wege dorthin wollen, müssen zusätzlich die Straße "Ermesgraben" überqueren. Die mit der Querung der beiden Straßen verbundenen Probleme sind nach Auffassung des Rates der Stadt Schweich nicht durch städteplanerische, sondern durch verkehrslenkende Maßnahmen zu lösen. Insbesondere kann eine sichere Überquerung beider Straßen durch die Anlage von Zebrastreifen, Warnanlagen und andere geeignete verkehrslenkende Maßnahmen gewährleistet werden. 7

Auch die im Verfahren der ersten Offenlage artikulierten Befürchtungen, die geplante Führung des Rad- und Wegenetzes könnte Eltern von Schulkindern dazu veranlassen, den Fußpunkt der Zuwegung zur Fußgängerbrücke in der Straße "Mäuskarl" oder dessen unmittelbarer Umgebung gezielt anzufahren, dort zu halten, zu parken oder auf sonstige Weise Verkehrsgefahren auszulösen, spricht aus der Sicht des Rates der Stadt Schweich nicht entscheidend gegen die geplante Trassenführung. Ob der befürchtete Zielverkehr zum Fußpunkt der Zuwegung der Fußgängerbrücke zukünftig entsteht, ist nicht mit Sicherheit vorhersehbar. Selbst wenn es im Bereich der Kreuzung "Mäuskarl"/"Ermesgraben" zukünftig zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Eltern kommen sollte, die ihre Kinder am Fuße der Zuwegung zur Fußgängerbrücke aus ihrem Fahrzeug aussteigen lassen oder dort abholen, könnte einer dadurch bedingten Verkehrsgefährdung ebenfalls durch geeignete verkehrslenkende Maßnahmen (Park-, Halte-, Durchfahrtsverbot) begegnet werden. 3.2 Bauliche Gestaltung der Fußgängerbrücke und ihrer Zuwegung Die geplante Fußgängerbrücke muss die K 39 mindestens in einer Höhe von 4,7 m oberhalb des Fahrbahnbelages überführen. Die zum Brückenkopf führende Zuwegung muss den bestehenden, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Ermesgraben" bereits bestehenden Lärmschutzwall barrierefrei überwinden, um neben Fußgängern auch Rollstuhl- und Fahrradfahrern die Überquerung der K 39 zu ermöglichen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist der Bau einer bis zu 142 m langen Zuwegung (Rampe) von der Straße "Mäuskarl" bis zum Kopf der Fußgängerbrücke erforderlich. Der geplante Fuß- und Radweg weist mehrere Zwischenpodeste auf und hat eine maximale Steigung von 6 %. Die in der Machbarkeitsstudie der igr AG dargestellte Ausführung der Variante 1a zeigt in ihren Schnitten einen Verlauf des Weges, der in den Lärmschutzwall hineingebaut wird, und zwar so, dass zwischen dem Weg und der nordöstlich gelegenen Nachbarbebauung immer der bereits vorhandene Lärmschutzwall liegt. Ausgenommen ist nur das kurze Teilstück des Weges, das unmittelbar vor der Fußgängerbrücke auf Höhe der Dammkrone des Lärmschutzwalles verläuft. 8

Der Änderungsplan weißt lediglich die Fläche aus, die für die Fußgängerbrücke und die Zuwegung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Ermesgraben" zur Verfügung gestellt werden muss. Die bauliche Gestaltung der Brücke und der Zuwegung ist nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes, sondern der zukünftigen Ausführungsplanung vorbehalten. Die Zuwegung zur Brücke ist im Änderungsplan mit einer Breite von 3,50 m ausgewiesen. Die Wegebreite ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Zuwegung einschließlich eventuell erforderlich werdender Stützelemente zur Absicherung des angeschnittenen Lärmschutzwalles auszuführen. 4. Auswirkungen der Planung auf schützenswerte Umweltbelange 4.1 Lärmschutz Im Auftrag der Stadt Schweich hat das Schalltechnische Ingenieurbüro Pies GbR eine sachverständige Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Planung der Fußgängerbrücke und ihrer Zuwegung im Bereich des vorhandenen Lärmschutzwalles die Notwendigkeit zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen auslöst. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros kommt zu dem Ergebnis, dass für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen keine Notwendigkeit besteht. Lärmschutzmaßnahmen sind deshalb in der Änderungsplanung nicht vorgesehen. 4.2 Flächenversiegelung und ökologische Ausgleichsmaßnahmen Durch den Fuß- und Radweg wird eine Fläche von ca. 540 m² neu versiegelt, die im Bereich des bereits bestehenden Lärmschutzwalles liegt. Als Ausgleich für den Flächenverbrauch sind zusätzlich zu den Maßnahmen des Bebauungsplanes "Ermesgraben", die in der ersten und zweiten Änderung des Planes bereits vorgesehen sind, zehn weitere Bäume der Artenliste A oder B innerhalb des Baugebietes "Ermesgraben" auf öffentlichen Grünflächen zu pflanzen und darauf zu unterhalten. Der Unterwuchs ist mit Gehölzen zu bepflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. 9

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Ermesgraben" dient dazu, Baurecht für den neuen Fußweg im Bereich des Lärmschutzwalles zu schaffen. Der Weg hat eine Mindestbreite von 3,50 m (inklusive eventuell erforderlicher Stützelemente) und endet in der Fußgängerbrücke. Im Kreuzungsbereich "Mäuskarl" wird die Stadt durch verkehrslenkende Maßnahmen die größtmögliche Sicherheit für die Fußgänger herstellen. Der Weg soll sowohl für Radfahrer als auch für Fußgänger und Behinderte gemeinsam genutzt werden, was bei der Ausgestaltung mit Podesten, Geländer etc. zu beachten ist. Die neue Fußgängerbrücke ermöglicht auch den Einwohnern aus dem Baugebiet "Ermesgraben" zukünftig sicher die stark befahrene K 39 queren zu können, um den Freibereich westlich der K 39 für Spaziergänge und Naherholung erreichen zu können. 10

Aufgestellt: igr AG Luitpoldstraße 60a 67806 Rockenhausen Rockenhausen, im Februar 2014... Dipl.-Ing. H. Jopp 11

Anhang 1 Machbarkeitsstudie Fußgängerbrücke über die K39 12

Anhang 2 Städtebauliches Konzept im Zusammenhang mit einem geplanten Rad- und Fußweg südlich des Baugebietes 12

Anhang 3 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 12