Gesundheitsversorgung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung des Asylbewerberleistungsgesetzes

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Transkript:

Gesundheitsversorgung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung des Asylbewerberleistungsgesetzes Dr. Angelika, Roschning Fachdienstleiterin, FD Gesundheit

Welche Gesundheitsprobleme treten auf? Akute Krankheiten Infektionskrankheiten Behinderungen Psychische Erkrankungen Unfälle und Verletzungen Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett Chronische Krankheiten Pflegebedürftigkeit

Bezugspunkte zum Fachdienst Gesundheit (1) Infektionsschutz bei meldepflichtigen Infektionen Tuberkulose, Hepatitis, Masern, etc. verhindern dass die Erkrankung sich ausbreitet, ggf. die Behandlung einleiten,tätigkeitsverbot, Verbot des Besuchs einer Gemeinschaftseinrichtung, Isolation Schwierigkeiten: sprachliche Verständigung, fehlendes Verständnis für bestimmte Maßnahmen, Ängste, fehlende finanzielle Mittel Sozialpsychiatrischer Dienst Sprachliche Verständigung besonders wichtig wegen fehlender anderer Untersuchungsmethoden Traumatisierungen

Bezugspunkte zum Fachdienst Gesundheit (2) Hilfen für Menschen mit Behinderungen und für Kinder mit Förderbedarf geistig und körperliche Behinderungen in Kindergarten und Schule Förderbedarfe feststellen, Hilfen vermitteln Schwierigkeiten: durch anderen kulturellen Hintergrund, Sprache Schulärztlicher Dienst Einschulungsuntersuchung, Impfberatung, Vorschlag für Sprachintensivmaßnahmen bisher noch nicht: Untersuchung von Quereinsteigern/ DaZ-Klassen

Bezugspunkte zum Fachdienst Gesundheit (3) Amtsärztliche Begutachtung zur Erforderlichkeit von medizinischen Leistungen z. B. Kinderwunschbehandlung, Bandagen, Operationen, Krankengymnastik, Massagen, Pflegebedarf, etc. Zahnärztliche Begutachtung zur Notwendigkeit von speziellen Zahnbehandlungen und beantragtem Zahnersatz bei Zahnersatz: aus medizinischen Gründen unaufschiebbar

Wie sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen? Wenn Migrantinnen und Migranten gesetzlich krankenversichert sind oder Sozialhilfe erhalten bestehen keine Unterschiede zu Deutschen Erkrankten, was die Leistungsgewährung angeht. Unterschiede bestehen, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Keine Versichertenkarte; Krankenschein vom zuständigen Sozialamt mit Vermerk "nur Akut- und Schmerzbehandlung" Keine Pflegeversicherung Nicht registrierte Menschen ohne Papiere haben kaum Schnittstellen zum Fachdienst Gesundheit, allenfalls bei Ermittlungen durch den Infektionsschutz. Häufig nicht zu erreichen.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

6 Sonstige Leistungen (AsylbLG) (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

6 Sonstige Leistungen (AsylbLG) (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 24 AufenthG Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruchsberechtigt sind im wesentlichen: Asylbewerber Ausländer mit einer Duldung Ausreisepflichtige Ausländer, die sich nicht gesetzlich versichern können Die Zugehörigkeit zum Personenkreis, der Leistungen nach dem AsylBwLG erhält, wird bei Anfragen vom Sozialamt dem Fachdienst Gesundheit mitgeteilt.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Leistungen zur Entbindung und Pflege nach der Geburt Medizinische Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen wie in der GKV Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen 2x /Jahr für Kinder/Jugendliche 1x/ Jahr für Erwachsene Schutzimpfungen Behandlung akuter und schmerzhafter Erkrankungen inklusive Heil- und Hilfsmittel Einschränkungen im Gegensatz zur GKV beim Zahnersatz und bei chronischen Krankheiten

Stellungnahmen durch FD Gesundheit Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen dem Sozialamt als Kostenträger unklar sind. Ist die Behandlung - zur Beseitigung einer akuten Erkrankung erforderlich? - zur Beseitigung eines Schmerzzustandes erforderlich? - im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich? - zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Offene Fragen?