Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer
EuGH-Urteil C-100/13 Kernaussagen Harmonisierte Normen für Bauprodukte regeln vollständig Nationale Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte sind unzulässig Die Doppelkennzeichnung harmonisierter Bauprodukte mit CE- und Ü-Zeichen ist ebenfalls unzulässig 3
EuGH-Urteil C-100/13 Randbedingungen für die Umsetzung Die EU-Kommission besteht darauf, produktbezogene Regelungen im harmonisierten Bereich abzuschaffen Mitgliedstaaten müssen bei unvollständigen Normen die formalen Verfahren der BauPVO nutzen (Deutschland hat inzwischen mehrere Art. 18-Verfahren eingeleitet) Um weitergehende Anforderungen zu erfüllen, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind, sollen Europäisch Technische Bewertungen genutzt werden (freiwilliges Verfahren für Hersteller) 4
EuGH-Urteil C-100/13 Konsequenzen Das Urteil ist auf die BauPVO übertragbar Die Bauregelliste B sowie zusätzliche Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen bauordnungsrechtlichen Regelungen sind zu streichen Allg. bauaufsichtliche Zulassungen im Zusammenhang mit harmonisierten Bauprodukten verlieren ihre Rechtsgrundlage Das Ü-Zeichen in diesem Bereich muss entfallen 5
Umsetzung des EuGH-Urteils Änderungen des Bauordnungsrechts Neufassung der Musterbauordnung Abkehr von produktbezogenen Regelungen, dafür Festlegung bauwerksbezogener Grundanforderungen Entfall verpflichtender Vorgaben für bestimmte Prüfverfahren bei harmonisierten Bauprodukten, um deren Eignung zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Grundanforderungen nachzuweisen Gleichzeitiger Entfall der Verpflichtung des Nachweises auf Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Vorgaben des nationalen Regelwerks 6
Umsetzung des EuGH-Urteils Folgerung für Hersteller Mit dem Wegfall bauaufsichtlicher Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte entsteht eine Nachweis-Lücke Mit der Leistungserklärung werden allein die Leistungsmerkmale nach harmonisierter Norm erklärt Der Nachweis über zusätzliche Leistungen kann jedoch auf freiwilliger Basis durch den Hersteller erbracht werden (z.b. mit einer Herstellererklärung) 7
Umsetzung des EuGH-Urteils Folgerung für Verwender Bei der Auswahl der Bauprodukte müssen Verwender zukünftig die geforderten Leistungsmerkmale eines Produktes konkret benennen. Der Verweis auf eine harmonisierte Norm reicht nicht aus Neben den harmonisierten Leistungsmerkmalen können dabei auch zusätzliche Merkmale konkret ausgeschrieben werden 8
Informationsbereitstellung Situation Die nationalen Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte sind bisher nicht systematisch zusammengefasst (Aufgabe PIS) Es gibt keine Übersicht, welche konkreten Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte im jeweiligen Verwendungsfall gestellt werden Hier besteht Nachholbedarf: Die Hersteller schlagen daher sogenannte Anforderungsdokumente vor 9
Informationsbereitstellung Rahmenbedingungen für freiwillige Lösungen Das System muss EU-konform sein und darf keine staatlichen (sondern nur freiwillige) nationale Produktanforderungen enthalten Das System darf nicht marktabschottend wirken, sondern muss für alle Wettbewerber offen und transparent sein Bei der Festlegung technischer Eigenschaften sind auch die Mess- und Konformitätsbewertungsverfahren festzulegen Optional kann die Überwachung durch eine Zertifizierungsstelle vorgesehen werden 10
Informationsbereitstellung Anforderungsdokument Angaben zu Bauprodukt und Verwendung Nationale Anforderungen an wesentliche Merkmale Zusätzliche Leistungen und zugehörige Nachweisverfahren 11
zusätzlich Zusätzliche Anforderungen heute Bespiel Gesteinskörnung nach EN 12620 DIN EN 12620:2008-07 Stufen, Klassen und Verwendungszwecke gemäß Landesbauordnungen Natürliche GK Rezyklierte GK Industrielle GK Umweltverträglichkeit DIBt Tragende Bauteile System 2+ Nicht tragende Bauteile AKR-Prüfung gemäß DAfStb-RL Zwischenhändler Verwendung 12
Zusätzliche Anforderungen morgen Beispiel: Alkali-Kieselsäure-Reaktion bei Gesteinskörnungen Bisher besteht über die BRL B eine zusätzliche Anforderung an harmonisierte Gesteinskörnungen: Einordnung in eine Alkali-Empfindlichkeitsklasse Diese Anforderung wird zukünftig nicht mehr an das Produkt gestellt werden, sondern an das Bauwerk (z.b. so: Bei Betonaußenbauteilen sind Alkali- Kieselsäure-Reaktionen auszuschließen. ) Im Anforderungsdokument können hierzu Empfehlungen gegeben werden (Abschnitt Zusätzliche Eigenschaften ) 13
Informationsbereitstellung Beispiel Anforderungsdokument Gesteinskörnung 14
Informationsbereitstellung Herstellererklärung Herstellererklärung Fa. Mustermann 12345 Musterstadt Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Bauprodukt Gesteinskörnung für Beton gemäß EN 12620 Leistungserklärung ABCD7890 mit dem Anforderungsdokument Nr. UVW-AB übereinstimmt. Die zusätzlichen Anforderungen werden wie folgt bestätigt Alkali-Empfindlichkeitsklasse E1 gemäß DAfStb-RL 15
Informationsbereitstellung Vorteile Anwendungsdokument + Herstellerklärung Schnell verfügbare Lösung Erstmalige übersichtliche Zusammenfassung bestehender Anforderungen Äußerst praktikabel Nutzung als Bestellzettel Nutzung als Instrument für die Eingangskontrolle Zusicherung aller Leistungen durch den Hersteller Unterstützt die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (insbesondere mit Blick auf die zeitlich uneinheitlich endenden abz) 16
Informationsbereitstellung Anwendungsdokument + Herstellererklärung Die Möglichkeit eines Verwendungszeichens ist gegeben BBS- Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Für Verwender wäre damit unmittelbar ersichtlich, dass das (erhöhte) nationale Anforderungsniveau eingehalten ist 17
Informationsbereitstellung Stufenplan der Hersteller mineralischer Baustoffe Richtlinie Qualität und sichere Verwendung CEgekennzeichneter Baustoffe in Deutschland" mit der Definition und den Rahmenbedingungen für die künftige privatrechtliche Regelung (abgestimmt mit den beteiligten Kreisen) Produktbezogene Anforderungsdokumente (ebenfalls abgestimmt mit den beteiligten Kreisen) BBS- Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Herstellererklärung zur Einhaltung des Anforderungs-dokuments - zusätzlich zur Leistungserklärung Optional: Zeichen 18
Fazit Die Hersteller mineralischer Baustoffe sind bereit, die Lücke, die durch die Änderungen des Bauordnungsrechts entsteht, mit einem freiwilligen System zu schließen Durch eine Kombination von Anforderungsdokument und Herstellererklärung wird der Verwender bei der Auswahl und Kontrolle der Baustoffe zielsicher unterstützt Eine Einführung des Systems ist bis Oktober 2016 möglich Eine Ausweitung auf andere harmonisierte Bauprodukte ist möglich 19