Zulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1 Aktenzeichen: KEK 250 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bartl, Gutenbergstraße 1, 85774 Unterföhring, - Antragstellerin - w e g e n Verlängerung der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms Kabel 1 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der Sitzung am 11.01.2005 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH mit Schreiben vom 18.09.2003 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten und mit Bescheid der BLM vom 27.02.2004 erteilten Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms Kabel 1 standen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag und bisheriges Verfahren 1.1 Die ProSiebenSAT.1 Media AG ( ProSiebenSAT.1 ), Unterföhring, beantragte mit Schreiben vom 18.09.2003 namens der Veranstalterin Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH ( Kabel 1 ) bei der BLM die Verlängerung der Zulassung für das Fernsehvollprogramm Kabel 1. Die damals gültige Zulassung der BLM vom 29.02.1996 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.07.1997 war bis zum 29.02.2004 befristet. Beantragt wurde ihre Verlängerung um weitere acht Jahre bis zum 29.02.2012. 1.2 Mit Schreiben vom 17.12.2003 legte Kabel 1 der BLM ergänzend eine Abschrift ihrer Satzung in der Fassung vom 02.10.2003 und ein aktuelles Programmschema vor, machte Angaben zur Satellitenverbreitung des Programms und teilte zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen mit, sie stellten sich wie im Verfahren Az.: KEK 189-2 dar (Beschluss der KEK vom 14.10.2003 i. S. Kabel 1). Kabel 1 versicherte, dass damit der BLM alle Unterlagen vollständig vorlägen (vgl. Ziff. 7: Vollständigkeitserklärung ). Ferner beantragte ProSiebenSAT.1 namens Kabel 1 mit Schreiben vom 19.12.2003, die mit Bescheid der BLM vom 28.12.1998 um die Veranstaltung und Verbreitung eines Schweizer und eines österreichischen Werbefensters erweiterte Zulassung nunmehr auf die Veranstaltung und Verbreitung eines Schweizer Programmfensters inklusive Teletext zu erweitern. 1.3 Mit Bescheid vom 27.02.2004 verlängerte die BLM die Zulassung für Kabel 1 für den beantragten Zeitraum, ohne zuvor der KEK den Antrag gemäß 37 RStV zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorzulegen. Sie übersandte mit Schreiben vom 03.03.2004 den Bescheid zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom 30.11.2004 legte sie die oben (I 1.2) genannten Antragsunterlagen vor. Damit hat sich die von der KEK eingelegte Rechtsaufsichtsbeschwerde erledigt. Zur Wahrung der Bestimmungen der 20 ff. RStV ist die KEK verpflichtet, die rechtswidrig mit Bescheid vom 27.02.2004 erteilte Zulassungsverlängerung zu heilen und nachträglich die medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit zu bestätigen (s. u. III 1).
3 2 Programmstruktur und -verbreitung Kabel 1 ist ein unterhaltungsorientiertes Vollprogramm, das über Kabel und Satellit verbreitet wird (vgl. Beschluss vom 14.10.2003 i. S. Kabel 1, Az.: KEK 189-2, I 2.1). 3 Antragstellerin und Gesellschafter 3.1 Gesellschaftszweck von Kabel 1 ist der Betrieb eines Fernsehsenders, dessen Programme insbesondere über die Breitband Verteilnetze (Kabelanlagen) der Deutschen Bundespost TELEKOM verbreitet werden xxx... 3.2 Zum Zeitpunkt der Zulassungsverlängerung von Kabel 1 stellten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar: Alleingesellschafterin der Veranstalterin ist ProSiebenSAT.1. Die Mehrheit der stimmberechtigten Kapitalanteile an ProSiebenSAT.1 hält die P7S1 Holding L.P. ( P7S1 Holding ), Cayman-Inseln, an deren Muttergesellschaft German Media Partners L.P. ( GMP ), Britische Jungferninseln, mittelbar Haim und Cheryl Saban sowie Fondsgesellschaften von sechs US-amerikanischen Private-Equity-Unternehmen die Anteile halten. Daneben sind an ProSiebenSAT.1 die Axel Springer AG und zu diesem Zeitpunkt auch die KirchMedia GmbH & Co. KGaA beteiligt. Hinsichtlich der Medienaktivitäten der beteiligten Unternehmen ergeben sich für diesen Zeitpunkt im Vergleich zur Beschlusslage bei der vorangehenden Entscheidung der KEK (Beschluss vom 14.10.2003 i. S. Kabel 1, Az.: KEK 189-2) keine medienkonzentrationsrechtlich relevanten Veränderungen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss (I 2.2) und im Parallelbeschluss i. S. SAT.1 (Az.: KEK 189-1, I 2.2) wird Bezug genommen. II Verfahren Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 17.12.2003, alle relevanten Unterlagen vorgelegt zu haben. Aus dem Verfahren Az.: KEK 189 liegen Vollständigkeitserklärungen der Obergesellschaften ProSiebenSAT.1, P7S1 Holding und GMP vor.
4 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV von der KEK beurteilt ( 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, 37 Abs. 1 und 3 RStV). 1.1 Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition. Auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, denn ohne das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen darf diese Rechtsposition niemandem verschafft werden. Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (ständige Spruchpraxis, vgl. Beschlüsse i. S. SAT.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL, Az.: KEK 158, i. S. ProSieben, Az.: KEK 168, i. S. NEUN LIVE, Az.: KEK 174, i. S. XXP TV, Az.: KEK 175, i. S. VIVA, Az.: KEK 192, und VIVA Plus, Az.: KEK 241). 1.2 Dagegen betrifft die Erweiterung der Zulassung um die Veranstaltung und Verbreitung von speziellen Werbefenstern für die Schweiz und Österreich sowie Programmfenstern für die Schweiz keine Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. 2 Zurechnung und Zuschaueranteile 2.1 Kabel 1 werden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt das von ihr veranstaltete gleichnamige Programm und die weiteren ihrer Alleingesellschafterin ProSieben- SAT.1 zuzurechnenden Programme zugerechnet. ProSiebenSAT.1 werden die Programme Kabel 1, SAT.1, ProSieben, N24 und NEUN LIVE zugerechnet. Diese Programme werden auch ihrer Mehrheitsgesellschafterin P7S1 Holding und deren Obergesellschaft GMP zugerechnet. Die Programme sind ferner der Saban-Gruppe und Haim Saban zuzurechnen (vgl. Beschluss i. S. Kabel 1, Az.: KEK 189-2, III 2.1.1 bis 2.1.4).
5 2.2 Im maßgeblichen Referenzzeitraum von September 2002 bis August 2003 erzielte Kabel 1 einen Zuschaueranteil von 4,3 %. Insgesamt erreichten die Kabel 1, Pro- SiebenSAT.1 und Saban zuzurechnenden Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und NEUN LIVE einen Zuschaueranteil von 22 %. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Die Schwellenwerte der Vermutungstatbestände gemäß 26 Abs. 2 RStV wurden von Kabel 1 und den übrigen Programmen der ProSiebenSAT.1-Gruppe im Referenzzeitraum nicht erreicht. Auch außerhalb der Vermutungstatbestände gab es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Antragstellerin oder der Beteiligten. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts