Ein systematischer Überblick

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Transkript:

ZollDer Unionszollkodex Ein systematischer Überblick Von Professor Dr. Peter Witte, Münster. Der Autor leitet den Studienbereich Allgemeines Zollrecht am FB Finanzen der FH Bund. Es ist geschafft. Der Unionszollkodex (UZK) ist fertig und auch noch rechtzeitig am 10.10.2013 veröffentlich worden. Dabei gehört zu den eher seltsamen Dingen im Zollbereich auf EU-Ebene, die in den letzten Jahren mit dem Modernisierten Zollkodex (MZK) geschehen sind: erlassen in Kraft getreten teilweise anwendbar verlängert neu gefasst aufgehoben. Auf den durchschnittlichen Wirtschaftsbeteiligten wirkt das vielleicht sogar verstörend, jedenfalls aber ärgerlich. Das Restvertrauen in Termine ist angekratzt. Falls Sie als vorsorgendes Unternehmen betroffen sind, aber auch wenn die Entwicklung bislang an Ihnen vorbeigegangen sein sollte, mag Sie die Geschichte interessieren. Denn eins ist sicher soweit man nach der Vorgeschichte überhaupt noch etwas für sicher halten kann: Am 1. Mai. 2016 findet ein neuer Unionszollkodex volle Anwendung. Und darauf müssen Sie wiederum vorbereitet sein. Deshalb wird nachstehend das Wichtigste im Überblick dargelegt. INHALT Vom Modernisierten Zollkodex zum Unionszollkodex Probleme bei der IT-Umsetzung Vorgaben des Lissaboner Vertrages Zwischenzeitliche Rechtsänderungen Unionszollkodex als Neufassung des MZK Der Unionszollkodex im Überblick Verfahrensrecht Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union Überführung von Waren in ein Zollverfahren Zollverfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Besondere Verfahren Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union Abgabenrecht Entstehen der Zollschuld Bemessungsgrundlagen Erhebung der Abgaben Erlöschen der Abgaben Erlass oder Erstattung der Abgaben Allgemeine Regelungen Allgemeine Vorschriften Titel IX Vom Modernisierten Zollkodex zum Unionszollkodex Mit dem 24.06.2008 ist ein neues Kapitel in der europäischen Zollrechtsgeschichte aufgeschlagen worden. Der MZK ist in Kraft getreten. Zunächst sind allerdings nur einzelne Vorschriften anwendbar gewesen. Die genaue Durchsicht des Art. 188 MZK zeigt, dass es sich im Wesentlichen um die Ermächtigungsgrundlagen für die noch zu schaffenden Durchführungsvorschriften handelte. Am 24.06.2013 sollte es dann so weit sein, der MZK in vollem Umfang anwendbar sein. Doch es kam anders. Probleme bei der IT-Umsetzung 2012 erkannte die EU-Kommission, dass es Probleme bei der IT-Umsetzung gab. Sie initiierte eine Neufassung des MZK, wenngleich keine vollständige, sondern nur einen recast. In der Begründung zur Neufassung weist sie darauf hin, dass die Umsetzung eines Großteils der einzuführenden Verfahren... von der Gestaltung und Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher elektronischer Systeme durch die Kommission, die nationalen Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten abhängt. Dazu bedürfe es eines komplexen Gebildes von Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, dem Handel und der Kommission, insbesondere wichtiger Investitionen in neue EUweite IT-Systeme und unterstützende Tätigkeiten sowie beispielloser Bemühungen der Wirtschaft hinsichtlich der Anwendung neuer Geschäftsmodelle. Mittlerweile habe sich gezeigt, dass 2013 nur sehr wenige oder sogar keine neuen IT-Systeme im Zollbereich eingeführt werden können. Die geplante vollständige Anwendung des MZK im Juni 2013 scheiterte schlichtweg an fehlenden IT-Systemen. Vorgaben des Lissaboner Vertrages Zusätzlich waren die Vorgaben des Lissaboner Vertrages in die Umsetzung von Basisrechtsakten einzubauen. Nach der Annahme des MZK und mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die EU-Kommission die Verpflichtung eingegangen, an allen Basisrechtsakten Änderungen vorzuschlagen, um diese noch vor Ende der Legislaturperiode des Parlaments im Mai 2014 mit den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in Bezug auf die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Einklang zu bringen. Statt der bisherigen Durchführungsvorschriften soll es künftig sog. delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geben. Weiterhin wird von Union statt von Gemeinschaft gesprochen. Zwischenzeitliche Rechtänderungen Ein dritter Aspekt zeigt, dass der MZK auch wegen der zwischenzeitlichen Änderungen der gegenwärtigen Regelungen hätte aktualisiert werden müssen. So habe die Arbeit an den Durchführungsvorschriften deutlich gemacht, dass es erforderlich ist, einige Bestimmungen des MZK anzupassen, die entweder nicht mehr mit den seit 2008 vorgenommenen Änderungen an der gegenwärtigen Zollgesetzgebung übereinstimmen oder deren Umsetzung sich auf dem Wege von soliden Maßnahmen 373

und praktikablen Geschäftsabläufen als schwierig erwiesen hat. Inhaltlich gehe es vor allem um Regelungen in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung von Waren oder eine Zollanmeldung durch den Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders. Unionszollkodex als Neufassung des MZK Deshalb wurde der MZK neu gefasst und zu einem Zollkodex der Union weiterentwickelt. Dieser UZK ersetzt mit Wirkung vom 30.10.2013 den MZK. Weil die Beratung der Neufassung und ihre Verabschiedung durch die Gesetzgebungsorgane der EU länger als geplant dauerten, ist der Termin für die vollständige Anwendung des MZK zunächst vom 24.06.2013 auf den 01.11.2013 verschoben worden. Alsdann wurde der MZK pünktlich vor diesem Termin aufgehoben. Beim nunmehr geltenden UZK sind wie beim aufgehobenen MZK im Wesentlichen zunächst nur die Ermächtigungsgrundlagen für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte anwendbar. Der Rest soll gem. Art. 288 (2) UZK zum 01.05.2016 folgen. Für die IT-Systeme gelten gem. Art. 278 UZK teilweise längere Fristen bis spätestens 31.12.2020. Damit bleiben zunächst der bisherige Zollkodex (ZK), die ihn ergänzende Zollkodex- Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sowie die ZollbefreiungsVO uneingeschränkt anwendbar. Diese Regelungen bilden weiterhin das zentrale Zollrecht der EU. Der Unionszollkodex im Überblick Um sich rechtzeitig auf das neue Recht vorbereiten zu können, soll nachstehend ein erster Überblick gegeben werden. Er soll Ihnen ermöglichen, die Neuerungen rechtzeitig zu erkennen und bei Bedarf umzusetzen. Der UZK ist wie der aktuelle Zollkodex in drei Bereiche aufgeteilt: das Verfahrensrecht oder formelle Zollrecht in den Titeln IV VIII, das Abgabenrecht oder materielle Zollrecht in den Titeln II, III und Teilen von Titel VI und VIII sowie allgemeine Regeln in den Titeln I und IX. Titel II Erhebungsgrundlagen Titel I Allgemeine Vorschriften Verfahrensrecht Titel III Zollschuld/ Sicherheit Im Mittelpunkt des Unionszollkodex steht auch weiterhin das Verfahrensrecht. Die bisherigen Zollverfahren werden neu geordnet. Die heutigen sog. sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen werden darin integriert. Neu ist auch der Wechsel von der Schriftform zur IT gem. Art. 6 UZK. Elektronische Zollanmeldungen und Verfahren werden die Regel. Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union Gleichsam wie ein Vorspann sind in Titel IV Vorschriften für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union angeordnet. Sie legen nicht nur die Spielregeln für den Warentransport zwischen der Grenze des Zollgebiets der Union gem. Art. 4 UZK und der Zollstelle fest (Art. 133 152 UZK), sondern auch die Pflichten vor Ankunft der Ware. Summarische Eingangsmeldung Für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, ist gem. Art. 127 ff. UZK auch zukünftig grundsätzlich vorab eine summarische Eingangsmeldung oder (soweit technisch möglich) eine Zollanmeldung abzugeben. Ankunft der Waren Titel IV Verbringen in das Zollgebiet Titel V Zollrechtlicher Status, Überführung, Überprüfung, Überlassung und Verwertung Wird eine Ware alsdann ins Zollgebiet der Union verbracht, sind bis zur Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Regeln einzuhalten. Der Zollkodexbogen zum Unionszollkodex -UZK- Titel VI Freier Verkehr/ Zollbefreiung Titel VII Besondere Verfahren Titel VIII Verbringen aus dem ZG Titel IX IT/Befugnisübertragung/Schlussbestimmungen So ist beim Eintreffen im Zollgebiet (nur noch) bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen die Ankunft des Beförderungsmittels der ersten Eingangszollstelle zu melden, Art. 133 (1) UZK. Alsdann ist die Ware auf vorgeschriebenen Verkehrswegen zu einer Zollstelle oder einer Freizone zu befördern, Art. 135 ff. UZK, und alsdann zu gestellen, Art. 139 UZK. Vorübergehende Verwahrung Danach befinden sich die gestellten Waren sofort in der vorübergehenden Verwahrung, Art. 144 UZK. Anders als es im MZK vorgesehen war, ist die vorübergehende Verwahrung damit keine Unterart eines Zollverfahrens mehr, sondern nur noch eine zollrechtliche Situation/Lage. Um die Waren in dieser Situation überwachen zu können, ist gem. Art. 145 (1) UZK für gestellte Nicht-Unionswaren eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (keine Zollanmeldung) mit den für die Verwahrung erforderlichen Angaben abzugeben. Die heute noch gem. Art. 186 (1) ZK- DVO spätestens bei der Gestellung erforderliche vorherige summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung entfällt bzw. wird diese Anmeldung. Denn das aktuelle Procedere soll im Grundsatz erhalten bleiben. So verlangt Art. 145 (3) UZK nämlich, dass die Anmeldung spätestens bei Gestellung abzugeben ist. Deshalb kann auch künftig mit zeitgleicher Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung konkludent gestellt werden. Die Waren dürfen alsdann gem. Art. 147 UZK grundsätzlich nur in besonders bewilligten Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung gelagert werden. Dabei kann zusätzlich bewilligt werden, die Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu befördern, 374 www..de Dezember 2013

Art. 148 (5) UZK. Der heute schon übliche Verwahrungslagerwechsel ist dadurch erheblich erweitert worden. Er wird auch wegen der neuen Verwahrungsfrist interessant. Innerhalb von 90 Tagen ist die vorübergehende Verwahrung durch Überführung der Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder durch Wiederausfuhr zu beenden, Art. 149 UZK. Die Verlängerung der Frist aus Art. 49 ZK von 20 bzw. 45 (Seeverkehr) Tagen auf einheitlich 90 Tage erlaubt zukünftig längeres vorübergehendes Verwahren ggf. mit Wechsel des Verwahrungsortes und verhindert so in vielen Fällen eine Zollschuldentstehung. Daraus könnte sich eine Alternative für das Zolllager und auch das Versandverfahren ergeben. Überführung von Waren in ein Zollverfahren Dem Warenfluss folgend müsste sich die Überführung von Waren in ein Zollverfahren anschließen. Zollrechtlicher Status Vorgeschaltet sind jedoch die Regelungen über den zollrechtlichen Status der Waren, Art. 153 ff. UZK. Sie entsprechen den heute bei Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren geltenden Grundsätzen. Allerdings spricht man zukünftig von Unionswaren, Art. 5 Nr. 23 UZK und Nicht-Unionswaren, Art. 5 Nr. 24 UZK. Zollanmeldungen Erst danach geht es um Zollanmeldungen. Regelfall ist die sog. Standardzollanmeldung gem. Art. 162 UZK. Weiterhin möglich sind gem. Art. 166 UZK vereinfachte Zollanmeldungen, die später zu ergänzen sind. Weitere Vereinfachungen sind die zentrale Zollabwicklung gem. Art. 179 UZK, die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gem. Art. 182 UZK sowie die Eigenkontrolle gem. Art. 185 UZK, bislang Eigenschätzung genannt. Diese Vereinfachungen sind regelmäßig dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C) vorbehalten. Die genauen Einzelheiten sind noch in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen. Das betrifft auch die Abgabe der Zollanmeldung, Unterlagen, Annahme und Ungültigkeitserklärung. Der UZK sieht vielfältige Vereinfachungen vor, die bisweilen auch kombinierbar sind. Sie sind teilweise abhängig von Stand der IT-Umsetzung. Wenn im Frühjahr 2015 die Durchführungsregelungen vorliegen, kann überlegt werden, was aus den bisherigen Vereinfachungen, etwa den vereinfachten Anmelderverfahren (VAV) oder Anschreibeverfahren (ASV) einschließlich des zugelassenen Ausführers (ZA), wird und welche neuen Vereinfachungen in Betracht kommen. Gerade mit der zentralen Zollabfertigung und insbesondere der Selbstkontrolle tun sich völlig neue Welten auf. Überprüfung und Überlassung Der Annahme der Zollanmeldung schließen sich die Überprüfung gem. Art. 188 ff. UZK und Überlassung der Waren gem. Art. 194 ff. an. Inhaltliche Neuerungen sind nicht vorgesehen. Verwertung von Waren Im Einzelfall kann es statt der Überlassung zur Verwertung der Waren kommen. Dabei sind Einziehung und Veräußerung sowie Zerstörung möglich, Art. 197 f. UZK und die Aufgabe der Waren zugunsten der Staatskasse, Art. 199 UZK. Letzteres ist damit zukünftig auch in Deutschland zulässig. Zollverfahren Völlig neu ist die Zusammenfassung der bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen und Zollverfahren zu nur noch drei Zollverfahren. Art. 5 Nr. 16 UZK nennt folgende Zollverfahren: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, besondere Verfahren, Ausfuhr. Diese etwas grobe Einteilung wird hinsichtlich der besonderen Verfahren in Art. 210 UZK dann wiederum in vier Arten und jeweils zwei Unterarten aufgefächert. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Die heutige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird sprachlich und inhaltlich richtig zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Art. 201 f. UZK. Dadurch erhält eine Nicht-Unionsware den zollrechtlichen Status der Unionsware. Regelmäßig sind handelspolitische Maßnahmen sowie Einfuhrverbote und -beschränkungen zu beachten und Einfuhrabgaben zu erheben. Da die Ware mit ihrer Überlassung an den Wirtschaftsbeteiligten zur Unionsware wird, unterliegt sie danach grundsätzlich keiner weiteren zollamtlichen Überwachung mehr. Nur ausnahmsweise werden Waren weiterhin zollamtlich überwacht, wenn sie aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Das wiederum ist zukünftig ein Fall der Endverwendung gem. Art. 254 UZK, die als Unterart der Verwendung ein besonderes Verfahren ist. Befreiung von Einfuhrabgaben Angehängt an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sind die dieses Zollverfahren voraussetzenden Regelungen zur (außertariflichen) Bef r e i u n g v o n E i n f u h r a b g a b e n, Art. 203 ff. UZK. Besondere Verfahren Der UZK fasst eine Vielzahl bisheriger zollrechtlicher Bestimmungen und Zollverfahren mit der Bezeichnung besondere Verfahren unter ein Zollverfahren zusammen. Art. 201 UZK nennt folgende besonderen Verfahren: Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung mit den jeweiligen Unterarten. Allgemeine Regelungen Zunächst werden zentrale Regelungen für dieses Zollverfahren vor eine Zwischenklammer gezogen. Es geht um Bewilligung, Art. 211 UZK Aufzeichnungen, Art. 214 UZK 375

Erledigung, Art. 215 UZK Beförderung, Art. 219 UZK übliche Behandlungen, Art. 220 UZK Ersatzwaren, Art. 223 UZK Vielfach betreffen die Vorschriften nicht alle Arten der besonderen Verfahren, sondern nur einzelne Arten oder Unterarten. Das erschwert die Übersichtlichkeit. Alsdann folgen die einzelnen Arten. Auch hierzu sind die genauen Einzelheiten noch in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen. Versand Der Versand ermöglicht die Beförderung von Waren zwischen zwei Orten innerhalb des Zollgebiets der Union. Die Unterarten des Versands sind vielfältig. Grundsätzlich bedarf nur der Transport von Nicht-Unionswaren der zollamtlichen Überwachung und damit regelmäßig des externen Versands. Unionswaren unterliegen dagegen im Zollgebiet der Union nur in Sonderfällen der zollamtlichen Überwachung. Sollen sie etwa zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union über ein Drittland ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden, so ist ein interner Versand zu wählen, etwa im Warenverkehr mit Italien über die Schweiz. Besonders geregelt wird ferner der Unionsversand. Da der Versand vielfach Gegenstand internationaler Vereinbarungen ist, wird sich in der Sache praktisch nichts ändern. Lagerung Die Lagerung beginnt ihrerseits mit weiteren allgemeinen Regeln zu Geltungsbereich, Pflichten und Dauer. Alsdann folgen die zwei Unterarten: Zolllager und Freizonen. Die noch im MZK als Zollverfahren eingeordnete vorübergehende Verwahrung wurde an dieser Stelle ersatzlos gestrichen, aber in Art. 144 ff. UZK vergleichbar ausgestaltet. Im Zolllager können Nicht-Unionswaren grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gelagert werden ohne dass Einfuhrabgaben entstehen. Während der Lagerung ist ein vorübergehendes Entfernen möglich. Das bisherige Verbringen von Waren in eine Freizone oder ein Freilager ist als zollrechtliche Bestimmung gem. Art. 4 Nr. 15 Buchstabe b), 166 ZK entfallen. Es gibt nur noch Freizonen, Art. 243 ff. UZK. Damit werden sie dem Zolllager immer ähnlicher und verlieren weiter an Bedeutung. Verwendung Die Verwendung als dritte Art der besonderen Verfahren beinhaltet zwei ganz unterschiedliche Verfahren. Zur Verwendung gehören: Vorübergehende Verwendung, Endverwendung. In die vorübergehende Verwendung gem. Art. 250 ff. UZK können Waren übergeführt werden, die nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets der Union eingehen sollen, sondern nur zeitlich begrenzt genutzt und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wiederausgeführt werden sollen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer sind für den Umfang der Begünstigung ausschlaggebend. Unter Beachtung der zu schützenden Wirtschaftsinteressen kann es zur vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben kommen. Die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben ergibt sich aus den noch zu schaffenden delegierten Rechtsakten, Art. 253 UZK. Da inhaltliche Änderungen nicht geplant sind, werden auch weiterhin Beförderungsmittel, Berufsausrüstung, Ausstellungswaren, persönliche Gebrauchsgegenstände und Sportgeräte vollständig von Einfuhrabgaben befreit sein. Liegt keiner der abschließend geregelten Befreiungstatbestände vor, ist wie bisher in Art. 252 UZK Teilverzollung vorgesehen: pro angefangenen Monat 3 % des Abgabenbetrages, der bei Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu erheben wäre. Der heutige zollrechtlich freie Verkehr zur besonderen Verwendung wird entsprechend der englischen Terminologie end-use in Endverwendung umbenannt, Art. 254 UZK. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht gewollt. Überraschend bleibt jedoch die Anordnung als Unterart der Verwendung bei den besonderen Verfahren. Die Waren sind auch weiterhin zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Sie werden damit Unionswaren, bleiben jedoch bis zur Zweckerreichung Gegenstand der zollamtlichen Überwachung, Art. 134 (1) UZK. Veredelung Die Veredelung beginnt mit einer gemeinsamen Vorschrift zur Ausbeute, Art. 255 UZK. Unterarten sind aktive Veredelung passive Veredelung. Weggefallen ist das Umwandlungsverfahren. Es geht in der aktiven Veredelung auf, da diese keine Wiederausfuhrabsicht mehr erfordert. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Zerstörung. Sie wird ausdrücklich als Veredelungsvorgang definiert, Art. 5 Nr. 37 Buchst. c) UZK. Die aktive Veredelung gem. Art. 256 UZK erlaubt, Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen zu unterziehen ohne Einfuhrabgaben zu erheben oder handelspolitische Maßnahmen anzuwenden. Das bisherige Verfahren der Zollrückvergütung entfällt ersatzlos. Damit bedarf es auch keiner Ausgleichszinsen. Das wiederum bedeutet bares Geld für die Wirtschaft. D i e p a s s i v e Ve r e d e l u n g g e m. Art. 259 ff. UZK ist das Gegenstück zur aktiven. Die zu veredelnden Waren sind Unionswaren. Die Güterproduktion findet im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitsteilung außerhalb des Zollgebiets der Union statt. Die produzierten Veredelungserzeugnisse können wiedereingeführt und alsdann einfuhrabgabenbegünstigt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Bei Wertzöllen wird wie bereits im MZK vorgesehen nur noch der geschaffene Mehrwert der Verzollung zugrunde gelegt werden, Art. 86 (5) UZK. 376 www..de Dezember 2013

Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union Die Ausfuhr ist das dritte Zollverfahren gem. Art. 5 Nr. 16 UZK. In Titel VIII wird allerdings das gesamte Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union geregelt. Verbringen aus dem Zollgebiet ist möglich mittels: Ausfuhr, Wiederausfuhr, summarischer Ausgangsanmeldung, Wiederausfuhrmitteilung. Unterschieden wird zwischen der Ausfuhr von Unionswaren gem. Art. 269 UZK und der Wiederausfuhr von Nicht- Unionswaren gem. Art. 270 UZK. Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gem. Art. 271 UZK besteht, wenn keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabanmeldung abgegeben wird. Die Wiederausfuhrmitteilung gem. Art. 274 UZK betrifft Nicht-Unionswaren, für die keine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist. Wie beim Ankommen von Waren geht es insbesondere um die Verpflichtung zur zollamtlichen Überwachung des Ausgangs. Zudem erlaubt der UZK die Befreiung von Ausfuhrabgaben für Unionswaren gem. Art. 277 ZK. Abgabenrecht Das materielle Zollrecht ist dem Verfahrensrecht weitgehend vorgeschaltet. In Titel II sind die Bemessungsgrundlagen und in Titel III die Zollschuld und Sicherheitsleistung angesiedelt. Die bisherigen Vorzugsbehandlungen entfallen begrifflich. Inhaltlich gehen sie in der Befreiung von Einfuhrabgaben, Titel VI Kapitel 2, und Ausfuhrabgaben, Titel VIII Kapitel 6, auf. Das Abgabenrecht regelt Entstehen, Absicherung, Höhe, Erhebung, Entrichtung, Erlass und Erstattung, Erlöschen von Einfuhr- oder Ausfuhrzollschulden im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Das Zollschuldrecht ist wie bereits im MZK gegenüber der heutigen Rechtslage völlig neu konzipiert. So sind beispielsweise die Zollschuldentstehungstatbestände bei Verstößen in jeweils einem Artikel für Ein- und Ausfuhrzollschulden zusammengefasst. Das verhindert nach dem 32. Erwägungsgrund Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld. Dadurch sind zugleich die Personen der Zollschuldner bei allen Verstößen harmonisiert worden. Neu ist weiterhin die Abschaffung sämtlicher Heilungstatbestände und die Übernahme und Ausdehnung dieser Fälle in einem Erlöschenstatbestand. Nach dem 38. Erwägungsgrund des UZK ist es angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens auf ein Mindestmaß abzumildern. Statt einer Zollschuldentstehung soll es zu Sanktionen kommen. Entstehen der Zollschuld Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht die Zollschuld gem. Art. 77 UZK bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie bei Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben. Zollschuldner sind der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Vertretene sowie neuerdings ohne einzelstaatliche Umsetzung derjenige, der falsche Angaben für die Zollanmeldung geliefert hat. Dabei muss er vernünftigerweise gewusst haben oder hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Der UZK fasst sämtliche Entstehungstatbestände bei Verstößen für Einfuhrzollschulden in Art. 79 UZK zusammen. Tathandlung kann das vorschriftswidrige Verbringen von Nicht-Unionswaren ins Zollgebiet der Union sein, das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung, aber auch jede andere Verfehlung bei Waren in besonderen Verfahren oder ihrer Verwertung. Hinzu kommen die Fälle der Pflichtverletzung bei Endverwendung und Nichterfüllung von Voraussetzungen bei Überführung in ein Zollverfahren. Eine unmittelbare Heilung wie bisher in Art. 204 ZK und ein Nichtentstehen wie in Art. 206 ZK sind nicht mehr vorgesehen. Zollschuldner werden regelmäßig diejenigen, die die Verpflichtungen einzuhalten haben. Daneben können auch Teilnehmer Zollschuldner werden, wenn neben der objektiven Beteiligung ein subjektives Element hinzukommt. Der Teilnehmer musste wissen oder hätte (vernünftigerweise, billigerweise) wissen müssen, dass damit Regelverstöße verbunden waren. Ferner kommen Personen in Betracht, welche die betreffenden Waren erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie die Hintergründe kannten oder billigerweise hätten kennen können. Bemessungsgrundlagen Die Höhe der zu erhebenden Abgaben hängt von den zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen ab. Im Regelfall wird ein Wertzoll erhoben. Der Abgabensatz ist dem Zolltarif zu entnehmen. Für sämtliche Bemessungsgrundlagen ist wichtig, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Im Vordergrund steht der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Der Zolltarif der EU ist im Unionszollkodex nur der Struktur nach geregelt. Er basiert in seiner Nomenklatur auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren des internationalen Handels (HS). Neben dieses Zolltarifschema treten die Zollsätze. Das sind die Regelzollsätze für nicht begünstigte Einfuhren aus Drittländern. Hinzu kommen die Zollpräferenzmaßnahmen und Zollbegünstigungen, die aufgrund von Abkommen oder einseitig gewährt werden, sowie andere Besonderheiten. Da zumeist ein Wertzollsatz besteht, bedarf es der Ermittlung des Zollwertes. Der UZK sieht wie bisher in Art. 69 76 UZK sechs Methoden zur Zoll- 377

wertermittlung vor. Im Vordergrund steht der in Art. 70 UZK geregelte Transaktionswert der zu bewertenden Ware. Das ist der Kaufpreis der Ware ggf. nach Berichtigungen gem. Art. 71 f. UZK. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessungsgrundlagen ist gem. Art. 85 UZK der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld. Die EU-Wirtschaft muss bezogen, auf den Zeitpunkt geschützt werden zu dem Waren unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf eingehen. Einzelne Ausnahmen von diesen Grundsätzen gem. Art. 86 UZK sind durch die Besonderheiten besonderer Verfahren bedingt und gerechtfertigt. Insbesondere die im Zollgebiet der Union erzielten Wertsteigerungen sind zu beachten. Deshalb lässt der UZK abweichende Regelungen zu. Ausgleichszinsen sind nicht mehr vorgesehen. Zur Absicherung potenziell entstehender oder bereits entstandener Zollschulden muss oder kann wie bisher in vielen Fällen Sicherheit gem. Art. 89 UZK erhoben werden. Sicherungsmittel sind gem. Art. 92 UZK grundsätzlich die Hinterlegung einer Barsicherheit oder die Verpflichtungserklärung eines Bürgen. Als Neuerung sieht der UZK in Art. 95 UZK eine Gesamtsicherheit für alle möglichen Zollschulden und sonstigen, auch nationalen Abgaben vor. Diese können verringert werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte bestimmte AEO- Kriterien erfüllt. Ist er bereits AEO C, hat er einen Anspruch auf Reduzierung. Erhebung der Abgaben Das Entstehen einer Zollschuld hat nicht automatisch deren Fälligkeit zur Folge. Dazu bedarf es grundsätzlich gem. Art. 102 UZK der Mitteilung des Betrages an die Zollschuldner mittels eines Steuerbescheides. Entstandene Zollschulden sind innerhalb von 14 Tagen zu berechnen und buchmäßig in den Unterlagen der Zollverwaltung zu erfassen, Art. 104 f. UZK. Der buchmäßig erfasste Betrag ist dem Zollschuldner mitzuteilen. Eine Zollschuld kann gem. Art. 103 UZK grundsätzlich nur drei Jahre nach ihrem Entstehen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist darf keine Mitteilung des buchmäßig erfassten Betrages an den Zollschuldner mehr erfolgen. Die Frist wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbrochen und verlängert sich bei Straftaten auf fünf bis zehn Jahre. Erlöschen der Abgaben Der UZK legt das Erlöschen einer Zollschuld in Art. 124 UZK fest. In Ergänzung zu den Verjährungsregelungen und den Fällen gerichtlich festgestellter Insolvenz des Zollschuldners sind weitere Fälle originär als Erlöschensgründe vorgesehen: Entrichtung des Abgabenbetrages Erlass Ungültigerklärung der Zollanmeldung Beschlagnahme der Ware i.v.m. Einziehung Zerstörung oder Aufgabe zugunsten der Staatskasse Völlig neu sind umfangreiche Erlöschensgründe für Zollschulden bei Verstößen. Gem. Art. 125 UZK sollen zukünftig bei Fehlverhalten Sanktionen verhängt werden. Diese müssen gem. Art. 42 UZK wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Zollschuld als solche soll möglichst nicht mehr wie eine Sanktion wirken. Deshalb erlischt sie gem. Art. 124 (1) Buchst. h) UZK bei Verstößen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens haben, wenn kein Täuschungsversuch vorliegt und nachträglich die notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Maßstab ist dabei nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit wie im heutigen Art. 859 ZK-DVO. Das Erlöschen ist zudem bei allen Verstößen möglich. Anders als heute ist es nicht allein auf Pflichtverletzungen im Rahmen des Art. 204 ZK beschränkt sondern ebenfalls auf das vorschriftswidrige Verbringen oder Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung anwendbar. Erlass oder Erstattung der Abgaben In eng umrissenen Fällen, also nicht bereits bei Ausfuhr verzollter Waren, kann es gem. Art. 116 ff. UZK zum Erlass oder zur Erstattung von Einfuhroder Ausfuhrabgaben kommen. Erstattung ist gem. Art. 5 Nr. 28 UZK Rückzahlung eines Teils oder der Gesamtheit entrichteter Abgaben. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem entrichteten Betrag und dem bei zutreffender Rechtsanwendung geschuldeten. Mit dem Erlass gem. Art. 5 Nr. 29 UZK wird auf die Erhebung einer Zollschuld verzichtet. Die bislang in Art. 220 ZK geregelte nachträgliche buchmäßige Erfassung wird eine eigene Fallgruppe gem. Art. 116 (1) Buchst. c) und 119 UZK bei Erlass/Erstattung. Allgemeine Regelungen Zu Beginn und am Ende des Unionszollkodex stehen allgemeine Regelungen. Allgemeine Vorschriften In Titel I sind allgemeine Vorschriften niedergelegt wie: Geltungsbereich Auftrag des Zolls Zollgebiet der Union Begriffsbestimmungen Übermittlung von Informationen Datenschutz zollrechtliche Entscheidungen Neu ist die Beschreibung des Auftrags der Zollverwaltung in Art. 3 UZK. Zu diesem Titel gehören auch die Zollvertretung gem. Art. 18 21 UZK und der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gem. Art. 38 41 UZK sowie die Neuregelung von Sanktionen in Art. 42 UZK. Themen sind ferner: Warenkontrolle gem. Art. 46 UZK, Aufbewahrung von Unterlagen gem. Art. 51 UZK, Gebühren und Kosten gem. Art. 52 UZK sowie die Währungsumrechnung gem. Art. 53 f. UZK. Neu ist die Einbeziehung der FristenVO zur Fristberechnung, Art. 55 UZK. Schließlich sind die nur rudimentär ausgeprägten Regelungen zu den Rechtsbehelfen gem. Art. 43 ff. UZK in den Titel I nach vorne gezogen worden. Titel IX Am Ende in Titel IX stehen Regelungen zu folgenden Themen: 378 www..de Dezember 2013

Entwicklung elektronischer Systeme Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften Befugnisübertragung und Ausschussverfahren Schlussbestimmungen In den Schlussbestimmungen wird zunächst der MZK aufgehoben, Art. 286 (1) UZK. Inkrafttreten Alsdann regelt Art. 287 UZK das Inkrafttreten zum 30.10.2013. Anwendung Anwendbar sind zunächst nur wenige Artikel. Im Wesentlichen geht es um die Ermächtigungsgrundlagen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Alle anderen Artikel gelten gem. Art. 288 (2) UZK ab dem 1. Mai 2016. Der in der Veröffentlichung des UZK im ABl. der EU Nr. 269 vom 10.10.2013 zunächst genannte Termin Juni ist zwischenzeitlich berichtigt worden. Entsprechungstabelle Am Ende des UZK ist eine Entsprechungstabelle angehängt. Diese bezieht sich auf den MZK, nicht auf den heute noch geltenden Zollkodex. Da im MZK eine entsprechende Tabelle mit Bezug auf das heutige Recht enthalten war, kann über diesen Umweg auf das aktuelle Recht geschlussfolgert werden. Quellen und weiterführende Hinweise: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. der EU Nr. 269 vom 10.10.2013 S. 1 Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. der EU Nr. 287 vom 29.10.2013 S. 90 Witte/Henke/Kammerzell, Der Unionszollkodex (UZK) Neufassung des Modernisierten Zollkodex Praxisleitfaden zu den Neuerungen im europäischen Zollrecht mit CD-ROM, Bundesanzeiger Verlag 2014 (in Vorbereitung) 379