Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV

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Transkript:

1 von 13 17.10.2013 09:04 BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV DStR 2013, 2112 Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV BMF Schreiben vom 30. 9. 2013IV C 1 S 2253/07/10004, DOK 2013/0822518 Inhaltsübersicht Rz. A. Allgemeines I. Zurechnung von Einkünften 1 II. Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger 2-5 III. Obligatorische Nutzungsrechte und fehlgeschlagener Nießbrauch 6-8 IV. Sicherungsnießbrauch 9 B. Zurechnung von Einkünften im Einzelnen I. Zugewendete Nutzungsrechte 1. Zuwendungsnießbrauch a) Abgrenzung zwischen entgeltlicher, teilweise entgeltlicher und unentgeltlicher Bestellung 10-13 b) Allgemeine Grundsätze 14-17 c) Unentgeltlich bestellter Nießbrauch aa) Behandlung beim Nießbraucher 18-22 bb) Behandlung beim Eigentümer 23-25 d) Entgeltlich bestellter Nießbrauch aa) Behandlung beim Nießbraucher 26-27 bb) Behandlung beim Eigentümer 28-30

2 von 13 17.10.2013 09:04 e) Teilweise entgeltlich bestellter Nießbrauch 31 2. Vermächtnisnießbrauch 32 3. Zugewendetes dingliches Wohnrecht 33-34 4. Zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht a) Allgemein 35 b) Behandlung beim Nutzenden 36 c) Behandlung beim Eigentümer 37-38 II. Vorbehaltene Nutzungsrechte 1. Vorbehaltsnießbrauch a) Allgemeines 39-40 b) Behandlung beim Nießbraucher 41-44 c) Behandlung beim Eigentümer 45-48 2. Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht 49-50 3. Vorbehaltenes obligatorisches Nutzungsrecht a) Allgemeines 51 b) Behandlung beim Nutzenden 52 c) Behandlung beim Eigentümer 53-54 C. Ablösung von Nutzungsrechten 1. Vorbehaltsnießbrauch a) Allgemein 55 55 b) Ablösung im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe

3 von 13 17.10.2013 09:04 aa) Allgemeines 56 bb) Behandlung beim Eigentümer 57 cc) Behandlung beim Nießbraucher 58 c) Ablösung im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen aa) Behandlung beim Eigentümer 59 bb) Behandlung beim Nießbraucher 60 60 2. Zuwendungsnießbrauch a) Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch 61-62 b) Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch 63-64 3. Vermächtnisnießbrauch 65 4. Dingliches Wohnrecht 66 5. Obligatorisches Nutzungsrecht 67 D. Anwendungsregelung 68-74 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus VuV wie folgt Stellung genommen: A. Allgemeines I. Zurechnung von Einkünften 1 Einkünfte aus VuV sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart VuV ( 21 EStG) verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt (BFH v. 7. 4. 1987, IX R 103/85, BStBl II 1987, 707BeckRS 1987, 22008050, m. w. N.). Den Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist (BFH v. 31. 10. 1989, IX R 216/84, BStBl II 1992, 506, BeckRS 1989, 22009233, m. w. N.) und mit diesen Rechten und Pflichten Sachen und Rechte i. S. des 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt (BFH v. 26. 4. 1983, VIII R 205/80, BStBl II 1983, 502, NJW 1983, 2840). Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i. S. von 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Den Tatbestand der Einkunftsart VuV erfüllt auch der am Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Einkünften aus VuV Nießbrauchsberechtigte, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht. Hierfür genügt die bloße Einräumung eines Anspruchs auf Gewinnbezug nicht (BFH v. 9. 4. 1991, IX R 78/88, BStBl II 1991, 809, DStR 1991, 1150).

4 von 13 17.10.2013 09:04 BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV (DStR 2013, 2112) 2113 II. Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger 2 Bürgerlich-rechtliche Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. 3 Aus der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines anderen dinglichen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger können somit steuerrechtliche Folgerungen nur gezogen werden, wenn ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (BFH v. 11. 3. 1976, IV R 119/72, BStBl II 1976, 421, BeckRS 1976, 22000085; und v.16. 1. 2007, IX R 69/04, BStBl II 2007, 579, DStRE 2007, 948, m. w. N.). An der tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim alten bleibt und etwa nur die Erträge an den Nutzungsberechtigten abgeführt werden. 4 Räumen Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Nießbrauch an einem Grundstück ein, bedarf es in der Regel der Mitwirkung eines Pflegers, weil das mit dem Nießbrauch regelmäßig verbundene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und der Nießbraucher daher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (BFH v. 13. 5. 1980, VIII R 75/79, BStBl II 1981, 297, NJW 1981, 141). Insbesondere der Eintritt des Nießbrauchers in die Vermieterstellung ist insoweit als rechtlich nachteilig anzusehen. Daher ist auch in den Fällen des Bruttonießbrauchs (Rz. 14) die Mitwirkung des Ergänzungspflegers erforderlich, wenn der Nießbraucher in bestehende Mietverhältnisse eintreten oder zur Vermietung verpflichtet sein soll. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist nur für die Bestellung, nicht für die Dauer des Nießbrauchs erforderlich (BFH v. 13. 5. 1980, VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295, BeckRS 1980, 22005337). 5 Die Bestellung des Nießbrauchs ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist in diesen Fällen einkommensteuerrechtlich jedoch anzuerkennen, wenn das Familiengericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich gehalten hat). III. Obligatorische Nutzungsrechte und fehlgeschlagener Nießbrauch 6 Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus VuV kann auch ein obligatorisch Nutzungsberechtigter erfüllen, wenn er eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und tatsächlich selbst die Stellung des Vermieters oder Verpächters einnimmt. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch des Grundstücks für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann (BFH v. 29. 11. 1983, VIII R 215/79, BStBl II 1984, 366, NJW 1984, 1582). 7 Obligatorische Nutzungsrechte zugunsten naher Angehöriger sind nur anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Rz. 2 bis 5 erfüllt sind. Ein unentgeltlich begründetes Nutzungsrecht kann regelmäßig nur anerkannt werden, wenn der Überlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen und das Nutzungsrecht für einen festgelegten Zeitraum vereinbart worden ist. Bei einem teilweise entgeltlich begründeten Nutzungsrecht ist grundsätzlich ein schriftlicher Mietvertrag erforderlich. Die Befristung eines dinglichen Nutzungsrechts führt zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des schuldrechtlichen Nutzungsrechts zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Dies gilt nicht, wenn ein Fortbestehen des schuldrechtlichen Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist vereinbart wird (BFH v. 16. 1. 2007, IX R 69/04, BStBl II 2002, 579, DStRE 2007, 948). 8 Ist ein Nießbrauch mangels Eintragung im Grundbuch bürgerlich-rechtlich nicht wirksam bestellt worden, sind die Grundsätze zu den obligatorischen Nutzungsrechten (Rz. 35 bis 38 und 51 bis 54) anzuwenden. IV. Sicherungsnießbrauch 9 Ein Nießbrauch, der lediglich zu Sicherungszwecken eingeräumt wird, ist, soweit er nicht ausgeübt wird, einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Ein Sicherungsnießbrauch liegt vor, wenn die Vereinbarung des dinglichen Nutzungsrechts lediglich dazu bestimmt ist, die dem Berechtigten versprochenen Leistungen dinglich abzusichern, ohne dass der Berechtigte selbst auf Art und Umfang Einfluss nehmen kann (zum Sicherungsnießbrauch vgl. auch Rz. 81 ff. des BMF-Schreibens v. 11. 3. 2010, IV C 3 S 2221/09/10004, BStBl I

5 von 13 17.10.2013 09:04 2010, 227, BeckVerw 236038, i. V. m. Rz. 18 des BMF-Schreibens v. 16. 9. 2004, IV C 3 S 2255 354/04, BStBl I 2004, 922, DStR 2004, 1696). B. Zurechnung von Einkünften im Einzelnen I. Zugewendete Nutzungsrechte a) Abgrenzung zwischen entgeltlicher, teilweise entgeltlicher und unentgeltlicher Bestellung 10 Ein Nießbrauch, der vom Eigentümer dem Berechtigten bestellt ist (Zuwendungsnießbrauch), ist als entgeltlich bestellt anzusehen, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind die von den Vertragsparteien jeweils insgesamt zu erbringenden Leistungen gegenüberzustellen. 11 Ist zwischen Personen, die nicht durch verwandtschaftliche oder sonstige enge Beziehungen miteinander verbunden sind, ein Nießbrauch gegen Entgelt vereinbart worden, ist davon auszugehen, dass der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen sind. 12 Sind der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen, ist von einem teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch auszugehen. Der Vorgang ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Nießbrauchs nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Kapitalwert des Nießbrauchs. 13 Ist der Wert der Gegenleistung im Verhältnis zum Wert des Nießbrauchs so bemessen, dass bei Zugrundelegung einer zwischen Fremden üblichen Gestaltung nicht mehr von einer Gegenleistung ausgegangen werden kann, liegt ein unentgeltlich bestellter Nießbrauch vor. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als 10 v. H. des Werts des Nießbrauchs beträgt. b) Allgemeine Grundsätze 14 Nach 567 BGB tritt der Nießbraucher in die Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter ein. Die Ausgestaltung eines Nießbrauchs als Bruttonießbrauch beeinträchtigt die Vermieterstellung eines Nießbrauchers grundsätzlich nicht (BFH v. 13. 5. 1980, VIII R 75/79, a. a. O.). Es handelt sich dabei um einen Nießbrauch, bei dem sich der Nießbrauchbesteller verpflichtet, die den Nießbraucher nach 1041, 1045, 1047 BGB treffenden BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV (DStR 2013, 2112) 2114 Kosten und Lasten zu tragen, so dass dem Nießbraucher die Bruttoerträge verbleiben. 15 Mietzahlungen sind an den Nießbraucher zu leisten. Vertreten Eltern ihre minderjährigen Kinder, müssen die Willenserklärungen im Namen der Kinder abgegeben werden (BFH v. 13. 5. 1980, VIII R 75/79, a. a. O.). 16 Bei einem Quotennießbrauch und einem Bruchteilsnießbrauch gelten für die Gemeinschaft von Nießbraucher und Eigentümer die Grundsätze in Rz. 14 und 15 entsprechend. Ein Quotennießbrauch liegt vor, wenn dem Nießbraucher ein bestimmter Anteil an den Einkünften des Grundstücks zusteht; ein Bruchteilsnießbrauch liegt vor, wenn der Nießbrauch an einem Bruchteil eines Grundstücks bestellt wird. Mietzahlungen auf ein gemeinsames Konto beeinträchtigen die Vermieterstellung des Quotennießbrauchers oder Bruchteilsnießbrauchers nicht, wenn sichergestellt ist, dass der anteilige Überschuss in die alleinige Verfügungsmacht des Nießbrauchers gelangt. 17 Hat der Nießbraucher das Gebäude oder eine Wohnung in Ausübung seines Nießbrauchsrechts an den Eigentümer vermietet, so kann darin die Rückgängigmachung des Nießbrauchs oder ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ( 42 AO) liegen. Bestellen Eltern ihrem Kind einen befristeten Nießbrauch an einem Grundstück und vermietet das Kind den Grundbesitz anschließend an die Eltern zurück, stellt eine solche Gestaltung regelmäßig einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des 42 AO dar (BFH v. 18. 10. 1990, IV R 36/90, BStBl II 1991, 205, DStR 1991, 146). Eine missbräuchliche Gestaltung kann auch in der Unkündbarkeit eines in zeitlichem Zusammenhang mit der Nießbrauchbestellung mit dem

6 von 13 17.10.2013 09:04 Nießbrauchbesteller vereinbarten Mietverhältnisses oder darin liegen, dass die Dauer eines befristeten Nießbrauchs auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Nießbrauchers abgestimmt ist. c) Unentgeltlich bestellter Nießbrauch aa) Behandlung beim Nießbraucher 18 Bei der Vermietung des nießbrauchbelasteten Grundstücks sind die Grundsätze der Rz. 14 bis 17 maßgebend. 19 AfA auf das Gebäude darf der Nießbraucher nicht abziehen (BFH v. 24. 4. 1990, IX R 9/86, BStBl II 1990, 888, NJW-RR 1990, 1293). Von den Herstellungskosten für in Ausübung des Nießbrauchs eingebaute Anlagen und Einrichtungen i. S. des 95 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Nießbraucher AfA in Anspruch nehmen. Ferner darf er AfA für Aufwendungen für Einbauten zu vorübergehendem Zweck i. S. des 95 Abs. 1 Satz 1 BGB abziehen. 20 Auf das unentgeltlich erworbene Nießbrauchrecht darf der Nießbraucher keine AfA vornehmen (BFH v. 28. 7. 1981, VIII R 141/77, BStBl II 1982, 454, NJW 1982, 1176). 21 Andere Werbungskosten darf der Nießbraucher abziehen, soweit er sie im Rahmen der Nießbrauchbestellung vertraglich übernommen und tatsächlich getragen hat oder bei Fehlen einer vertraglichen Regelung aufgrund der gesetzlichen Lastenverteilung getragen hat. Aufwendungen, zu denen der Nießbraucher nicht verpflichtet, aber nach 1043 BGB berechtigt ist und die in seinem Interesse erfolgen, sind abzuziehen. Verzichtet der Nießbraucher jedoch gegenüber dem Eigentümer von vornherein auf den Ersatzanspruch nach 1049 BGB oder steht schon bei der Aufwendung fest, dass der Ersatzanspruch nicht zu realisieren ist, ist von einer Zuwendung gemäß 12 Nr. 2 EStG durch die Erhaltungsmaßnahme auszugehen (vgl. BFH v. 14. 11. 1989, IX R 110/85, BStBl II 1990, 462, NJW-RR 1990, 1034; und v. 5. 9. 1991, IV R 40/90, BStBl II 1992, 192, DStR 1992, 103). 22 Hat der Nießbraucher größeren Erhaltungsaufwand nach 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und endet der Nießbrauch vor Ablauf des Verteilungszeitraums (z. B. durch Tod des Nießbrauchers), darf der Nießbraucher den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands nur noch im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs abziehen. Die von einem Steuerpflichtigen geleisteten Aufwendungen sind nach seinem Tod in der für ihn durchzuführenden Veranlagung zu berücksichtigen; eine spätere Verteilung nach 82b EStDV durch den Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. bb) Behandlung beim Eigentümer 23 Dem Eigentümer sind keine Einkünfte aus dem nießbrauchbelasteten Grundstück zuzurechnen. 24 Der Eigentümer darf AfA auf das Gebäude und Grundstücksaufwendungen, die er getragen hat, nicht als Werbungskosten abziehen, da er keine Einnahmen erzielt. 25 Bei einem Bruchteilsnießbrauch darf der Eigentümer AfA auf das Gebäude nicht abziehen, soweit sie auf den mit dem Nießbrauch belasteten Eigentumsanteil entfallen. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen. Die Sätze 1 und 2 gelten beim Quotennießbrauch sinngemäß. d) Entgeltlich bestellter Nießbrauch aa) Behandlung beim Nießbraucher 26 Im Falle der Nutzung durch Vermietung sind Einmalzahlungen für die Einräumung eines Nießbrauchs als Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung abzuziehen, sofern die Vorauszahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren geleistet wird. Auf die Vorausleistung des für mehr als fünf Jahre geltenden Nießbrauchrechts ist 11 Abs. 2 Satz 3 EStG anzuwenden und mithin auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den sie geleistet wird. Ist der Nießbrauch für die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person eingeräumt, sind die Aufwendungen für den Erwerb des Nießbrauchs nach 11 Abs. 2 Satz 3 EStG auf die mutmaßliche Lebenszeit der betreffenden Person zu verteilen, sofern diese mehr als fünf Jahre beträgt (zur Lebenserwartung ist auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abzustellen, 14 Abs. 1 BewG, für Bewertungsstichtage ab 1. 1. 2011 siehe BMF-Schreiben v. 8. 11. 2010, IV D 4 S 3104/09/10001, BStBl I 2010, 1288, BeckVerw 243698, für Bewertungsstichtage ab dem 1. 1. 2012 siehe BMF-Schreiben v. 26. 9. 2011, IV D 4 S 3104/09/10001, BStBl I 2011, 834, DStR 2011 1858 und für Bewertungsstichtage ab dem 1. 1. 2013 siehe BMF-Schreiben v. 26. 10. 2012, IV D 4 S 3104/09/10001, BStBl I 2012, 950, DStR 2012, 2338). Leistet der Nießbraucher als Gegenleistungen für die Einräumung des Nießbrauchs ausschließlich gleichmäßige laufende

7 von 13 17.10.2013 09:04 Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 27 Nutzt der Nießbraucher das Gebäude durch Vermietung, darf er Aufwendungen, die er aufgrund vertraglicher Bestimmungen getragen hat, als Werbungskosten abziehen. Haben die Vertragsparteien bei Einräumung des Nießbrauchs keine besonderen Regelungen getroffen, sind Aufwendungen des Nießbrauchers als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit er sie nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 1041, 1045, 1047 BGB) getragen hat. Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen im Einzelnen vgl. Rz. 21. BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV (DStR 2013, 2112) 2115 bb) Behandlung beim Eigentümer 28 Beim Eigentümer ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus VuV zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus VuV anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als 5 Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird ( 11 Abs. 1 Satz 3 EStG). 29(weggefallen) 30 Der Eigentümer ist da ihm Einnahmen aus VuV zuzurechnen sind zur Vornahme von AfA berechtigt. Daneben darf er die von ihm aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, bei fehlenden Vereinbarungen die aufgrund der gesetzlichen Lastenverteilung ( 1041, 1045, 1047 BGB), getragenen Aufwendungen für das belastete Grundstück abziehen. e) Teilweise entgeltlich bestellter Nießbrauch 31 Bei einem teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch sind die Grundsätze der Rz. 26 bis 30 anzuwenden. Rz. 30 ist nicht anzuwenden, soweit der Nießbrauch unentgeltlich bestellt worden ist. Zur Aufteilung der Aufwendungen vgl. Rz. 12. 2. Vermächtnisnießbrauch 32 Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Grundstückseigentümers durch dessen Erben einem Dritten der Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt worden ist. Für den Vermächtnisnießbrauch gelten die Ausführungen zum unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch (Rz. 18 bis 25) entsprechend. Der Vermächtnisnehmer ist nicht berechtigt, die AfA für das vom Erblasser hinterlassene Gebäude in Anspruch zu nehmen (BFH v. 28. 9. 1993, IX R 156/88, BStBl II 1994, 319, DStR 1994, 280). 3. Zugewendetes dingliches Wohnrecht 33 Ist das Grundstück in der Weise belastet, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet worden ist, sind die für einen Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden. Zur Abgrenzung von unentgeltlich, entgeltlich und teilentgeltlich zugewendeten dinglichen Wohnrechten vgl. Rz. 10 bis 13. Die Übertragung eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, stellt keine entgeltliche Überlassung des Wohnrechts, sondern ein auf die Anschaffung des Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft dar. 34 Der Eigentümer darf AfA auf den mit dem Wohnrecht belasteten Gebäudeteil nur in Anspruch nehmen, soweit das Wohnrecht entgeltlich zugewendet worden ist. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen. 4. Zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht a) Allgemeines 35 Zur Abgrenzung zwischen der entgeltlichen, teilweise entgeltlichen und unentgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts vgl. Rz. 10 bis 13.

8 von 13 17.10.2013 09:04 b) Behandlung beim Nutzenden 36 Vermietet der Nutzungsberechtigte das Grundstück, hat er die erzielten Einnahmen zu versteuern. Er darf die vertraglich übernommenen und von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten absetzen. Bei bereits bestehenden Nutzungsverträgen kann der Nutzungsberechtigte nur durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in die Vermieterstellung eintreten (vgl. BFH v. 26. 4. 1983, VIII R 205/80, a. a. O.). Im Übrigen gelten die Ausführungen in Rz. 14 bis 22, 26 bis 27 und 31 entsprechend. c) Behandlung beim Eigentümer 37 Beim Eigentümer ist das für die Einräumung eines Nutzungsrechts gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus VuV zu erfassen. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Rz. 14 bis 17, 23 bis 25, 28 bis 31 entsprechend. 38 Nutzt der Berechtigte eine ihm unentgeltlich überlassene Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, darf der Eigentümer AfA auf das Gebäude nicht in Anspruch nehmen, soweit sie auf den Gebäudeteil entfallen, auf den sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen. II. Vorbehaltene Nutzungsrechte 1. Vorbehaltsnießbrauch a) Allgemeines 39 Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks gleichzeitig ein Nießbrauchrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Einem Vorbehaltsnießbraucher ist ein Schenker gleichzustellen, der mit dem Beschenkten im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede über den Erwerb eines bestimmten Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchrechts an diesem Grundstück trifft (BFH v. 15. 5. 1990, IX R 21/86, BStBl II 1992, 67, DStR 1991, 211). Gleiches gilt für einen vorläufigen Erben, der die Erbschaft mit der Maßgabe ausgeschlagen hat, dass ihm ein Nießbrauchrecht an den zum Nachlass gehörenden Gegenständen eingeräumt wird (BFH v. 4. 6. 1996, IX R 59/94, BStBl II 1998, 431, DStR 1996, 1803). 40 Die Bestellung des Nießbrauchs ist keine Gegenleistung des Erwerbers (BFH v. 28. 7. 1981, VIII R 141/77, a. a. O.; v. 10. 4. 1991, XI R 78/84, BStBl II 1991, 791, DStR 1991, 1076; und v. 24. 4. 1991, XI R 5/83, BStBl II 1991, 793, NJW 1991, 2856), unabhängig davon, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. b) Behandlung beim Nießbraucher 41 Ist das mit dem Vorbehaltsnießbrauch belastete Grundstück vermietet, erzielt der Nießbraucher Einkünfte aus VuV. Dies gilt auch, wenn der Nießbraucher das Grundstück dem Grundstückseigentümer entgeltlich zur Nutzung überlässt. 42 Der Vorbehaltsnießbraucher darf im Falle der Nutzung durch Vermietung die AfA für das Gebäude wie zuvor als Eigentümer in Anspruch nehmen (BFH v. 28. 7. 1981, VIII R 141/77, a. a. O.; v. 24. 9. 1985, IX R 62/83, BStBl II 1986, 12, NJW 1986, 1634; und v. 30. 1. 1995, GrS 4/92, BStBl II 1995, 281, DStR 1995, 446). Rz. 25 ist entsprechend anzuwenden. 43 Der Vorbehaltsnießbraucher ist berechtigt, die von ihm getragenen Aufwendungen auf das Grundstück nach Maßgabe der Rz. 21 und 22 als Werbungskosten abzuziehen. 44 Ist das Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs entgeltlich übertragen worden, ist die Bemessungsgrundlage für die AfA nicht um die Gegenleistung des Erwerbers zu kürzen. c) Behandlung beim Eigentümer 45 Sind dem Eigentümer aus dem nießbrauchbelasteten Grundstück keine Einnahmen zuzurechnen, darf er Aufwendungen auf das Grundstück nicht als Werbungskosten abziehen. Sind dem Eigentümer Einnahmen aus dem nießbrauchbelasteten

9 von 13 17.10.2013 09:04 BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV (DStR 2013, 2112) 2116 Grundstück zuzurechnen, ist Rz. 25 entsprechend anzuwenden. 46 Nach Erlöschen des Nießbrauchs stehen dem Eigentümer die AfA auf das gesamte Gebäude zu. 47 Ist das Grundstück entgeltlich unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen worden, bemessen sich die AfA nach den Anschaffungskosten des Eigentümers. Der Kapitalwert des Nießbrauchs gehört nicht zu den Anschaffungskosten. Die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht sich um die zusätzlichen Herstellungskosten, die der Eigentümer getragen hat (BFH v. 7. 6. 1994, IX R 33-34/92, BStBl II 1994, 927, BeckRS 1994, 22011113). Das AfA-Volumen ist um die AfA-Beträge zu kürzen, die von den Anschaffungskosten des Eigentümers auf den Zeitraum zwischen Anschaffung des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs entfallen. 48 Ist das Grundstück unentgeltlich unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen worden, führt der Eigentümer nach Erlöschen des Nießbrauchs die AfA nach 11d EStDV fort. Bei teilentgeltlichem Erwerb gelten die Grundsätze der Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 26. 2. 2007 (IV C 2 S 2230 46/06; IV C 3 S 2190 18/06, BStBl I 2007, 269, DStR 2007, 487) und 15 des BMF-Schreibens vom 13. 1. 1993, IV B 3 S 2190 37/92, BStBl I 1993, 80, DStR 1993, 93 entsprechend. 2. Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht 49 Ist das Grundstück gegen Einräumung eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts übertragen worden, sind die für den Vorbehaltsnießbrauch geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. 50 Der Eigentümer darf AfA auf das entgeltlich erworbene Gebäude nur in Anspruch nehmen, soweit sie auf den unbelasteten Teil entfällt (BFH v. 7. 6. 1994, IX R 33 34/92, a. a. O.). In diesen Fällen ist die AfA-Bemessungsgrundlage nur für den unbelasteten Gebäudeteil zu ermitteln, und zwar wie folgt: Die Einräumung des Wohnrechts stellt kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar. Der Übernehmer erhält lediglich das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Vermögen. Der Kaufpreis zuzüglich der Nebenkosten ist auf die beiden Wirtschaftsgüter Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Da sich das Wohnrecht nicht auf den Grund und Boden bezieht, ist nur der Verkehrswert des Gebäudes um den kapitalisierten Wert des Wohnrechts zu mindern. Der Anteil des unbelasteten Gebäudeteils an den tatsächlichen Gebäudeanschaffungskosten ergibt sich dann aus dem Verhältnis des Verkehrswerts des unbelasteten Teils zum Verkehrswert des gesamten Gebäudes abzüglich des kapitalisierten Werts des Nutzungsrechts (BFH v. 31. 5. 2000, IX R 50, 51/97, BStBl II 2001, 594, DStRE 2000, 1127). Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich auch in den Fällen einer gemischten Schenkung der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit der Verkehrswert des jeweiligen Wirtschaftsguts nicht überschritten wird (BFH v. 27. 7. 2004, IX R 54/02, BStBl II 2006, 9, DStRE 2005, 1379). Beispiel 1: V überträgt sein Zweifamilienhaus gegen Übernahme der Verbindlichkeiten i. H. von 175 000 an K. Dabei behält V sich ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss vor (Kapitalwert des Wohnrechts im Erwerbszeitpunkt 75 000 ). Die Erdgeschosswohnung ist weiterhin vermietet. Beide Wohnungen sind gleich groß. Die Verkehrswerte betragen für das Gebäude 250 000 und für den Grund und Boden 50 000 (ohne Berücksichtigung des Wohnrechts). Im notariellen Vertrag erfolgte keine konkrete Zuordnung der Schuldübernahme als Kaufpreis auf die Wohnungen sowie den Grund und Boden. Die AfA-Bemessungsgrundlage für die unbelastete Wohnung ist wie folgt zu ermitteln: 1. Schritt: Aufteilung der Anschaffungskosten i. H. von 175 000 auf Grund und Boden und Gebäude im Verhältnis der Verkehrswerte: Verkehrswert Grund und Boden 50 000 = 22,22 v. H.

10 von 13 17.10.2013 09:04 Verkehrswert Gebäude 250 000 abzügl. Kapitalwert Nutzungsrecht 75 000 175 000 = 77,78 v. H. Damit entfällt der Kaufpreis von 175 000 auf 22,22 v. H. den Grund und Boden von 175 000 38 885 77,78 v. H. das Gebäude von 175 000 136 115 2. Schritt: Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage: unbelastete Wohnung (50 v. H.) wohnrechtsbelastete Wohnung (50 v. H.) Verkehrswert Gebäude 250 000 225 000 225 000 abzügl. Kapitalwert Nutzungsrecht 75 000 75 000 175 000 125 000 50 000 Kaufpreisanteil 175/175 125/175 50/175 Gebäude 136 115 97 230 38 885 Da es sich hier um einen teilentgeltlichen Erwerb handelt, ist 11d EStDV auf den unentgeltlich erworbenen und unbelasteten Anteil anzuwenden. Beispiel 2 (Abwandlung): Sachverhalt wie Beispiel 1, allerdings ist im Kaufvertrag folgendes vereinbart: Die wohnrechtsbelastete Wohnung geht unentgeltlich über. Als Kaufpreis werden für den Grund und Boden 50 000 und für die vermietete Wohnung 125 000 bestimmt. Die Kaufpreiszahlung erfolgt durch Schuldübernahme in entsprechender Höhe. Lösung: Die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreiszuordnung ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich vorgenommen wurde (BFH vom 1. 4. 2009 BStBl II S. 663). Die AfA-Bemessungsgrundlage für die vermietete Wohnung beträgt hiernach 125 000.

11 von 13 17.10.2013 09:04 3. Vorbehaltenes obligatorisches Nutzungsrecht a) Allgemeines 51 Behält sich der bisherige Eigentümer bei der Übertragung des Grundstücks ein obligatorisches Nutzungsrecht vor, stellt die Einräumung des Nutzungsrechts keine Gegenleistung des Erwerbers dar. b) Behandlung beim Nutzenden 52 Der Nutzungsberechtigte hat bei Vermietung des Grundstücks die Einnahmen zu versteuern. Er darf die von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV (DStR 2013, 2112) 2117 gezahlten Entgelts als Werbungskosten absetzen. Der Nutzende darf wie zuvor als Eigentümer die AfA für das Gebäude in Anspruch nehmen (BFH v. 28. 3. 1995, IX R 126/89, BStBl II 1997, 121, DStR 1995, 1223). c) Behandlung beim Eigentümer 53 Die für den Eigentümer geltenden Grundsätze des Vorbehaltsnießbrauchs nach Rz. 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. 54 Zur AfA-Berechtigung des Eigentümers auf das Gebäude und zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 50. C. Ablösung von Nutzungsrechten 1. Vorbehaltsnießbrauch a) Allgemeines 55 Unbeachtlich ist, ob der Nießbrauch anlässlich einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung vorbehalten wurde. Bei der Ablösung ist zu unterscheiden zwischen Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) und sonstigen Vermögensübertragungen. Zur Abgrenzung der Vermögensübergabe von sonstigen Vermögensübertragungen vgl. Rz. 2, 3, 5 und 57 des BMF-Schreibens vom 11. 3. 2010, a. a. O. b) Ablösung im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe aa) Allgemeines 56 Zum Begriff der vorweggenommenen Erbfolge und den Arten der Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge vgl. BMF-Schreiben vom 13. 1. 1993 (IV B 3 S 2190 37/92, a. a. O.). bb) Behandlung beim Eigentümer 57 Einmalige Zahlungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs sind Abstandszahlungen an den Vermögensübergeber und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA des Grundstückseigentümers (BFH v. 28. 11. 1991, XI R 2/87, BStBl II 1992, 381, DStR 1992, 388; v. 21. 7. 1992, IX R 14/89BStBl II 1993, 484, DStR 1993, 196; und v. 21. 7. 1992, IX R 72/90, BStBl II 1993, 486, DStR 1993, 197). Zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs durch wiederkehrende Leistungen vgl. Rz. 85 desbmf-schreibens vom 11. 3. 2010, a. a. O. cc) Behandlung beim Nießbraucher 58 Die Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs gegen Einmalzahlung ist beim Nießbraucher eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung (für den Fall eines vorbehaltenen Wohnrechts vgl. BFH v. 9. 8. 1990, X R 140/88, BStBl II 1990, 1026, NJW 1991, 383). Zur Beurteilung der zur Ablösung empfangenen wiederkehrenden Leistungen vgl. Rz. 85, 89 des BMF-Schreibens vom 11. 3. 2010, a. a. O. c) Ablösung im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen

12 von 13 17.10.2013 09:04 aa) Behandlung beim Eigentümer 59 Eine Einmalzahlung führt in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen führen mit ihrem Barwert ( 13, 14 BewG i. V. m. Anlage 9, 9a zum BewG) zu Anschaffungskosten (BFH v. 9. 2. 1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47, DStR 1994, 1727; und v. 18. 10. 1994, IX R 46/88, BStBl II 1995, 169, DStR 1995, 128, für dauernde Lasten). Ist die Einmalzahlung bzw. der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ist Entgeltlichkeit i. H. des angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. des 12 Nr. 2 EStG. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung i. S. des 12 Nr. 2 EStG vor. Wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit einer privaten Vermögensumschichtung dürfen weder als Rente noch als dauernde Last abgezogen werden (BFH v. 25. 11. 1992, X R 34/89, BStBl II 1996, 663, DStR 1993, 683, m. w. N.). Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil, der in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabellen der 22 EStG, 55 EStDV zu ermitteln ist, ist im Falle der Vermietung gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzuziehen. bb) Behandlung beim Nießbraucher 60 Die Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs gegen Einmalzahlung ist eine beim Nießbraucher nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Wiederkehrende Leistungen, die nicht als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe erbracht werden, sind mit ihrem Zinsanteil nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder bei Veräußerungsleibrenten mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG steuerbar (vgl. Rz. 75 des BMF-Schreibens v. 11. 3. 2010, a. a. O.). 2. Zuwendungsnießbrauch a) Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch 61 Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauchs sind grundsätzlich als Zuwendungen i. S. des 12 Nr. 2 EStG zu beurteilen (vgl. bei fehlender tatsächlicher Änderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse BFH v. 13. 10. 1993, X R 86/89, BStBl II 1994, 451, DStR 1994, 902; und beim Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach 42 AOBFH v. 6. 7. 1993, IX R 112/88, BStBl II 1998, 429, BeckRS 1993, 22010763). Sie gehören daher beim Nießbraucher nicht zu den Einkünften aus VuV. Der Eigentümer kann sie nicht als Werbungskosten abziehen; sie erhöhen auch nicht seine Anschaffungskosten für das Grundstück. Ein anstelle des bisherigen Nießbrauchs eingeräumter Ersatznießbrauch ist als neu bestellter unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln. 62 Rz. 61 gilt nicht für die Fälle, in denen der ablösende Eigentümer das Grundstück selbst bereits mit der Belastung des Nießbrauchs erworben hat (vgl. BFH vom 15. 12. 1992, IV R 323/87, BStBl II 1993, 488, DStR 1993, 198). In einem solchen Fall vollzieht sich die Ablösung im Rahmen eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts. Eine Einmalzahlung ist in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen sind mit ihrem Barwert Anschaffungskosten. b) Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch 63 Zahlungen zur Ablösung eines entgeltlich bestellten Zuwendungsnießbrauchs sind beim Eigentümer im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus VuV zu erfassen. Ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt nach 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt worden, ist der noch nicht versteuerte Restbetrag beim Eigentümer als Einnahme aus VuV zu erfassen. Besteht die Abfindung in wiederkehrenden Leistungen, sind diese jeweils im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen anzusetzen. BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV (DStR 2013, 2112) 2118 64 Die Ablösungszahlungen sind beim Nießbraucher grundsätzlich der privaten Vermögensebene zuzuordnen (BFH v. 9. 8. 1990, X R 140/88, a. a. O.). 3. Vermächtnisnießbrauch 65 Aufwendungen zur Ablösung eines zugewendeten Vermächtnisnießbrauchs sind nachträgliche

13 von 13 17.10.2013 09:04 Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers (BFH v. 21. 7. 1992, IX R 14/89, a. a. O.). Die Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung ist eine beim Nießbraucher nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Zur Ablösung gegen wiederkehrende Leistungen vgl. Tz.85, 86 des BMF-Schreibens v. 11. 3. 2010, a. a. O. 4. Dingliches Wohnrecht 66 Für die Behandlung von Ablösungszahlungen des Eigentümers an den dinglich Wohnberechtigten sind die für die Ablösung von Nießbrauchrechten geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Aufwendungen zur Ablösung eines vom Rechtsvorgänger eingeräumten dinglichen Wohnrechts entfallen, soweit sie nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers sind, in vollem Umfang auf das Gebäude (BFH v. 21. 7. 1992, IX R 14/89, a. a. O.). 5. Obligatorisches Nutzungsrecht 67 Für die Behandlung von Aufwendungen für die Ablösung obligatorischer Nutzungsrechte gelten die Grundsätze zur Ablösung eines Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauchs (Rz. 55 bis 64) entsprechend. D. Anwendungsregelung 68 Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. 7. 1998, IV B 3 S 2253 59/98, BStBl I 1998, 914, DStR 1998, 1175. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 9. 2. 2001, IV C 3 S 2253 18/01, BStBl I 2001, 171, DStR 2001, 441; und vom 29. 5. 2006, IV C 3 S 2253 16/06, BStBl I 2006, 392, DStR 2006, 1086 werden aufgehoben. 69 Die Grundsätze in Rz. 4 und 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Nießbrauch nach dem 30. 6. 1992 notariell beurkundet oder der Überlassungsvertrag nach dem 30. 6. 1992 abgeschlossen worden ist. Ist der Nießbrauch vor dem 1. 7. 1992 beurkundet oder der Überlassungsvertrag vor dem 1. 7. 1992 abgeschlossen worden, ist Rz. 4 bzw. Rz. 53 des BMF-Schreibens vom 15. 11. 1984, IV B 1 S 2253 139/84, BStBl I 1984, 561, BeckVerw 096028 weiter anzuwenden. 70 Die Grundsätze in Rz. 26 und 28 sind erstmals auf Vorausleistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2003 geleistet wurden. Auf vor dem 1. 1. 2004 getätigte Vorausleistungen finden die Rz. 26 und 28 sowie die Billigkeitsregelung gem. Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 24. 7. 1998, a. a. O. weiter Anwendung. 71 Die Grundsätze in Rz. 32 sind in den Fällen anzuwenden, in denen der Vermächtnisnießbrauch nach dem 31. 5. 1994 notariell beurkundet worden ist. Ist der Vermächtnisnießbrauch vor dem 1. 6. 1994 notariell beurkundet worden, ist der Nießbraucher weiterhin zum Abzug der Gebäude-AfA nach Maßgabe der Rz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15. 11. 1984 (IV B 1 S 2253 139/84, BStBl I 1984, 561, BeckVerw 096028) berechtigt. 72 Die Grundsätze der Rz. 33 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung der Randziffer zu einem Nachteil gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung führt, sind die Grundsätze erstmals anzuwenden, wenn die Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts gegen Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich nach dem 31. 5. 2006 erfolgt ist. 73 Wurden wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Ablösung eines Zuwendungsnießbrauchs vor dem 1. 1. 2008 vereinbart, können diese als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine begünstigte Vermögensübergabe vorliegen (Rz. 81 des BMF-Schreibens v. 11. 3. 2010, a. a. O.; BFH v. 13. 12. 2005, X R 61/01, BStBl II 2008, 16, DStR 2006, 692). 74 In Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten gelten die Rz. 68 bis 75 des BMF-Schreibens vom 24. 7. 1998, a. a. O. fort. Dieses Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.