Entwicklung der EU I. Vertrag von Lissabon

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Transkript:

Entwicklung der EU I 1952: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS 1957: Römische Verträge 1958: EWG, EAG 1967: Fusionsvertrag 1973: Beitritt vom GB, Irl, Den 1981: Beitritt Gr 1986 Beitritt Sp, Po 1986: Einheitliche Europäische Akte 1992: Vertrag von Maastricht: Gründung der EU 1995: Beitritt von Oestr.; Sw, Fin 1999-2002: Einführung des Euro Regierungskonferenz von Nizza: Grundrechtscharta 2005: Osterweiterung Est, Lett, Lit, Pol, Slok, Slw, Tsch, Ung, Malt, Zyp 2002-2003: Verfassungskonvent 2004: Verfassungsvertrag 2005: abgelehnt in F und NL 2007: Vertrag von Lissabon 2007: Betritt vom Bul; Rum 2008: negatives Votum in Irl 2009: In Kraft getreten Vertrag von Lissabon EUV Grundlagen der EU Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik AEUV Zuständigkeiten Unionsbürgerschaft Binnenmarkt Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Wettbewerb Wirtschafts- und Währungsunion Andere Politikfelder Rechtssetzung

Organe der EU Art. 13 EUV veuropäisches Parlament Europäischer Rat Rat Europäische Kommission Europäischer Gerichtshof Europäische Zentralbank Rechnungshof Europäisches Parlament Art. 14 EUV; Art. 223 ff. AEUV 750 Abgeordnete in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl Degressiv-proportionale Vertretung: jeder Staat mit mindestens 6, höchstens 96 Abgeordneten Amtszeit 5 Jahre Gesetzgebungsorgan; Haushaltsbefugnisse; Wahl des Präsidenten der Kommission. Misstrauen gegen die Kommission Europäischer Rat Art. 15 EUV, 235 AEUV Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, Präsident des Europäischen Rats, Präsident der Kommission Arbeitsweise: tritt viermal pro Jahr zusammen Funktion: politisches Leitgremium, Impulsgeber Entscheidet über: Nominierung des Präsidenten der Kommission; Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB; Ernennung des Hohen Vertreters der EU für die GASP; keine Legislativfunktionen (Ausn. Zusammen-arbeit in Strafsachen) Beschlussfassung: grds im Konsens (Art. 15 Abs. 4 EUV) Präsident des Europäischen Rats Gewählt vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit Amtszeit: zwei Jahre Funktion: führt Vorsitz und gibt Impulse, Außenvertretung der Union Rat Art. 16 EUV; Art. 237 AEUV Zusammensetzung: je ein Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene Tagt in neun Ratsformationen mit halbjährlich wechselnden Vorsitz; Ausnahme Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, hier Vorsitz Hoher Vertreter der GASP

Rat Beschlußverfahren ab 2014: grds. Mit doppelt qualifizierter Mehrheit (55 % der Mitglieder aus mindestens 15 Mitgliedstaaten, sofern sie 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren); ab 4 Mitglieder Sperrminorität Einstimmigkeit: Aufnahme neuer Mitglieder; Harmonisierung der indirekten Steuern; Wechselkurssystem; Abänderung von Vorschlägen der Kommission (Art. 293 AEUV) -Rechtsetzung -Aufstellung des Haushalts -Kontrolle der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in Rahmen der Wirtschaftsunion -Ernennung: Mitglieder des WSA und des Ausschusses der Regionen; Mitglieder des Rechnungshofes; Benennung und Ernennung des Präsidenten der Kommission und deren Mitglieder Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik Art. 18 EUV Ernennung vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission Funktion: Leitung der GASP; Vorsitz im Rat Auswärtige Angelegenheiten ; einer der Vizepräsidenten der Kommission, zuständig für Außenbeziehungen Kommission Art. 17 EUV; Art. 244 ff. AEUV Zusammensetzung: Präsident + bis 2014 ein Kommissar/Mitglied-staat, danach soll Zahl der Kommissare 2/3 der Zahl der Mitgliedstaaten entsprechen; ausgewählt nach Maßgabe einer Rotation, in der das geographische und demographische Spektrum der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt Ernennung: Präsident auf Vorschlag des Europäischen Rats vom Parlament; Mitglieder vom Rat im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten aufgrund eine von den Mitgliedstaaten erstellten Liste, nachdem Parlament dem gesamten Kommissionskollegium zugestimmt hat Präsident kann Mitglied der Kommission zur Niederlegung des Amtes veranlassen Kommission Amtszeit: fünf Jahre Arbeitsweise: -Präsident bestimmt Geschäftsverteilung -Kommissare stehen den Generaldirektionen vor -Kommission entscheidet nach dem Kollegialprinzip Funktion: Motor, Wächter und Hüter der Verträge Aufgaben: -Mitwirkung bei der Rechtsetzung (Initiativfunktion) -Vorentwurf zum Haushaltsplan, Vollzug -Außenbeziehung mit Ausnahme GASP -Vollzug der Verträge -Klagerechte vor dem EUGH

Unterbau: 37 Generaldirektionen und Dienste ca. 30.000 Mitarbeiter Europäischer Gerichtshof Art. 19 EUV; Art. 251 AEUV Zusammensetzung: je ein Richter pro Mitgliedsland Ernennung: im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten für sechs Jahre Arbeitsweise: in Kammern zu drei oder fünf Richter Unterstützt durch acht Generalanwälte Aufgabe: Wahrung des Gemeinschaftsrechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge; unzuständig für Angelegenheiten der GASP Klagemöglichkeiten: -Vertragsverletzungsverfahren (Kommission/Mitgliedstaaten -Nichtigkeitsklage (Organe der EU; Mitgliedstaaten) -Vorabentscheidungsverfahren (Vorlage durch ein Gericht der Mitgliedstaaten Rechnungshof Art. 285 ff. AEUV Zusammensetzung: ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat Ernennung: auf Vorschlag des Mitgliedstaats nach Anhörung des Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit für sechs Jahre Aufgabe: Prüfung des Finanzgebarens der EU auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit; Erstellung des Jahresberichts zum Haushaltsplan Unionsrecht Primäres Unionsrecht: Verträge (EUV, EUV), die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen worden sind Sekundäres Unionsrecht: Rechtsnormen, die auf der Grundlage des primären Unionsrecht durch die Institutionen der EU erlassen worden sind Primäres Unionsrecht Rechtsmasse eigener Art zwischen Völkerrecht und nationalem Recht -Mitgliedstaaten sind Herren der Verträge -Primärrecht hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung und geht dem nationalen Recht vor -Änderung des Primärrechts unterliegt den Regelungen des Art. 48 EUV

Unionsrecht und nationales Recht Art. 23 Abs. 1 erlaubt Übertragung von Hoheitsrechten auf Union Grenzen: Art. 79 Abs. 3 und vergleichbarer Grundrechtsschutz BVerfG kontrolliert, ob Grenzen überschritten und innerstaatliche Zustimmungsanforderungen eingehalten Sekundäres Unionsrecht außenrechtswirksame Norm im Rahmen der Zuständigkeit der EU (Art. 5 Abs. 2 EUV) Steht im Rang hinter dem Primärrecht Formen: -Verordnung -Richtlinie -Beschluß Verordnung Art. 288 AEUV hat allgemeine Geltung ist in allen Teilen verbindlich gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; entgegenstehendes nationales Recht wird verdrängt Beispiele: Gemeinsamer Zolltarif, landwirtschaftliche Marktordnungen, EG-Wettbewerbsrecht; Freizügigkeit der Arbeitnehmer Beschluß Art. 288 AEUV an bestimmten Adressaten (Einzelperson oder Mitgliedstaat) gerichtet in allen Teilen für ihn verbindlich Richtlinie Art. 288 AEUV richtet sich an die Mitgliedstaaten ist für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels/Ergebnis verbindlich überlässt ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel Leitidee: Materielle Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Richtlinie Gebot der vollständigen und effektiven Umsetzung in nationales Recht Vorwirkung: kein Erlass von nationalen Vorschriften während der Umsetzungsfrist, die die Erreichung der Ziele der RL in Frage stellen können

Sperrwirkung für den Erlass entgegenstehenden nationalen Rechts Interne Schwierigkeiten bei der Umsetzung entbinden nicht von der Pflicht zur Umsetzung Folgen der nichtfristgerechten Umsetzung Unmittelbare Wirkung der RL im Mitgliedstaat, wenn -Umsetzungsfrist abgelaufen -Regelung klar und genau ohne weiteren Umsetzungsspielraum formuliert Folgen unterlassener Umsetzung Die Behörden sind zur unmittelbaren Anwendung der RL verpflichtet Der Bürger kann sich ihnen gegenüber auf die RL berufen Erleidet er einen Schaden wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der RL, kann er Schadensersatz verlangen Schadenersatz wegen mangelnder Umsetzung Art. 340 AEUV analog; Art. 34 GG; 839 BGB mangelnde Umsetzung einer RL hinreichend bestimmte Rechte qualifizierter Verstoß Kausalzusammenhang zwischen Rechts-verletzung und Schaden

Binnenmarkt Raum ohne Binnengrenzen (Art. 26 Abs. 2 AEUV) Für den Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes von Volkswirtschaften (Art. 27 AEUV) Rechtsangleichung im Binnenmarkt Aufgrund spezieller Vorschriften: Art. 46, 50, 53, 62 AEUV Aufgrund allgemeiner Ermächtigung Art. 114 AEUV Aufgrund der Aufhebung nationaler Bestimmungen wegen Verstoßes gegen die Freiheitsrechte des Binnenmarktes Anforderungen des Art. 114 AEUV Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes Hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz Ausnahmen für Mitgliedstaat: - Anfordernisse des Art. 36 oder des Umwelt- und Verbraucherschutzes (Art. 114 Abs. 4 -neue wissenschaftliche Erkenntnisse (Art. 114 Abs. 5) -Billigung durch die Kommission (Art. 114 Abs. 6) Warenverkehrsfreiheit Ware: Jeder körperliche Gegenstand, der Objekt von Handelsgeschäften sein kann (auch Abfall, Gas, Elektrizität, Wasser) aus einem Mitgliedstaat stammend Anforderungen: -Zollunion Gemeinsamer Zolltarif (Art. 30 AEUV) - Verbot von Binnenzöllen -und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 AEUV) -Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbe-schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34 u. 35 AEUV) -Ausnahmen Art. 36 AEUV Verbot mengenmäßiger Beschränkungen Richtet sich gegen diskriminierende Beschränkungen (z. B. Importverbote) - Rechtfertigungsgründe für Ausnahmen: Art. 36 AEUV Richtet sich auch gegen nicht diskriminierende Maßnahmen -Rechtfertigungsgründe für Ausnahmen: überwiegende Interessen des Gemeinwohls -Rechtfertigungsgründe einzusetzen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gilt nicht für Verkaufsmodalitäten

Warenverkehrsfreiheit Ware: jeder körperliche Gegenstand, der Objekt von Handelgeschäften sein kann (auch Abfall, Elektrizität, Gas, Wasser) aus einem Mitgliedstaat stammend Anforderungen -Zollunion: Art. 30 AEUV -Verbot von Binnenzöllen und Abgaben gleicher Wirkung -Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34 u. 35) -Sonderregelungen für Agrarmarkt (Art. 38 ff AEUV) Verbot von Binnenzöllen und Abgaben gleicher Wirkung Erhebung aus Anlass des Grenzübertritts, auch ohne diskriminierende Wirkung Unterschied zu inländische Abgaben mit diskriminierender Wirkung Art. 110 AEUV -Abs. 1 bei Gleichartigkeit der Ware -Abs. 2 bei im Wettbewerb stehenden Waren Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausführbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung Verboten sind diskriminierende Maßnahmen Verboten sind auch Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (Dassonville) Rechtfertigungsgründe Art. 36 AEUV: -öffentliche Sicherheit -Sittlichkeit -Gesundheitsschutz -Kulturgutschutz zusätzlich: zwingende Erfordernisse Cassis de Dijon) Grenzen der Ausnahmen Geeignetheit Erforderlichkeit

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV nichtdiskriminierende Regelungen über allgemeine Verkaufsmodalitäten (Ladenöffnungszeiten, Vertriebswege) nicht: produktbezogene Regelungen (Form, Abmessung, Aufmachung, Etikettierung, Verpackung; Werbung am Produkt)