Die GmbH-Reform. Einleitung. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff

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Transkript:

Die GmbH-Reform Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Einleitung MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Regierungsentwurf vom 23.05.2007, durch Rechtsausschuss modifizierte Fassung am 26.06.2008 vom Bundestag verabschiedet Inkraft getreten am 01.11.2008 Fokus auf der Gründung, den Kapitalvorschriften und der Unternehmergesellschaft 2 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 1

Die Gründung 3 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Ergänzende Regelungen Einpersonen-GmbH Bringt der alleinige Gründer nur das halbe Stammkapital sofort auf, müssen keine Sicherheiten mehr bestellt werden Abkoppelung des Eintragungs- von einem eventuellen Genehmigungsverfahren Inländische Geschäftsanschrift und ausländischer Verwaltungssitz Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung ist die öffentliche Zustellung bei inländischer Geschäftsanschrift ermöglicht, weshalb diese verpflichtend ist. Gleichzeitig darf sich der Verwaltungssitz im Ausland befinden Weitere Missbrauchsbekämpfung durch Verschärfung der Inhabilitätsvorschriften für Geschäftsführer 4 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 2

Musterprotokoll Bei Verwendung des Musters vermindern sich die Notarkosten gem. 2 Abs. 1 a, 41 d KostO Geringer Detaillierungsgrad, jede Abweichung vom Mustertext löst vollständige Beurkundungspflicht aus Pflichtbestandteile nach 3 5 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Geschäftsanteile und Gesellschafterliste 1 Fungibilität der Anteile erhöht durch Streichung von 17 Übernahme mehrerer Geschäftsanteile schon bei der Gründung Vereinfachte Teilbarkeit durch Herabsenkung des Mindestanteils auf einen Euro Jeder Anteil gewährt eine Stimme 6 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 3

Geschäftsanteile und Gesellschafterliste 2 Gutgläubiger Anteilserwerb Massive Aufwertung der Gesellschafterliste als nunmehriger Rechtsscheinbasis für den gutgläubigen Erwerb Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb reicht der Notar die aktualisierte Liste beim Handelsregister ein und übermittelt sie zusätzlich der Gesellschaft Amtspflicht nach 19 BNotG Hauptverantwortung liegt beim Geschäftsführer, insbesondere hat er eine Überwachungsfunktion Ersatzpflicht nach 40 Abs. 3 gegenüber allen, deren Beteiligungsverhältnisse sich geändert haben 7 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Geschäftsanteile und Gesellschafterliste 3 Legitimation gegenüber der Gesellschaft erst nach Eintragung, Rechtshandlungen bis dahin schwebend unwirksam ( 16 Abs. 1 S. 1,2) Gutgläubiger Anteilserwerb ( 16 Abs. 3) Im Grundsatz erst nach drei Jahren der falschen Eintragung Anders bei Zurechenbarkeit Keine Zurechnung von Verzögerungen durch das Verfahren beim Handelsregister Anteilserwerber muss die Einreichung der aktuellen Liste überprüfen Hinderung des Gutglaubenserwerbs bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis ( 16 Abs. 3) 8 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 4

Die Unternehmergesellschaft 9 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Einleitung 2002/03 Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit Überseering und Inspire Art Eintritt von Scheinauslandsgesellschaften in den deutschen Markt vorwiegend in der Rechtsform Limited Geringer wirtschaftlicher Erfolg, nach zwei Jahren existieren noch 2 % Einführung einer Rechtsformvariante als Reaktion auf diese Entwicklung 10 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 5

Die neue Vorschrift 5 a GmbHG gesamtes Sonderregime in einer Vorschrift Firmenzusatz: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) Verzicht auf ein Mindeststammkapital Ausschluss der Sachgründung Gewinnthesaurierung im Umfang von 25 % jährlich Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit Durch Stammkapitalerhöhung auf 25.000 wird das Sonderregime abgestreift und der Firmenzusatz GmbH verwendet, wahlweise kann aber auch UG fortgeführt werden. 11 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Das Stammkapital Das gute Ansehen der traditionellen GmbH hat ihren Ursprung im Mindeststammkapital Tatsächliche Bedeutung als Haftungspuffer überwiegend für schwache Gläubiger wie deliktisch Geschädigte aber auch Sozialkassen und Steuerfiskus 12 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 6

Überschuldung Latente Insolvenzgefahr wegen fehlender Grundausstattung Überschuldung nach der Eintragung durch Anlaufverluste Haftungsfallen für den Geschäftsführer Nachschüsse durch Gesellschafter werden selten gewünscht sein Nachschüsse als Darlehen 13 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Gesellschafterversammlung Einberufung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit Verlust des halben Stammkapitals ist in der UG kein Einberufungsgrund Privilegierung der UG 14 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 7

Thesaurierung 1 25 % des um einen Verlustvortrag bereinigten Jahresüberschusses Rücklage zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Deckung operativer Verluste Pflicht entfällt erst mit nomineller Kapitalerhöhung Operative Verluste dürfen durch Auflösung der Rücklage gedeckt werden Ewige Nachschusspflicht? Keine Geltung der Kapitalerhaltungsvorschriften nach 30, 31ff. Gewinn kann an die Gesellschafter trotz Auflösung der Rücklage zu 75 % ausgeschüttet werden 15 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Thesaurierung 2 Folgen der verbotenen Ausschüttung Unanwendbarkeit der Kapitalerhaltungsvorschriften auf Rücklagen Analog 256 AktG Nichtigkeit des Jahresabschlusses Analog 253 AktG Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlusses Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschafter Schadensersatzanspruch nach 43 GmbHG gegen den Geschäftsführer 16 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 8

Thesaurierung 3 Umgehen der Thesaurierungspflicht Gewinnvermeidung durch entsprechende Gestaltung von Geschäftsführergehältern Keine Sanktionen vorgesehen, wenn die UG nicht nach einer gewissen Zeit nicht zur ordentlichen GmbH wird 17 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Landschaftstraße 6, 30159 Hannover Tel. 0511.302770 Fax 0511.3239216 hannover@goehmann.de 18 18.11.2009 Prof. Dr. Martin Notthoff 9