Faktenlage aus rechtlicher Sicht - die Rahmenbedingungen (inkl. LSV) Was geht - Was ist erlaubt Was nicht und wo sind Änderungen zu erwarten?

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Transkript:

Faktenlage aus rechtlicher Sicht - die Rahmenbedingungen (inkl. LSV) Was geht - Was ist erlaubt Was nicht und wo sind Änderungen zu erwarten? Fachveranstaltung Ladeinfrastruktur, Schaufenster Elektromobilität in Kooperation mit Berliner Agentur für Elektromobilität emo am 13. Oktober 2016 in Berlin

Inhalt 1. Energiewirtschaftsrecht Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher 2. Stromsteuerrecht - Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher 3. Messstellenbetriebsgesetz - Einordnung des Ladepunktbetreibers, aber auch des Fahrzeugnutzers als Letztverbraucher und Anschlussnutzer (mit Datenschutzrecht) 4. Einkommenssteuerrecht steuerfrei Parken mit Laden 5. Ladesäulenverordnung punktuelles Aufladen ( LSV II ) 6. Eichrecht Anzeige des Messergebnisses, dauerhaftes Aufzeichnen 7. Ausblick 1

1. Energiewirtschaftsrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung des EnWG ( 3 Nr. 25) durch StrommarktG am 30.7.2016 in Kraft - Energiewirtschaftsrechtliche Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher dadurch Klarstellung: LP-Betreiber ist kein Stromlieferant/Energieversorger Begründung: Bündelleistung am LP aus Service-, Strom-, Infrastruktur- und z.t. Parkleistungen, keine reine Weiterlieferung von Strom ( Umwandlung ) - Vorteile LP-Betreiber trägt nicht EnWG-Pflichten als Stromversorger, keine Genehmigung als EVU, keine Ausweisung des Strommixes in Rechnung ( 40, 42 EnWG) etc. - Recht auf - Anschluss an das vorgelagerte Energieversorgungnetz ( 17 EnWG) - Auswahl des Stromlieferanten ( 20 EnWG) hat LP-Betreiber, nicht Fahrzeugnutzer 2

2. Stromsteuerrecht Einordnung des Ladepunktes als Letztverbraucher Änderung der StromStV ( 1a Abs. 2) in Kraft 18.5.2016 - Stromsteuerrechtliche Einordnung des LP als Letztverbraucher - Vorteile: keine Einordnung als Stromlieferant/EVU, keine Genehmigung durch Hauptzollamt - Fahrzeugnutzer nicht Letztverbraucher isd Stromsteuerrechts - Begründung: s. Energiewirtschaftsrecht - In Rechnung des Stromlieferanten gegenüber dem Ladepunktbetreiber wird Stromsteuer ausgewiesen, gegenüber dem Fahrzeugnutzer nicht - Vorgaben der PAngV gelten (u.a. Ausweisung des Endpreises, d.h. inkl. MwSt) - Durch 1. und 2.-Klarstellungen deutliche Erleichterung für potentielle LP- Betreiber, die nicht EVU sind, wie Schnellimbissketten, Baumärkte, OEM, Arbeitgeber etc. 3

3. Messstellenbetriebsgesetz Begriffe Letztverbraucher und Anschlussnutzer MsbG als Teil des Gesetzes über die Digitale Energiewende in Kraft 12.7.2016 - LP als Letztverbraucher und Anschlussnutzer eingestuft ( 2 Abs. 1 Nr. 8) - Gesetzesbegründung: Elektrofahrzeugnutzer gleichfalls Letztverbraucher ( jeder für seinen Zweck ). LP-Betreiber, um die Nutzung der LPe anderen Elektrofahrzeugnutzern zu gestatten, der Fahrzeugnutzer, um mittels LP das Fahrzeug aufzuladen. (Hintergrund: Datenschutzkonzept des MsbG soll durchgreifen bis zum Fahrzeug) - Datenschutzkonzept gilt bereits heute: 48 enthält nur vorübergehende Bereichsausnahme für die Vorschriften Teils 2 Kap. 3 (Einbau intelligenter Messsysteme erst ab 2020 in LIS) - Form der Einwilligung nicht zwingend Schriftlichkeit. Einwilligung, die den Anforderungen des 4a BDSG genügt ( 49 Abs. 2 Nr. 7 BDSG), d.h. bei besonderen Umstände kann andere Form angemessen sein. Bei EMob (+), so dass die elektronische Form der Einwilligung als ausreichend angesehen wird. 4

Daten- und zivilrechtliche Zuordnung von Daten aus vernetzten KFZ Hinweis auf die Studie Zivil- und datenschutzrechtliche Zuordnung von Daten vernetzter Kraftfahrzeuge, verfasst von Dr. Katharina Vera Boesche und Dipl.-jur. Diane Rataj, erschienen als Ergebnispapier 21 der Begleit- und Wirkungsforschung der Schaufenster Elektromobilität, 4/2016, 76 Seiten. Link: http://schaufensterelektromobilitaet.org/media/media/documents/dokumente_der_begleit und_wirkungsfor schung/ep21_zivil-_und_datenschutzrechtliche_zuordnung.pdf 5

4. Einkommenssteuerrecht steuerfrei Parken mit Laden EStG: Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr (Änderung u.a. EStG) in Kraft getreten am 23.9.2016 - Steuerbefreit: - Laden eines privaten EMob oder Hybrid-EMob des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers - die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche LIS (d.h. ArbG trägt Anschaffungs- und Installationskosten der beim ArbN aufgebauten LIS) - Arbeitgeber hat Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der LIS und Zuschüsse pauschal mit 25% Lohnsteuer zu besteuern - befristet für Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 - Vorteile: keine komplizierte Abrechnung des Ladens beim Arbeitgeber, Ersparnis von Aufwand (IT, Zeit, Kosten) 6

5. Ladesäulenverordnung punktuelles Aufladen ( LSV II ): 4 Alternativen Umsetzung der Vorgaben von Art. 4 Nr. 9 Richtlinie 2014/94/EU - Vorgaben der LSV richten sich nur an öffentlich zugängliche LP - Vier alternative Mindestvorgaben des punktuellen Aufladens (daneben sind andere Formen, z.b. sms-payment ergänzend möglich): - Ohne Authentifizierung: - bei Schenkung oder - gegen Bezahlung mit Bargeld in unmittelbarer Nähe zum LP (z.b. Geldautomat im Parkhaus, Parkplatz, Kassenhäuschen, Tankstelle; nicht Kurkarten-Fälle), keine Remotefähigkeit vorausgesetzt. - Mit Authentifizierung: bargeldloser Bezahlvorgang - Bezahlung mittels eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems in unmittelbarer Nähe zum LP (EC-, Kreditkarte) oder - kostenlos mittels eines webbasierten Systems (App, QR-Code, NFC) - Ausnahmen für 3,7 kw-anlagen (von Stecker-, Meldepflichtung und Vorgaben für punkt. Aufladen). Begründung: Innovationsoffenheit in low-budget Bereich 7

5.1 LSV II Begriffsdefinitionen - Betreiber : Ausübung von Sachherrschaft wie Eigentümer, verantwortlich für Implementierung des punktuellen Aufladens (kann sich Dritter bedienen) - punktuelles Aufladen : kein Dauerschuldverhältnis (EU-RL schreibt vor: ohne Vertrag gibt es im deutschen Recht nicht!) - Definition Öffentlich zugänglich ist unverändert geblieben: (+) öffentlich zugänglich: Will Parkplatzbetreiber, dass jedermann die Parkfläche nutzt oder nicht? Will z. B. Supermarkt-, Schnellimbiss-, Baumarkt- oder Hotelbetreiber oder Autohaus, dass Parkplatz grds. von allen potentiellen Kaufinteressenten bzw. Hotelgästen und -besuchern bzw. von allen an dem Erwerb eines Fahrzeugs, von Ersatzteilen oder zur Inanspruchnahme von Reparaturleistungen genutzt wird, unabhängig davon, welche Fahrzeugmarke der Interessent fährt = öffentlich zugänglicher Parkplatz. 8

5.2 LSV II Begriffsdefinitionen, Bestandskraft, Inkrafttreten (-) öffentlich zugänglich: Parkplätze für Taxen und Fahrzeuge des ÖPNV, Parkplätze für Car-Sharer (unzulässig ist aber das Reservieren nur für bestimmte Car-Sharer), wenn Parkplatz durch Pförtner, Schranke oder durch eine Reservierung für spezifisch benannte Kunden (Bademeister, Arzt, Schild nur für Betriebsangehörige, Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-Y 123, Mitglieder eines Sportvereins o.ä.) gesichert ist. Ein Schild an der Parkplatzeinfahrt Nur für Kunden oder eine für alle geltende Schranke an einem Supermarkt, Baumarkt, Imbisskette o. ä. genügt hingegen nicht, da sich die Parkplatzflächennutzung auch in diesen Fällen grds. an jedermann richtet. - Bestandskraft für alle LIS, die bis zu 3 Mon. nach Inkrafttreten der LSV aufgebaut werden - Inkrafttreten voraus. zum Ende dieses Jahres (Umsetzungsfrist 18.11.2016) 9

6. Eichrecht - Anzeige des Messergebnisses, dauerhaftes Aufzeichnen - Neues Eichrecht (MessEG, MessEV) in Kraft getreten 1.1.2015 - Informationsblatt der AGME vom Mai 2016 - Öffentliche Anhörung des Regelermittlungsausschuss der PTB am 31.8.2016 - Einrichtung einer Projektgruppe des REA: PTB-Anforderung 6.03 zur Elektromobilität (technische Anforderungen an LIS) bis Ende 2016 - Keine Ausnahme mehr für Abrechnen nach Zeit (Parken mit Laden), Leistung, Zeit u.a. = eichrechtsrelevante Größen - Herausforderungen: Anzeige des Messergebnisses unmittelbar nach Abschluss des Ladevorgangs, dauerhaftes Aufzeichnen des Messergebnisses lokal im Messgerät, wenn nicht beide Parteien vor Ort und kein Display vorhanden (gesicherte Übertragung auf Drittgerät mittels validierter Software zulässig), Zertifizierung des Backend, auf Null stellen nach Ladevorgang; keine Übergangsregelung vorgesehen 10

7. Ausblick 1. Lastmanagementverordnung Rechtsgrundlage von 14a EnWG Steuerung von Verbrauchsanlagen auf Niederspannungsebene, u.a. Elektrofahrzeuge - Rolle des Fahrzeugnutzer - Letztverbraucher und Anschlussnutzer? - bei ölis und Laden beim Arbeitgeber: Adressat für die Steuerung durch Verteilnetzbetreiber (VNB) m.e. nur LP-Betreiber und nicht Fahrzeugnutzer, letzterer ist als vagabundierender Stromkonsument für VNB nicht erkennbar (ähnlich dem Gast eines Haushaltskunden), VNB muss mit statischen Einheit arbeiten können - Anders bei Hauseigentümer, der nur eigenes KFZ für Steuerung zur Verfügung stellt - angekündigt für Ende 2016 2. Umsatzsteuerrecht? - Auch Einordnung als Bündelleistung wie im EnWG und StromStV? - Änderung nicht absehbar 11

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Katharina Vera Boesche, Rechtsanwältin Leiterin Fachgruppe Rechtsrahmen der Begleitforschung des BMWi-Förderprojekt IKT für Elektromobilität III Begleit- und Wirkungsforschung Schaufenster Elektromobilität www.ikt-em.de www.schaufenster-elektromobilitaet.org Tel. + 49 160 976 73248 12