Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News Aktenzeichen: KEK 334 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Reuters Television Ltd., vertreten durch ihre Geschäftsführer Rickard Anthony Donovan und Graham John Hillier, The Reuters Building, South Colonnade, Canary Wharf, London E 14 5 EP, Großbritannien, Antragstellerin Bevollmächtigte: xxx... w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms Reuters Broadcast News hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 19.04.2006 in der Sitzung am 13.06.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Reuters Television Ltd. mit Schreiben vom 04.04.2006 bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Reuters Broadcast News stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 I Sachverhalt Begründung 1 Zulassungsantrag Die Reuters Television Ltd. ( Reuters Television ) hat mit Schreiben vom 04.04.2006 bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung des Informationsspartenprogramms Reuters Broadcast News für die Dauer von 10 Jahren beantragt. Mit Schreiben vom 19.04.2006 hat die LfM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein englischsprachiges, täglich bis zu 24-stündiges Fernsehprogramm mit dem Schwerpunkt auf der Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen und Großereignisse wie z. B. die Fußballweltmeisterschaft 2006. Reuters Broadcast News soll hauptsächlich in der Niederlassung der Antragstellerin in Berlin erstellt und dort nachrichtentechnisch abgewickelt werden; xxx... 2.2 Reuters Television plant, das Programm von London aus frei empfangbar über Satellit zu verbreiten. xxx... Die LfM hat ihre örtliche Zuständigkeit für den Zulassungsantrag gemäß Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 b), 1. Alt. der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EG-Fernsehrichtlinie) in der Fassung vom 30.06.1997 mit der Begründung bejaht, dass die Entscheidungen zur Programmgestaltung von Reuters Broadcast News in Deutschland getroffen werden und dort das Sendepersonal tätig wird. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Reuters Television (vormals: Visnews Ltd., davor: British Commonwealth International Newsfilm Agency Ltd.) ist eine im Jahr 1957 gegründete Private Company Limited by Shares nach dem Recht von England und Wales. Zum Gesellschaftszweck gehören Radio- und Fernsehaktivitäten (vgl. Auszug aus dem Register des Companies House, http://wck2.companieshouse.gov.uk). Nach eigenen Angaben ist Reuters Television nicht anderweitig im Bereich der Rundfunkveranstaltung tätig.
3 xxx... die Unternehmensgrundsätze der Reuters-Gruppe (Reuters Independence & Trust Principles) xxx... sehen u. a. vor, dass Unternehmen der Reuters-Gruppe nicht in die Hände einzelner Gruppen oder Interessengruppen fallen dürfen und sie unvoreingenommen und zuverlässig Nachrichtendienste an Zeitungen, Nachrichtenagenturen, Rundfunkveranstalter und andere Kunden liefern (vgl. xxx... http://about.reuters.com/investors/corpinfo/independence.asp). Reuters Television steht vollständig im Anteilsbesitz der Holdinggesellschaft Reuters Holdings Ltd., die ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der Reuters Group plc. ( Reuters Group ), London, ist. 3.2 Reuters Group Die Reuters Group ist nach eigenen Angaben die größte multimediale Nachrichtenagentur der Welt mit über 14.700 Mitarbeitern und 196 Büros in 130 Ländern (http://about.reuters.com/aboutus/overview). Sie beliefert insbesondere Geschäftskunden und Medienunternehmen mit Finanzinformationen und Nachrichten. Nach Auskunft der Antragstellerin hält die Reuters Group im Rahmen einer Kooperation mit der Times of India, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch indische Behörden steht, ca. 26 % der Anteile an der Times Global Broadcasting Company Ltd., Mumbay/Indien. Anderweitige Rundfunkbeteiligungen halten die beteiligten Gesellschaften nicht. Die 1850/51 in Aachen und London gegründete Reuters Group ist seit 1984 börsennotiert. Zum Schutz ihrer Unabhängigkeit und Neutralität sieht ihre Satzung vor, dass kein Aktionär 15 % oder mehr der Aktien halten darf (vgl. http://about.reuters.com/investors/corpinfo/independence.asp xxx... Zudem hält die zu diesem Zweck gegründete Reuters Founders Share Company Ltd. eine unveräußerliche Gründungsaktie ( Founders Share ) xxx..., die besondere Stimm- und Vetorechte verleiht, um alle erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse bei der Reuters Group herbeizuführen bzw. zu blockieren, die den Kontrollerwerb durch einen Aktionär oder eine Aktionärsgruppe verhindern, d. h. die Fähigkeit, 30 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben xxx... Die Kapitalanteile hält eine Vielzahl von Aktionären; nach öffentlich zugänglichen Informationen waren dies im März 2005 insgesamt 28.180 (fast ausschließlich institutionelle) Anleger (vgl. http://.about.reuters.com/investors/shareholder/structure.asp,
4 Stand: 02.03.2005). Nach Auskunft der Antragstellerin halten derzeit drei Aktionäre jeweils 5 % oder mehr der Kapitalanteile: Fidelity Investments (UK) hält 8,59 %, Invesco Perpetual 7,32 % und Schroder Investment Management Legal & General Investment 5,90 %. Die übrigen Aktien (78,19 %) befinden sich in Streubesitz. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Einem Vertreter der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Die LfM hat ihre Zuständigkeit als Zulassungsbehörde bejaht (s. o. I 2.2); daran ist die KEK gebunden. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Der Antragstellerin und der Reuters Group ist nur das beantragte Fernsehprogramm zuzurechnen. Es hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Reuters Broadcast News soll in englischer Sprache veranstaltet werden. Gemäß 27 Abs. 1 Satz 1 RStV werden in die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils alle deutschsprachigen Programme einbezogen. Dies schließt aber nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung durch ein englischsprachiges Programm
5 könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. zuletzt Beschlüsse i. S. Dügün TV, Az.: KEK 315, und DTTV, Az.: KEK 318, jeweils III 3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es, auch unter Berücksichtigung dessen, dass andere Fernsehveranstalter von der Nachrichtenagentur Reuters Nachrichtenmaterial beziehen (vgl. dazu 2. Konzentrationsbericht der KEK, Kap. II 2.4.2, Tabelle II-52), keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung von Reuters Broadcast News stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Mailänder Rath-Glawatz Sjurts