Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst unberücksichtigt 2. Geschäftsunfähigkeit A. Ansprüche des U gegen A I. Vergütungsanspruch aus Werkvertrag, 631 I ( ) II. Aufwendungsersatzanspruch aus GoA, 677, 683, 670 1. Prüfung der berechtigten GoA: U A: Zahlung der 600, 677, 683, 670 a. fremdes Geschäft - hm: sog. auch fremdes Geschäft ausreichend Erfüllung einer vermeintlichen Vertragsverpflichtung und gleichzeitig Führung eines fremden Geschäftes (hier sog. auch fremdes Geschäft ) (+) b. Fremdgeschäftsführungswille (+) wird beim auch fremden Geschäft vermutet 2
c. ohne Auftrag i.s.d. GoA - str. bei nichtigem Werkvertrag - Rspr.: Anwendbarkeit der GoA (+) Merkmal ohne Auftrag erfüllt bei nichtigen Dienst- und Werkverträgen Lit.: Vorrang des Bereicherungsrechts d. Übernahme interessen- und willensgemäß, 683 (+) - zu beurteilen vom objektiven Standpunkt unter Berücksichtigung der Gesamtlage des Geschäftsherrn e. wirklicher / mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn ( ) - Geschäftsführung des U nicht willensgemäß, vgl. 105 beachte: hier kommt es nicht, wie bei beschränkt Geschäfts-fähigen, auf den Willen des gesetzlichen Vertreters an Anspruch aus GoA ( ) setzt man Minderjährige und Geschäfts-unfähige gleich, ist weiter zu prüfen - wirklicher Wille des gesetzlichen Vertreters des A unbekannt - mutmaßlicher Geschäftsführungswille (+) 3
f. Rechtsfolge - Aufwendungsersatz, 670 - Ersatzteilkosten i.h.v. 200 (+) - str., ob Tätigkeitsvergütung i.h.v. 400 hm.: Vergütung der Tätigkeit gem. 1835 II analog, sofern Tätigkeit zum Beruf des Geschäftsführers gehört (+) g. Ergebnis - nach Lit.: GoA bei nichtigen Verträgen nicht einschlägig und damit unmittelbare Anwendung der 994 ff., 812 ff. - nach Rspr. Anwendung der GoA (+) und damit Ausschluss der EBV Ansprüche III. Verwendungsersatzanspruch U A aus 994 ff. 1. Verwendungsanspruch hinsichtlich Zahlung der 600 aus 994 ff. a) Vorliegen eines EBV (+) b) Verwendungen vor Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. in gutem Glauben / vor Kenntniserlangung, vgl. 994 II, 990 I (+) c) Rechtsfolge: Ersatz der notwendigen Aufwendungen - Verwendungen Reparatur einschließlich Arbeitslohn und Material (+) 4
- notwendige Verwendungen: Reparatur objektiv zur Werterhaltung der Uhr erforderlich, also notwendige Verwendungen (+) - gewöhnliche Erhaltungskosten, 994 I 2 ( ) d) Ergebnis: Anspruch des U gegen A aus 994 I 1 auf Zahlung der 600 (+) IV. U A aus ungerechtfertigter Bereicherung, 812 I 1 a. Prüfung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs U A auf Herausgabe der Teile und Wertersatz für Arbeitsleistung, 812 I 1 1. Alt. - etwas erlangt (+) Eigentum an Neuteilen der Uhr - nicht: Arbeitsleistung, da geschäftsunfähig - durch Leistung (+) - ohne rechtlichen Grund (+) Herausgabepflicht hinsichtlich der eingebauten Teile Endergebnis: Anspruch des U A auf Rückgabe der eingebauten Teile gem. 812 I 1 Alt. 1 (+) 5
Konkurrenzen: II. Aufwendungsersatzanspruch aus GoA, 677, 683, 670 1. GoA und Schutz von Geschäftsunfähigen hm: kein Ausschluss gesetzlicher Ansprüche 2. Anwendbarkeit der GoA auf nichtige Verträge a. Verhältnis der GoA zum Bereicherungsrecht - Regeln der GoA sind Auffangtatbestand - daher Anwendung auf nichtige Verträge fraglich Rspr.: Kompensation durch Regeln der GoA (+) und damit Ausschluss des Bereicherungsrechts b. Verhältnis GoA zum EBV ( 994 ff. ) - Konkurrenzverhältnis unklar - hlit.: Ausschluss der EBV-Regeln bei Vorliegen einer berechtigten GoA Ergebnis: bei Anwendung der GoA auf nichtige Verträge Ausschluss des EBV bei Vorliegen einer berechtigten GoA III. Verwendungsersatzanspruch U A aus 994 ff. 1. Vorüberlegungen: EBV und Schutz des Geschäftsunfähigen - ea: Schutz lediglich ggü. SE- und Nutzungsersatzansprüchen aus dem EBV; Bösgläubigkeit bzw. 827, 828 analog - aa: Schutz des Geschäftsunfähigen genießt lt. 105 absoluten Vorrang - Rspr + Teile der Lit. hingegen lassen 994 ff. gegen einen Geschäftsunfähigen zu 6
2. Anwendbarkeit der 994 ff. a) Verhältnis zum Bereicherungsrecht, 812 ff. - Rspr: 994 ff. enthalten abschließende Sonderregelungen hinsichtlich Aufwendungen des unrechtmäßigen Besitzers auf die Sache, d.h. insoweit Bereicherungsrecht zum Schutz des Eigentümers und wg. Rechtssicherheit nachrangig - Lit. lässt 812 ff. neben 994 ff. ise Anspruchskonkurrenz generell oder nur bei Rückabwicklung einer leistungskondiktion wegen Nichtigkeit von Grund- und Erfüllungsgeschäft zu b) Verhältnis zu 951 I - durch Einbau der zur Reparatur benötigten Teile Eigentumsverlust gem. 947 II Entschädigungsanspruch gem. 951 I, 812 I 1? - Rspr: 951, 812 nicht anwendbar c) Verhältnis zur GoA - Rspr: berechtigte GoA, die auch auf nichtige Verträge anwendbar ist (siehe oben), berechtigt den Geschäftsführer zum Besitz kein EBV, weil kein unberechtigter Besitz - Lit: GoA bei nichtigen Verträgen nicht anwendbar IV. U A aus ungerechtfertigter Bereicherung, 812 I 1 1. Bereicherungsrecht und Schutz des Geschäftsunfähigen Bereicherungsanspruch bzgl. der Reparaturtätigkeit ( ) bezüglich der Erlangung von Werk- und Dienstleistungen ist auf die Schutzwürdigkeit abzustellen Anspruch möglicherweise hinsichtlich der eingebauten Teile 7
2. Anwendbarkeit aa. im Verhältnis zum EBV, 994 ff. bb. im Verhältnis zur GoA s.o. s.o. Hinweis: Diese Skizze enthält einen Problemaufriss und die wesentlichen Lösungsschritte. Zur Vertiefung nutzen Sie bitte den o.g. Aufsatz: Schröder/Bär, Jura 1996, 449. 8