Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

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Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz Nr. 18/2016 vom 01.12.2016 Inhaltsverzeichnis: A Bekanntmachungen des Landkreises Diepholz Bekanntmachung des Landkreises Diepholz Az.: 66.33.11-03 (5883) Seite 3 Az.: 66.31.01-02 (5926) Seite 3 Az.: 66.31.01-14 (5930) Seite 3-4 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Stadt Syke Bauleitplanung der Stadt Syke Bebauungsplan Nr. 25 (46/23) Am Schwarzen Meer Seite 4-5 Bebauungsplan Nr. 25 (80/06) Ortskern Okel östlicher Teil Seite 5-6 Samtgemeinde Altes Amt Lemförde Gemeinde Brockum Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung von Ratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen bei der Gemeinde Brockum Seite 7 Samtgemeinde Siedenburg Gemeinde Mellinghausen Bauleitplanung der Gemeinde Mellinghausen Bebauungsplan Nr. 4 Gewerbegebiet Dorfstraße-Nord-Ost, 1. beschleunigte Änderung und Ergänzung Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 (Satzungsbeschluss) Seite 7-9 C Bekanntmachungen anderer Stellen Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Schlussfeststellung in der Flurbereinigung Vechta-Umgehung Seite 9-10 Fortsetzung Inhaltsverzeichnis siehe umseitig Herausgeber: Landkreis Diepholz, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz Veröffentlichung im Internet: www.diepholz.de Gebühren für Veröffentlichungen: 0,40 /mm. Erscheint monatlich. Auskunft erteilt: Frau Elke Kriete (05441/976-1303), e-mail: amtsblatt@diepholz.de Allgemeine Informationen über den Landkreis: Tel. 05441/976-3333, Fax 05441/976-1728 e-mail: info@diepholz.de, Internet: www.diepholz.de

Seite 2 Hannoversche Informationstechnologien (HannIT) Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Beteiligung weiterer Träger in Ergänzung zu den Öffentlich-rechtlichen Verträgen über die gemeinsame kommunale Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR vom 30.05.2011, vom 30.06.2011, vom 30.04.2013, vom 31.10.2014 und vom 15.05.2015 und über die Satzung zur 5. Änderung der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR Seite 10-14 Satzung zur 5.Änderung der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien HannIT AöR Seite 14-15

Landkreis Diepholz Amtsblatt des Landkreises Diepholz 18/2016 vom 01.12.2016 Seite 3 Bekanntmachung des Landkreises Diepholz Az.: 66.33.11-03 (5883) Die Casa Projekt GmbH hat eine Plangenehmigung nach 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für eine Gewässerausbaumaßnahme (Verlängerung einer vorhandenen Verrohrung im Gewässer II. Ordnung Flagge auf 15 m Länge) im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung Groß Lessen, Flur 8, Flurstück 156/13 beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist gemäß 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die nach den Vorgaben der Anlage 2 des UVPG vorgenommene Prüfung ergab, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Nach 3 a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Landkreis Diepholz Der Landrat im Auftrag Kiene Bekanntmachung des Landkreises Diepholz Az.: 66.31.01-02 (5926) Die Westnetz GmbH, Florianstr. 15 21, 44139 Dortmund hat die Erlaubnisse nach 10 Wasserhaushaltsgesetz zur Absenkung von Grundwasser in der Gemarkung Sankt Hülfe, Flur 4, Flurstück 196/4 (bzw. nach der Flurbereinigung: Gemarkung Sankt Hülfe, Flur 24, Flurstück 3) zur Herstellung eines Umspannanlage beantragt. Die beantragte Fördermenge beträgt bis zu 26,41 l/s bzw. 95,09 m³/h (Bauabschnitt 1) und 13,59 l/s bzw. 48,94 m³/h (Bauabschnitt 2). Im Rahmen dieser Verfahren ist gem. 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung zu ermitteln, ob für das jeweils beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die nach den Vorgaben der Anlage 2 des UVPG vorgenommene Prüfung ergab, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Nach 3 a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Landkreis Diepholz Der Landrat im Auftrag Labbus Bekanntmachung des Landkreises Diepholz Az.: 66.31.01-14 (5930) Die Firma Johann Hollmann GmbH, An der Bahn 3, 28816 Stuhr hat eine Erlaubnis nach 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für eine Grundwasserabsenkung auf dem Grundstück Gemarkung Brinkum, Flur 6, Flurstück 272/44 und 271/2 mit einer Grundwasserfördermenge von 8,26 l/s, 29,76 m³/h für die Dauer von drei Monaten beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist gem. 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 13.3.3 der Anlage 1 UVPG durch eine standortbezogene Vorprüfung zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Seite 4 Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenommene Prüfung ergab, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Nach 3 a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Landkreis Diepholz Der Landrat Im Auftrag Hartrampf Stadt Syke Bauleitplanung der Stadt Syke Bebauungsplan Nr. 25 (46/23) Am Schwarzen Meer Der Rat der Stadt Syke hat in seiner Sitzung am 01.09.2016 den Bebauungsplan Nr. 25 (46/23) Am Schwarzen Meer gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung und die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Lage im Raum und Abgrenzung des Plangebiets: Das Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Heiligenfelde und liegt im nordwestlichen Bereich der Straße Am Schwarzen Meer. Es umfasst das Flurstück 22 und eine Teilfläche des Flurstücks 257/49. Die genaue Lage und Abgrenzung ist dem Plan zu entnehmen.

Rechtsverbindlichkeit: Amtsblatt des Landkreises Diepholz 18/2016 vom 01.12.2016 Seite 5 Der Bebauungsplan Nr. 25 (46/23) Am Schwarzen Meer tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der oben genannte Bebauungsplan und dessen Begründung liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Syke, Zimmer 2.66, Hinrich-Hanno-Platz 1, 28857 Syke öffentlich aus. Diese können dort während der Dienststunden und darüber hinaus nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. Hinweise auf Rechtsfolgen gemäß 215 Abs. 1 BauGB und Entschädigungsansprüche nach 44 (BauGB) Abs. 3 und 4 BauGB: Nach 215 Abs. 1 BauGB werden Verletzungen der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften, Verletzungen der in 214 Abs. 2 und der in 214 Abs. 2 a genannten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel im Abwägungsvorgang dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Syke geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes bzw. den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Syke, den 15.11.2016 Gez. Suse Laue Die Bürgermeisterin Bebauungsplan Nr. 25 (80/06) Ortskern Okel östlicher Teil Der Rat der Stadt Syke hat in seiner Sitzung am 01.09.2016 den Bebauungsplan Nr. 25 (80/06) Ortskern Okel östlicher Teil gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung und die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Lage im Raum und Abgrenzung des Plangebiets: Das Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Okel und wird verkehrstechnisch im Süden und Osten von der Landesstraße 333 ( Okeler Straße ) und in Westen von der Kreisstraße 121 ( An der Beeke ) erschlossen.

Seite 6 Die genaue Lage und Abgrenzung ist dem Plan zu entnehmen. Rechtsverbindlichkeit: Der Bebauungsplan Nr. 25 (80/06) Ortskern Okel östlicher Teil tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der oben genannte Bebauungsplan und dessen Begründung liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Syke, Zimmer 2.66, Hinrich-Hanno-Platz 1, 28857 Syke öffentlich aus. Diese können dort während der Dienststunden und darüber hinaus nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. Hinweise auf Rechtsfolgen gemäß 215 Abs. 1 BauGB und Entschädigungsansprüche nach 44 (BauGB) Abs. 3 und 4 BauGB: Nach 215 Abs. 1 BauGB werden Verletzungen der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften, Verletzungen der in 214 Abs. 2 und der in 214 Abs. 2 a genannten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel im Abwägungsvorgang dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Syke geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes bzw. den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Syke, den 23.11.2016 Gez. Suse Laue Die Bürgermeisterin

Seite 7 Samtgemeinde Altes Amt Lemförde Gemeinde Brockum Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung von Ratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen bei der Gemeinde Brockum Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Brockum in seiner Sitzung vom 23.11.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeine Bestimmungen 1. 3 Abs: 2 erhält folgende Fassung: Die Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25. 2 Inkrafttreten Die vorstehende 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.November 2016 in Kraft. Brockum, 23. November 2016 Der Bürgermeister (Marco Lampe) Der Gemeindedirektor (Rüdiger Scheibe) Samtgemeinde Siedenburg Gemeinde Mellinghausen Bauleitplanung der Gemeinde Mellinghausen Bebauungsplan Nr. 4 Gewerbegebiet Dorfstraße-Nord-Ost, 1. beschleunigte Änderung und Ergänzung Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 (Satzungsbeschluss) Der Rat der Gemeinde Mellinghausen hat in seiner Sitzung am 09.11.2016 die 1. beschleunigte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Dorfstraße Nord-Ost gemäß 10 BauGB als Satzung sowie die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.

Seite 8 Geltungsbereich: Mit dieser Bekanntmachung tritt der vg. Bebauungsplan in Kraft. Die 1. beschleunigte Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 Gewerbegebiet Dorfstraße Nord-Ost nebst der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung liegt im Rathaus der Samtgemeinde Siedenburg, Allee 4, 27254 Siedenburg öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden montags bis freitags zusätzlich dienstags und donnerstags 8:30 12:00 Uhr 14:00 17:00 Uhr 14:00 18:00 Uhr und darüber hinaus nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Seite 9 Hinweise auf Rechtsfolgen nach 215 Abs. 1 BauGB und Entschädigungsansprüche nach 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB: Gemäß 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mellinghausen geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist gemäß 215 Abs. 1 BauGB darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mellinghausen, den 25.11.2016 Gemeinde Mellinghausen Der Bürgermeister gez. Riedemann Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Amt für regionale Landesentwicklung Weser - Ems Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Az.: 4.1.3 611-1999 / 0.9 Oldenburg, 18.11.2016 S C H L U S S F E S T S T E L L U N G In der Flurbereinigung Vechta-Umgehung Das Flurbereinigungsverfahren Vechta-Umgehung wird hiermit gemäß 149 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794) durch folgende Feststellungen abgeschlossen: 1. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes zum Flurbereinigungsverfahren Vechta-Umgehung einschließlich seiner Nachträge ist erfolgt. 2. Die Beteiligten haben keine Ansprüche mehr, die in dem Flurbereinigungsverfahren Vechta- Umgehung hätten berücksichtigt werden müssen. 3. Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Vechta-Umgehung wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgelöst. Begründung Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Vechta-Umgehung ist einschließlich seiner Nachträge vollständig ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan und in seinen Nachträgen genannten Teilnehmer übergegangen. Das Liegenschaftskataster wurde entsprechend berichtigt und alle Ersuchen auf Berichtigung der betroffenen Grundbücher wurden gestellt. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des v. g. Flurbereinigungsverfahrens sind abgeschlossen. Berechtigte Forderungen bestehen nicht mehr.

Seite 10 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie im Dienstgebäude Markt 15/16, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Hinweise 1. Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. 2. Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die folgenden Unterlagen auf Dauer bei der Stadt Vechta und der Gemeinde Bakum einsehen: Eine Ausfertigung der Karte, die die neue Feldeinteilung nachweist. Ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und 2 Teilnehmerverzeichnisse (alphabetisch und nach Ordnungsnummern) Die Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages, die auf Dauer von allgemeiner Bedeutung sind und nicht in das Grundbuch oder andere öffentliche Bücher eingetragen wurden. Eine Abschrift dieser Schlussfeststellung. Im Auftrage (Speckmann) Projektleiter Hannoversche Informationstechnologien (HannIT) Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Beteiligung weiterer Träger in Ergänzung zu den Öffentlich-rechtlichen Verträgen über die gemeinsame kommunale Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR vom 30.05.2011, vom 30.06.2011, vom 30.04.2013, vom 31.10.2014 und vom 15.05.2015 und über die Satzung zur 5. Änderung der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR Die Region Hannover, vertreten durch Hauke Jagau, die Stadt Barsinghausen, vertreten durch Marc Lahmann, die Stadt Burgdorf, vertreten durch Alfred Baxmann, die Stadt Burgwedel, vertreten durch, Axel Düker, die Stadt Celle, vertreten durch Dirk-Ulrich Mende, die Stadt Diepholz, vertreten durch Dr. Thomas Schulze, die Stadt Garbsen, vertreten durch Dr. Christian Grahl, die Stadt Gehrden, vertreten durch Cord Mittendorf, der Landkreis Hameln-Pyrmont, vertreten durch Tjark Bartels, die Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch Stefan Schostok, die Stadt Hemmingen, vertreten durch Claus-Dieter Schacht-Gaida, der Landkreis Hildesheim, vertreten durch Olaf Levonen, die Stadt Hildesheim, vertreten durch Dr. Ingo Meyer, die Gemeinde Hohenhameln, vertreten durch Lutz Erwig, die Gemeinde Isernhagen, vertreten durch Arpad Bogya, die Stadt Laatzen, vertreten durch Jürgen Köhne, die Stadt Langenhagen, vertreten durch Mirko Heuer, die Stadt Lehrte, vertreten durch Klaus Sidortschuk, die Stadt Neustadt a. Rbge., vertreten durch Uwe Sternbeck, die Stadt Pattensen, vertreten durch Ramona Schumann, den Landkreis Peine, vertreten durch Franz Einhaus, die Stadt Ronnenberg, vertreten durch Stephanie Harms, die Stadt Seelze, vertreten durch Detlef Schallhorn,

Seite 11 die Stadt Sehnde, vertreten durch Carl Jürgen Lehrke, die Stadt Springe, vertreten durch Christian Springfeld, die Gemeinde Uetze, vertreten durch Werner Backeberg, die Gemeinde Wedemark, vertreten durch Helge Zychlinski, die Gemeinde Wennigsen, vertreten durch Christoph Meineke und die Stadt Wunstorf, vertreten durch Rolf-Axel Eberhardt - im nachfolgenden Anstaltsträger genannt - schließen gemäß 1 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: 1 Vertragsgegenstand Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Stadt Diepholz als weiterer Träger an der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR" nach Maßgabe der Unternehmenssatzung beteiligen. Für die Stadt Diepholz ergeben sich dadurch dieselben Rechte und Pflichten wie sie für die übrigen, bisherigen Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt bestehen. Diese ergeben sich aus der Unternehmenssatzung, dieser Vereinbarung sowie aller bisherigen Vereinbarungen. 2 Anteile am Stammkapital (1) Das Stammkapital wird um 1.000,- auf 53.600,- erhöht. Diese Erhöhung wird von der Stadt Diepholz als Geldeinlage geleistet. (2) Das Stammkapital ist wie folgt unter den Trägern der gemeinsamen kommunalen Anstalt verteilt: Region Hannover: 25.600,- Stadt Barsinghausen 1.000,- Stadt Burgdorf 1.000,- Stadt Burgwedel 1.000,- Stadt Celle 1.000,- Stadt Diepholz 1.000,- Stadt Garbsen 1.000,- Stadt Gehrden 1.000,- Landkreis Hameln-Pyrmont 1.000,- Landeshauptstadt Hannover 1.000,- Stadt Hemmingen 1.000,- Landkreis Hildesheim 1.000,- Stadt Hildesheim 1.000,- Gemeinde Hohenhameln 1.000,- Gemeinde Isernhagen 1.000,- Stadt Laatzen 1.000,- Stadt Langenhagen 1.000,- Stadt Lehrte 1.000,- Stadt Neustadt a. Rbge. 1.000,- Stadt Pattensen 1.000.- Landkreis Peine 1.000.- Stadt Ronnenberg 1.000,- Stadt Seelze 1.000,- Stadt Sehnde 1.000,- Stadt Springe 1.000,- Gemeinde Uetze 1.000,- Gemeinde Wedemark 1.000,- Gemeinde Wennigsen 1.000,- Stadt Wunstorf 1.000,-

Seite 12 3 Unterstützungsleistungen (1) Die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden die gemeinsame kommunale Anstalt im Sinne des 144 Abs. 1 NKomVG unterstützen mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der gemeinsamen kommunalen Anstalt gegen die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder eine sonstige Verpflichtung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt, der gemeinsamen kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (2) Eine Entscheidung über die Gewährung von Unterstützungsleistungen im Sinne des 144 Abs. 1 NKomVG wird aufgrund des Beschlusses der Hauptorgane der Träger mit Dreiviertelmehrheit der nach 4 Abs. 1 der Unternehmenssatzung gewichteten Stimmen der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt getroffen. 4 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Anstaltsträger und, bis zu einer Gesamtstimmenzahl von 100 aus zwei Vertretern/innen der Beschäftigten mit Stimmrecht und vier Vertretern/innen der Beschäftigten ohne Stimmrecht, darüber hinaus aus drei Vertretern/innen der Beschäftigten mit Stimmrecht und drei Vertretern/innen der Beschäftigten ohne Stimmrecht. Die Anstaltsträger erhalten eine Stimme für jede angefangenen 100.000,00 von der Anstalt abgenommene Leistung des Vorjahres. Die Feststellung erfolgt in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats nach dem jeweiligen Jahresabschluss. Die Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50 betragen. Die Stimmen eines Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben werden. Für das Erstjahr einer Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3 richtet sich die Stimmenanzahl nach dem zum Zeitpunkt des Beginns der Trägerschaft errechneten Umsatz. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt ergibt sich aus der Anlage. Die Stimmberechtigten Vertreter der Beschäftigten haben je eine Stimme. (2) Der Vorsitz des Verwaltungsrates wechselt nach Ablauf von jeweils zwei Jahren und wird in der folgenden Reihenfolge wahrgenommen durch: die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Region, Hannover, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover, einen aus dem Kreise der übrigen Träger gewählten Vertreter. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 2 Jahren die Stellvertreterin oder den Stellvertreter; die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist jeweils, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sobald die Eigenschaft nach Abs. 1 nicht mehr besteht, erlischt damit gleichzeitig die Funktion. 5 Prüfung des Jahresabschlusses Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß 147 Absatz 1 NKomVG in Verbindung mit 157 NKomVG dem Rechnungsprüfungsamt der Region Hannover. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch die kommunale Anstalt erfolgt. Das Rechnungsprüfungsamt der Region Hannover kann verlangen, dass ihm im Rahmen der Aufgabenstellung von 155 Abs. 1 und 2 NKomVG bestimmte Kassenvorgänge oder Geschäftsfälle zur Prüfung während des laufenden Haushaltsjahres vorgelegt werden. Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt die Rechte nach 53 f. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt.

Seite 13 6 Gemeinschaftliche Entscheidungen der Trägerkommunen (1) Gemeinschaftliche Entscheidungen der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune gegenüber einer von ihr getragenen kommunalen Anstalt hat, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Hauptorgane der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt. (2) Das in Abs. 1 genannte Verfahren gilt auch zur gemeinschaftlichen Bestätigung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach 110 Abs. 4 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. 7 Satzungsänderungen Es wird im Zuge der Beteiligung der Stadt Diepholz an der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR" die Unternehmenssatzung mit Stand vom 15.05.2015 entsprechend der 5. Änderungssatzung, die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, geändert. 8 Gleichstellungsbeauftragte (1) Der /dem Gleichstellungsbeauftragten in analoger Anwendung des 9 NKomVG obliegenden Aufgaben werden für die Anstalt durch die Gleichstellungsbeauftragte der Region Hannover wahrgenommen. 9 Kündigung (1) Die Vereinbarung zur Gründung der kommunalen Anstalt sowie alle damit zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verträge können durch Beschluss des Hauptorgans eines Anstaltsträgers zum Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. (2) Die Anstalt besteht im Übrigen mit den verbleibenden Anstaltsträgern fort. 10 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinngehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Lücken des Vertrages. 11 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung ist von den Anstaltsträgern nach den jeweiligen Vorschriften, welche für deren Bekanntmachungen gelten, öffentlich bekannt zu machen. (2) Sie tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Hannover, den 31.10.2016

Seite 14 Anlagen: Satzung zur 5. Änderung der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien AöR Region Hannover, der Regionspräsident, Stadt Barsinghausen, der Bürgermeister, Stadt Burgdorf, der Bürgermeister, Stadt Burgwedel, der Bürgermeister, Stadt Celle, der Oberbürgermeister, Stadt Diepholz, der Bürgermeister, Stadt Garbsen, der Bürgermeister, Stadt Gehrden, der Bürgermeister, Landkreis Hameln-Pyrmont, der Landrat Landeshauptstadt Hannover, der Oberbürgermeister, Landkreis Hildesheim, der Landrat, Stadt Hildesheim, der Oberbürgermeister, Stadt Hemmingen, der Bürgermeister, Gemeinde Hohenhameln, der Bürgermeister, Gemeinde Isernhagen, der Bürgermeister, Stadt Laatzen, der Bürgermeister, Stadt Langenhagen, der Bürgermeister, Stadt Lehrte, der Bürgermeister, Stadt Neustadt a. Rbge., der Bürgermeister, Stadt Pattensen, die Bürgermeisterin, Landkreis Peine, der Landrat Stadt Ronnenberg, die Bürgermeisterin, Stadt Seelze, der Bürgermeister, Stadt Sehnde, der Bürgermeister, Stadt Springe, der Bürgermeister, Gemeinde Uetze, der Bürgermeister, Gemeinde Wedemark, der Bürgermeister, Gemeinde Wennigsen, der Bürgermeister, Stadt Wunstorf, der Bürgermeister. Satzung zur 5. Änderung der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Hannoversche Informationstechnologien HannIT AöR Aufgrund des 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NkomZG) vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), haben: - die Regionsversammlung der Region Hannover in ihrer Sitzung vom 21.06.2016, - der Rat der Stadt Barsinghausen in seiner Sitzung vom 02.06.2016, - der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Stadt Burgwedel in seiner Sitzung vom 20.06.2016, - der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung vom 26.05.2016, - der Rat der Stadt Diepholz in seiner Sitzung vom 10.12.2015, - der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung vom 30.05.2016, - der Rat der Stadt Gehrden in seiner Sitzung vom 30.06.2016, - der Kreistag des Landkreises Hameln-Pyrmont in seiner Sitzung vom 30.08.2016, - der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung vom 25.08.2016, - der Rat der Stadt Hemmingen in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Kreistag des Landkreises Hildesheim in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Stadt Hildesheim in seiner Sitzung vom 20.06.2016, - der Rat der Gemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung vom 09.06.2016, - der Rat der Stadt Laatzen in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung vom 30.05.2016, - der Rat der Stadt Lehrte in seiner Sitzung vom 22.06.2016, - der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. in seiner Sitzung vom 02.06.2016,

Seite 15 - der Rat der Stadt Pattensen in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Kreistag des Landkreises Peine in seiner Sitzung vom 22.06.2016, - der Rat der Stadt Ronnenberg in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung vom 23.06.2016, - der Rat der Stadt Springe in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Gemeinde Uetze in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzungen vom 23.05.2016, - der Rat der Gemeinde Wennigsen in seiner Sitzung vom 16.06.2016, - der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung vom 15.06.2016. folgende Satzung beschlossen: 1 (5) erhält folgende Fassung: 1 Satzungsänderungen (5) Das Stammkapital beträgt 53.600,-. 2 Inkrafttreten Diese Änderungen treten nach Bekanntmachung in Kraft. Hannover, den 31.10.2016 Region Hannover, der Regionspräsident, Stadt Barsinghausen, der Bürgermeister, Stadt Burgdorf, der Bürgermeister, Stadt Burgwedel, der Bürgermeister, Stadt Celle, der Oberbürgermeister, Stadt Diepholz, der Bürgermeister, Stadt Garbsen, der Bürgermeister, Stadt Gehrden, der Bürgermeister, Landkreis Hameln-Pyrmont, der Landrat, Landeshauptstadt Hannover, der Oberbürgermeister, Stadt Hemmingen, der Bürgermeister, Landkreis Hildesheim, der Landrat, Stadt Hildesheim, der Oberbürgermeister, Gemeinde Hohenhameln, der Bürgermeister, Gemeinde Isernhagen, der Bürgermeister, Stadt Laatzen, der Bürgermeister, Stadt Langenhagen, der Bürgermeister, Stadt Lehrte, der Bürgermeister, Stadt Neustadt a. Rbge., der Bürgermeister, Stadt Pattensen, die Bürgermeisterin, Landkreis Peine, der Landrat, Stadt Ronnenberg, die Bürgermeisterin, Stadt Seelze, der Bürgermeister, Stadt Sehnde, der Bürgermeister, Stadt Springe, der Bürgermeister, Gemeinde Uetze, der Bürgermeister, Gemeinde Wedemark, der Bürgermeister, Gemeinde Wennigsen, der Bürgermeister, Stadt Wunstorf, der Bürgermeister.