Rechtsanwalt Rolf Becker



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Transkript:

Rechtsanwalt Rolf Becker Online-Recht im B2B: Was gilt es zu beachten WIENKE & BECKER KÖLN Rechtsanwälte Rolf Becker Sachsenring 6 50677 Köln Tel. 0221 / 3765-330 Fax 0221 / 3765-312 rbecker@kanzlei-wbk.de

Zur Person Rechtsanwalt Rolf Becker Rechtsanwälte WIENKE & BECKER KÖLN www.kanzlei-wbk.de Seit mehr als 20 Jahren in der Beratung von Versandhändlern tätig. Juristischer Berater der Zeitschrift EINKAUFSMANAGER Vertragsrecht - Wettbewerbsrecht (Abmahnungen), Werberecht (Verkaufsförderungsmaßnahmen, Gewinnspiele etc.) Datenschutzrecht (Opt-In, Listbroking) Markenrecht, Geschmacksmuster, Urheberrecht Verantwortlich für Versandhandelsrecht.de Urteilsticker.de / abmahnung-uwg.de / fernabsatz-gesetz.de Buchautor Fernabsatz-Gesetz Versandhandelsmanagement u.a. Rolf Becker

Online Recht im B2B Grundlagen Onlineanforderungen AGB Preiswerbung

Grundlagen Anrufen und klönen Kontaktadresse. Kontakt geht auch OLG Naumburg (Urt. 13.08.2010, Az. 1 U 28/10) Name, Anschrift, Rechtform, Vertretungsberechtigter, Kapital (fakultativ) E-Mail-Adresse (Formularfeld reicht nicht) schnelle elektronische Kontaktaufnahme Keine Grafikdatei wählen! Telefonnummer nicht zwingend, wenn andere Möglichkeit besteht. Empfohlen. Handelsregister- + Umsatzsteuerident nummer

Cookie-Regelung in e-privacy-richtlinie seit 26. Mai 2011 noch nicht umgesetzt. Deutsche Datenschutzbehörden: Tracking-Cookies nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer bzw. bei Vorliegen entsprechender Browsereinstellungen zulässig. Unmittelbare Verordnungswirkung zweifelhaft SPD-Vorlage am 29.02.2012 gescheitert

Britische Datenschutzbehörde: Rolf Becker Wir möchten Cookies auf Ihrem Computer speichern, die uns helfen, die Webseite besser zum machen. Mehr über Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Ich akzeptiere Cookies von dieser Seite.

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr 312g BGB macht Gestaltungsvorgaben Eingabefehler erkennen und beseitigen Bestelleingangsbestätigung auf elektronischem Wege Möglichkeit verschaffen, Vertragsbestimmungen (inkl. AGB) bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern

Informationen über technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen Informationen, ob Vertragstext gespeichert wird und ob er zugänglich ist Informationen zum Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen Informationen über Verhaltenskodizes und elektronischer Zugang

Anwendungsausschluss Vertragsschluss durch Individuelle Kommunikation Anderweitige Vereinbarung auch in AGB möglich Immer notwendig bleibt die Pflicht, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

AGB im B2B AGB im B2C sind Informationsvermittlung AGB im B2B regeln Rechtsrahmen Haftung für Fahrlässigkeit Rügepflichten, Gefahrübergang Gewährleistung, Händlerregress Fälligkeiten, Fehlerprozedere usw. Als Einkaufsbedingungen Rechtliche Firewall

AGB Einbeziehung 305 Abs. 2 BGB 4 Voraussetzungen im B2C : deutlicher Hinweis auf die AGB (bei Vertragsschluss), Möglichkeit der Kenntnisnahme (LESEN nicht erforderlich) in zumutbarer Weise (Art und Weise der Kenntnisnahme, Lesbarkeit und Gestaltung : Abmahnung itunes AGB mit 21 DIN A 4 Seiten), Einverständnis des Kunden mit AGB (liegt idr vor, wenn Kenntnisnahme in zumutbarer Weise möglich und Vertragsschluss. (Kunde muss Einverständnis nicht schriftlich erklären, stillschweigendes (konkludentes) Handeln reicht aus).

Einbeziehung AGB B2B 310 BGB 305 Abs. 2 und 3 und die 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

3 Voraussetzungen im B2B Wille AGB zu verwenden ist deutlich zu machen (Hinweis bei Vertragsschluss). Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.! keine Verpflichtung zur Kenntnisverschaffung wie im B2C Aber 312c BGB bei elektronischen Bestellungen bleibt die Pflicht, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Preiswerbung online im B2B Preiswerbung im B2B ist NETTOPREISWERBUNG

1 Preisangabenverordnung Grundsatz Endpreisangabe einschließlich Umsatzsteuer + sonstige Preisbestandteile AUSNAHME Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden Aber nur, wenn die Handelsbetriebe Zutritt ausschließlich für solche Endverbraucher sicherstellen Zutrittskontrolle

Rechtsprechung OLG Hamm Urteil vom 28.02.2008 Az. 4 U 196/07 Eine wirksame Beschränkung durch Hinweise in AGB reicht nicht.

OLG München, Beschluss vom 02.09.2009, Az.: 6 W 2070/09 Hinweis wie nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe nicht ausreichend. Auch Domainname oder Teile des URL (hier: http://xxxxxx.de/schule-konditionendeutsch.html ) der auf eine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung hinweist, reicht nicht. Gleiches gilt für Sammelbestellung + Mengenrabatt

Praxisbeispiel Rolf Becker Hinweis auf Startseite plus

Zusätzliche Checkbox im Bestellprozess Rolf Becker

Hier sogar doppelt

1. BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 34/08 Über ebay verkaufte ein Händler ein gebrauchtes Telefon unter dem Hinweis: Verkauf nur an Gewerbetreibende aber auch: Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht. Das signalisiert Bereitschaft auch an Privatpersonen zu verkaufen. Privatpersonen konnten auch Gebote abgeben. 2. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08 Angebot für Gebrauchtfahrzeuge auf der Plattform mobile.de unter Angabe von Nettopreisen: Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.s. von 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

Darauf kommt es an: Sicht der Werbeadressaten. Für jedermann zugängliche Internetangebote sprechen zumindest immer auch private Letztverbraucher an. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Angebote eine eindeutige, unmissverständliche und deutliche Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten. Auch bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende sind geeignete Kontrollmaßnahmen zwingend. Unbeachtlich ist dagegen: An welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten will. Der bloße Wille des Werbenden, keine Verträge mit Letztverbrauchern schließen zu wollen. Dass der Werbende die beworbene Ware tatsächlich nicht an private Letztverbraucher veräußert. Unverständliche Formulierungen.

Praxistipp Gestaltung Deutlich hervorgehobener und klar verständlicher Hinweis auf die Verkaufsbeschränkung (etwa "Verkauf nur an gewerbliche Endabnehmer und Wiederverkäufer nicht an Privatpersonen"). Startseite und auf einzelnen Produktseiten hervorgehoben Bestätigungs-Check Kontrollmaßnahme (Registrierung, Anforderung) Abbildung der Vorbehalten in AGB Keine Hinweise an Verbraucher (Widerrufsrecht etc.)

Ständig aktualisierte Infos unter www.versandhandelsrecht.de Tipps bei Abmahnungen unter www.abmahnung-uwg.de Kontakt unter www.kanzlei-wbk.de www.wb-k.de Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 2012 WIENKE & BECKER-KÖLN Rolf Becker Info-Services der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER- KÖLN

Bildnachweise Fotalia: rechtsanwalt Falko Matte #1889800 Paragraphen Impressum Fineas #12553164 clamber Denys Kurbatov #24751840 mechanical engineer reji #21891768 Mailbox raven #26091406 blue AGB icon Torbz #33514782 Unbeschrifteter Stempel Maria.P. #32198306 AGB grüne taste IckeT #24813889 Counting woman hands (0 to 5) ashumskiy #37408025 Oops sign Arcady #23831621 Counting woman hands (0 to 5) ashumskiy #37408025 Boss Vinicius Tupinamba #28217851