Gefahrstoffverordnung - Novelle 2016 und danach... 13. September 2016 Bremen Dr. Hans Linde Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Gefahrstoffverordnung Anpassungsbedarf I CLP Anpassungen an die CLP-Verordnung (wg. Ablauf von Übergangsfristen zur Anpassung nationaler Vorschriften im Juni 2015) ERB-Konzept (TRGS 910) Weitere strukturelle Implementierung des ERB-Konzeptes (Expositions-Risiko-Konzept für krebserzeugende Stoffe) Schädlingsbekämpfung/Begasung Anpassung des Anhangs I Nr. 3 und 4 (Schädlingsbekämpfung/Begasung) an die EU BiozidVO 2
Gefahrstoffverordnung Anpassungsbedarf II 4.) Staub Überprüfung des Anhangs I Nr. 2 (Partikelförmige Gefahrstoffe) im Hinblick auf granuläre, biopersistente Stäube (GBS) und erforderliche Schutzmaßnahmen für die Umsetzung des neuen A-Staub- Grenzwertes. (Neuer AGW: 1,25 mg/m 3 ) Nanomaterialien: Kein eigener Status in der VO! 5.) Asbest Novellierung des Anhangs I, Nr. 2.4 und Anhang II Nr. 1: Regelungen zu Asbest 3
Umsetzung Ursprünglich umfassende Novelle bis 2016 geplant Umsetzungsfrist für Anpassung an EU CLP-Verordnung seit Juni 2015 überschritten Schwierige Sachdiskussionen insbesondere zu Asbest verzögern Zeitplan 4
Umsetzung BMAS entscheidet deshalb im Juni 2016, die Novelle in zwei Schritten durchzuführen. Zeitnah kleine Novelle, die lediglich die notwendigen Anpassungen an EU-Recht (CLP-VO/BiozidVO) vornimmt. (noch 2016) Weitere Diskussion auf Fachebene für die große Novelle Zeithorizont nach BMAS: 2017 5
Anpassung an CLP-VO (Beispiele) 15. In 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden durch die Wörter keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen sowie die Angabe 1 oder 2 durch die Angabe 1A oder 1B ersetzt. 16. 19 wird wie folgt geändert: [... ] c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Inverkehrbringer durch das Wort Lieferant ersetzt. 17. 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: [... ] b) In Nummer 11 werden die Wörter Stoffe und Zubereitungen durch die Wörter Stoffe oder Gemische ersetzt. 6
Länderpositionen zur Großen Novelle Die im Folgenden dargestellten Sachpositionen und Forderungen der Länder beruhen auf den Vorschlägen des Beraterkreises Novelle GefStoffV des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) aus dem Jahr 2014 und dem seinerzeit auf deren Grundlage vom BMAS im Januar 2015 vorgelegten Arbeitsentwurf. 7
Krebserzeugende Gefahrstoffe: Das ERB-Konzept gemäß TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Seit 2008: BekGS 910 Seit 2013: Erste Verankerung in 6 Absatz 8 Nr. 4b GefStoffV Seit 2014: TRGS 910 8
Krebserzeugende Gefahrstoffe: Das ERB-Konzept gemäß TRGS 910 Erfordert rechtssichere Implementierung des ERB- Konzeptes in die GefahrstoffVO (Technische Regel entfaltet lediglich Vermutungswirkung ) Einführung der Begriffe Akzeptanzkonzentration und Toleranzkonzentration als einzuhaltender bzw. möglichst zu erreichender Schwellenwert. (Ampelkonzept) 9
ERB-Stoffe in TRGS 910 (Stand: 28.10.2014) 10
Krebserzeugende Gefahrstoffe: Das ERB-Konzept gemäß TRGS 910 Ampelmodell : Konzentrationsbereich unterhalb der Akzeptanzkonzentration: Grüner Bereich. Keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen. (Minimierungsgebot bleibt dem Grunde nach allerdings unberührt.) Konzentrationsbereich zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration: Gelber Bereich. Gestufte Maßnahmen zur Expositionsminderung erforderlich. (Maßnahmenbereich) Konzentrationsbereich oberhalb Toleranzkonzentration: Roter Bereich. Maßnahmen unmittelbar notwendig, persönliche Schutzausrüstung, zeitliche Expositionsminimierung. (Gefahrenbereich) 11
Umsetzung ERB-Konzept Bei ERB-Expositionen im Gelb- und Rotbereich Anzeigepflicht an die Überwachungsbehörde mit Mitteilung des Expositionsbereichs (Gelb/Rot) Im Rotbereich: mit Übermittlung Maßnahmenplan 12
Umsetzung ERB-Konzept Bei Überschreitung der Toleranzkonzentration: Nur Verwendung im geschlossenen System Regelübergangsfrist für ERB-Stoffe 3 Jahre nach Bekanntmachung Wenn technisch nicht möglich, muss Technische Regel mit Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik und z.b. Beurteilungswert vorliegen und eingehalten werden. Sofortmaßnahmen: PSA, Organisatorische Maßnahmen (z.b. arbeitszeitliche Expositionsbegrenzung) 13
Eckpunkte einer Novellierung der Asbestregelungen (Länderposition) 14
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Anpassung an das ERB-Konzept der TRGS 910: Unterhalb Akzeptanzkonzentration <10,000 Fasern/m3 - grüner Bereich (geringes Risiko) Unterhalb Toleranzkonzentration <100.000 Fasern/m3 - gelber Bereich (mittleres Risiko) Oberhalb Toleranzkonzentration >100.000 Fasern - roter Bereich (hohes Risiko) 15
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Anpassung an das ERB-Konzept der TRGS 910: Anpassung bedeutet grundsätzliche Abkehr von den Regelbegriffen schwach und festgebundener Asbest. Maßgeblich ist nunmehr die tatsächliche Expositionshöhe bei der zu betrachtenden Tätigkeit, unabhängig vom Faserbindungszustand. 16
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Anpassung der Bestimmungen zu Zulassung und unternehmensbezogener Anzeige Bisherige Zulassung wird zur Erlaubnis : Erlaubnis erforderlich bei Tätigkeiten mit hohem Risiko ( Roter Bereich, über 100.000 Fasern/m 3 ) Zeitlich befristet (6 Jahre) 17
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Anpassung der Bestimmungen zu Zulassung und unternehmensbezogener Anzeige Auch Tätigkeiten mit nicht schwach gebundenem Asbest, für die bisher keine Zulassung erforderlich war, können erlaubnispflichtig werden, wenn Expositionen mit hohem Risiko vorliegen oder nicht ausgeschlossen werden können. Praktikable Übergangsfristen vorgesehen, bisherige Zulassung wird solange der Erlaubnis gleichgestellt. 18
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Anpassung der Bestimmungen zu Zulassung und unternehmensbezogener Anzeige Mitteilung statt Erlaubnis, für Tätigkeiten mit mittlerem Risiko Tätigkeiten im geringen Risiko, die nicht nur gelegentlich ausgeführt werden Ersetzt bisherige Unternehmensbezogene Anzeige der TRGS 519 Alle 6 Jahre zu wiederholen. Aber: Objektbezogene Anzeige bleibt erhalten (Forderung EU-Asbestrichtlinie) 19
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Einführung eines Befähigungsscheins (nach dem Vorbild der Vorschriften zur Schädlingsbekämpfung und dem Sprengstoffrecht) Erforderlich bei Tätigkeiten mit mittlerem und hohem Risiko. Forderung: Es muss immer mindestens ein Befähigungsscheininhaber vor Ort sein. Dieser hat Gesamtverantwortung und Weisungsbefugnis. 20
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Anforderungen an Befähigungsscheininhaber: Sachkunde Persönliche Eignung Zuverlässigkeit Deutsche Sprachkenntnisse Befähigungsschein kann behördlich entzogen werden bei nachweislich eintretender Unzuverlässigkeit. 21
Novelle Asbestvorschriften (Eckpunkte) Wiederaufnahme der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung Wegfall 2010 hat gezeigt, dass die Praxis nicht ganz ohne diese Möglichkeit auskommt. Aber: Klar zu definierende Anwendungsbereiche Kein Freifahrtschein, alles zu erlauben. (Bsp.: Solaranlagen auf Asbestdächern bleiben weiterhin nicht ausnahmegenehmigungsfähig.) 22
Novelle Asbestvorschriften: Neue Herausforderungen Noch offen und z.z. noch teilweise kontrovers diskutiert: Anpassung an neue Fragestellungen und Erkenntnisse bei Asbestarbeiten Fest gebundene Asbestprodukte in Innenräumen (Putze, Spachtel, Estriche, Kleber) bei allgemeinen Sanierungsarbeiten im Bestand ASI-Arbeiten ----- Bauen im Bestand?? Welche Ermittlungs- und Schutzpflichten??? BMAS: sog. Nationaler Asbestdialog in Planung 23
Zeithorizonte Kleine Novelle Entwurf BMAS und Kabinettsbeschluss liegt vor. Voraussichtliche Beratung im Bundesrat: Oktober 2016 Inkrafttreten: noch 2016 Die Große Novelle? 2017, 2018, 2019, 2117? Wetten werden angenommen. 24
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Hans Linde Tel. 0511 120-3064 hans.linde@ms.niedersachsen.de 25