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Transkript:

Hemmer ASS Hauptkurs HH Kurzcrashkurs ZPO Basics Lösungen 02.03.2016 Lösung Fall 1: I. Das Verfahren ist trotz des abgeschlossenen Vergleichs fortzusetzen, wenn dieser unwirksam ist, also die Rechtshängigkeit nicht beenden konnte. 1 Eine Entscheidung über die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs ist im anhängigen Verfahren vorzunehmen, da der Kläger die Wirksamkeit des Vergleichs anzweifelt und einen Antrag auf Fortsetzung des Prozesses gestellt hat. 2 Hinweis: Der Vorrang einer Fortsetzung des anhängigen Verfahrens betrifft den Fall der Geltendmachung einer Unwirksamkeit des Vergleichs selbst (v.a. Anfechtung, Widerruf). Die Vollstreckungsgegenklage gegen den Vergleich ( 767, 794 I Nr. 1, 795 ZPO), bzw. das Abänderungsverfahren (vgl. 323a ZPO bzw. 239 FamFG) sind dagegen einschlägig, wenn es darum geht, bestimmte Gegenrechte gegen einen als solchen wirksamen Vergleich vorzubringen. 1. Vorliegend ist der geschlossene Vergleich bereits sittenwidrig gemäß 138 I BGB. Umstritten ist, ob Verträge über Strafanzeigen bzw. -anträge grundsätzlich anstößig sind, weil es um einen Bereich geht, der von finanziellen Erwägungen freigehalten werden soll (so ein Teil der Lit.) oder ob diese Anstößigkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände eintritt (so die Rechtsprechung). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht an, denn hier hat der Beklagte solche besonderen Umstände vorgetragen und durch die Urkunde bewiesen. Die Grenze zur Anstößigkeit wird überschritten, wenn die gegen Entgelt übernommene Verpflichtung zum Stillhalten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bzw. zur Rücknahme der Strafanzeige nicht mehr von dem billigenswerten Streben nach Wiedergutmachung getragen, sondern auf eine gewinnsüchtige Ausnutzung der Situation hinausläuft oder von sachfremden Motiven beherrscht wird. 3 Vorliegend geht es um das strafrechtliche Stillhalten gegen Anerkennung einer umstrittenen Klageforderung in bedeutender Höhe, die damit in keinerlei Zusammenhang stand. Hierin liegt eine solche gewinnsüchtige Ausnutzung. Es ist davon auszugehen, dass diese Anstößigkeit und damit Nichtigkeit nicht nur die außergerichtliche Vereinbarung des Abschlusses dieses Prozessvergleiches gegen das strafrechtliche Stillhalten erfasst, sondern sich auch auf den Prozessvergleich selbst erstreckt. 4 2. Zumindest aber liegt eine wirksame Anfechtung des Vergleiches nach 123 I BGB vor, die wegen der Wirkung des 142 I BGB letztlich zum selben Ergebnis führen würde. a. Von der h.m. wird eine solche Anfechtung zugelassen. Diese Anfechtbarkeit resultiert aus seiner Natur als Prozessvertrag und aus der Tatsache der Doppelnatur, die es erfordert, dass eine Unwirksamkeit des materiellen Teils des Vergleichs sich auch auf den prozessualen Teil auswirkt. 5 b. Auch ist ein Anfechtungsgrund gegeben, wofür die allg. Regeln der 119 ff BGB gelten. Es greift 123 I 1 2 3 4 5 Dies muss vor der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geklärt werden (siehe Assessor-Basics Zivilurteil 9, RN 6). Vgl. ThP 794, RN 36; vgl. BGH NJW 1999, 2903. Vgl. Pal./Ellenberger 138, RN 56; BGH NJW 1991, 1047. BGH NJW 1991, 1047 geht davon aus, dass 138 I BGB die Anfechtbarkeit überlagere, wenn nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die Ausnutzung einer vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht. Da man darüber aber durchaus wird streiten können, wurde hier eine Hilfsbegründung angebracht; in der Klausur sind hier taktisch (sicher aber nicht im Endergebnis!) mehrere Varianten gut vertretbar. Vgl. Pal./Sprau 779, RN 31; ThP 794, RN 35; BGH NJW 2014, 3741. Umgekehrt kann es aber durchaus sein, dass ein rein prozessuales Problem die materiell-rechtliche Vereinbarung in ihrer Wirksamkeit ( 779 BGB) unberührt lässt.

BGB (widerrechtliche Drohung) ein. Zwar ist die Drohung mit Strafanzeige ein an sich erlaubtes Mittel. Hier ergibt sich die Rechtswidrigkeit aber aus der Mittel-Zweck-Relation (s.o.). Exkurs: Anfechtung wegen Verhaltens des Richters bei Vergleichsabschluss: Insoweit kann die Drohung durchaus auch von einem Dritten, etwa dem Richter ausgehen, da sich die Ausnahmeregelung des 123 II BGB ausdrücklich nur auf die arglistige Täuschung bezieht. 6 Zur Widerrechtlichkeit und Drohung mit einem Prozessverlust als nachteiligem Ereignis: Ein gewisser Druck des Richters in Richtung auf einen Vergleichsabschluss wird i.d.r. keine Drohung i.d.s. sein, weil es sich meist eher nur um einen Hinweis auf eine unabänderliche Zwangslage handelt. Das Verhalten ist dann aber jedenfalls nicht als prozesswidrig und daher auch nicht als rechtswidrig einzustufen. Für den Richter besteht die Pflicht, eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu versuchen (vgl. 278 ZPO bzw. 57 II ArbGG). Der Hinweis auf bestimmte rechtliche Positionen bis hin zum Prozessverlust ist dabei nicht nur prozessordnungsgemäß und üblich; vielmehr ist auch diese Mitteilung der - naturgemäß aus der Sicht des Richters - gegebenen Rechtslage als richterliche Verpflichtung anzusehen. Als rechtswidriges Verhalten kann man so etwas daher nur ausnahmsweise, also unter ganz besonders krassen Umständen ansehen. Dies ist der Fall, wenn die Verhandlungsführung den Eindruck erweckt, die Partei müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen. 7 c. Der Kläger hat auch die Anfechtung an den Vertragspartner rechtzeitig i.s.d. 124 I BGB erklärt. 3. Anders als im umgekehrten Fall (s.u.) schlägt eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit auch zwingend auf den prozessualen Teil durch: Wenn wie über 123, 142 I BGB primär oder auch dem materiell-rechtlichen Vergleich der Boden entzogen wird, ist der Vergleich aufgrund seiner Doppelnatur vollständig unwirksam; die Prozesshandlung ist nur Begleitform des materiell-rechtlichen Vergleichs. 8 Die prozessbeendigende Wirkung ohne ein sachliches Ergebnis würde auch keinerlei Sinn machen. II. Das Verfahren ist daher trotz des abgeschlossenen Vergleichs fortzusetzen. Da die Klage zwar zulässig ist, der für die anspruchsbegründenden Merkmale darlegungs- und beweispflichtige Kläger aber keine ausreichenden Beweise für eine schadensersatzbegründende Handlung des Beklagten vorgelegt hat, ist sie als unbegründet abzuweisen. III. Die richterliche Entscheidung: 1. In der Praxis wird in streitigen Fällen häufig ein Zwischenurteil sinnvoll sein, in dem alleine die Unwirksamkeit des Vergleichs klargestellt wird. 9 Der Vergleich vom.. ist unwirksam und hat den Rechtsstreit nicht beendet. Anschießend setzen die Parteien den Rechtsstreit fort (v.a. Beweisaufnahme), und später kommt es zu einem Endurteil über die Sache selbst. 2. In der Klausur ist der Fall regelmäßig auch in der Sache bereits entscheidungsreif. Dann ist der Erlass eines eigenständigen Zwischenurteils nicht prozessökonomisch und daher zu unterlassen. Vielmehr ist einheitlich in einem Endurteil zu entscheiden. In einem solchen Fall reicht es grds., im Tenor die Sachentscheidung zu treffen und die Unwirksamkeit des Vergleichs nur in den Entscheidungsgründen als vorangestellter Prüfungspunkt klarzustellen und zu begründen. 6 7 8 9 Daher hat bei einer Prüfung der Drohung das Problem des sog. Nicht-Dritten nichts in der Klausur zu suchen! Beispiele liefern die Fälle von BAG NZA 2010, 1250 [1253 f.] und BGH NJW 1966, 2399. Vgl. BGH NJW 1985, 1962; Zöller/Stöber 794, RN 15. Vgl. ThP 794, RN 39.

Analog 256 II ZPO soll aber auch eine zusätzliche Klarstellung im Tenor möglich (nicht nötig) sein: 10 1. Der Vergleich vom.. ist unwirksam und hat den Rechtsstreit nicht beendet. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3.... (Nebenentscheidungen) Lösung Fall 2: 1. Der Vergleich leidet hier (nur) an einem formellen Mangel: In Abweichung von 160 III Nr. 1, 162 I 3 ZPO ist nämlich im Protokoll nicht vermerkt worden, dass der Vergleich vorgelesen und genehmigt wurde. Dies genügt alleine schon für die Unwirksamkeit des prozessualen Teils des Vergleichs. 11 Ob Vorlesung und Genehmigung tatsächlich doch erfolgt sind, ist hierfür unerheblich! 2. Rechtsfolge: a. Ein Vollstreckungstitel i.s.d. 794 I Nr. 1 ZPO liegt also nicht vor. Da überdies die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs wegen formeller Unwirksamkeit der Prozesshandlungen nicht gegeben ist, muss der Prozess anderweitig beendet werden. Kommt es nicht zu einem neuen Vergleich, einer beiderseitigen Erledigungserklärung oder mehr als unwahrscheinlich einer Klagerücknahme, so muss die Beendigung durch Urteil erfolgen. b. Zumindest im Regelfall ist ein reiner Formfehler nicht geeignet, auch den materiell-rechtlichen Vergleich für unwirksam zu erklären. Die Auslegung wird meist ergeben, dass es dem Parteiwillen im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eher entspricht, wenigstens einen Teil der Abrede aufrecht zu erhalten als alles unwirksam werden zu lassen. 12 Immerhin werden Vergleiche auch außerhalb von 794 I Nr. 1 ZPO geschlossen und haben daher auch ohne prozessbeendigende Wirkung und Titel einen gewissen Wert als streitschlichtender, Rechtssicherheit gewährender Vertrag. Deswegen muss entweder ein überzeugender Grund genannt werden, warum der Formfehler hier ausnahmsweise zur Gesamtnichtigkeit führt oder es muss zusätzlich ein materiell-rechtlicher Unwirksamkeitsgrund gesucht und bejaht werden. Beides ist hier nicht ersichtlich. 3. Entscheidung: Der Prozess ist fortzusetzen, doch ist der Richter an den materiell-rechtlich wirksamen Vertrag, mit dem die Parteien ihre Verhältnisse auf eine neue Grundlage stellten, gebunden! Hinweis: Anders natürlich, wenn wie etwa in der Abwandlung ein materiell-rechtlicher Unwirksamkeitsgrund hinzukommt. Dem Kläger ist genau das zuzusprechen, was im Vergleich vereinbart wurde, und die Klage gegebenenfalls im Übrigen abweisen. 10 11 12 Vgl. Musielak/Lackmann 794, RN 21; Schellhammer, RN 705. Vgl. ThP 794, RN 11, 34. Vgl. BGH NJW 1985, 1962; Zöller/Stöber 794, RN 15; ebenso ThP 794, RN 34 über Umdeutung.

Lösung Fall 3a): I. Nach 343 ZPO ist das VU insoweit aufrecht zu erhalten, als die neue Entscheidung mit dem VU übereinstimmt. II. Soweit das VU übereinstimmt, ist nur über die weiteren Kosten zu entscheiden 13, da das VU bereits eine Kostenentscheidung enthält. Diese Kostenentscheidung folgt nach zutreffender h.m. bereits aus 91 ZPO 14, nach a.a. aus 97 ZPO. 15 344 ZPO spielt keine Rolle, weil der zuvor Säumige ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Säumniskosten sind zwar abtrennbare Kosten, aber anders etwa als die Kosten des 101 ZPO trotzdem ein Teil der Kosten des Rechtsstreits. III. Da das aufrechterhaltene VU eine Hauptsacheverurteilung von mehr als 1.250 enthält, gilt 709 ZPO. Dabei ist v.a. auch auf 709 S. 3 ZPO zu achten. IV. Es ergibt sich folgender Tenor: 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts... vom... wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Lösung Fall 3b): I. Nach 343 ZPO ist das VU aufzuheben. Zusätzlich muss die korrekte Sachentscheidung ergehen (hier Klageabweisung). II. Bei den Kosten ist 344 ZPO bezüglich der abtrennbaren Kosten der Säumnis zusätzlich zu 91 ZPO anzuwenden, weil die beiden Regelungen anders als oben in Fall 5a zu unterschiedlicher Kostenlast führen. Voraussetzung dafür aber: Das VU war gesetzmäßig ergangen, war also u.a. auf schlüssigen Antrag hin ergangen und verstieß nicht gegen die 335 ff ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten aus 708 Nr. 11, 711 ZPO, weil beide nur aus der Kostenentscheidung vollstrecken können und die Kosten jeweils nicht mehr als 1.500 betragen. Erläuterung der Unterschreitung der Schwelle von 708 Nr. 11 ZPO: 1. Der Kläger kann gegen den Beklagten nur die Zusatzkosten wegen der Säumnis vollstrecken. Diese sind hier in der Höhe gar nicht erkennbar: Es könnte um Kosten für einen Zeugen gehen, der umsonst angereist war (o.ä.). 13 14 15 Vgl. ThP 343, RN 5. Etwa Musielak/Stadler 343, RN 3. So wohl ThP 97, RN 1.

Die 0,5 Gebühren nach Nr. 3105 VV-RVG für den VU-Antrag stellen jedenfalls anders als nach der Rechtslage nach BRAGO keine zusätzlichen Kosten dar, weil sie mit der später im streitigen Termin angefallenen Terminsgebühr i.h.v. 1,2 nach Nr. 3104 VV-RVG verrechnet werden (vgl. 15 II RVG 16 ). 2. Der Beklagte vollstreckt seine außergerichtlichen Kosten: die 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr aus 2.000 (195 + 180 ) + Pauschale (20 ) + MwSt (74,10) = 464,10. IV. Es ergibt sich folgender Tenor: 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts... vom... wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Lösung Fall 4: I. Materiellrechtlicher Ausgangspunkt: Ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision kann sich aus 812 I 2, 1. Alt. BGB ergeben, wenn die Voraussetzungen einer Anfechtung des Kaufvertrags (hier wg. arglistiger Täuschung) gegeben sind: 1. Der Bekl. hat aufgrund der Überweisung eine Gutschrift auf seinem Konto, also einen Anspruch gegen seine kontoführende Bank (vgl. 676g BGB) erlangt. 2. Dies beruhte auf einer Leistung des Klägers, da dieser die Anweisung an seine Bank erteilt hatte, um seine zumindest scheinbar bestehende Verbindlichkeit aus dem Maklervertrag zu erfüllen. 3. Diese Leistung erfolgte auch ohne rechtlichen Grund, da dem Bekl. aufgrund der inzwischen eingetretenen Umstände kein Anspruch auf Maklerprovision aus 652 I BGB zusteht. Dieser hat grds. drei Voraussetzungen: Zustandekommen eines wirksamen Maklervertrags; Nachweis der Möglichkeit eines Vertragsschlusses; Zustandekommen eines Vertrags mit einem Dritten (hier der Kaufvertrag). a. Grundregel: 652 I BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht von dessen Ausführung, abhängig. Der Makler trägt das Risiko für das Zustandekommen des Vertrags, nicht aber für dessen ordnungsgemäße Durchführung. Die Anfechtung stellt wegen 142 I BGB aber einen Fall dar, in dem das ordnungsgemäße Zustandekommen des Vertrags rückwirkend wegfällt. Dieses Risiko trägt der Makler nach allg. Ansicht. Exkurs: Anders grds. bei Rücktritt vom vermittelten Kaufvertrag, weil dieser nicht zu einer vollständigen Zerstörung des Vertrages, sondern zu dessen bloßer Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis führt. Es reicht nach BGH für den Wegfall des Provisionsanspruchs aus, wenn zwar der Rücktritt erklärt wurde, gleichzeitig aber wegen desselben Mangels ein (nicht ausgeübtes) Anfechtungsrecht nach 123 I BGB neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften bestand. 17 16 17 Eine Regelung wie den 38 BRAGO sieht das RVG nicht mehr vor; vgl. auch den Wortlaut der Nr. 3105: Die Gebühr nach 3104 beträgt... 0,5. Vgl. BGH NJW 2001, 966 [967] = Life & Law 2001, 227; Pal. 652, RN 39.

II. Prozessuales Problem / Bindung: 1. Eine Bindungswirkung konnte sich keinesfalls aus der materiellen Rechtskraft dieses Urteils ergeben, da diese sich auf den Tenor beschränkt und vor allem grds. auch nur auf die Parteien des Rechtsstreits. Auch ein Streithelfer ist aber nicht Partei. Er hat gemäß 67 ZPO nur unterstützende und etwas eingeschränkte Rechte. 2. Bindung aufgrund der erklärten Streitverkündung ( 68, 74 III ZPO): a. Die Interventionswirkung ( 68, 74 III ZPO) erstreckt sich auch auf die Urteilselemente, d.h. auf die Tatsachenfeststellungen oder die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, auf denen das Urteil des Vorprozesses beruht, hier also auf das Vorliegen einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Grundstücksverkäufer. b. Vom Einhalten der Formvorschriften des 73 ZPO ist auszugehen. c. Problematisch ist allerdings die Zulässigkeit der Streitverkündung. Die grds. Notwendigkeit der Zulässigkeit der Streitverkündung für den Eintritt der Bindungswirkung beruht auf der Tatsache, dass durch die Streitverkündung dem Dritten die Interventionswirkung praktisch aufgedrängt wird; tritt er nicht bei, muss er durch besondere Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer Streitverkündung gestellt werden, geschützt werden. Der Wortlaut von 72 ZPO erklärt die Streitverkündung für zulässig, wenn der Verkünder für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen den Verkündungsempfänger erwartet. Hier aber konnte der Kläger objektiv und nach seinem eigenen Vortrag nur im Fall des günstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Verkäufer auch gegen den Makler vorgehen. In einem solchen Fall ist die Streitverkündung nach allg. Ansicht nicht zulässig. 18 d. Auf die Zulässigkeit der Streitverkündung kommt es allerdings dann nicht an, wenn der Streitverkündungsempfänger dem Verkünder beitritt. In diesem Fall ist er infolge seiner aktiven Mitwirkung ( 67 ZPO) nicht mehr schutzwürdig. Tritt der Streitverkündungsempfänger aber wie hier dem Gegner des Verkünders bei, wird dies hinsichtlich der Bindungswirkung nach 74 III, 68 ZPO wie ein Nichtbeitritt behandelt 19, weil er den Rechtsstreit des Streitverkünders nicht positiv hatte beeinflussen können. Die im Fall fehlende Zulässigkeit der Streitverkündung ist dann wiederum für den Eintritt der Bindungswirkung nötig. 3. Schließlich könnte sich eine Bindung unmittelbar aus 68 ZPO ergeben. Die Vorschriften über die Streithilfe, also auch 68 ZPO, sind u.u. auch ohne den Umweg über die 72, 74 ZPO einschlägig, wenn ein rechtliches Interesse des Beitretenden i.s.d. 66 I ZPO vorliegt. Dieses muss nicht dem rechtlichen Interesse des Verkünders i.s.d. 72 ZPO entsprechen. Auch dieser Ansatz nützt hier aber nichts, da die Bindungswirkung sich gemäß 68 ZPO jedenfalls nur auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (hier Makler) und der unterstützten Partei (hier Verkäufer) bezieht, nicht aber auf das Verhältnis des Streithelfers zur Gegenpartei. 20 Ergebnis: Wegen des Bestreitens des Maklers B muss erneut Beweis erbracht und gewürdigt werden. 18 19 20 Vgl. Zöller-Vollkommer 72, RN 4 m.w.n.; weniger deutlich ThP 72, RN 6. Er hätte sie stattdessen gleich als Streitgenossen verklagen können. Vgl. BGH Z 85, 252; ThP 74, RN 1. Zöller-Vollkommer 68, RN 6 m.w.n.; ThP 68, RN 1.