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Transkript:

8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. 2. Zu 1 Absatz 3: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen 3. Zu 1 Absatz 3 und 40: Soweit es vereinbart ist, gilt dieser Tarifvertrag auch an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. 4. Zu 4 Absatz 1: Der Begriff "Arbeitsort" ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff "Dienstort". 5. Zu 8 Absatz 5: a) Zur Erläuterung von 8 Absatz 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: "Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte." b) Zur Erläuterung von 8 Absatz 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet: - Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten), - Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28 Minuten), - Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40 Minuten). Es werden aufgerundet: - 8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten, - 28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten, - 40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde).

2 6. Zu 8 Absatz 6: Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes. 7. Zu 10 Absatz 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet. 8. 9. Zu 14 Absatz 1: a) Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich bis zum 31. Dezember 2011 nach den gemäß 18 Absatz 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des 22 Absatz 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter. Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter 17 Abs. 10 TVÜ-Länder fallen, gilt Satz 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird. b) Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. 10. Zu 15: Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe. 11. Zu 16 Absatz 3 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. 12. Zu 19 Absatz 6: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Pauschalzahlung nach 19 Absatz 6 TV-L nur für diejenigen Monate gezahlt wird, für die der/dem Beschäftigten Erschwerniszuschläge aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung oder im Wege der Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L zustehen. 13. Zu 20 Absatz 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü zu den Entgeltgruppen 14 bis 15 gehören. 14. Zu 21 Satz 2: Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des 21 Satz 2.

3 15. Zu 29 Absatz 1 Buchstabe f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung. 16. Zu 40 Nr. 1 (betreffend 1 TV-L): Hochschulen im Sinne von 40 Nr. 1 sind die Hochschulen nach dem jeweiligen Landesrecht. 17. Zu 40 Nr. 6 (betreffend 18 Absätze 2 und 3 TV-L): a. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass in der nächsten Tarifrunde weitergehende Regelungen zur dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Ausgestaltung geprüft werden, wenn in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme erkennbar sind. b. Die Gewerkschaften weisen darauf hin, dass etwaige Mittel für Leistungszulagen und Leistungsprämien nach den Absätzen 2 und 3 vom Arbeitgeber aufzubringen sind. 18. Zu 40 Nr. 8 (betreffend 30 TV-L): Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. September 2007 prüfen, ob und inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitätsanforderungen bei wissenschaftlichen Beschäftigten in Befristungsfällen, die nicht aufgrund des Hochschulrahmengesetzes beziehungsweise der gesetzlichen Nachfolgeregelungen oder im Rahmen einer Vertretungsregelung erfolgen, eine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härtefallregelung gezahlt werden kann, wenn im Anschluss an eine befristete Beschäftigung keine zeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt. 19. Zu 40 Nr. 8 und 41 Nr. 19 (betreffend 30 TV-L): Die Tarifvertragsparteien erwarten eine verantwortungsbewusste Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich. 20. Zu 41 Nr. 4 (betreffend 7 Absatz 10 TV-L): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass es für die Vereinbarung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden einen Bedarf geben kann. 21. Zu 41 Nr. 4, 42 Nr. 5 und 43 Nr. 4 (betreffend 7 Absatz 1 TV-L): Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen. 22. Zu 41 Nr. 6, 42 Nr. 6 und 43 Nr. 5 (betreffend 6 bis 10 TV-L): Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto ( 10 TV-L) gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des 10 TV-L durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.

4 22a. Zu 43 Nr. 8: Die Tarifparteien sind sich darin einig, dass durch die Änderung des 43 Nr. 8 im Hinblick auf die zwischen den Tarifvertragsparteien strittige und beim BAG anhängige Frage des Geltungsbereichs des 43 Nr. 8 Absatz 2 Satz 2 keine Änderung der vom BAG abschließend zu beurteilenden Rechtslage herbeigeführt wird. 22b. Zu 44 Nr. 2a Ziffern 1 und 2: Zur Erläuterung von 44 Nr. 2a Ziffern 1 und 2 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgende Beispiele einig: Beispiel 1: Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt: 1. vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 (zehn Monate), 2. vom 1. August 2010 bis zum 31. Mai 2011 (zehn Monate). Zum 1. September 2011 wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. In dem zum 1. September 2011 begründeten Arbeitsverhältnis werden zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den beiden Fristarbeitsverhältnissen (10 Monate + 10 Monate = 20 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach 44 Nr. 2a TV-L in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (20 Monate + 6 Monate = 26 Monate). Die Einstellung am 1. September 2011 erfolgt in Stufe 2. Beispiel 2: Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt: 1. vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 (zwölf Monate), 2. vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (zehn Monate), 3. vom 1. Februar 2011 bis zum 30. September 2011 (acht Monate). Danach wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 für fünf Monate befristet weiterbeschäftigt und ab 1. August 2012 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Für das am 1. März 2012 beginnende Arbeitsverhältnis werden gemäß 44 Nr. 2a Ziffer 1 TV-L für die Stufenfestsetzung zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorangegangenen drei Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate = 30 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach 44 Nr. 2a TV-L in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (30 Monate + 6 Monate = 36 Monate). Die Einstellung am 1. März 2012 erfolgt in Stufe 3."

5 Ebenso erfolgt die Stufenfestsetzung für das zum 1. August 2012 beginnende Arbeitsverhältnis. Zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vier Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate + 5 Monate = 35 Monate) werden einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach 44 Nr. 2a TV-L in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (35 Monate + 6 Monate = 41 Monate). Die Einstellung am 1. August 2012 erfolgt in Stufe 3. 23. Zu 47 Nr. 3 Absatz 2 : Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung, auf welche die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen.