Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 13. Oktober 2015 BESSER als der MARKT gemeinsam ERFOLGREICH Fachtag Schule, Ausbildung, Beruf Neue Chancen für eine berufliche Integration von Flüchtlingen
Stationen eines Asylbewerbers/einer Asylbewerberin Erstaufnahme (max. 3 Monate) Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Vorläufige Unterbringung (bis zum Abschluss des Asylverfahrens; höchstens 24 Monate) Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften/Wohnungen Versorgung und Sozialbetreuung Anschlussunterbringung (soweit und solange erforderlich) Unterbringung in Wohnungen/Hinwirken auf Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen Seite 2
Zahlen, Daten, Fakten 2014: 26.000 Flüchtlinge in Baden-Württemberg; Prognose im Juli 2015: 52.000, Prognose im September 2015: 85.000 ca. 25 % der Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak; ca. 30 % der Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern Zwei Drittel der Flüchtlinge sind männlich 71,5% sind unter 30 Jahre alt (31,6 % sind unter 16 Jahre alt) (Quelle: BAMF, 2013) Einschätzung zur Rechtskreiszuständigkeit: 25% SGB II / 75 % SGB III Seite 3
Zahlen/Daten/Fakten Hauptherkunftsländer in Baden-Württemberg Seite 4
während des Asylverfahrens Übersicht Flüchtlinge und Asylbewerber/innen Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylbewerber/innen Asylbewerber/innen zunächst illegale Einreise nach Deutschland; Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens Ablehnung Geduldete/r Ausländer/in nach 3 Monaten Aufenthalt nachrangiger Arbeitsmarktzugang Anerkennung Asylberechtigte/r oder Flüchtling Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt Beratung, Vermittlung, Förderung - SGB III (nach 3 Monaten Aufenthalt + Löschung Nebenbestimmungen) Leistungen nach dem AsylblG Beratung, Vermittlung, Förderung sowie Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II Seite 5
Wer ist zuständig für die Beratung und Vermittlung? BESSER als der MARKT gemeinsam ERFOLGREICH Grundsatz: Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung Ausnahme: Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II liegt die Zuständigkeit bei den Jobcentern (siehe 22 Abs. 4 SGBIII) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt (siehe 327 SGB III bzw. 36 SGB II). Seite 6
Erfolgsfaktoren für die frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Baden-Württemberg Wir sind mit den Verantwortlichen partnerschaftlich vernetzt Wir können Flüchtlinge und Asylbewerber/innen beraten und vermitteln die eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit haben die qualifiziert sind die die notwendigen Sprachkenntnisse besitzen Wir können Flüchtlingen und Asylbewerber/innen frühzeitig identifizieren über Mini-Arbeitspakete gemeinsam mit Ausländerbehörden Bleiberechtsnetzwerken Wir können bestehende Sprachkurse nutzen Seite 7
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang Nachrangiger Arbeitsmarktzugang bedeutet: Wartezeit von 3 Monaten keine Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren vom 4. bis einschließlich 15. Aufenthaltsmonat: Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen vom 16. bis einschließlich 48 Aufenthaltsmonat: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Keine Beschäftigung bei Personaldienstleistern möglich Seite 8
Bildungssystem in Deutschland Bildung Allgemeinbildung Berufsbildung Berufsausbildung Einarbeitung Berufliche Weiterbildung Beschäftigte Arbeitslose Seite 9
Grundsätze Auswahl der Leistung orientiert sich am Einzelfall, insbesondere an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsbedarfen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen (Ermessensleistung) Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt Vorrang der Vermittlung Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis Territorialitätsprinzip Seite 10
Förderungsvoraussetzungen Grundsatz 81 Abs.1 Satz 1 SGB III Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden Notwendigkeit der Weiterbildung 81 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III zur berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit oder fehlender Berufsabschluss Beratung durch die AA vor Beginn der Teilnahme 81 Abs1 S.1 Nr.2 SGB III Zulassung der Maßnahme und des Trägers für die Weiterbildungsförderung 81 Abs.1 S.1 Nr.3 i.v.m. 179 und 180 SGB III Anmerkung: Alle individuellen Leistungsvoraussetzungen müssen vor dem ersten Teilnahmetag erfüllt sein Seite 11
Notwendigkeit bei fehlendem Berufsabschluss Geringqualifizierte ( 81 Abs. 2 SGB III) Wieder Ungelernte Berufsabschluss vorhanden und mehr als vier Jahre ausgeübte Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit (Alo, Pflege und Kindererziehung zählen mit) und Prognose, dass eine dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden kann) oderoder Ungelernte kein Berufsabschluss, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und mindestens 3 Jahre beruflicher Tätigkeit Seite 12
Abgrenzung Erstausbildung / berufliche Weiterbildung Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren, können nicht über FbW gefördert werden. Berufliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind Tätigkeiten mit einem Umfang von mind. 15h/Woche unabhängig davon, ob im In- oder Ausland. Also z.b. Zeiten als Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter, mithelfender Familienangehöriger, Gefangener im Strafvollzug, Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, Wehr- und Zivildienst, Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn noch mindestens eine weitere Person im Haushalt lebt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zeiten eines abgebrochenen Studiums sind keine beruflichen Tätigkeiten in diesem Sinne. Ausnahme: Aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme nicht möglich oder zumutbar. Seite 13
Förderfähige Maßnahmen Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung Vorbereitung auf die Externenprüfung berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen Fachqualifizierungen (z. B. CNC-Qualifizierungen, Anpassung in der Buchhaltung) Abschlussorientierte Maßnahmen für Geringqualifizierte nach 81 (2) sind Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung Vorbereitung auf die Externenprüfung berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen Seite 14
Sprachförderung im Rahmen FbW Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung können Qualifizierungselemente in Form berufsbezogener Deutschförderung enthalten. Das Angebot einer ergänzenden sprachlichen Begleitung sollte aus dem Bildungsziel ersichtlich und die Inhalte des fachlichen Unterrichts und der sprachlichen Begleitung eng aufeinander abgestimmt sein. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen muss unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des beruflichen Bildungsziels sein. Ist dies nicht der Fall, sind diese Inhalte nicht in die Maßnahme einzubeziehen. Sie würden lediglich zu einer künstlichen Verlängerung der Maßnahme führen. Die berufsbezogenen Inhalte müssen die sprachliche Begleitung in der zeitlichen Dimension deutlich überwiegen. Beispiel: Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte Seite 15
Grenzen der Sprachförderung bei FbW Keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III ist: Sprachunterricht bzw. Fremdsprachenunterricht, der jedermann zugänglich ist und dem Erlernen der allgemeinen Umgangssprache dient und nicht an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder übliche Berufserfahrung oder an beides anknüpft. Unterricht mit schulischen Inhalten, z. B. Deutsch- Sprachunterricht für Personen mit Migrationshintergrund. Seite 16
Förderleistungen Leistungen Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld bei berufl. Weiterbildung /Alg II Weiterbildungskosten 83-87 SGB III Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung Fahrkosten Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung Kinderbetreuungskosten 84 85 86 87 Seite 17
Suche nach zugelassenen Maßnahmen KURSNET informiert über Träger und Bildungsmaßnahmen Seite 18
WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Geringqualifizierte (unabhängig von der Betriebsgröße) Rechtsgrundlage SGB III vorhandene Qualifikation Arbeitnehmer ab 45 Jahre (Ältere) 81 Abs. 2 SGB III 82 SGB III kein (verwertbarer) Abschluss Beschäftigte in KMU mit/ohne Abschluss Arbeitnehmer unter 45 Jahre 131a SGB III (befristet bis 31.12.2019) angestrebtes Maßnahmeziel Maßnahmedauer Förderleistungen Förderhöhe anerkannter Berufsabschluss/ berufsanschlussfähige Teilqualifikation in der Regel 24 Monate bei Umschulungen und 2 bis 6 Monate bei Teilqualifikationen Weiterbildungskosten Arbeitsentgeltzuschuss Lehrgangskosten 100% zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100% Maßnahmen mit/ohne Abschluss (z. B. Anpassungsqualifizierung) mindestens 4 Wochen oder 160 Unterrichtsstunden anteilige Lehrgangskosten, zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung Lehrgangskosten bis zu 75% Lehrgangskosten bis zu 50% Seite 19
Vermittlungsbudget BESSER als der MARKT gemeinsam ERFOLGREICH Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie für Ausbildungssuchende übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Die Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen. Über die Notwendigkeit der Kostenübernahme entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft Seite 20
Sprachförderung im Rahmen 45 SGB III BESSER als der MARKT gemeinsam ERFOLGREICH Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT) können einen Qualifizierungsanteil von max. acht Wochen enthalten. In diesem können auch sprachliche Inhalte enthalten sein. Die Inhalte der Deutschförderung sollten auf die fachlichen Inhalte der Maßnahme bzw. auf die spezifischen Inhalte der Tätigkeit abgestimmt sein. Seite 21
Sprachförderung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Aktueller Stand Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen mit Aufenthaltstitel: Integrationskurse des Bundes und ESF-BAMF-Sprachförderung Asylbewerber/innen und Geduldete: ESF-BAMF-Sprachförderung (seit 01.01.2015 mind. Sprachniveau A1 erforderlich) ggf. regionale Angebote (Landkreise/Städte/Ehrenamtliche, ) http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bwnew/get/documents/mfi/mfi/abteilung3/konzeption%20integration%20fl%c3%bcchtlinge%20schlussfass ung.pdf Seite 22
Ausbildungsförderung Anerkannte Ausbildung bedarf keiner Zustimmung durch die BA (Wartezeit mit Aufenthaltsgestattung: 3 Monate; mit Duldung keine Wartezeit) Aufenthaltsstatus hat jedoch Auswirkungen auf die Fördermöglichkeiten Praktika und Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind zustimmungspflichtig, es gibt eine Globalzustimmung der BA für EQ Seite 23
Förderinstrumente der Berufsberatung Vereinfachte Darstellung des 59 SGB III Leistung/Maßnahmen Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 56 SGB III Assistierte Ausbildung (AsA) 130 SGB III Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) 51 SGB III Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) 76 SGB III Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 75 SGB III Prüfung - 59 SGB III Abs. 1, 3 Abs. 2: BAB-Betriebliche Ausbildung Bei geduldeten AusländerInnen (60a Aufenthaltsgesetzes) 59 gilt entsprechend; 59 Abs. 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase (siehe 130 Abs. 2 SGB III) Abs. 1 und 3 (siehe 52 Abs. 2 SGB III) Abs. 1 und 3 (siehe 78 Abs. 3 SGB III) Abs. 1 und 3 (siehe 78 Abs. 3 SGB III) Ausländer mit Aufenthaltsgestattung sogenannte Asylbewerber ( 55 Asylverfahrensgesetz) mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen Geduldete Ausländer ( 60a AufenthG) mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen *25. BAföG-Änderungsgesetz: ab 01.01.2016 werden die 4 Jahre "Wartezeit" auf 15 Monate reduziert Bundesagentur für Arbeit, RD BW - Bereich Berufseinstieg-11.03.2015 Ausländer 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG z.b. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2, 23a, 25 Abs. 1, 25 Abs. 2, 25a, 28 (z.b. Asylberechtige, Kontingentflüchtige) Ohne "Wartezeit" Ohne "Wartezeit" Ohne "Wartezeit" Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis Ausländer 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG z.b. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 5 (z.b. Verlängerung bei außergewöhnlicher Härte, Humanitäre Gründe) mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen Agentur für Arbeit Stuttgart Frau Schmitt Oktober.2015 Seite 24
16 SGB II Das Tor zum SGB III Vieles ist für das SGB II gleich Beratung ( 29ff. SGB III) Vermittlung ( 35ff. SGB III) Aktivierung und berufliche Eingliederung ( 44ff. SGB II) Vermittlungsbudget Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Berufswahl und Berufsausbildung Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ( 73 SGB III) Berufsausbildung ( 74ff. SGB III) Berufliche Weiterbildung ( 81ff. SGB III sowie 131a SGB III) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sv-pflichtige Beschäftigung ( 88ff SGB III sowie 131 SGB III) Eingliederungszuschüsse Seite 25
16 SGB II Das Tor zum SGB III und doch ein bisschen anders: Vermittlungsbudget Begünstigte: Berechtigte nach 7 SGB II elb (Erwerbsaufstocker in ungekündigter Stellung somit inbegriffen) Förderung bei Anbahnung bzw. Aufnahme schulischer Berufsausbildung möglich Förderung von Mini-Jobs (Anbahnung im weitesten Sinne Zwischenschritt zur SV-Pflicht) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung MAG für Langzeitarbeitslose und schwer vermittelbare U25 bis zu 12 Wochen möglich Förderung der beruflichen Weiterbildung Einrichtung von FbW-Maßnahmen im Wege der Vergabe Seite 26