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Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am Erhalt mangelfreier Sache idr. Behebbarkeit durch Nacherfüllung streitig, a.a. vertretbar (z.b. Palandt/Grüneberg) Ausnahme: gewinnbringendes Geschäft nicht nachholbar, dann SE neben der Leistung 2
Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 4. Nutzungsausfallschaden a) Schlechtleistung BGH, h.m.: 280 Abs. 1 BGB (SE neben der Leistung) Käufer bei Schlechtleistung schutzwürdiger als bei Nichtleistung Schlechtleistung wird häufig nicht sofort bemerkt, Mahnung problematisch a.a.: 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden) Fall der Verspätung der Leistung 3
Die geplatzte Wochenendausgabe Die Druckerei K kauft beim Druckmaschinenhersteller V eine neue Druckmaschine, die am Donnerstagvormittag in Betrieb gehen soll, um rechtzeitig die Wochenendausgabe einer in Konstanz erscheinenden Tageszeitung zu drucken. Als der zuständige Betriebsleiter nach der Montage mit dem Druck beginnen will, stellt sich heraus, dass die Maschine aufgrund eines technischen Mangels nicht funktionsfähig ist. K reklamiert den Mangel umgehend bei V, der ihn aufgrund von Fahrlässigkeit übersehen hatte und die Druckmaschine sofort gegen ein funktionsfähiges, technisch einwandfreies Modell austauscht. Dennoch kann die Wochenendausgabe nicht wie geplant in Druck gehen, so dass K ein Schaden von 12.000 entsteht. Kann K von V Ersatz der 12.000 verlangen? 4
b) Verzögerung 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Verzögerungsschaden Nutzungsausfallschaden als Verzögerungsschaden, Schadensersatz neben der Leistung c) Nutzungsausfallschaden nach Rücktritt 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (SE statt der Leistung) Nutzungsausfallschaden als Verzögerungsschaden, Schadensersatz statt der Leistung Begründung: Schadenseintritt wäre durch ordnungsgemäße Nacherfüllung verhindert worden 5
Sonderproblem: Mehrkosten aus Deckungskauf BGH: 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (SE statt der Leistung) Schaden beruht nicht auf der Verzögerung, sondern auf dem Ausbleiben der geschuldeten Hauptleistung wäre durch Nachholung zu beheben Leistungsgegenstand wird endgültig durch anderen ersetzt Lit: 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (SE statt der Leistung) unterscheidet sich lediglich in der Begründung von der BGH-Ansicht: Vorverlagerung des Schadenseintritts auf den Zeitpunkt der Lieferung der mangelhaften Sache (nicht auf Deckungskauf) 6
Schadensersatz bei Unmöglichkeit BGH: 280 Abs. 1, 3, 283 bzw. 311a Abs. 2 BGB (SE statt der Leistung) Unmöglichkeit ist "Pflichtverletzung" isd. 280 Abs. 1 BGB Pflichtverletzung wird objektiv bestimmt 7
Schuldnerverzug 286 (BGB) Ersatz des Verzögerungsschadens 8
280 Abs.1 BGB 286 BGB SE neben der Leistung einfacher Schadensersatz SE neben der Leistung Ersatz des Verzögerungsschadens 281 BGB SE statt der Leistung 282 BGB SE statt der Leistung 283 BGB SE statt der Leistung 311a Abs. 2 BGB SE statt der Leistung Nichtleistung / Verzögerung / Schlechtleistung Schutzpflichtverletzung Nachträgliche Unmöglichkeit anfängliche Unmöglichkeit 9
Schuldnerverzug: Grundstruktur zusätzliche Voraussetzungen des 286 (Mahnung) erforderlich richtlinienkonforme Auslegung auch bei Verbrauchergeschäften Zahlungsverzugsrichtlinie gilt nur für Geschäftsverkehr aber: Gesetzgeber hat sich auch darüber hinaus an der Richtlinie orientiert längere Zahlungsfrist als 60 Tage: ausdrücklich und nicht grob unbillig ( 271 a BGB) Inkassopauschale (40 ) und höherer Verzugszins (B2B: 9 % über Basiszinssatz), 288 Abs. 2, 5 BGB 10
Voraussetzungen, 280 Abs. 2, 286 BGB Ausgangspunkt 286 Abs. 1 BGB: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. kurz: Nichtleistung trotz fälligem und durchsetzbarem Anspruch Prüfungsschema 1. Wirksamer Anspruch 2. Fälligkeit 3. Durchsetzbarkeit 4. Mahnung 5. Nichtleistung 6. Vertretenmüssen, 286 Abs. 4 BGB 11
1. Wirksamer Anspruch Art des Anspruches grundsätzlich unerheblich (vertraglich oder gesetzlich) Ausnahme: dingliche Ansprüche Verzug setzt Bösgläubigkeit des Schuldners voraus, 990 Abs. 2 BGB Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB: Anspruch entfällt, kein Verzug möglich Unmöglichkeit nach 275 Abs. 2, 3 BGB: Anspruch entfällt erst bei Erhebung der Einrede durch den Schuldner Eintritt der Unmöglichkeit während des Verzuges: vor Unmöglichkeit eingetretene Verzugsfolgen bleiben bestehen (beachte 290 BGB) 12
2. Fälligkeit Grundnorm: 271 Abs. 1 BGB Parteivereinbarung Umstände sonst: sofort Sonderregelung beim Verbrauchsgüterkauf: 474 Abs. 3 BGB unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) Übergabe spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss 13
Sonderregelung bei Entgeltforderungen: 271 a Abs. 1 BGB öffentliche Gläubiger: maximal 30 Tage vereinbarte Zahlungsfrist ausdrückliche Vereinbarung sachlich gerechtfertigt Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen: unwirksam Achtung: gilt nur für Unternehmer, nicht für Verbraucher 271 Abs. 5 Nr. 2 BGB Sonderregelung bei Abnahmefristen, 271 a Abs. 3 BGB grundsätzlich maximal 30 Tage (z.b. bei 640 Abs. 1 BGB) ausnahmsweise länger, wenn ausdrücklich und nicht grob unbillig 14
strengerer Maßstab bei Fristen in AGB: 308 Nr. 1 a, b BGB Halbierung der Fristen: 30 Tage (Zahlungsfrist), 15 Tage (Überprüfung-bzw. Abnahmefrist), wenn Verwender kein Verbraucher Maximalfrist für Verlängerung des Verzugszeitpunkts, 286 Abs. 5 (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend. Wichtig: Frist nach 286 Abs. 5 ist eine Höchstfrist, d.h. Fälligkeitsfrist und Verzugsfrist werden zusammengerechnet Beispiel: A und B vereinbaren eine Zahlungsfrist von 60 Tagen und vereinbaren zusätzlich, dass Verzug erst nach 30 Tage nach Fälligkeit eintritt: d.h. 90 Tage, aber beachte 271 a Abs.1 S.1 BGB 15
3. Durchsetzbarkeit P: Wirkung von Einreden Grundsatz: bereits das Bestehen der Einredevoraussetzungen schließt Schuldnerverzug aus Voraussetzung: Einrede muss einmal erhoben worden sein Konsequenz: Einredefreiheit als ungeschriebene Verzugsvoraussetzung Einrede wirkt gleichsam ex tunc auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Einredevoraussetzungen zurück aber: es gibt zahlreiche Ausnahmen 16
Zurückbehaltungsrechte nach 273, 1000 BGB nur ex nunc-wirkung Begründung: sonst Leerlauf der Abwendungsbefugnis des Schuldners nach 273 Abs. 3 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach 320 BGB nach 320 Abs. 1 S. 3 BGB ist Abwendungsbefugnis gem. 273 Abs. 3 BGB nicht anwendbar Ausbleiben des Gläubigerangebotes: nur Ausschluss des Verzuges, wenn Gläubiger seine synallagmatischen Gegenleistung noch nicht angeboten hat Achtung: anders als in den übrigen Fällen ist hier keine Erhebung der Einrede erforderlich 17
Begründung: die Beweislast für das Vorliegen des Gläubigerangebotes liegt beim Gläubiger Wichtige Differenzierung: Das Erheben der Einrede ist nur mit Blick auf das Vorliegen des Schuldnerverzuges entbehrlich. Mit Blick auf die Durchsetzbarkeit des Anspruches muss selbstverständlich die Einrede erhoben werden (Prüfungspunkt: Anspruch durchsetzbar ). Unsicherheitseinrede nach 321 BGB BGH: Grundsätze wie bei 320 BGB keine Erhebung der Einrede erforderlich bloßes Bestehen der Einrede schließt Verzug aus a.a.: Ausschluss des Verzuges erst bei Mitteilung der Leistungsverweigerung 18
Einrede der vorenthaltenen Abtretungsurkunde nach 410 Abs.1 S. 1 BGB ex-nunc Wirkung Erhebung der Einrede erforderlich Begründung: 410 Abs. 1 S. 2 BGB würde sonst leerlaufen Sonderfall der Unmöglichkeit nach 275 Abs. 2, 3 BGB Behandlung wie Einrede ex-tunc Wirkung Geltendmachung erforderlich 19
4. Mahnung Warnfunktion / Schuldnerschutz (Aufgrund erheblich nachteiliger Auswirkungen des Verzuges erforderlich) rechtsgeschäftsähnliche Handlung: 104 ff. BGB gelten analog Mahnung durch Minderjährigen ist für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB Mahnung eines Minderjährigen muss gesetzlichen Vertretern zugehen, 131 Abs. 1, 2 S. 1 BGB Mahnung nur nach Fälligkeit wirksam Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam und bleibt es auch aber: Verbindung von Mahnung und fälligkeitsbegründender Handlung möglich 20
Mahnung ist bedingungsfeindlich Mahnung muss eindeutig und bestimmt sein Einzelfälle erstmalige Zusendung einer Rechnung: keine Mahnung Mahnung mit zu geringem Betrag: wirksam, aber nur bzgl. des gemahnten Betrages Mahnung mit zu hohem Betrag: unproblematisch wirksam Entbehrlichkeitstatbestände: 286 Abs. 2 BGB 5. Nichtleistung 6. Vertretenmüssen 21