Wann dürfen Asylsuchende arbeiten?

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Transkript:

Main-Tauber-Kreis.de Wann dürfen Asylsuchende arbeiten? Praktische Hinweise für die Einstellung von Asylsuchenden und Geduldeten Wirtschaftsförderung Wir sind für Sie da.

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Flüchtlinge als Chance für den Arbeitsmarkt Weltmarktführer, innovative Betriebe und ein leistungsstarkes Handwerk sind die Eckpfeiler des wirtschaftlichen Geschehens im Main-Tauber-Kreis. Gleichzeitig ist der Landkreis von der demografischen Entwicklung besonders betroffen. Während der ländliche Raum an Einwohnern verliert, zieht es die jungen Menschen in die Ballungszentren. In einigen Branchen ist ein Fachkräftemangel bereits spürbar. Der anhaltende Flüchtlingsstrom ist nicht nur eine Herausforderung für die Kommunen und die Gesellschaft, sondern birgt auch Chancen. Voraussetzung hierfür ist eine gelungene Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in den heimischen Arbeitsmarkt. Auf die Frage, ab wann Asylbewerber, Flüchtlinge und geduldete Personen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen und welche Regelungen dabei beachtet werden müssen, möchte Ihnen die Wirtschaftsförderung des Main-Tauber-Kreises in Kooperation mit dem Welcome Center Heilbronn-Franken einen ersten Überblick geben. 3

Die verschiedenen Aufenthaltstitel Anmeldung Ankunftsnachweis Asylgesuch Aufenthaltsgestattung Anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis Duldung oder Ausreise Ankunftsnachweis Bis zum offiziellen Asylgesuch haben Asylsuchende einen Ankunftsnachweis, wofür die gleichen arbeitsmarktrechtlichen Regelungen, wie bei einer Aufenthaltsgestattung gelten. In manchen Fällen werden auch andere Dokumente ausgestellt, wie zum Beispiel die Duldung mit einem roten Strich, ein Heimausweis oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Aufenthaltsgestattung Sobald der Asylantrag gestellt wurde, bekommen Asylsuchende für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Anerkennung des Asylgesuchs = Aufenthaltserlaubnis Erfolgt bei einer positiven Entscheidung des Asylantrags und hat den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt zur Folge. Ablehnung des Asylgesuchs = Duldung oder freiwillige Ausreise oder Abschiebung oder Widerspruch 4

Arbeitsaufnahme: Wann und wie? 1. bis 3. Monat: Beschäftigungsverbot Gilt länger, wenn der Aufenthalt in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) länger als 3 Monate dauert, maximal aber 6 Monate. Nach 3 Monaten: Vorrangprüfung & Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen Zugang zu schulischer Ausbildung und Studium sind zustimmungsfrei, für betriebliche Ausbildungen ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Vorrangprüfung für andere Beschäftigungen, d. h. es wird durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer auf dem lokalen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Nur wenn dies nicht der Fall ist und die Arbeitsbedingungen denen in diesem Bereich üblichen entsprechen (z. B. Tariflöhne), wird dem Arbeitsverhältnis zugestimmt. Nach 4 Jahren: Arbeitserlaubnis Keine Prüfung der Bundesagentur für Arbeit mehr notwendig. Zustimmung der Ausländerbehörde weiterhin erforderlich. Anerkannte Flüchtlinge (Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis im Scheckkartenformat) haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und werden von den zuständigen Jobcentern betreut. Für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsländern gilt ein generelles Arbeitsverbot bei Antragstellung nach dem 31.08.2015. Auch bei Geduldeten kann nach einer Asylantragsablehnung ein Arbeitsverbot von der Ausländerbehörde ausgesprochen werden. Ob eine Beschäftigung erlaubt ist, kann in den Nebenbestimmungen der Ausweisdokumente (Aufenthaltsgestattung oder Duldung) eingesehen werden. Diese können sich nach Ablauf gewisser Fristen ändern, weswegen sich eine Prüfung der Aktualität der Nebenbestimmungen bei der Ausländerbehörde empfiehlt. 5

Regelungen zur Beschäftigung Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung Für einen Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung, schicken Sie eine Kopie des Aufenthaltsdokuments, eine Stellenbeschreibung und eine Zustimmungsanfrage an die zuständige Ausländerbehörde. Vordrucke für die Formulare können bei den Ausländerbehörden angefragt werden. Praktikum Für Praktika, für die kein Mindestlohn gilt, muss auch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Die Praktika müssen jedoch bei der Ausländerbehörde gemeldet werden. Genauere Informationen zu den verschiedenen Praktikumsarten sind dem QR-Code hinterlegt. Krankenversicherung Bei unentgeltlichen Praktika oder geringem Einkommen gelten weiterhin die Leistungen zur medizinischen Versorgung durch das Asylbewerberleistungsgesetz. Sobald eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt wird oder die Entlohnung im Rahmen eines Praktikums die Leistungen über das Asylbewerberleistungsgesetz abdecken, muss auch eine Krankenversicherung beantragt werden. Unfallversicherung Neue Mitarbeiter und Praktikanten müssen bei dem gesetzlichen Träger (Berufsgenossenschaft) gemeldet werden. Sozialversicherungsnummer Durch die Anmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse erhalten die Asylbewerber und Geduldeten auch automatisch eine Sozialversicherungsnummer. Steuerliche Identifikationsnummer Neu aus dem Ausland zugezogene Personen erhalten bei einer Anmeldung automatisch innerhalb von drei Monaten ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) zugeschickt. Falls der Bescheid verloren gegangen oder nicht angekommen ist, kann die IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern erneut angefragt werden. 6

HINWEIS Für den Zeitraum der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung aufbewahren. Falls die Personendaten in Dokumenten unterschiedlich angegeben sind, gelten die Angaben auf der Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Man kann auch direkt in dem Pass die Personendaten überprüfen. Auch wenn ein Mitarbeiter einen befristeten Aufenthaltstitel hat, kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Sollte die Erwerbstätigkeitserlaubnis später wegfallen, ist dies ein Kündigungsgrund, weil die Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer unmöglich ist. Fördermöglichkeiten Um eine Arbeitsmarktintegration zu erleichtern, gibt es für Asylbewerber, Geduldete und Flüchtlinge verschiedene Angebote. Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter Arbeitgeber können finanzielle Förderungen im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) erhalten. Über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten soll an eine anschließende Ausbildung herangeführt werden. Zudem können Arbeitgeber mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt, z.b. Eingliederungszuschuss (EGZ), unterstützt werden. Während des Asylverfahrens ist die Agentur für Arbeit, nach Abschluss des Asylverfahrens ist das Jobcenter zuständig. Weitere Informationen und konkrete Anfragen beantworten die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Integrationskurse Wichtige Voraussetzung für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist der Erwerb der deutschen Sprache. Bildungsträger für Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. 7

Bleibeperspektiven Für die Dauer der Berufsausbildung in einem staatlichen anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erhalten die Auszubildenden eine Duldung. Bei Ausbildungsabbruch wird einmalig eine Duldung für bis zu sechs Monate für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstätte erteilt. Für eine an die Ausbildung anschließende, der erworbenen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von zwei Jahren. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine Weiterbeschäftigung nach den allgemeinen Vorschriften möglich, womit der Aufenthalt dauerhaft verfestigt werden kann. Die Voraussetzungen dafür werden im 18 a des Aufenthaltsgesetzes erläutert (hauptsächlich: Sprachkenntnisse, genügend Wohnraum, keine Straftaten, keine Falschangaben hinsichtlich des Aufenthaltsstatus). Unter den gleichen Voraussetzungen ist es auch möglich für Geduldete nach einer 2-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit für Akademiker und nach einer 3-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit für Fachkräfte mit Ausbildungsabschluss eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bei der Einstellung von Asylbewerbern und Geduldeten kann ein direkter Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde sehr hilfreich sein. Die Zuständigkeit hängt dabei vom Wohnort des Arbeitnehmers ab. Foto: Dieter Schütz / pixelio.de 8

Ihre Ansprechpartner Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim Vermittlung von Asylbewerbern und Geduldeten, Fördermaßnahmen Joachim Sackmann Telefon 07931/907512 schwaebischhall-tauberbischofsheim.141-arbeitgeber-service@ arbeitsagentur.de www.arbeitsagentur.de Pestalozziallee 17, 97941 Tauberbischofsheim Jobcenter Main-Tauber Vermittlung von anerkannten Flüchtlingen, Fördermaßnahmen Telefon 09341/87-436 jobcenter-main-tauber@jobcenter-ge.de Pestalozzialle 17, 97941 Tauberbischofsheim Außenstelle Bad Mergentheim Johann-Hammer-Straße 24, 97980 Bad Mergentheim Außenstelle Wertheim Wilhelm-Blos-Straße 3, 97877 Wertheim Integrationsnetzwerk Hohenlohekreis Main-Tauber-Kreis Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt, Aus- und Schulbildung Karin Aeckerle Telefon 09341/82-5594 karin.aeckerle@main-tauber-kreis.de Julian Wegmann Telefon 09341/82-5593 julian.wegmann@main-tauber-kreis.de www.main-tauber-kreis.de Museumsstr. 1, 97941 Tauberbischofsheim 9

Handwerkskammer Heilbronn-Franken Vermittlung in Ausbildung und Information zur Anerkennung ausländischer beruflicher Qualifikationen Kerstin Lüchtenborg Telefon 07131/791-150 kerstin.luechtenborg@hwk-heilbronn.de Figen Sülün Telefon 07131/791-123 figen.sueluen@hwk-heilbronn.de www.hwk-heilbronn.de Allee 76, 74072 Heilbronn Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Vermittlung in Ausbildung und Information zur Anerkennung ausländischer beruflicher Qualifikationen Uwe Deubel Telefon 07131/9677-460 uwe.deubel@heilbronn.ihk.de Daniela Jörke Telefon 07131/9611-323 daniela.joerke@heilbronn.ihk.de www.heilbronn.ihk.de Ferdinand-Braun-Straße 20, 74074 Heilbronn JMD Jugendmigrationsdienst für Zuwanderer im Alter von 12 bis 27 Jahren Birgitt Schmitt und Felix Müller Telefon 09341/9205-28 jmd@drk-tbb.de Marktplatz 2, 97941 Tauberbischofsheim (Postanschrift: Mergentheimer Str. 30) MBE Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer ab 28 Jahren Lisa Pamperrien Telefon 09341 / 9205-41 lisa.pamperrien@drk-tbb.de Mergentheimer Str. 30, 97941 Tauberbischofsheim 10

Welcome Center Heilbronn-Franken Lotse bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Beschäftigung Asylsuchender Telefon 07131/7669-868 welcomecenter@heilbronn-franken.com www.welcomecenter-hnf.com Weipertstraße 8-10, 74076 Heilbronn Ausländerbehörden Beantworten Fragen zu einzelnen Personen, zur Anmeldung und sind zuständig für die Zustimmung zu Beschäftigungen Landratsamt Main-Tauber-Kreis Rechts- und Ordnungsamt, Sachgebiet Ausländerwesen Telefon 09341/82-5895 oder -5897 rechtsamt@main-tauber-kreis.de www.main-tauber-kreis.de Schmiederstr. 21,97941 Tauberbischofsheim Stadt Bad Mergentheim Ausländerbehörde Telefon 07931/573-216 oder -217 auslaenderbehoerde@bad-mergentheim.de www.bad-mergentheim.de Bahnhofplatz 1, 97980 Bad Mergentheim Stadt Wertheim Öffentliche Ordnung, Ausländerangelegenheiten Telefon 09342/301-257 ralf.schreiner@wertheim.de www.wertheim.de Mühlenstraße 26, 97877 Wertheim 11

Main-Tauber-Kreis.de Wann dürfen Asylsuchende arbeiten? Diese Broschüre soll Ihnen als Arbeitgeber erste Antworten darauf liefern, ab wann Asylbewerber, Flüchtlinge und geduldete Personen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen und welche Regelungen dabei beachtet werden müssen. Zudem werden Fördermöglichkeiten und Bleibeperspektiven angesprochen. Abschließend sind alle wichtigen Ansprechpartner für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen im Main-Tauber-Kreis aufgeführt. Stand 01.2017 Landratsamt Main-Tauber-Kreis Wirtschaftsförderung Gartenstraße 1 97941 Tauberbischofsheim Telefon 09341 82-0 Telefax 09341 82-5660 www.main-tauber-kreis.de wirtschaftsfoerderung@main-tauber-kreis.de