Rundschreiben Nr. 1/2012

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GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

Transkript:

Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit 67 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Herr Runde Telefon: 0251 238-2398 E-Mail: Dieter.Runde@drv-westfalen.de Telefax: 0251 238-3004 Rundschreiben Nr. 1/2012 an alle Antrag aufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - A) Rente mit 67 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 1 von 8

A) Rente mit 67 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Beantragung der günstigsten Rentenart Nach 115 Abs. 6 SGB VI erhalten versicherte Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen erfüllen und keine Altersrente beziehen oder beantragt haben sowie Versicherte, die im Zeitraum 1. Januar 1947 bis 28. Februar 1949 geboren sind, die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte erfüllen und keine Altersrente beziehen oder beantragt haben und hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen bei den Renten wegen Alters keinen Vertrauensschutz genießen, zukünftig ein Hinweisschreiben. Dieses Hinweisschreiben ist im Monat vor dem Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres zu versenden (Altersrente für Frauen). An die Versicherten, die die o. g. Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllen, wird das Hinweisschreiben in dem Monat des Erreichens der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Rente versandt. Die Versicherten werden darauf hingewiesen, dass sie die Altersrente für Frauen bzw. die Altersrente für langjährig Versicherte rechtzeitig abschlagsfrei erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersrente für Frauen) bzw. in dem sie die Altersgrenze erreichen (Altersrente für langjährig Versicherte). Diese Hinweisschreiben wurden erstmalig im Januar 2012 versandt. Wir nehmen die Versendung dieser Hinweisschreiben zum Anlass, Ihnen ergänzend zu dem Rundschreiben Nr. 2/2011 nochmals einen Überblick über die Auswirkungen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 zu geben. Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 2 von 8

1. Allgemeines zur Altersgrenzenanhebung Die Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wirken sich bezüglich der Anhebung der Altersgrenzen seit Beginn des Jahres 2012 zunehmend aus. Künftig wird die Regelaltersgrenze nicht mehr mit Vollendung des 65., sondern des 67. Lebensjahres erreicht. Wer 45 Pflichtbeitragsjahre hat, kann weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist ein Rentenbezug unverändert frühestens mit 63 Jahren möglich, allerdings mit einem höheren Abschlag als nach bislang geltendem Recht, bei Vorliegen von Schwerbehinderung frühestens mit 62 Jahren und entsprechendem Abschlag. Versicherte der Jahrgänge vor 1952 können derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen. Auf diese nach derzeit geltendem Recht auslaufenden Altersrenten hat das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz keinen Einfluss, d. h.: die Versicherten können diese Altersrenten mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei beziehen, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe auch Beispiel Ziffer 3). Auf die dem Rundschreiben Nr. 2/2011 beigefügte Übersicht Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 wird erneut hingewiesen. 1.1 Regelaltersgrenze Beginnend mit den Versicherten des Jahrgangs 1947 wird die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben ( 235 Abs. 2 SGB VI). Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 3 von 8

1.2 Regelaltersrente Als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Regelaltersrente müssen Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ein möglicherweise bestehender Vertrauensschutz wird unter Ziffer 1.6 beschrieben. 1.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt ( 38 SGB VI). Anspruch auf diese abschlagsfreie Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen ( 51 Abs. 3a SGB VI). Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. 1.4 Altersrente für langjährig Versicherte Im Zuge der Anpassung der Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten an die Regelaltersgrenze von 67 Jahren wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte (beginnend mit dem Jahrgang 1949) stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben ( 236 Abs. 2 SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist wie zur Zeit frühestens mit 63 Jahren möglich (Ausnahme: Vertrauensschutz, siehe Ziffer 1.6). 1.5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird (beginnend mit dem Jahrgang 1952) stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben ( 236a Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben (Ausnahme: Vertrauensschutz, siehe Ziffer 1.6). Es verbleibt jedoch in jedem Fall bei der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bis zu drei Jahre vor dem abschlagfreien Bezug mit einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent. Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 4 von 8

1.6 Vertrauensschutz Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten genießen Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart hatten. Für den Vertrauensschutz bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist zudem erforderlich, dass am 01.01.2007 Schwerbehinderung vorgelegen hat! 2. Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze Nach 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die gemäß 235 SGB VI angehobene Regelaltersgrenze gilt in Bezug auf die Hinzuverdienstregelung für sämtliche, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommenen Altersrenten, also z. B. auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Dass der Anspruch auf diese Altersrenten von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen ist, ist für die Anwendung des 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI unbeachtlich! Beispiel: Eine im Jahr 1948 geborene Versicherte bezieht ab 2008 eine Altersrente für Frauen. Es stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte unbeschränkt hinzuverdienen darf (65 oder 65 + 2). Die im Jahr 1948 geborene Frau erreicht ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und zwei Monaten. Demzufolge darf sie erst nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und zwei Monaten unbeschränkt hinzuverdienen. Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 5 von 8

Erfüllt sie die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI (Jahrgang vor 1955 und Altersteilzeitvereinbarung vor dem 01.01.2007), kann sie bereits nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren unbeschränkt hinzuverdienen. 3. Art und Umfang der Beratung Bei der Beratung und Antragstellung bitten wir, die Versicherten auf günstige Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die aus den vorliegenden Unterlagen und ggf. dem persönlichen Gespräch erkennbar sind. Gestaltungsmöglichkeiten könnten sich in Zukunft daraus ergeben, dass das Altersgrenzenanpassungsgesetz für die Jahrgänge 1947 bis 1951 die Altersgrenze für die normale Inanspruchnahme (also ohne Vertrauensschutz) einer Altersrente für langjährig Versicherte und für die Regelaltersrente schrittweise anhebt, während die Altersgrenzen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht verändert werden. Die Inanspruchnahme der verschiedenen Rentenarten führt dann zu unterschiedlichen Abschlägen (siehe die Übersicht Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 ). Bei der Beratung der vom Altersgrenzenanpassungsgesetz betroffenen Jahrgänge ist besonders auf den möglichen Vertrauensschutz (Altersteilzeitvereinbarung vor dem 01.01.2007) zu achten! Beispiel: Eine Versicherte, im Januar 1949 geboren, beantragt im November 2013 eine Regelaltersrente. Es besteht kein Vertrauensschutz, weil eine Altersteilzeitvereinbarung vor 2007 nicht geschlossen wurde. Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 6 von 8

Bei der Überprüfung der Voraussetzungen wird deutlich: Die Versicherte kann mit vollendetem 65. Lebensjahr und 3 Monaten eine Regelaltersrente beanspruchen. Rentenbeginn ist der 01.05.2014. Der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte ist jedoch auch möglich, und zwar bereits mit einem Rentenbeginn 01.03.2014. Mit vollendetem 65. Lebensjahr kann die Versicherte aber auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei beziehen, ebenfalls die Altersrente für Frauen und die nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit. Rentenbeginn ist bei diesen Renten der 01.02.2014. Die Versicherte ist unter Beachtung der Hinzuverdienstproblematik (siehe Ziffer 2.) entsprechend zu beraten. 4. Verfahren 4.1 Anforderung einer Kontoübersicht Bei der Antragsaufnahme einer Regelaltersrente bitten wir Sie, in jedem Fall zu prüfen, ob und ggf. welche günstigere Leistung beantragt werden kann, d. h., welche Leistung also mit den geringsten Abschlägen oder zum frühesten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. (Insbesondere sollten Hinweise auf eine vorliegende Schwerbehinderung bzw. auf eine entsprechende Antragstellung bei den Versorgungsämtern beachtet werden, weil die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ggf. günstiger ist.) Um die Ermittlung der günstigsten Leistungsart in diesen Fällen zu vereinfachen, besteht für die Versicherungsämter, die sich dem sog. Fax-Verfahren angeschlossen und somit eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Auflagen unterzeichnet haben, die Möglichkeit, eine Kontoübersicht mit Versicherungsverlauf bei der DRV Westfalen anzufordern. Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 7 von 8

Diese Kontoübersicht mit Versicherungsverlauf beinhaltet neben einer Aufstellung der individuellen Wartezeiten auch eine Auflistung der in Frage kommenden Rentenarten (analog der Darstellung in der Rentenauskunft) mit jeweiliger Angabe des frühestmöglichen Rentenbeginns und den sich ergebenden Abschlägen sowie den jeweiligen Versicherungsverlauf. Voraussetzung für die vollständige Darstellung der Altersrenten ist jedoch, dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits der Vordruck R240 (Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen) ausgefüllt wurde und beim Rentenversicherungsträger vorgelegen hat, so dass die Daten entsprechend im Versicherungskonto gespeichert wurden. Bitte beachten Sie, dass diese Kontoübersicht mit Versicherungsverlauf aus technischen Gründen nur für Versicherte erteilt werden kann, deren Versicherungskonto aktuell bei der DRV Westfalen geführt wird. B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Im Fragebogen zu den Änderungen seit der letzten Kontenklärung (V300) wurde zur Ziffer 8 die Abfrage aufgenommen, ob der zeitliche Aufwand für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mehr als 20 Wochenstunden betrug oder nicht. Die Erläuterungen wurden analog zu den Ausführungen in Ziffer 5.3 der Erläuterungen des Fragebogens für Anrechnungszeiten (V410) angepasst. Zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die überarbeiteten Vordrucke stehen von der Auflage 12.11 an zur Verfügung. Der Vordruck V091 (Berechnungsgrößen und Beitragswerte 2012) steht mit den aktuellen Werten in der Auflage 01.12 zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Gen.-Akte 38 02 200 R o b e r z 360 186/2012 Rundschreiben Nr. 1/2012 Seite 8 von 8