// Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Stand: Januar 2017 Seit dem 1. Januar 2008 sind nach 3 Nr. 56 EStG Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zahlt, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Dieser Höchstbetrag ist zum 1. Januar 2014 von einem auf zwei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gestiegen. Ab 2020 steigt der steuerfreie Teil der Umlage auf drei Prozent und 2025 auf vier Prozent der BBG. 1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern? Die Betriebsrente unterliegt als sonstige Einkunft nach dem Einkommenssteuerrecht der Steuerpflicht. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die Betriebsrente voll oder nur ertragsanteilig zu versteuern ist. Im Grundsatz gilt für die steuerliche Behandlung der Rente folgende Regel: // Beiträge steuerfrei geleistet Rente ist voll zu versteuern, individueller Steuersatz // Beiträge wurden versteuert (pauschal oder individuell) Rente ist nur ertragsanteilig zu versteuern, z. B. bei Renteneintritt mit 67 Jahren sind lediglich 17% individuell zu versteuern kvw-zusatzversorgung // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster Tel. (0251) 591-5566 // versicherung@kvw-muenster.de
2. Berechnungs- und Grenzwerte 2017 BBG der GRV Steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG (2% der BBG) Pauschalversteuerung der Umlage nach 16 Abs. 2 ATV-K jährlich 76.200, monatlich 6.350, jährlich 1.524, monatlich 127, jährlich 1.073,76 monatlich 89,48 Anhand eines Beispiels zeigen wir Ihnen auf, welche Auswirkung der gestiegene Höchstbetrag der steuerfreien Umlage, auf die Umlagebesteuerung des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers hat. Beispiel: Ein/e Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zve) von 45.000, Euro. bis 31.12.2013 1.1.2017 1 Entgelt (zve) jährlich 45.000, 45.000, 2 vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % des zve 2.025, 2.025, 3 davon steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG (s.o.) 696, 1.524, (1% der BBG) (2% der BBG) 4 noch zu versteuernde Umlage (Zeile 2 - Zeile 3) 1.329, 501, 5 1.073,76 501, 6 vom Beschäftigten individuell zu versteuern (Zeile 4 - Zeile 5) 255,24 0, Seite 2 von 5 Stand: Januar 2017
3. Wie wirkt sich eine Entgeltumwandlung auf die steuerliche Behandlung der Umlagezahlung aus? Wenn die/der Beschäftigte sich über die kvw-pluspunktrente im Rahmen der Entgeltumwandlung (EUW) eine zusätzliche Altersvorsorge aufbaut und dafür die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG nutzt, mindert sich der zur Verfügung stehende Freibetrag für die steuerfreie Umlagezahlung des Arbeitgebers nach 3 Nr. 56 EStG, um den jährlichen Betrag der Entgeltumwandlung. Beispiel: Die/der Beschäftigte wandelt im Rahmen der EUW ab 1. Januar 2017 monatlich 150, Euro um (jährlich 1.800, Euro). ohne EUW mit EUW 1 Entgelt (zve) jährlich 45.000, 45.000, 2 vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % 2.025, 2.025, 3 davon steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG 1.524, 0, (2% der (Bereits durch BBG) EUW ausgeschöpft) 4 noch zu versteuernde Umlage (Zeile 2 Zeile 3) 501, 2.025, 5 501, 1.073,76 6 vom Beschäftigten individuell zu versteuern (Zeile 4 Zeile 5) 0, 951,24 Die Beiträge zur EUW sind in vollem Umfang steuer- und sozialabgabenfrei. Ohne die Wechselwirkung mit den steuerfreien Umlagezahlungen des Arbeitgebers beträgt die Förderquote (Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben bezogen auf den Bruttobetrag) 52 Prozent und unter Berücksichtigung des individuell vom Beschäftigten zu versteuerenden Teils der Umlage immer noch 36 Prozent. Seite 3 von 5 Stand: Januar 2017
4. Auswirkungen auf bestehende Entgeltumwandlungen Anhand zweier Beispiele zeigen wir Ihnen auf, welche Auswirkungen die Erhöhung der steuerfreien Umlage nach 3 Nr. 56 EStG auf Entgeltumwandlungen hat, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden. Beispiel: Ein/e 30-jährig/r Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zve) von 20.000, Euro wandelt im Rahmen der EUW 100, Euro monatlich um (jährlich 1.200, Euro). bis 31.12.2013 ab 1.1.2017 Entgelt (zve) jährlich 20.000, 20.000, vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % 900, 900, davon steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG 0, 324, (1.524,-- abzügl. 1.200,-- EUW) 900, 576, vom Beschäftigten individuell zu versteuern 0, 0, Beschäftigte mit einem zve von bis zu 23.861, Euro können Entgelt umwandeln, ohne dass sie einen Teil der Umlage individuell versteuern müssen. Beispiel: Ein/e 40-jährige/r Beschäftigte/r mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (zve) von 45.000, Euro wandelt im Rahmen der EUW 150, Euro monatlich um (jährlich 1.800, Euro). bis 31.12.2013 ab 1.1.2017 Entgelt (zve) jährlich 45.000, 45.000, vom AG gezahlte Umlage: 4,5 % 2.025, 2.025, davon steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG 0, 0, 1.073,76 1.073,76 vom Beschäftigten individuell zu versteuern 951,24 951,24 Bei einem Umwandlungsbetrag von mindestens 127, Euro monatlich (1.524, Euro jährlich) hat die Erhöhung der steuerfreien Umlage keine Auswirkungen auf den zu versteuernden Teil der Umlage. Seite 4 von 5 Stand: Januar 2017
5. Steuerliche Auswirkung auf die Betriebsrente Beispiel: Anhand des Ausgangsbeispiels (Punkt 3) ergibt sich für die Rente aus der Zusatzversorgung folgender steuerlicher Verschiebungseffekt: ohne EUW mit EUW 1 Die Rente aus der Zusatzversorgung beträgt monatlich 437, 437, 2 davon voll zu versteuern circa 407, 147, 3 davon ertragsanteilig mit 17% zu versteuern circa 30, 290, 4 Steuerlast bei Annahme eines Steuersatzes von 20% (20% der Zeile 2 + 20% von 17% der Zeile 3) 82,42 39,26 Durch die EUW reduziert sich die Steuerbelastung der Rente aus der Zusatzversorgung. Gleichzeitig erweitern die Beschäftigten ihre Altersversorgung mit der PlusPunktRente um einen zusätzlichen Baustein. Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Tel. (0251) 591-5566 versicherung@kvw-muenster.de Seite 5 von 5 Stand: Januar 2017