Extras für Ihre Mitarbeiter

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Transkript:

Extras für Ihre Mitarbeiter Mehr Netto vom Brutto Zuwendungen an Arbeitnehmer optimal gestalten Veranstalter: Industrie und Handelskammer Erfurt Ort und Datum: Bad Salzungen, Referent: Steuerberater Silvio Lieber

Vorstellung Referent Steuerberater Silvio Lieber Kanzleien in Stadtlengsfeld und Bad Salzungen Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Bestellung zum Steuerberater: 2007 Vorstandsmitglied Steuerberaterverband Thüringen e.v. Mitglied Rotary Club Bad Salzungen Kontakt: Marktstraße 3 Steinweg 10 36457 Stadtlengsfeld 36433 Bad Salzungen Telefon: 036965/809949 Telefax: 036965/818956 Email: silvio.lieber@lieber-steuerberatung.de Homepage: www.lieber-steuerberatung.de 2

Extras für Ihre Mitarbeiter Vortragsüberblick 1. 2. 3. Motivation von Mitarbeitern Die Kriterien der Zusätzlichkeit und Freiwilligkeit Die wichtigsten Leistungen im Überblick Extras für Mitarbeiter 3

Extras für Mitarbeiter Steueroptimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten Aufwandsentschädigung für nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeiten Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag Auslagenersatz Beihilfen und Unterstützungen Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen Steuerfreie Belegschaftsrabatte Rabattfreibetrag: Begünstigte Waren und Dienstleistungen Berufskleidung Betriebssport Betriebsveranstaltungen Darlehen an Arbeitnehmer Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte Doppelte Haushaltsführung Fahrtkostenersatz Jobticket Barzuschüsse zur Internetnutzung Gesundheitsförderung Kindergartenzuschüsse Mahlzeiten: Essensmarken und Restaurantschecks Getränke zum Verzehr im Betrieb Reisekosten Umzugskosten Unterkunft oder Wohnung Vermögensbeteiligungen Warengutscheine, z. B. Tankgutschein Werkzeuggeld Dienstwagen Extras für Mitarbeiter 4

Extras für Ihre Mitarbeiter Vortragsüberblick 1. 2. 3. Motivation von Mitarbeitern Die Kriterien der Zusätzlichkeit und Freiwilligkeit Die wichtigsten Leistungen im Überblick Extras für Mitarbeiter 5

Zufriedene und motivierte Mitarbeiter machen Unternehmen erfolgreich Die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter sind wichtige Faktoren. Die Gewährung steuerfreier oder weniger stark belasteter Nebenleistungen erhöht die Motivation und die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen. Was erreichen Sie mit diesem Instrument? Sie steigern die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter, erhöhen die Identifikation mit den Unternehmenszielen, fördern das positive Klima und Image im Unternehmen sowie außerhalb, sie wirken sich auch positiv auf Ihre Geschäftsergebnisse aus. Extras für Mitarbeiter 6

Zufriedene und motivierte Mitarbeiter machen Unternehmen erfolgreich Was bedeutet das für Sie? Durch traditionelle und stark abgabenbelastete Barlohnvergütung lassen sich Mitarbeiter nicht mehr ausreichend motivieren. Der richtige Mix: Bieten Sie Ihren Mitarbeiten deshalb durch zusätzliche und attraktive Nebenleistungen mehr Netto vom Brutto. Die Lohnnebenkosten sind bei einer optimalen Gestaltung der Extras für Sie und Ihre Mitarbeiter niedriger als bei einer traditionellen Lohn- oder Gehaltserhöhung.?? Extras für Mitarbeiter 7

Extras für Ihre Mitarbeiter Vortragsüberblick 1. 2. 3. Motivation von Mitarbeitern Die Kriterien der Zusätzlichkeit und Freiwilligkeit Die wichtigsten Leistungen im Überblick Extras für Mitarbeiter 8

Grundsätzliches Vorwort zum Thema Zusätzlichkeit Der Gesetzgeber hat einzelne Erleichterungen bei der Besteuerung von Leistungen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer davon abhängig gemacht, dass der Arbeitgeber die betreffende Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Merkmal der Zusätzlichkeit nicht erfüllt, wenn eine Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn (Lohnverwendung) oder durch dessen Umwandlung (Lohnumwandlung) gewährt wird. Lohnverwendung bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält keine freiwillige Zuwendung, sondern ein ohnehin bestehender Lohnanspruch wird durch eine steuerfreie Zuwendung erfüllt. Lohnumwandlung bedeutet: Der frei verfügbare Bruttolohn wird einvernehmlich herabgesetzt und in gleicher Höhe durch freiwillige Zusatzleistungen ersetzt. Extras für Mitarbeiter 9

Problemfall: Betriebliche Übung Sind ursprünglich freiwillige (pauschalisierungsfähige/steuerbegünstige) Leistungen des Arbeitgebers einklagbarer Arbeitslohn? Im Arbeitsrecht gibt es die betriebliche Übung. Dies bedeutet, dass regelmäßig wiederkehrende freiwillige Leistungen zu arbeitsvertraglichen Ansprüchen werden können. Regelmäßig wird dies angenommen, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg gleichförmig agiert. Extras für Mitarbeiter 10

Aufzeichnungs-/Dokumentationspflichten bei Lohnzusatzleistungen Die Lohnsteuerfreiheit wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Einzelnen nachweisen kann. Es ist zu beachten, dass nach Abs. 2 Nr. 3 LStDV bei jeder Lohnabrechnung der Arbeitslohn getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien Barlohn und Sachbezügen getrennt ausgewiesen werden muss. Weiterhin müssen aussagekräftige und nachprüfbare Belege und Aufzeichnungen geführt werden und zur Lohnakte des Arbeitnehmers genommen werden. Beispiele: Arbeitszeitnachweis bei steuerfreien Zuschlägen ( 3b EStG) Rechnung über die Anschaffung eines Firmenwagens Originalrechnung über Kinderbetreuungskosten Extras für Mitarbeiter 11

Welche Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen erhalten? Lohnsteuerfreie, pauschal besteuerungsfähige Zuwendungen und alternative Vergütungsformen (z. B. in Form von Sachbezügen oder Nutzungsmöglichkeiten) können alle abhängig beschäftigte Vollzeitund Teilzeitarbeitskräfte erhalten. Zu den Teilzeitarbeitskräften, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten können, zählen auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (450 Euro-Minijobs). Hier gilt allerdings zu beachten: Eine fehlerhafte angewandte Steuerfreiheit wird in der Regel zu Sozialversicherungspflicht führen. Somit kann es bei sogenannten 450-Euro-Jobs zu einem rückwirkenden überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und damit zum Wegfall der Versicherungsfreiheit kommen. Extras für Mitarbeiter 12

Pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistungen Grundsätzlich wird Arbeitslohn nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuert. Allerdings besteht für bestimmte Arbeitgeberleistungen die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung. ( 37b, 40, 40a, 40b EStG). Die pauschalierte Besteuerung tritt an die Stelle der Individualbesteuerung beim Arbeitnehmer. zu unterscheiden ist: Besteuerung nach festen Pauschalsteuersätzen oder Pauschalierung mit besonders ermittelten Pauschalsteuersätzen ( 40 Abs. 1 EStG) Extras für Mitarbeiter 13

Pauschalierungsmöglichkeiten geringfügig entlohnte Beschäftigung (einheitlicher Pauschalsteuersatz 2 % oder 20 % nach 40a Abs. 2 und 2a EStG) kurzfristige Beschäftigung (Pauschalsteuersatz 25 % nach 40a Abs. 1 EStG) Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Pauschalsteuersatz 5 % nach 40a Abs. 3 EStG) Betriebsveranstaltung (Pauschalsteuersatz 25 % nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) Erholungsbeihilfen (Pauschalsteuersatz 25 % nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pauschalsteuersatz 15 % nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) Jobtickets (Pauschalsteuersatz 15 % nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) Kantinenmahlzeiten (Pauschalsteuersatz 25 % nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) Extras für Mitarbeiter 14

Pauschalierungsmöglichkeiten Beiträge zu Direktversicherung (Pauschalsteuersatz 20 % für sog. Altfälle nach 40b EStG) Sachgeschenke an Arbeitnehmer und Dritte (Pauschalsteuersatz 30 % nach 37b EStG) steuerpflichtiger Teil von Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalsteuersatz 25 % nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) Übereignung von PC, Zubehör und Internetzugang (Pauschalsteuersatz 25 % nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) sonstige Bezüge (nach einem besonders ermittelten Durchschnittssteuersatz nach 40 Abs. 1 EStG) Extras für Mitarbeiter 15

Pauschal besteuerungsfähige Arbeitgeberleistungen Für bestimmte Arbeitgeberleistungen besteht abweichend von dem Grundsatz der Lohnbesteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen, die Möglichkeit den Lohnsteuerabzug pauschal mit festen Pauschalsteuersätzen durchzuführen ( 37b, 40, 40a, 40b EStG). Die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind insbesondere, dass pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Ausnahme: Pauschalbesteuerung nach 37b EStG). die Besteuerung mit Pauschalsteuersätze (z. B. mit 15 % oder 25 %) insgesamt zu einer geringeren Abgabenbelastung für den Arbeitnehmer führt (= höherer Nettoeffekt). die anfallenden Pauschalsteuern aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden können. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer die Pauschalsteuern. Extras für Mitarbeiter 16

Extras für Ihre Mitarbeiter Vortragsüberblick 1. 2. 3. Motivation von Mitarbeitern Die Kriterien der Zusätzlichkeit und Freiwilligkeit Die wichtigsten Leistungen im Überblick Extras für Mitarbeiter 17

Die wichtigsten Arbeitgeberleistungen Überblick Stichpunktartige Auflistung: Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis Aktienüberlassung Aufmerksamkeiten Aufwandsentschädigung Auslagenersatz Arbeitgeber-Darlehen Beihilfen und Unterstützungen Betriebssport Betriebsveranstaltungen Belegschaftsrabatte Berufskleidung Extras für Mitarbeiter 18

Die wichtigsten begünstigten Arbeitgeberleistungen Überblick Fortsetzung stichpunktartige Auflistung: Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte doppelte Haushaltsführung Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Firmenwagen zur privaten Nutzung Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung Getränke Arbeitgeberbeiträge für eine Gruppenkrankenversicherung Jubiläumszuwendungen Kindergartenzuschüsse Mahlzeiten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Extras für Mitarbeiter 19

Die wichtigsten begünstigten Arbeitgeberleistungen Überblick Fortsetzung stichpunktartige Auflistung: Reisekosten Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte Umzugskosten Unterkunft und Wohnung Überlassung von Vermögensbeteiligungen Warengutscheine Werkzeuggeld Zukunftssicherungsleistungen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Extras für Mitarbeiter 20

Warengutscheine Durch die BFH-Rechtsprechung wurde die Abgabe von Warengutscheinen an Arbeitnehmer erleichtert. Es ist zu unterscheiden, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt. Dies unterscheidet sich laut BFH allein danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich beanspruchen kann. Wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf eine Sache hat und kein Wahlrecht sich anstelle der Sache den Barwert auszahlen zu lassen, liegt im Rahmen der 44 Euro Sachbezugsfreigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn vor. als weitere Erleichterung dürfen Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, auch auf einen konkreten Euro-Betrag ausgestellt werden Extras für Mitarbeiter 21

Warengutscheine Beispiel Beispiel Der Arbeitnehmer erhält monatlich einen Benzingutschein über 25 Liter Super Benzin mit einem aufgedruckten Wert von höchstens 44 Euro, der an einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben schriftlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Sachleistung hat und keinen Barlohn beanspruchen kann. Der Aufdruck des konkreten Euro-Betrages ist unschädlich, da der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nur Anspruch auf eine Sachleistung hat. Der Tankgutschein ist somit steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Der Arbeitnehmer hat geeignete Nachweise zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Extras für Mitarbeiter 22

Auslagenersatz Als Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder bezeichnet man Ausgaben (z. B. für Park- oder Telefongebühren), die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt. Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit: Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz ist eine Einzelabrechnung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Pauschaler Auslagenersatz ist nur dann steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Beispiel: Ein Rentner ist als Minijobber für seinen Arbeitgeber als Bote im gesamten Stadtgebiet tätig. Er hat im Jahr 2014 jeden Monat beruflich bedingte Parkgebühren in Höhe von mindestens 20 Euro einzeln nachgewiesen. Ergebnis: Der Arbeitgeber kann dem Rentner ab dem Jahr 2015 die Parkgebühren pauschal bis zu einem Betrag von 20 Euro steuerfrei erstatten, da der pauschale Auslagenersatz den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Extras für Mitarbeiter 23

Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte Ausdehnung der Steuerbefreiungsvorschrift Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 08.05.2012 ist die Steuerbefreiungsvorschrift 3 Nr. 45 EStG bei Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte neu gefasst worden. Steuerfrei sind danach die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von überlassenen betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, betrieblichen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt und aus den, im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. Extras für Mitarbeiter 24

Doppelte Haushaltsführung Steuerfreie Arbeitgeberaufwendungen Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie z. B. Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten, Mehraufwendungen für Verpflegung (für die ersten drei Monate), notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung (Unterkunftskosten) und Umzugskosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Extras für Mitarbeiter 25

Doppelte Haushaltsführung Besonderheit: Ersatz der Kosten für die Zweitwohnung Zu beachten ist, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit anerkannt und vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können, wie sie den durchschnittlichen Mietzins (Durchschnittsmietzins) einer 60 qm-wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt sich am Beschäftigungsort eine 75 qm-zweitwohnung zu einer Miete von 9 Euro pro qm. Die Unterkunftskosten betragen (75 qm x 9 Euro =) 675 Euro monatlich. Die Durchschnittsmiete laut örtlichen Mietspiegel beträgt 7 Euro pro qm. Ergebnis: Der Arbeitgeber kann lediglich die notwendigen Kosten der Zweitwohnung steuerfrei ersetzen. Diese betragen 60 qm x 7 Euro = 420 Euro. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Extras für Mitarbeiter 26

Doppelte Haushaltsführung Vereinfachungen der steuerfreien Erstattung ab dem Jahr 2014 Um den Bereich der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen, wurden durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmenssteuerreform und des steuerlichen Reisekostenrechts Vereinfachungen beschlossen. Mit Wirkung ab 01.01.2014 kann auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (sog. 60 qm-regelung) verzichtet und stattdessen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten des Zweithaushalts abgestellt werden. Neuer Höchstbetrag für Zweitwohnung Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Zweitwohnung können ab 2014 unabhängig von der Größe der Wohnung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Monat vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Der neue Maximalbetrag umfasst alle dem Arbeitnehmer für die Unterkunft oder Zweitwohnung entstehenden Aufwendungen (z. B. Kaltmiete und Betriebskosten) sowie zusätzlich anfallende Kosten (z. B. Mietgebühren für einen Garten oder Kfz-Stellplatz). Extras für Mitarbeiter 27

Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Pensionärstreffen). Steuerfreie Betriebsveranstaltungen Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit ist im Wesentlichen von der Häufigkeit der Betriebsveranstaltung sowie von der Höhe der Zuwendungen je Teilnehmer abhängig. Extras für Mitarbeiter 28

Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Höhe der Aufwendungen je Arbeitnehmer Die Höhe der üblichen Zuwendungen anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen ist auf einen Betrag von 110 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) je Teilnehmer und Veranstaltung beschränkt. (Mit Wirkung ab 2015 wurde diese Freigrenze von 110 Euro, in einen Freibetrag umgewandelt, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG.) Häufigkeit der Betriebsveranstaltungen Je Kalenderjahr werden max. zwei Betriebsveranstaltungen (z. B. ein Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier) als üblich angesehen und bleiben steuerfrei. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Eine Betriebsveranstaltung liegt auch dann vor, wenn die Feier jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z. B. für eine Abteilung) durchgeführt wird. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können. Um keine begünstigte Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn die Veranstaltung nur einen kleinen (ausgewählten Kreis) z. B. nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehalten ist. Extras für Mitarbeiter 29

Betriebsveranstaltungen: Prüfung der 110-Euro-Freigrenze Bei der Prüfung des 110-Euro-Freibetrags je Teilnehmer sind alle üblichen Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung mit einzubeziehen. Hierzu zählen unter anderem: Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Saalmiete, Musik und künstlerische Darbietungen), Speisen und Getränke, Beförderungskosten, Übernachtungskosten bei mehrtägigen Betriebsveranstaltungen, Kosten für Eintrittskarten (z. B. für Museen, Theater, Sehenswürdigkeiten etc.), die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung besucht werden oder wenn der Besuch lediglich ein Teil der Betriebsveranstaltung ist, der Wert eines überreichten Geschenkes (z. B. ein Weihnachtspäckchen aus Anlass einer betrieblichen Weihnachtsfeier), wenn der Wert des Geschenks 40 Euro nicht übersteigt. Extras für Mitarbeiter 30

Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrtkostenersatz in Höhe der Entfernungspauschale Der Arbeitgeberersatz für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel steuerpflichtig. Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal mit 15 % erheben. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % ist grundsätzlich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer möglich. Als maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann anstelle der kürzesten Straßenverbindung eine offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke zugrunde gelegt werden. Durch die zulässige Pauschalbesteuerung mit 15 % sind die Zuschüsse des Arbeitgebers sozialversicherungsfrei. Extras für Mitarbeiter 31

Beispiel: Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern monatlich und zusätzlich zum Gehalt einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Ein Arbeitnehmer wohnt 30 km vom Betriebssitz des Arbeitgebers entfernt. Aus Vereinfachungsgründen werden im Monat pauschal 15 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesetzt. Der Arbeitgeber zahlt monatlich folgenden Fahrtkostenzuschuss: 15 Fahrten/Monat x 30 km x 0,30 Euro = 135 Euro. Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 135 Euro der Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % unterwerfen. Durch den pauschalen Lohnsteuerabzug unterliegt der Fahrtkostenzuschuss nicht dem Sozialversicherungsabzug. Hauptwohnsitz einfache Entfernung 30 km Arbeitsstätte Extras für Mitarbeiter 32

Beispiel: Übernahme Beiträge für Fitnessstudio (Sachbezug) Ein Unternehmen ermöglicht allen Arbeitnehmern den Besuch eines Fitnessstudios und schließt hierfür einen Rahmenvertrag ab. Die Mitgliedschaft wird vom Arbeitnehmer privat abgeschlossen. Beispiel: Der reguläre Monatsbeitrag für das Fitnessstudio beträgt 50 Euro. Die Arbeitnehmer müssen sich mit 6 Euro/Monat an den Kosten beteiligen. Dieser Betrag wird monatlich vom Nettolohn einbehalten. Arbeitgeber Arbeitnehmer Mitgliedsbeitrag im Monat 50 Euro 0,00 Euro Eigenbeteiligung Arbeitnehmer - 6 Euro 6 Euro Geldwerter Sachbezug 44 Euro 0,00 Euro (Anwendung 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) Effektivkosten/Monat 44 Euro 6 Euro Effektivkosten/Jahr 528 Euro 72 Euro Mitgliedschaft vom Arbeitnehmer (50 Euro x 12 Monate ) 600 Euro Vorteil: 528 Euro Extras für Mitarbeiter 33

Kindergartenzuschüsse Steuerfreiheit von Bar- und Sachleistungen Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrich-tungen zählen nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit umfasst auch die unentgeltlich oder verbilligte Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten. Hinweis Die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder im eigenen Haushalt (z. B. durch Haushaltshilfen oder Familienangehörige) erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines begünstigten Zuschusses. Extras für Mitarbeiter 34

Kindergartenzuschüsse Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen sind: Steuerfrei sind Leistungen zur Unterbringung einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Extras für Mitarbeiter 35

Getränke zum Verzehr im Betrieb Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR). Erfrischungsgetränke (z. B. Mineralwasser, Tee und Kaffee), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind als Aufmerksamkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für unentgeltliche oder verbilligte Getränke aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten. Die Überlassung von frischem Obst an die Arbeitnehmer fällt unter die gleiche Regelung. Hinweis: Die Steuerfreiheit ist nicht gegeben, wenn Getränke vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum häuslichen Verzehr kostenlos oder verbilligt überlassen werden. Extras für Mitarbeiter 36

Umzugskosten bei beruflich veranlassten Wohnungswechsel Umzugskosten, die dem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann, der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten, er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird. Extras für Mitarbeiter 37

Umzugskosten Erstattungsfähige Umzugskostenvergütungen Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, wie sie nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Grundsätzlich zählen zu den Umzugskostenvergütungen folgende Aufwendungen: Beförderungsauslagen ( 6 BUKG), Reisekosten ( 7 BUKG), Mietentschädigung ( 8 BUKG), andere Auslagen ( 9 BUKG), Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10 BUKG), Auslagen ( 11 BUKG). Hinweis: Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen des Umzugs ersichtlich sind. Extras für Mitarbeiter 38

Arbeitgeber-Darlehen Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern zinsgünstigere Darlehen als bankübliche Kredite. Wichtig ist, dass die Vereinbarung schriftlich erfolgt. Hier sollten Regelungen über Tilgung, Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlung (auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses) getroffen werden. Der dem Arbeitnehmer gewährte Zinsvorteil durch die verbilligte Überlassung unterliegt regelmäßig der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Zinsvorteil ermittelt sich bei einem vom Arbeitgeber eingeräumten Darlehen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Für die Bewertung gem. 8 Abs. 2 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn für den marktüblichen Zinssatz der von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentliche Effektivzinssatz herangezogen wird. Von diesem Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Aus der Differenz ergibt sich die Zinsverbilligung. Dieser Zinsvorteil kann eventuell unter die 44-Euro-Grenze (Sachbezugsfreigrenze 8 Abs.2 Satz 9 EStG) fallen. Extras für Mitarbeiter 39

Beispiel für Arbeitgeber-Darlehen Beispiel Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Darlehen in der Höhe von 16.000 Euro. Laufzeit 4 Jahre, monatlich zu entrichtender Zinssatz 2 % jährlich. Der von der Deutschen Bundesbank veröffentliche Zinssatz beträgt 5,81 %. Nach Abzug des Bewertungsabschlages von 4 % ergibt sich für das Darlehen ein Maßstabszinssatz von 5,58 %. Die tatsächliche Zinsverbilligung beträgt somit (5,58 % abzüglich 2 % = 3,58 %). Für den Arbeitnehmer ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 Euro (12.000 x 3,58 % x 1/12). Dieser geldwerte Vorteil überschreitet die 44-Euro-Grenze und ist somit Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Extras für Mitarbeiter 40

Gesundheitsförderung Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Freibetrag von 500 Euro je Arbeitnehmer im Jahr steuerfrei ( 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass die Maßnahme auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen erfolgt. Hierzu gehören: Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung Psychosoziale Belastung, Stress Suchtmittelkonsum Der Arbeitgeber kann, z. B. auch unentgeltliche Massagen für die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit durchführen. Die gesundheitsfördernden Maßnahmen müssen grundsätzlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es sind auch Barleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer begünstigt, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzungen für die steuerfreie Bezuschussung vorliegen. Hierüber ist ein Nachweis zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Hinweis Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 34 EStG. Ausnahme sind allerdings durch Vereine oder Studios spezielle Kurse die unter die geforderten Voraussetzungen fallen. Extras für Mitarbeiter 41

Zukunftssicherungsleistungen Sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu, handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) liegen die gesetzlichen Grundlagen für die steuerliche Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung vor. Die betriebliche Altersversorgung kann über fünf Durchführungswege erfolgen: Direktzusagen Unterstützungskassen Pensionskassen Pensionsfonds Direktversicherungen Alle fünf Durchführungswege unterliegen seit 01.01.2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase steuerlich begünstigt oder steuerfrei gestellt werden und in der Auszahlungsphase (also bei Rentenzahlung) voll zu besteuern sind. Die Lohnsteuerpauschalierung für Direktversicherung nach 40 b EStG findet nur noch für Altzusagen Anwendung. Extras für Mitarbeiter 42

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