Der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2013. www.gfs.eu Gut zu wissen! Downloads



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Transkript:

Der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2013 www.gfs.eu Gut zu wissen! Downloads 1 14.02.2014

Pflicht und Wahl zur Abgabe der Steuererklärung für Arbeitnehmer 46 EStG verspätete Abgabe ist strafbar! Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, Ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn Kann eine Veranlagung beantragt werden 46 (2) Nr.8 EStG andere positive Einkünfte von mehr als 410 vorliegen mehrere Arbeitgeber Arbeitslohn zahlten bei Ehegatten das Faktorverfahren vorlag Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren und Arbeitslohn größer 10.500 /19.700.siehe 46 Abs.2 Nr. 1-7 EStG Neu: OFD Münster 06.06.2013 Haben die Eltern für das Kind die Basis KV-Versicherungsbeiträge berücksichtigt, muss das Kind, wenn es eigene Einkünfte erzielt, eine eigene Steuererklärung abgeben. Die im Rahmen der Vorsorgepauschale nach 39b (2) S.5 Nr.3 EStG gewährten Vorteile werden dann korrigiert! Siehe auch R 10.4 EStR. 2 14.02.2014

Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Abgeltungsteuer verspätete Abgabe ist strafbar! Veranlagungsfälle Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs.3 EStG Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs.4 EStG Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz 32d Abs.6 EStG Privatdarlehen im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht versteuerte Kapitalerträge Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausgeschöpft Verluste sollen ausgeglichen werden Überprüfung des (ausländischen) Steuerabzugs Grenzsteuersatz ist kleiner als 25 % Insbesondere für Rentner, Studenten (Günstigerprüfung). Für alle Veranlagungen gilt: kein Abzug von Werbungskosten; nur Sparer-Pauschbetrag. Pflicht- und Wahlveranlagung immer mit 25 % Abgeltungssteuer Veranlagungsoption mit individuellem Steuersatz, maximal 25%. 3 14.02.2014

VaSt vorausgefüllte Steuererklärung 2013 Arbeitgeber Versicherungsgesellschaften Rentenbezugsmitteilungen. Finanzamt Lohn- und Rentendaten, Versicherungsbeiträge, Zuwendungsnachweise/ Spenden..der Umfang soll sukzessive erweitert werden ElsterOnlinePortal Da sind sie. Bitte schön! Gib mir meine Daten Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine BMF 10.10.2013 Berechtigungsmanagement Steuerberaterkammer 18.10.2013 VDB-Karte Neue Vollmacht = neue Probleme 4 14.02.2014

Das Bearbeiten der Einkommensteuererklärung ist grob fahrlässig, wenn. Mantel dem Mandanten vom Steuerberater lediglich die komprimierte Elster-Erklärung zur Überprüfung ausgehändigt wird, ohne vorher den Sachverhalt vollständig zu ermitteln; BFH 16.05.2013 III R 12/12 Im Formular ausdrücklich gestellte Fragen sind zu beantworten und die beigefügten Erläuterungen sind mit Sorgfalt zu lesen!! leichtfertige Steuerhinterziehung??? bei Doppelansatz von Vorsorgeaufwendungen bei unklarer Bescheinigung des Versorgungswerks; BFH 14.05.2013 X B 33/13 Neu: BFH 29.10.2013 VIII R 27/10 keine leichtfertige Steuerverkürzung das Erkennen der betragsmäßigen Übereinstimmung setzt die Addition vierstelliger Zahlen voraus, deren Ergebnis nicht ohne weiteres ins Auge springt. Folge: Das bewusste Eintragen unzutreffender Werte ist mindestens leichtfertige Steuerverkürzung! (Beteiligungseinkünfte? Stehen gelassene Vorjahreswerte?.) 5 14.02.2014

Einkommensteuervorauszahlungen nach 37 EStG und Zinsen nach 233a/238 AO Mantel Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. des laufenden Veranlagungszeitraums zu entrichten. Nach 233a (2) AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Entstehung der Steuer; beginnt also z.b. für 2013 am 01.04.2015 mit 0,5% monatlich, also 6 % jährlich! Nachzahlungen und damit erhebliche Zinszahlungen sollten damit nach Möglichkeit durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen vermieden werden. Freude entsteht natürlich bei Erstattungen, weil auch dann 6% Zinsen (allerdings vom Finanzamt) gezahlt werden. Siehe hierzu den Beitrag in Stbg 9/13 Praxistipp Nr. 210/13. 6 14.02.2014

Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ab 2013 Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaften (A + B) können wählen: wenn sie 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind 2. nicht dauernd getrennt leben 3. und diese Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums vorlagen. 4. Wählt einer der Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaften die Einzelveranlagung, so ist diese durchzuführen 5. Die Wahl wird mit der Abgabe der Steuererklärung getroffen 6. Nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides ist eine Änderung der Veranlagungsart nur noch unter Bedingungen möglich. Vorteile der Zusammenveranlagung ergeben sich dadurch insbesondere im Bereich der Sonderausgaben z.b. verdoppelte Höchstwerte bei den Vorsorgeaufwendungen, Spenden bei den außergewöhnlichen Belastungen Prozentsatz und Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Bei der tariflichen Besteuerung durch den Ansatz des Splittingtarifs 7 14.02.2014

Ehefrau und Ehemann und Lebenspartner A und B Mantel Frau Mann Der Anleitung zur Einkommensteuer-Erklärung 2013 ist auf Seite 4 zu entnehmen, dass die Person, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht; bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens; bei Gleichheit nach dem Alter der Personen (ältere Person = A) als Lebenspartner A einzutragen ist. Frau A Frau B Mann A Mann B Anett Müller Anna Müller Anton Artig Alfred Böse Zur Umsetzung der Änderungen für Lebenspartnerschaften siehe OFD Nordrhein-Westfalen, Vfg vom 24.07.2013 Steuerklassenwahl Faktor 8 14.02.2014

Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ab 2013 Zusammenveranlagung 26b EStG Der neu ins EStG eingefügte 2 (8) EStG sieht für eingetragene Lebenspartnerschaften die gleichen Rechte wie für Ehegatten vor. Bei einer Zusammenveranlagung werden gem. 26b EStG die Einkünfte, die die beiden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner erzielt haben, zunächst getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam zugerechnet. Erst dann werden sie gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Mantel oder Einzelveranlagung 26a EStG Jeder Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaften erhält seine Einkünfte zugerechnet. SA ab - 35a EStG erhält, wer diese Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag 50:50. 9 14.02.2014

Single Euro Payments Area IBAN und BIC Mantel Es gibt keine Eintragungsmöglichkeiten für Kontonummern! Es müssen IBAN und bei allen Überweisungen außerhalb DE (Deutschlands) auch die BIC eingetragen werden! IBAN: 22 Stellen (International Bank Account Number) Länderkennzeichen (2) - Prüfziffer (2) - Bankleitzahl (8) und Kontonummer (10) BIC: bis zu 11 Stellen (Business Identifier Code) Bankkürzel (4) Länderkennung (2) Filialkennung (2 oder 5) 10 14.02.2014

Keine Angaben zu beigefügten Anlagen aber wieder ein statistisches Jahr ST Wie schon immer, Angaben zu 1. Abschreibungen an Gebäuden, linear, degressiv, Sanierungsgebiet, Baudenkmal, 2. und an beweglichen Wirtschaftsgütern, Anlage St 3. beanspruchter Investitionsabzugsbetrag, 4. größerer Erhaltungsaufwand 5. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen 6. Zuwendungen an Pensions- und an Unterstützungskassen 7. Übertragung stiller Reserven nach 6b und 6c EStG 8. Abgezogene Betriebsausgaben nach 4 (5) EStG (Geschenke, Bewirtungen..) 11 14.02.2014

Begriff der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Ein voll entgeltliches Geschäft ist nur anzunehmen, wenn die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichts- punkten abgewogen sind. Bei der Übertragung des Vermögens ist in die Übertragung von Privat- oder Betriebs- vermögen zu unterscheiden. Die unterschiedlichen Besonderheiten sind in dem Erlass aufgeführt. Rz.1 Rz. 2 Rz.3+24 Privatvermögen Teilentgeltlichkeit liegt vor für: Gleichstellungsgelder (Rz 7) Verbindlichkeiten (Rz 9) Anschaffungsnebenkosten (Rz 13) Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil erfolgt nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert des WG (Rz 14-15) Trennungstheorie. BMG für die AfA sind die des Rechtsvorgängers für den unentgeltlichen Teil ( 11d EStDV) und die neuen Ak (Rz 16-18). Es können sich dadurch unterschiedliche AfA Reihen ergeben. Rz.3-23 Betriebsvermögen Nur die Übernahme privater Verbindlichkeiten stellen Ak dar (Rz 27). Negative Kapitalkonten stellen nur bei gleichzeitiger Leistung von Gleichstellungsgeldern oder der Übernahme von privaten Verbindlichkeiten Ak dar (Rz 31). Bei Ak bis zur Höhe des Kapitalkontos sind die Buchwerte fortzuführen Einheitstheorie (Rz 38). Schuldzinsen für die Finanzierung der Ak sind als Betriebsausgaben abziehbar (Rz 40) Rz.24-41 12 14.02.2014

Begünstigte Übertragung gegen Versorgungsleistungen Mantel 10 Abs.1 Nr.1a EStG für Übertragungen nach dem 31.12.2007 nur noch für Übertragungen von land- und forstwirtschaftliches Vermögen Gewerbebetrieben Betriebsvermögen Selbständiger Übertragungen von GmbH Anteilen, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 % übertragen wird und Übergeber war Geschäftsführer und der Übernehmer übernimmt diese Tätigkeit Übertragungen vor dem 01.01.2008 Bestandsschutz altes Recht weiterhin anwendbar, 52 (23f) EStG, es sei denn ausreichender Ertrag nur durch ersparte Aufwendungen (Ausnahme selbst genutztes Grundstück). Beispiele BMF 11.03.2010 Rz.17-20 - 39 13 14.02.2014

Folgen der begünstigten Übertragung gegen Versorgungsleistungen Beispiel: Vater hat seinen Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf den Sohn übertragen. Der Sohn zahlt monatlich 2.500 an den Vater. Mantel beim Verpflichteten (hier Sohn) 10 (1) Nr.1a EStG in voller Höhe (hier 30.000 ) Sonderausgaben (Zeilen 37/38), keine Unterscheidung in Renten oder dauernde Lasten BMF 11.03.2010 Rz 2 beim Empfänger (hier Vater) 22 Nr.1b EStG in voller Höhe (hier 30.000 ) als Einnahme zu versteuern (Anlage SO Zeile 4) BMF 11.03.2010 Rz 52: 9a S.1 Nr.3 EStG ist anzuwenden! 14 14.02.2014

Sonderausgaben/Ausgleichszahlungen 10 (1) Nr.1b EStG - BMF 09.04.2010 mit 6 Beispielsfällen Mantel 10 Abs.1 Nr. 1b EStG 22 Nr. 1c EStG A Schon seit Jahren geschieden Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wurde vereinbart, dass A an B 20 % der späteren Alters-Rente leistet. In 2013 erreicht A das Rentenalter und die Altersrente wird gezahlt. B Keine unterschriebene Anlage U erforderlich! A erhält 10.000 und muss davon 66 % nach 22 aa EStG versteuern. Sonstige Einnahmen = 6.600 Tatsächlich fließen ihm aber nur 5.000 zu, weil er ja 5.000 an B leistet. Geldleistung 5.000 Daher hier Sonderausgaben von 3.300, entspricht dem besteuerten Anteil der an B. abgeführten Leistung. Sonstige Einkünfte 3.300 Beispiel!! 15 14.02.2014

Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung und KISTAMM Eine Anlassabfrage zur KiSt-Pflicht durch die Banken nach 51a (2c) S.1 Nr.3 EStG ist ab 01.09.2014 Pflicht = KISTAM. KiSt wird gleich zutreffend einbehalten und vollständig abgegolten. Widerspruch auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck nur bis 30.06.2014 möglich Formular = FMS 010156 Gründe dafür: die Bank soll weder positiv noch negativ die Art der Konfession kennen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und mögliche Nacherklärung der KiSt 16 14.02.2014

Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern und Kirchensteuern nach 32d Abs.1 EStG Anlassabfrage zur KiSt-Pflicht durch Banken nach 51a (2c) S.1 Nr.3 EStG möglich. KISTAM Mantel Die Einkommensteuer wird nach der Formel E - 4q 4 + k berechnet. E = Einkünfte Q = ausl. Quellensteuern K = Kirchensteuersatz Beispiel: 100 Zinsen aus ausländischer Anleihe. 10 anrechenbare ausländische Steuer und Kirchensteuersatz 9% 100 (4 x 10 =) 40 4 + 0,09 60 = 4,09 = ESt 14,67 Kirchensteuer = 14,67 x 9 % = 1,32 Solidaritätszuschlag = 14,67 x 5,5 % = 0,80 17 14.02.2014

Sonderausgaben gezahlte Kirchensteuern 10 (1) Nr.4 EStG Mantel Zu berücksichtigen sind Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen der KiSt, die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlt wurden. Beispiel: Im Veranlagungszeitraum 2013 sind die gezahlten Kirchensteuern für die Nachzahlung des Veranlagungszeitraums 2011 zu berücksichtigen, weil der Steuerbescheid für 2011 in 2013 geändert wurde und die Nachzahlung erst in 2013 erfolgt. Hinweise: 1. Die im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigten Kirchensteuern dürfen nicht zusätzlich als Sonderausgaben angesetzt werden! Problem bleibt, wie diese anteiligen Kirchensteuern aus den Steuerbescheiden herausgerechnet werden sollen. 2. Erstattungsüberhänge erhöhen seit 2012 den Gesamtbetrag der Einkünfte (keine Änderung der Vorjahre mehr!); 10 (4b) S.3 EStG 18 14.02.2014

Erstattungsüberhang nach 10 (4b)EStG siehe auch BMF 19.08.2013 Rz.158/159 Mantel In 2013 für die Vorjahre erstattete Kirchensteuer z.b. 2.500 aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2011 + 2012 In 2013 gezahlte Kirchensteuer z.b. 500 Lohnkirchensteuer 500 gleichen die im Jahr 2013 gezahlten Lohnkirchensteuern aus. Keine Sonderausgaben zu berücksichtigen! Die verbleibenden 2.000 erhöhen als Erstattungsüberhang den Gesamtbetrag der Einkünfte 19 14.02.2014

Sonderausgaben Berufsausbildungskosten 9 (6) + 10 (1) Nr.7 EStG Zunächst sollte beachtet werden, dass der/die Auszubildende die entsprechenden Kosten verursacht und getragen hat und es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. In dem BMF Schreiben vom 22.09.2010 Rz 29 Beck StE I 10/10 werden als abziehbare Aufwendungen aufgeführt: Studiengebühren Fahrtkosten zur Uni Arbeitsmittel Fachliteratur Mehraufwendungen für Verpflegung Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist es danach nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Mantel Rückwirkend ab 2004 wurde die anders lautende BFH Rechtsprechung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgehoben. Ab 2012 sind maximal 6.000 je Person als Sonderausgabe möglich. BFH 15.11.2013 20 14.02.2014

Spenden und Mitgliedsbeiträge 10b EStG Mantel 10b Abs.1 EStG 10b Abs.1a EStG 10b Abs. 2 EStG 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der Umsätze/Löhne Übersteigende Zuwendungen werden festgestellt und in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen, 10b (1) S.9+10 EStG 1.Mio/2.Mio für den Vermögensstock einer Stiftung. Dieser Wert kann innerhalb eines 10- Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Zuwendungen an Parteien sind Sonderausgaben, soweit sie nicht schon für 34g EStG verbraucht wurden. Wählergemeinschaften sind nur nach 34g EStG begünstigt. (825/1.650) Kein Vortrag der übersteigenden Werte in die Folgejahre! Neue Formulare für die Zuwendungsnachweise beachten, keine abweichenden Formulierungen zulässig; 50 EStDV, auch elektronisch möglich. Beck EStR Anlage 4 21 14.02.2014

34g EStG ist immer vor 10b (2) EStG abzuarbeiten Mantel Beispiel: Ehegatten spenden 7.000 an politische Parteien und 6.000 an Wählergemeinschaften Lösung: 1. 34g EStG Parteispenden/mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an Wählergemeinschaften sind nebeneinander begünstigt. Maximal begünstigt als Steuerermäßigung sind für Ehegatten jeweils (Partei + Wählergemeinschaft) 1.650 2. Diese Steuerermäßigung stellt 50% der Zuwendungen dar. Der Höchstwert von 1.650 ist erreicht, wenn 3.300 zugewendet und damit für 34g EStG verbraucht werden Berechnung: 7.000 Partei abzügl. 3.300 = 3.700 Rest Steuerermäßigung = 1.650 6.000 Wählerg. abzügl. 3.300 = 2.700 Rest Steuerermäßigung = 1.650 Zuzüglich können die nicht nach 34g EStG verbrauchten Parteispenden bis zu maximal 3.300 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die restlichen Zuwendungen an die Wählergemeinschaft bleiben unberücksichtigt. 22 14.02.2014

Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen 33b EStG Behindertenpauschbeträge erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, oder der Grad der Behinderung mindestens 25 beträgt und zusätzlich wegen der Behinderung eine Rente gewährt wird oder eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt oder die Behinderung auf eine typische Berufskrankheit beruht. Höhe und Übertragungsmöglichkeit ist 33b Abs. 3 und 5 EStG zu entnehmen. Für Blinde und hilflose Personen i.s.d. 33b (6) EStG erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700. Nachweis der Behinderung ist in 65 EStDV geregelt. Mantel Werden Hinterbliebenenbezüge gewährt, ist auf Antrag ein Freibetrag von 370 zu berücksichtigen 33b Abs.4 EStG Für die Pflege einer Person kann ein Pflegepauschbetrag von 924 gewährt werden. 35a Abs.2 EStG ist jedoch zu beachten. 23 14.02.2014

Außergewöhnliche Belastungen 33 EStG Zwangsläufig und außergewöhnlich! - siehe hierzu R 33.1 EStR Mantel keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, Diätverpflegung! Nachweis der Kosten 33 (4) EStG und 64 EStDV. Verordnung eines Arztes, Heilpraktikers, Amtsarzt oder medizinischer Dienst der KV Zumutbare Belastung Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Kapitalerträge nach 32d (1) EStG ( 2 (5b) S.2 EStG ab 2012 aufgehoben) 24 14.02.2014

Beispiel zu den außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG Mantel Unverheiratet, kinderlos, GdE = 35.000 8.000 für Krankheitskosten 5.000 davon zahlt die Krankenkasse Eigenanteil somit 3.000 Die zumutbare Belastung beträgt 6% von 35.000 = 2.100. Es werden daher nur 900 (3.000 2.100 ) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Verheiratet, 2 Kinder GdE = 55.000 8.000 für Krankheitskosten 5.000 davon zahlt die Krankenkasse Eigenanteil somit 3.000 Die zumutbare Belastung beträgt 4% von 55.000 = 2.200. Es werden daher nur 800 (3.000 2.200 ) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. 25 14.02.2014

Zivilprozeßkosten und 33 EStG Nach dem BFH Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10 sind Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG zu berücksichtigen, wenn sie nicht mutwillig erscheinen und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ursache ist der Aufwand für die (gewollte!) Lösung von Rechtsstreitigkeiten im Wege des Klageverfahrens (und z.b. nicht im Wege des Faustrechts ). Mantel BMF 20.12.2011 - Nichtanwendungserlass Nur, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. 26 14.02.2014

Privataufwendungen am Beispiel der außergewöhnliche Belastungen 33 EStG Vorläufigkeitsvermerk BMF 29.08.2013 bei Aufwendungen für Krankheit und Pflege bei sämtlichen Veranlagungen. Mantel Der Richter am BFH in München Herr Dr. Stephan Geserich und Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof haben in Beiträgen in DStR 36/2013 ausführlich zum Thema Privater Aufwand im Einkommensteuerrecht Stellung genommen. Danach könnte die Kürzung um die zumutbare Belastung unter Beachtung des Grundfreibetrages und der besonderen Außergewöhnlichkeit erfolgen. Aber auch eine Neufassung des 12 EStG mit allgemein, strukturstiftende Regeln könnte eine Lösung bieten. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber das Problem angeht, oder wir weiterhin den Klageweg offenhalten sollten. 27 14.02.2014

Hochwasser in Deutschland - BMF vom 21.06.2013 Zuwendungen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers Mantel aus dem Betriebsvermögen Sponsoring unentgeltliche Leistungen/Zuwendungen Zuwendung von Wirtschaftsgütern Ohne Rücksicht auf 4 (5) S.1 Nr.1 EStG in voller Höhe Betriebsausgaben Der Empfänger hat jedoch Betriebseinnahmen 33 (2) S.4 EStG in Höhe des gemeinen Wertes; 6 (4) EStG! An eigene Arbeitnehmer gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu 600 steuerfrei, übersteigende Beträge gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn ein besondere Notfall vorliegt. Dieser ist bei vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer gegeben. 28 14.02.2014

Hochwasser in Deutschland - BMF vom 21.06.2013 Mantel Zuwendungen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers Arbeitslohnspenden zugunsten anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten von Arbeitgeberspenden bleiben beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz; die Verwendung muss erfüllt und dokumentiert werden. Dann ist aber auch kein Ansatz als Spende möglich. 33 (2) S.4 EStG Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung stellen außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG dar (soweit die zumutbare Belastung überschritten wird). Fehlende Versicherung gegen Hochwasserschäden ist unschädlich (keine allgemein zugängliche Versicherung isd R 33.2 Nr.7 EStR). 29 14.02.2014

Hochwasser in Deutschland gleichlautende Länder (Billigkeits-)erlasse Hinweis auf diese steuerlichen Erleichterungen unter VIII. im BMF Schreiben vom 21.06.2013 Mantel FinMin. Bayern, Erl. vom 03.06.2013,37-S 1915-009-19850/13 veröffentlicht in DStR 25/2013 S.1288 1290 Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 30.09.2013 33 (2) S.4 EStG die Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen oder zinslos stunden lassen. Die Anforderungen an die Voraussetzungen sind nicht streng zu verfolgen. Von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 30.09.2013 abzusehen. Der Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen kann in vereinfachter Form erfolgen (Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung,). Sind Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen dadurch verloren gegangen, sind daraus keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. 30 14.02.2014

Hochwasser in Deutschland gleichlautende Länder (Billigkeits-)erlasse Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 30.09.2013 Aufwendungen für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude des Betriebsvermögens können bis zu insgesamt 30%, für bewegliche Anlagegüter bis zu insgesamt 50% im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den beiden folgenden Jahren als Sonderabschreibungen berücksichtigt werden. Wiederherstellungskosten beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter können aber auch 33 ohne (2) nähere S.4 EStG Prüfung als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden. Für Betriebsgebäude bis zu einem Wert von 45.000. Entschädigungen sind zuvor bei den Aufwendungen mindernd zu berücksichtigen. Bei Ansatz von Sonderabschreibungen entfallen die möglichen Erhaltungsaufwendungen. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden können danach sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Mantel 31 14.02.2014

Hochwasser in Deutschland gleichlautende Länder (Billigkeits-)erlasse Mantel Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 30.09.2013 Aufwendungen für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können bis zu insgesamt 30% im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den beiden folgenden Jahren als Sonderabschreibungen berücksichtigt werden. Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung bis 45.000 33 als (2) Erhaltungsaufwand S.4 EStG berücksichtigt werden. Schäden an den zu eigengenutzten Wohnungen können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach 33 EStG berücksichtigt werden. Erlassanträge zu den Grund- und Gewerbesteuern sind an die zuständigen Gemeinden zu richten. 32 14.02.2014

Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen 35a EStG BMF 10.01.2014 Mantel Haushaltsnahe Dienstleistungen Sozialvers.pflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleister Handwerkerleistungen für Renovierung etc. Nur noch Minijobs + keine Handwerkerleistungen, aber + Abgrenzung zur einschließlich Pflegeleistungen Dienstleistung beachten. 20% höchstens 510 20% höchstens 4.000 20% höchstens 1.200 Barzahlungen sind für Minijobs und Dienstverhältnisse zulässig (weil die Leistenden ja amtlich erfasst sind). Au-Pair Alle Arbeiten am bestehenden Haushalt sind begünstigt. Auch Herstellungskosten Rz 20 BMF 10.01.2014 33 14.02.2014

Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen 35a EStG 1. Rechnungen und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers sind weiterhin erforderlich, aber nur auf Anforderung vorzulegen. 2. Barzahlungen sind lt. BFH vom 20.11.2008 VI R 14/08 nicht begünstigt. Außer für Minijobs BMF 29.11.2013 nach 35a (1) und (2) 1. Alternative EStG 3. Es sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten, sowie ggfs. in Rechnung gestellte Maschinenkosten begünstigt; keine Materialkosten. BMF 15.02.2010 Rz 35 4. Es ist kein Vor- oder Rücktrag nicht verbrauchter Steuerermäßigung möglich (zum Beispiel bei ESt 0,00 ) BFH 29.01.2009 VI R 44/08. 5. Auch Herstellungskosten sind entgegen BMF vom 15.02.2010 Rz 20 - begünstigt; BFH 13.07.2011 VI R 61/10 6. Aufwendungen für Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes sind nach einem Urteil des FG Münster 14 K 2289/11 E zu berücksichtigen, wenn diese Dienstleistungen im Haushalt erbracht werden (haushaltsnah, weil sonst vom Steuerpflichtigen erledigt). Tierarztleistungen wären m.e. daher zweifelhaft, weil diese regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen erbracht werden. 7. Finanzgericht Berlin-Brandenburg 15.08.2012 (Az. 7 K 7310/10) auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Revision BFH VI R 56/12. Schneefeger!! 23.08.2012 Sächsisches FG Az: 3 K 1388/10 vom 23.03.2012 Einbau eines zusätzlichen Kachelofens ist begünstigt Mantel 34 14.02.2014

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer 35b EStG Mantel Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2009 ist ein 35b EStG eingeführt worden, der eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer vermeiden soll. Der dafür immer wieder als typischer Fall genannte Sachverhalt betrifft die Erträge des Erblassers, die aber erst dem Erben zufließen und bei dem Erben nach 11 EStG der Einkommensteuer und für den Erblasser der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Der 35b EStG ermäßigt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer (für die betroffenen Einkünfte) um den Wert, der dem prozentualen Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamterwerb entspricht. Dabei sind für die Ermittlung des Prozentsatzes die Freibeträge dem Gesamterwerb hinzuzurechnen. Weil nur die tarifliche Steuer ermäßigt werden soll, gilt 35b EStG nicht im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die nach 32d (1) EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer); Rz 132 BMF 09.10.2012 Beck StE 1 43/1. Siehe BFH vom 17.02.2010, II R 23/09 35 14.02.2014

Beispiel zum 35b EStG Die Ehefrau erbt von ihrem verstorbenen Ehemann 5.000.000. Darin enthalten ist eine Forderung des verstorbenen Ehemannes i.h.v. 500.000 (z.b. Zinsen von nahestehender Person=tarifliche ESt). Diese 500.000 fließen der Ehefrau in 2013 zu. Die Summe der Einkünfte beträgt 900.000, das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt in 2013 (einschließlich der vorgenannten 500.000 ) 800.000. Mantel Erbschaftsteuer Steuerpflichtiger Erwerb 5.000.000 Freibetrag nach 16 Abs.1 Nr.1 ErbStG 500.000 Summe 4.500.000 Steuersatz nach 19 ErbStG = 19% 855.000 entsprechen 17,10% von Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen 2013 = 800.000 328.564 Einkommensteuer 0,45 x 400.000./. 15.718 x 2 (Splitting) Auf die mit Erbschaftsteuer belasteten Forderungen entfallen davon Ford. 500.000 x 328.564 ESt : Summe der Einkünfte 900.000 = 182.535 Davon der zuvor ermittelte Erbschaftsteuerprozentsatz von 17,10 % mindert die ESt, die auf diese Forderung entfällt./. 31.213 Festzusetzende Einkommensteuer 2013 297.351 36 14.02.2014

Verlustabzug 10d EStG 2013 Gewinne und Verluste des laufenden Veranlagungszeitraums können miteinander ausgeglichen werden. Es sind dabei die Einzelbeschränkungen der 2a, 15 (4),15b,22 Nr.3, 23 (3) EStG zu beachten. Der Rücktrag kann nach 10d (1) S. 5+6 EStG begrenzt werden; sonst sind 1.000.000/2.000.000 zurückzutragen, 52 (25) S.7 EStG. Mantel Vorjahr (hier 2012) vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Der Rest ist festzustellen und vorzutragen. Für den Vortrag ist keine Begrenzung möglich. Auch der Vortrag muss immer vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erfolgen. Folgejahr (hier 2014) Der festgestellte Vortrag ist bis zu 1.000.000/2.000.000 voll und der verbleibende Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres zu 60% auszugleichen. Übersteigende Werte sind in die Folgejahre vorzutragen. Der Begünstigungsbetrag nach 34a (3) S.1 EStG darf nicht einbezogen werden! Für getrennte Veranlagungen 62d EStDV beachten 37 14.02.2014

Beispiel zum Verlustabzug 10d EStG Gewinn 2013 15 - : +14 Mio. Verlust 2013 21 - : - 3 Mio. für den Veranlagungszeitraum 2013: Verlustvortrag aus 2012: 12 Mio. Einkünfte von 11 Mio. 0,00 Mio??? Mantel 1. Verlustausgleich 2013 abzgl. 3 Mio. ( 21 EStG) 11 Mio. = GdE 2013 2. Verlustvortrag aus 2012 Nein! 10d EStG beschränkt den Verlustausgleich 1. Stufe: 1 Mio. (Sockelbetrag) aus 2012)./. 1 Mio. restlicher Verlustvortrag für 2013 2. Stufe: 60% des verbleibenden GdE:./. 6 Mio. Einkünfte 2013 4 Mio. 10 Mio. = GdE 2013 Restl. Verlustvortrag für 2014: 12 Mio../. 1 Mio../. 6 Mio. = 5 Mio. 38 14.02.2014

Einkommensteuertarif für 2013 32a EStG Mantel Die jeweilige Berechnungsformel ist 32a Abs.1 EStG zu entnehmen. 5. Proportionalzone ab 250.731 45 % 4. Proportionalzone 52.882-250.730 42 % 3. Progressionszone 13.470 bis 52.881 23,97 42 % 2. Untere Zone 8.131 bis 13.469 14 % - 23,97 % 1. Nullzone 0 bis 8.130 zu versteuerndes Einkommen Keine Steuer 39 14.02.2014

Progressionsvorbehalt nach 32b EStG Mantel 29,61 % Steuersatz auf 50.000 = 14.805 Zu versteuerndes Einkommen nach 32a (1) EStG = 50.000 zuzüglich Arbeitslosengeld, Krankengeld Elterngeld Steuer ohne 32b = (228,74 x 3,6531 + 2.397) x 3,6531 + 1.038 = 12.847 z.b. 2.000 zuzüglich Ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben zuzüglich z.b. 4.000 Neu: 32b (2) S.1 Nr.2 S.2 Buchst c EStG Goldfinger Nach DBA steuerbefreite Einkünfte.. z.b. 10.000 Summe 66.000 Steuersatz mit 32b = 66.000 x 0,42-8.172 = 19.548 = 29,61 % 40 14.02.2014

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach 1 EStG Mantel Deutschland Einkünfte werden erzielt in: Berlin Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich im Inland London Katar Sämtliche Einkünfte sind in Deutschland zu erklären. Nur das DBA mit GB ist für die Einkünfte in London zu beachten. Deutsches Finanzamt Für Katar sind die Begünstigungen der 34c +d EStG zu beachten 41 14.02.2014

Nur zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht im Kalenderjahr 2013 Wohnsitz bis 30.06.2013 in Deutschland. Dann in Österreich. Angestellten-Einkünfte von 50.000 jeweils nur bis 30.06. in Deutschland, dann nur noch in Österreich. Mantel Deutschland Österreich 50.000 Deutschland zuzüglich 50.000 aus Österreich für den Progressionsvorbehalt Die hier erzielten Einkünfte sind in Deutschland nach 2 (7) EStG nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. 42 14.02.2014

Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen auf Antrag nach 1 (3) EStG Menschen ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich!). Soweit inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG erzielt werden. Nur möglich wenn: Mantel 90 % (mindestens) der Einkünfte müssen der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (8.130 ) nicht übersteigen Folge: Die inländischen Einkünfte werden im Rahmen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht berücksichtigt. Bescheinigung der ausländischen Einkünfte ggfs. auch Nullbescheinigung muss vorgelegt werden; BFH 08.09.2010, I R 80/09 DStRE Heft 5/2011 S. 265 43 14.02.2014

Auslandsrentner mit Inlandsrente und der Antrag nach 1 (3) EStG Zuständig für die Bearbeitung der Rentner, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber Renten aus einer inländischen Rentenversicherung erhalten, ist das Finanzamt Neubrandenburg. Mantel Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen hat regelmäßig Deutschland ein Besteuerungsrecht. Die Daten der Renteneinkünfte werden dem Finanzamt Neubrandenburg automatisch übermittelt. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten jedoch nach 50 (1) S.2 EStG keinen Grundfreibetrag, so dass jede noch so kleine Rente zu einer tariflichen Einkommensteuer führt!!! Gerade für derartige Fälle bietet sich der Antrag nach 1 (3) EStG an, weil dann neben dem Grundfreibetrag auch weitere begünstigende Aufwendungen und Freibeträge zu berücksichtigen sind. 44 14.02.2014

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für Familienangehörige 1a EStG Wohnort im Inland/Deutschland und europäischer Staatsangehöriger Mann zahlt Unterhalt und will diesen als Sonderausgaben abziehen. Wohnort in einem EU/EWR Ausland und Nachweis der Besteuerung der Unterhaltszahlungen Frau Mantel Wohnort im Inland/Deutschland und europäischer Staatsangehöriger leben nicht dauernd getrennt und wollen die Zusammenveranlagung. Wohnort in einem EU/EWR Ausland und ausländische Einkünfte nicht größer 10% oder doppelter Grundfreibetrag 45 14.02.2014

Anlage Vorsorgeaufwand und AV für 2013 46 14.02.2014

Sonderausgaben zwingende Formalitäten 10 (2 + 2a) EStG Vorsorgeaufwand Basisaltersversorgung ( Rürup ) und zusätzliche (Riester ) Zertifiziert nach 5a AltZertG Elektronische Datenübermittlung nach 10 (2a) EStG Basiskrankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung Elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung oder amtlicher Datensatz nach 10 (2a) S.4 Nr.2 EStG Versicherungsbeiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht Die Versicherungsbeiträge für das Kind müssen wirtschaftlich getragen werden 47 14.02.2014

Bezirksschornsteinfeger nicht! Sonderausgaben Versicherungsbeiträge 10 (1) Nr.2 EStG BMF vom 19.08.2013 Beispiele Rz.64-66 Anleitung Seite 10 für Mini-Jobber Vorsorgeaufwand Bis zu maximal 20.000 zu berücksichtigen. Für Beamte etc Kürzungen beachten! Altersvorsorge Formular Rz 4-10 Summe der Versicherungsbeiträge z.b. 10.000 10 (1) Nr.2 Satz 2 EStG Gesetzliche Rentenvers. + landwirtschaftl Alterskassen + berufsständänd Versorg.werk + Rürup 76 % davon 60%, ab 2005 um jährlich 2% steigend, somit für 2013 nun 76 % der Beiträge abzüglich Arbeitgeberanteil in voller Höhe (100 %) zu berücksichtigender Höchstbetrag 2013 7.600 3.000 4.600 Es folgt jedoch noch die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004 48 14.02.2014

Sollten Sie Zeile 10 der Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen. Anleitung Seite 10 für Mini-Jobber Höchstbetragsberechnung nach 10 Abs. 3 und 4 EStG Freiwillige Rentenversicherungen, gesetzliche Rentenversicherungen von Nichtarbeitnehmern (Mini-Job Restanteil an 18,9 %) 17 Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen, Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen 67 Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 84 Höchstbetrag 20.000 Anteiliger Höchstbetrag (84 x 76 %) 64 abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 67 Anzusetzender Höchstbetrag 0 na super! Hätten ja auch minus drei ergeben können! Beispiel!!! 49 14.02.2014

Basis Krankenund Pflegevers. Formular Rz 12-43 Sonderausgaben Versicherungsbeiträge 10 (1) Nr.3 EStG BMF vom 19.08.2013 Beispiel Rz.91 Die von der Krankenkasse ermittelten Basiswerte sind noch um Beitragsrückerstattungen Zuschüsse und sonstige Nachlässe zu mindern. 10 (2) Nr.1 EStG Erstattung der Praxisgebühr = keine Beitragsrückerstattung OFD Rheinland Kurzinfo 21.05.2013 DStR 34/20132, S.1785 Vorsorgeaufwand 10 (1) Nr. 3 EStG Basisniveau der gesetzlichen und der privaten Kranken- und Pflegeversich. Bei Anspruch auf Krankengeld sind 4 % abzuziehen. Alles!! 10 (4) S.4 EStG Es sind die Beiträge für die eigene Person, für den Ehegatten und für Kinder (Kinderfreibetrag Voraussetzung) zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für Folgejahre sind im Jahr der Zahlung nur bis zum 2,5 fachen des Jahreswertes, in dem die Vorauszahlungen erfolgen, zu berücksichtigen. Der Rest ist dann in den Jahren, für die vorausgezahlt wurde anzusetzen. Es folgt jedoch auch hier die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004! 50 14.02.2014

2,5 fache Vorauszahlungen von Versicherungsbeiträgen nach 10 (1) Nr.3 EStG Basis Krankenund Pflegevers. Formular Rz 12-43 Vorsorgeaufwand Beispiel: Basis KV + Pfl Versicherungsbeiträge für 2013 = 4.000 Vorauszahlungen für die nächsten Versicherungsjahre 20.000 Lösung: Ansatz für das laufende Jahr 2013 4.000 Vorauszahlungen für 2014 + 2015 + ½ von 2016 10.000 Summe 14.000 Der Rest 10.000 - ist den Folgejahren ½ von 2016, 2017, 2018 zuzuordnen. Vier Rechenbeispiele in dem BMF Schreiben vom 19.08.2013 Rz 126 141 BMF In den Beispielen Rz 139 141 wird darauf hingewiesen, dass bei wiederkehrenden Zahlungen 11 EStG dennoch zu berücksichtigen ist. Ab 22.12.2013 werden somit Vorauszahlungen zum Risiko. 51 14.02.2014

Sonderausgaben Versicherungsbeiträge 10 (1) Nr.3a EStG Übrige Versicherungsbeiträge Formular Rz 44-50 10 (1) Nr. 3a EStG Kranken-, Pflege- Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risiko- und Kapitallebensversicherungsbeiträge. 1.900 / 2.800 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit nicht schon unter Nr. 3 angesetzt. Kapitallebensversicherungsbeiträge nur mit 88 % der Beiträge. Bedingung ist ein Abschluss vor 2005. Bei Anspruch auf Zuschüsse oder Zuzahlungen zur Krankenversicherung oder Übernahme der Leistungen ist ein Höchstwert von 1.900, für die anderen Fälle ein Wert von maximal 2.800 zu berücksichtigen. Vorsorgeaufwand Sind aber die Beiträge nach Nr. 3 EStG höher, sind keine weiteren Versicherungsbeiträge nach Nr. 3a EStG anzusetzen. Es folgt jedoch auch hier die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004! Einspruch wegen Koch/Steinbrück nur 88% LV 52 14.02.2014

Sonderausgaben Höchstbetragsberechnung nach dem Rechtsstand 2004 zusammenfassende Beispiel in BMF vom 19.08.2013 Rz.167 Vorsorgeaufwand Variante A. Arbeitnehmer Bruttolohn 15.000 Versicherungsbeiträge Variante B. Gewerbetreibender Gewinn 15.000 1. Vorwegabzug gemäß 10 (3) Nr. 2 EStG A. 2.100 zu kürzen um 16 % der Einnahmen aus 19, 22 Nr.4 EStG 16 % v. 15.000 =./. 2.100 B. 2.100 keine! A. 7.500 B. 7.500 Abziehbare Vorsorgeaufw. 0 ab 2011 verringert 2.100 2. Grundhöchstbetrag gemäß 10 (3) Nr. 1 EStG 1.334 1.334 3. Zusätzlicher Höchstbetrag gemäß 10 (3) Nr. 3 EStG bei freiwilliger Pflegeversicherung und nach 31.12.1957 geboren ggf. 184 ggf. 184 4. Hälftiger Höchstbetrag gemäß 10 (3) Nr. 4 EStG 50 % von A. 6.166 B. 4.066 aber max. 50 % von 1.334 Abziehbarer Höchstbetrag 53 14.02.2014 667 2.001 667 4.101

Sonderausgaben Versicherungsbeiträge/Riesterzulagen 79ff - 10a EStG das umfangreiche BMF Schreiben vom 24.07.2013 (440 Rz!!) ist zu beachten Was wird in 2013 gewährt AV Grundzulage 84 EStG Kinderzulage 85 EStG Besserrechnung Sonderausgaben jährlich: 154 Berechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig 200 zusätzlich. (Berufseinsteigerbonus 84 S.2 EStG) Berechtigter Personenkreis? 92 Bescheinigung lesen!!!! jährlich: 185 Für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder erhält der Begünstigte 300. Nach 10a (1) sind 2.100 als Sonderausgaben zu berücksichtigen (wenn die Steuererstattung dadurch die gewährten Zulagen übersteigt). Die Einkommensteuer wird dann um den Zulagenanspruch erhöht. Seit 2010 ist die elektronische Datenübermittlung erforderlich 10a (2a) EStG). 54 14.02.2014

Der berechtigte Personenkreis des 10a EStG AV Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Bestimmte, gleichgestellte Personen (Arbeitslose ) Beamte Elektronische Datenübermittlung nach 10 (2a) EStG erforderlich! 4 % des Vorjahres Bruttolohns sind als Einzahlung für die volle Förderung erforderlich! Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 werden diese Bedingungen genau überprüft. Daher kommt es nun vermehrt zu Änderungsbescheiden und Rückforderung der Zulagen bzw. der gewährten Sonderausgaben. Folge: Steuernachzahlungen und Verzinsung!! Beispiel!!! +++ 55 14.02.2014

Eigenheimrentengesetz Wohn-Riester 92a EStG Drei unterschiedliche Verwendungsarten (unschädliche Entnahmemöglichkeiten) für angespartes Altersvorsorgevermögen: 1. Für die Anschaffung /Herstellung einer eigen- genutzten Wohnung 2. Für die Entschuldung einer eigengenutzten Wohnung 3. Für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Nur für Darlehenstilgungen, nicht für Zinsen. Dafür wird ein Wohnförderkonto gebildet. Dieses spiegelt das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wieder. Dieser Betrag wird jährlich mit 2 % fiktiv verzinst und erhöht das Förderkonto. Bei Renteneintritt entweder Einmalbesteuerung bei 30% Abschlag oder es wird jährlich ein gleichmäßiger Anteil bis zum 85. Lebensjahr nachversteuert. 56 14.02.2014

Anlage U und Anlage Unterhalt für 2013 57 14.02.2014

Sonderausgaben Unterhaltsleistungen 10 (1) Nr.1 EStG U zahlt Anlage U ist von beiden unterschrieben. Der Leistende hat Sonderausgaben, der Empfänger der Zahlung muss diese versteuern. erhält Maximal 13.805 + Basiskrankenversicherung Gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein; 1a EStG ist für EU/EWR Angehörige zu prüfen. zahlt Die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist nicht begrenzt. Wenn jeder die Anlage U ausfüllt, ist auch für jeden Empfänger ein Sonderausgabenabzug in der maximalen Höhe möglich. 58 14.02.2014

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen 33a EStG Zweisprachige Unterhaltsbescheinigung Spanisch Seite 123 Gesetzlich zum Unterhalt berechtigt oder gleichgestellte Person. Unterhalt Für im Ausland unterstützte Personen ist die Ländergruppeneinteilung 2013 zu beachten. Erst ab 2014 wieder neu! Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen. Maximal werden 8.130 berücksichtigt. Es darf aber auch kein eigenes Vermögen (15.500 ) vorliegen. ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt Die eigenen Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie 624 übersteigen. 59 14.02.2014

Sohn Beispielsfall zum 33a EStG unterstützt seinen Vater mit jährlich 5.000 Vater Unterhalt Einkünfte (zugleich Nettoeinkünfte) 15.000 Opfergrenze = 1% je 500 der Nettoeinkünfte = 30 %. 30% von 15.000 = 4.500 reduzierter Höchstwert. Altersrente seit 2004 von jährlich 6.000 Einkünfte = 50% nach 22 EStG, abzgl. Wk-Pauschbetrag 102 = 2.898 Bezüge = steuerfreier Teil der Rente abzüglich Kostenpauschale von 180 = 2.820 Die Summe aus Einkünften und Bezügen (5.718 ) übersteigt 624 um 5.094 und mindert damit den Höchstbetrag von 8.130 auf 3.036. 33a Abs.1 EStG = 3.036 Zwei BMF Schreiben vom 07.06.2010 für Einzelfragen. 60 14.02.2014

Anlage Kind für 2013 61 14.02.2014

Kindergeld Kinderfreibetrag 31 66-32 EStG und die DA-FamEStG 2013 Kindergeld Kind für das 1. und das 2. Kind monatlich 184 jährlich 2.208 für das 3. Kind monatlich 190 jährlich 2.280 für das 4. und jedes weitere Kind Vergleichbare Leistungen im Ausland monatlich 215 jährlich 2.580 BStBl 2012 Teil I Seite 18 Kinderfreibeträge Die Familienkasse ist anzugeben, Zeile 7 Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes Freibetrag für die Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung je Kind je Elternteil 2.184 je Kind je Elternteil 1.320 Summe je Kind 7.008 62 14.02.2014

Kindergeld Kinderfreibetrag mögliche Erhöhung ab 2014 Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes Kindergeld 2013 Kindergeld 2014 für das 1. und das 2. Kind monatlich 184 mögliche Erhöhung um 2? für das 3. Kind monatlich 190 mögliche Erhöhung um 2? für das 4. und jedes weitere Kind monatlich 215 Kinderfreibeträge mögliche Erhöhung um 2? Freibetrag für die Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung je Kind je Elternteil 2.184 + 72? je Kind je Elternteil 1.320 Summe je Kind 7.080? (je Elternteil = 3.540?) 63 14.02.2014

Familienleistungsausgleich 31 EStG Kindergeld - Kinderfreibetrag Im laufenden Kalenderjahr wird gem. 31 S.3 EStG zunächst monatlich Kindergeld ( 66 EStG) gezahlt. Kindergeld Kinderfreibetrag Mit der Einkommensteuer- Erklärung wird dann überprüft, ob der Kinderfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt. Die Überprüfung erfolgt von Amtswegen. Dabei wird unterstellt ( Anspruch ), dass das Kindergeld geleistet wurde! Die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich dann (wenn der Freibetrag gewährt wird) um den Anspruch auf Kindergeld. Im Ergebnis also entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag! Erhöhung ab 2014, weil sonst verfassungswidrig!! 64 14.02.2014

Verheiratete Kinder und Kinder mit eigenen Kindern weiter zu berücksichtigen? BFH 17.10.2013, III R 22/13 Aufgabe der Mangelfallrechtsprechung. Kind bleibt bei den Eltern berücksichtigt. Kinderfreibetrag bleibt bestehen! A Eltern B BMF BZSt Vorrangige Unterhaltspflicht des Ehegatten bei verheirateten Kindern DA-FamEStG. Außer Mangelfälle. Kein Freibetrag für die Eltern! sonstige Bedingungen für das Kind sind erfüllt (bis zum 25. Lebensjahr, Berufsausbildung etc..) Verheiratet mit oder ohne Mangelfall Tochter Unverheiratet, aber mit eigenem Kind 65 14.02.2014

Kindergeld auch für Kinder eingetragener Lebenspartner So? oder so? A B A B Auch für eingetragene Lebenspartner BFH 08.03.2013 VI R 76/12 184 184 184 184 184 184 190 215 Summe = monatlich 736 Summe = monatlich 773 Jährlich + 444 mehr Kindergeld! 66 14.02.2014

Verlängerung der maßgeblichen Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus 1. 2. Gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst Freiwillig Wehrdienst für die Dauer von nicht mehr als drei Jahre Für die Dauer des (jeweiligen) Grundwehrdienstes über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus zu berücksichtigen. 3. Vom Wehrdienst befreiende Tätigkeiten als Entwicklungshelfer etc Bestätigt durch BFH 05.09.2013, XI R 12/12 67 14.02.2014

Einzelheiten zur Berücksichtigung der Kinder im Einkommensteuerrecht 1. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Kind noch nicht volljährig ist, wird es steuerlich berücksichtigt. Keine weiteren Voraussetzungen. 2. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab Volljährigkeit sind durch die Änderung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab 2012 grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Einschränkungen (schädliche Erwerbstätigkeit) erst nach Erstausbildung/Erststudium. Siehe 32 (4) Sätze 2 10 EStG und BMF-Schreiben vom 07.12.2011. 3. Volljährige Kinder werden bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind. 4. Volljährige Kinder werden bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie sich in der Berufsausbildung befinden, oder andere Voraussetzungen des 32 (4) Nr.2 EStG erfüllen ( Bufdis sind ab 2012 ebenfalls begünstigt). 5. Die Berücksichtigung behinderter Kinder erfolgt zeitlich unbegrenzt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist; siehe BMF 22.11.2010 Beck StE 1 32/2 68 14.02.2014

Einzelheiten zur Berücksichtigung der Kinder im Einkommensteuerrecht Kind 6. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um ein Zwölftel. 7. Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Freibeträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates anzugleichen. Die jeweiligen jährlichen Änderungen sind zu beachten! 8. Ist ein Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig, oder wurde das Kind vom anderen Elternteil allein angenommen, erhält der andere Elternteil die vollen (verdoppelten) Freibeträge nach 32 Abs.6 EStG. 9. Eine Übertragung der Freibeträge auf einen Elternteil ist gem. 32 (6) S. 6 + 7 EStG seit 2012 dann zulässig, wenn der Andere (der Übertragende) seiner Unterhaltsverpflichtung nicht (zu weniger als 75%) nachkommt und das Kind nicht bei ihm (dem Übertragenden) gemeldet ist oder mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Siehe hierzu BMF vom 28.06.2013. 69 14.02.2014

Berücksichtigung der Kinder im Einkommensteuerrecht Bis zur Volljährigkeit: Berücksichtigung ohne weitere Bedingungen Bis zum 21. Lebensjahr: steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet. Bis zum 25. Lebensjahr: befindet sich in der Berufsausbildung, oder konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, oder leistet bestimmte freiwillige Dienste, einschließlich Probezeit bei freiwilligem Wehrdienst, oder befindet sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten Unbegrenzt: behinderte Kinder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor dem 01.01.2007 vor dem 27. Lebensjahres eingetreten ist. BMF 22.11.2010 und geht nach Abschluss der Berufsausbildung oder des Erststudiums keiner der Ausbildung hinderlichen Erwerbstätigkeit nach! 70 14.02.2014

Hindernde Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung? BMF 07.12.2011 1. Voraussetzung: das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 2. Voraussetzung: weiterhin Berufsausbildung oder sonstige Bedingung des 32 (4) Nr.2 EStG sind erfüllt 3. Voraussetzung: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Stunden 4. Voraussetzung: Ausbildungsdienstverhältnisse Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (monatlich bis 450 ) bleiben unberücksichtigt Kann schon häufiger vorkommen; mit 18 Abitur mit 22 Bachelor Anschließender Masterstudiengang! Siehe BMF 07.12.2011 Rz19 Beispiel BMF 07.12.2011 Rz 24 17 Wochen x 20h + 8 Wochen x 40h + 8 Wochen x 15h Kalenderjahr = 52 Wochen = 15 h und damit nicht mehr als 20 h Vorsicht: die Anzahl der Arbeitsstunden der Mini-Jobs sind mit einzubeziehen: Zeilen 26 28! 71 14.02.2014

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 24b EStG Traum vom Splittingverfahren BVerfG BvR 1519/13 Kind Alleinerziehende 24b EStG = 1.308 BMF 29.10.2004 Beck StE 1 24b/1 grundsätzliche Abgrenzung Schädlich! BFH 28.06.2012, III R 26/10 Gemeinsamer Haushalt auch ohne finanziellen Beitrag Andere volljährige Person, ausgenommen eigene Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 72 14.02.2014

Ausbildungsfreibetrag nach 33a (2) EStG das betreffende Kind befindet sich in der Berufsausbildung, Kind Voraussetzungen für das Kind besteht ein Freibetrag nach 32 Abs.6 EStG oder Anspruch auf Kindergeld, es handelt sich um ein volljähriges Kind und das Kind ist auswärtig untergebracht Für die anderen Fälle der Ausbildung ist der allgemeine Ausbildungsbedarf bereits durch den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 1.320 gemäß 32 (6) EStG abgegolten. der Freibetrag beträgt 924 je Kalenderjahr und Kind Freibetrag Kürzung nur bei nicht unbeschr. stpfl. Kindern; 33a (1) S.6 EStG. Jedem Elternteil, stehen diese Freibeträge zur Hälfte zu. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern eine andere Aufteilung verlangen 73 14.02.2014

Sonderausgaben Schulgeld für Kinder in der EU 10 (1) Nr.9 EStG Nachweis durch Schulbehörde oder Kultusministerium 30% des Schulgelds ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, höchstens jedoch 5.000, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, es sich um eine gleichwertige zu einem Abschluss führende Schule innerhalb der EU/EWR handelt, die vom inländischen Ministerium anerkannt worden ist, Der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Kind Studiengebühren und ihnen entsprechende Entgelte sind nicht nach 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar (BT-Drs. 16/11108, 16 sowie BFH Urteil vom 9.11.2011, X R 24/09, BStBl II 2012, 321, Rz. 24) und BMF vom 09.03.2009. Schuldgeld = Pflicht der Eltern Studiengebühren = Pflicht der Kinder/Studierenden 74 14.02.2014

Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten ab 2012 10 (1) Nr.5 EStG BMF Schreiben vom 14.03.2012 - Beck StE 1 10/1 Kind 1. Die Aufwendungen zur Betreuung erfolgen für ein Kind im Sinne des 32 (1) EStG. 2. Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen; vorübergehende auswärtige Unterbringung zu Ausbildungszwecken ist unschädlich Rz.12 BMF 14.03.2012. 3. Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretener schwerer Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten 4. Die Aufwendungen wurden gegen Rechnung auf das Konto des Erbringers geleistet. 5. Es handelt sich um keine Aufwendungen für den Unterricht, der Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen 6. Abzugsfähig sind davon 2/3, höchstens 4.000 je Kind je Kalenderjahr. Es findet keine zeitanteilige Aufteilung statt. Die Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Kindes sind zu beachten (Ländergruppeneinteilung). 75 14.02.2014

Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten ab 2012-10 (1) Nr.5 EStG Kind 7. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten vom Konto eines Dritten ist nicht schädlich (abgekürzter Zahlungsweg, auch wenn die Aufwendungen dem Dritten nicht erstattet werden (BFH 25.11.2010, III R 79/09). 8. Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nur der Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich; Rz 29 BMF 14.03.2012 9. Ein weiterer Abzug des nicht abziehbaren Drittels der Kinderbetreuungskosten oder der den Höchstbetrag von 4.000 übersteigenden Aufwendungen ist ausgeschlossen. 35a (5) EStG schließt einen Ansatz aus! 10. Für außersteuerliche Zwecke ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um die Kinderbetreuungskosten zu mindern; 2 (5a) S.2 EStG. 11. Beschränkt Steuerpflichtige können keine Kinderbetreuungskosten geltend machen, weil im 50 (1) EStG der 10 (1) Nr.5 EStG nicht aufgenommen worden ist. 76 14.02.2014

Anlage G für 2013 77 14.02.2014

Bilanzierungspflichtig oder reicht die Einnahmenüberschussrechnung? G Die Elektronische - Bilanz Überschussermittler Abgrenzung von der Handelsbilanz EÜR nach 4 Abs.3 EStG Periodengerechte Zuordnung Gem. 5b EStG ist der nach 4 (1), oder 5 oder 5a EStG ermittelte Gewinn elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Einzelheiten hierzu BMF vom 28.09.2011 Es gilt das Zufluss- Abflussprinzip des 11 EStG; dort Ausnahmen beachten Gem. 60 (4) EStDV ist die Einnahmenüberschussrechnung elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 78 14.02.2014

Gewerblicher Grundstückshandel BMF 26.03.2004 BStBl 2004 I, S. 434 drei-objekt-grenze überschritten? veräußertes Objekt war langfristig (min. 10 Jahre vermietet (Tz.2)? ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze G nein Objekt war langfristig (min. 5 Jahre) zu eigenen Wohnzwecken genutzt? (Tz. 10) ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze Veräußerung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Tz.11) Erwerb/Errichtung/Modernisierung und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren? (Tz.5) ja nein nein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze ja nein ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze 1. Beim Verkäufer handelt es sich um einen Branchenkundigen? Rz 6 2. 5-Jahres-Zeitraum nur kurzfristig überschritten? Rz 6 nein kein Objekt i.s. der Drei- Objekt-Grenze Verkauf von mehr als drei Objekten ja es liegt grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor nein kein gewerblicher Grundstückshandel liegt ein Ausnahmetatbestand i.s. von Tz. 30 vor? liegt Ausnahmetatbestand i.s. v. Tz. 28,29 vor? nein ja ja nein Fall des gewerblichen Grundstückshandels kein Fall des gewerblichen Grundstückshandel 79 14.02.2014

Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel Privater Grundbesitz G 1 4? 1 2 5 2 3 6 3 BFH 22.08.2012 X R 24/11 Seite 11 BFH 27.09.2012 III R 19/11 neu auch erzwungene Verkäufe 80 14.02.2014

Betriebsaufspaltung R 15.7 Abs. 4-8 EStR personelle und sachliche Verflechtung G Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Büro an die GmbH vermietet = sachliche Verflechtung GmbH Lager gehört Herrn A. zu 100% Auch der Mandantenstamm eines Steuerberaters ist eine wesentliche Betriebsgrundlage BFH Beschluss vom 08.04.2011, VIII B 116/10 gehört Herrn A. zu 100% Kann sich auf beiden Seiten durchsetzen = personelle Verflechtung 81 14.02.2014

Folgen der Betriebsaufspaltung G Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Betriebsvermögen Wert des vermieten Wirtschaftsguts Wert der GmbH Beteiligung und die Gewinnausschüttungen BMF 23.10.2013 Anwendung des 3c EStG Wird die Betriebsaufspaltung beendet, sind sämtliche stillen Reserven aufzudecken. 82 14.02.2014

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften nach 35 EStG G 1. die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich 2. soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt 3. um das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags 4. höchstens in der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte 5. begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer 6. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind selbst keine Betriebsausgaben - 4 (5b) EStG. 7. Nach 52 Abs.12 S.7 EStG gilt diese Einschränkung erstmals für Erhebungszeiträume ab 2008. Die Gewerbesteuer für 2007 ist somit noch immer Betriebsausgabe, unabhängig davon, wann sie entrichtet wird (insbesondere bei EÜR beachten!) 8. Zur Anwendung des 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist mit dem BMF Schreiben vom 25.11.2010 sind die Rz 27 und 28 neu gefasst worden. 83 14.02.2014

Beispiel 1 zum 35 EStG G Der Gewerbetreibende A erzielt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 300.000 und zugleich noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Höhe. Er zahlte Gewerbesteuern von 30.000. Lösung: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0,00 entsteht auch keine tarifliche Einkommensteuer nach 32 a EStG. Damit ist auch keine Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages möglich. A bleibt mit der Gewerbesteuer, die nach 4 Abs.5b EStG keine Betriebsausgabe ist, belastet. 84 14.02.2014

Beispiel 2 zum 35 EStG G A und B sind zu jeweils 50% an einer Personengesellschaft beteiligt. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel entspricht dem Beteiligungsverhältnis. Der Gewinn des Jahres 2013 betrug unstrittig 500.000. A erhält davon als Vorab- und Sondervergütung 400.000. Die dann verbleibenden 100.000 wurden dann zu je 50% auf A und B verteilt. Der Gewinnanteil des A beträgt damit insgesamt 450.000 und der des B nur 50.000. Lösung: 35 Abs. 2 S. 2 EStG Die gezahlten Gewerbesteuern und der Gewerbesteuermessbetrag der Personengesellschaft sind im Verhältnis 50 : 50, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Sollten also beispielsweise 100.000 Gewerbesteuern festgesetzt worden sein, entfallen darauf auf den A 50.000 und auf den B ebenfalls 50.000. Gleiches gilt für den festgestellten Gewerbesteuermessbetrag. 85 14.02.2014

Beispiel 3 zum 35 EStG G Der Einzelunternehmer A hat zwei Gewerbebetriebe. Betrieb 1 erwirtschaftet einen Verlust von 1.000. Aufgrund gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen ergibt sich jedoch ein Gewerbesteuermessbetrag von 5.000 und Gewerbesteuer von 20.000. Betrieb 2 erwirtschaftet einen Gewinn von 100.000. Aufgrund von vortragsfähigen Verlusten entsteht keine Gewerbesteuer. Lösung: BMF 24.02.2009 Rz 10 Weil Betrieb 1 einen Verlust ausgewiesen hat, führen der Gewerbesteuermessbetrag und die gezahlten Gewerbesteuern zu keinerlei Steuerermäßigung! Das nicht ausgenutzte Anrechnungspotenzial kann auch nicht auf vorherige oder nachfolgende Veranlagungszeiträume übertragen werden (BFH 23.04.2008 BStBl II 2009, 7). 86 14.02.2014

Betriebsveräußerungen - Betriebsaufgabe 16 EStG Wichtig für: Freibetrag 16 Abs.4 EStG und Steuerbegünstigung 34 Abs.1 und Abs.3 EStG G Betriebsveräußerung im Ganzen R 16 Abs.1 Aufgabe der bisherigen Tätigkeit Übertragung des Betriebsorganismus Rückbehalt nur von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ist unschädlich. Teil - Betriebsveräußerung R 16 Abs.3 Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn Es sich um den organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes handelt, eine gewisse Selbständigkeit vorliegt, insbesondere Filialen, Zweigniederlassungen eine eigene Buchführung ist nicht erforderlich. Betriebsaufgabe im Ganzen R 16 Abs.2 Willensentscheidung, den bisherigen betrieblichen Organismus in dieser Form zu beenden. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert oder entnommen. BMF 20.12.2005 16 (3b) EStG ab 04.11.2011 16 (3a) EStG ab 08.10.2010 bei Ausschluss/Einschränkung des Besteuerungsrechts -IStR Keine Betriebsaufgabe liegt vor bei: Betriebsunterbrechungen oder Betriebssitzverlegungen oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens 87 14.02.2014

Veräußerungsfreibetrag nach 16 (4) EStG G nur auf Antrag Bedingungen der Stpfl. muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein nur einmal zu gewähren nicht aufzuteilen auf mehrere Betriebe unverbrauchter Restbetrag entfällt ist auch für begünstigte Teile des Gewinns nach 3 Nr.40 zu gewähren R 16 (13) S.9 EStR Höhe/Begrenzungen 45.000 Freibetrag, vermindert um den Wert, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 übersteigt ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 ist damit kein Freibetrag mehr zu gewähren (181.000./. 136.000 = 45.000) 88 14.02.2014

Betriebsveräußerung mit Teileinkünfteverfahren nach 16 EStG Ein Betrieb wird für 1.000.000 (V-Pr.) veräußert. Das Kapitalkonto beträgt 750.000, die Veräußerungskosten betragen 20.000. 30 % des Veräußerungspreises entfallen auf die im Betriebsvermögen gehaltene GmbH- Beteiligung (Buchwert 150.000). 30 % des Veräußerungspreises = 300.000 3 Nr.40 Buchst.b 60% 180.000 abzüglich 30 % anteilige Kosten 6.000 3c (60 % der Kosten) 3.600 Buchwert Beteiligung 150.000 3c (davon 60 %) 90.000 Gewinn 86.400 Restlicher Veräußerungspreis = 700.000 abzüglich 70 % anteilige Kosten 14.000 abzüglich Summe des Veräußerungsgewinns 172.400 abzüglich Freibetrag 8.600 nach 16 (4) EStG 136.000 werden um 36.400 überschritten; 45.000 abzgl. 36.400 = 8.600 Veräußerungsgewinn 163.800 restlicher Buchwert 600.000 Gewinn 86.000 G Für die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes ist der Freibetrag vorrangig beim Teileinkünfteverfahren abzuziehen; H 16 (13) EStH 89 14.02.2014

Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Leistungen nach R 16 (11) EStH Wahlrecht G Sofortversteuerung 16 EStG ist anzuwenden Veräußerungsgewinn ist: a. der Rentenbarwert abzüglich b. der Veräußerungskosten abzüglich c. Buchwert Kapitalkonten Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Nr.1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Nachträgliche Betriebseinnahmen 15+24 EStG sind anzuwenden ein Gewinn entsteht erst, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger Kosten das steuerliche Kapitalkonto übersteigt. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile sind jedoch ab 01.01.2004 sofort als nachträgliche Betriebseinnahmen nach 15 + 24 EStG bei Zufluss zu versteuern. Anteilige Barzahlungen fallen nicht unter dieses Wahlrecht! BMF Schreiben vom 03.08.2004 zur Anwendung der R 16 (11) EStR 90 14.02.2014

Ermäßigter Steuersatz nach 34 (3) EStG Unabhängig von der Gewährung eines Freibetrages nach 16 Abs.4 EStG, kann ein ermäßigter Steuersatz nach 34 Abs.3 EStG beantragt werden G Voraussetzungen: auf Antrag nur einmal je Steuerpflichtiger mindestens Eingangssteuersatz 56 % des Durchschnittsteuersatzes gilt nicht für den nach 3 Nr.40b EStG begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns 91 14.02.2014

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 17 EStG Eine Beteiligung von 1 % an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten wird, und innerhalb der letzten 5 Jahre bestand, ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Folge: Wertsteigerungen sind zu versteuern! mittelbar und/oder unmittelbar weil sonst ja ohnehin Betriebsvermögen bis zum 31.12.2008 erworbene Wertpapiere sind unter der Bedingung des 23 (1) Nr.2 EStG idf 2008 bei Verkauf bis 31.12.2009 dem 23 (1) Nr.2 EStG zuzurechnen. Ab 01.01.2009 gilt für neu erworbene Kapitalbeteiligungen 20 (2) EStG, der dem 17 EStG nachrangig ist ( 20 (8) EStG). G 92 14.02.2014

Beispiel zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 17 EStG G Sie sind zu 40 % an der Z-AG beteiligt. 30 % werden veräußert. Anschaffungskosten der 30 % am 01.03.2010 = 117.800 Veräußerungspreis am 10.12.2013 = 140.000 Kosten entstanden in Höhe von = 2.150 Gewinnermittlung 3 Nr. 40c EStG = 60 % des Veräußerungspreises von 140.000 = 84.000 abzüglich 1.290 3c Abs. 2 EStG 60 % der Kosten abzüglich 70.680 3c Abs. 2 EStG 60 % der Anschaffungskosten Veräußerungsgewinn 12.030 93 14.02.2014

Ermittlung des Freibetrages nach 17 (3) EStG bei einem Gewinn von 30.000 G Veräußerungsgewinn = 30.000 30.000 möglicher Freibetrag 17 Abs.3 EStG 9.060 veräußerte Beteiligung 30% = 2.718 unschädlicher Freibetrag 36.100 30% = 10.830 schädlich = 19.170./. 19.170 verbleibender Freibetrag 0./. 0 verbleibender Veräußerungsgewinn 30.000 94 14.02.2014

Ermittlung des Freibetrages nach 17 (3) EStG bei einem Gewinn von 10.000 G Veräußerungsgewinn = 10.000 10.000 möglicher Freibetrag 17 Abs.3 EStG 9.060 veräußerte Beteiligung 30% = 2.718 unschädlicher Freibetrag schädlich verbleibender Freibetrag 36.100 30% = 10.830 = 0./. 0 2.718./. 2.718 verbleibender Veräußerungsgewinn 7.282 95 14.02.2014

Veräußerungsverlust nach unentgeltlichem Erwerb 17 (2) S.6 Buchst. a EStG G Grundsatz: 17 (2) S. 6 Bu. a S. 1 EStG Die unentgeltlich übertragenen Anteile sind innerhalb der letzten 5 Jahre übertragen worden. Folge: Für die übertragenen Anteile ist keine Verlustberücksichtigung möglich! Aber S. 2 Ausnahme Der Rechtsvorgänger (Schenker/Erblasser) hätte den Veräußerungsverlust geltend machen können. Aber nur insoweit kann der Verlust berücksichtigt werden. 96 14.02.2014

Veräußerungsverlust nach entgeltlichem Erwerb 17 (2) S.6 Buchst. b EStG Grundsatz: 17 (2) S. 6 Bu. b S. 1 EStG Die veräußerten Anteile müssen ununterbrochen mindestens 5 Jahre Teil einer Beteiligung von mindestens 1% gewesen sein. G Ausnahmen: S. 2 1. Ausnahme Der Erwerb der Anteile führte innerhalb der letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung von mindestens 1%. S. 2 2. Ausnahme Der Erwerb der Anteile erfolgte innerhalb der letzten 5 Jahre, nachdem eine Beteiligung von min. 1% begründet wurde. Im Ergebnis sollen nur Missbrauchfälle ausgeschlossen werden. 97 14.02.2014

Vier Fallgruppen der nachträglichen Anschaffungskosten für Gesellschafterdarlehen BMF-Schreiben vom 21.10.2010 Darlehen in der Krise Anschaffungskosten = Nennwert des Darlehens G Stehen gelassene Darlehen Finanzplandarlehen Anschaffungskosten = gemeine Wert des Darlehens, ggfs 0,00 Anschaffungskosten = Nennwert des Darlehens Krisenbestimmtes Darlehen Anschaffungskosten = Nennwert des Darlehens Zusammenfassend kann wohl festgestellt werden, dass Gesellschafterdarlehen auch nach MoMiG grundsätzlich als Anschaffungskosten (wohl überwiegend als Finanzplandarlehen) zu berücksichtigen sind, wenn diese Darlehen in Folge der Insolvenz der Gesellschaft verloren gehen. Siehe auch BFH 24.01.2012 IX R 34/10. 98 14.02.2014

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen i.s.d. 4 (4a) EStG Kurzfristige Einzahlungen und Gestaltungsmissbrauch vermeiden! BFH vom 21.08.2012, VIII R 32/09 Überentnahmen Im ersten Prüfungsschritt sind die nicht betrieblich veranlassten Schuldzinsen abzuziehen! Einlagen Folgen!!! Entnahmen Von den erklärten Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig: 6 % der Überentnahmen Gewinn zuzügl. Überentnahmen der Vorjahre BFH 09.05.2012 X R 30/06 ab 01.01.1999 aber!!! bis 2.050 im Wirtschaftsjahr unschädlicher Schuldzinsenabzug Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen bei Zahlungen vom Kontokorrentkonto 30-Tagesfrist und Zuordnung beachten; BFH 23.02.2012, IV R 19/08 Ermittlung der Überentnahmen immer gesellschafterbezogen; der Mindestabzug von 2.050 jedoch immer gesellschaftsbezogen. Siehe Rz 31 BMF 17.11.2055 Beck StE I 4/10 99 14.02.2014

Anwendungsvoraussetzung für 7g (1) S.2 Nr.1 EStG G Einhaltung der Größenmerkmale 7g Abs.1 S.1 Nr.1EStG im laufenden Jahr (bisher Vorjahr) Bilanzierer: Betriebsvermögen 235.000 Land und Forstwirte Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert 125.000 Einnahme-Überschuss-Rechner Gewinn 100.000 BMF vom 20.11.2013 Beck StE 1 7g/5 Rz. 7-16 100 14.02.2014

Anwendungsvoraussetzung für 7g (1) S.2 Nr.2 EStG G Positive Prognoseentscheidung (Durchführbarkeit der Investition) Absicht der Anschaffung oder Herstellung in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren nach Investitionsabzug Absicht der mindestens 90%-igen betrieblichen Nutzung (Pkw i.d.r nicht mehr) Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte bis zum Ablauf des der Investition folgenden Wirtschaftsjahrs Beispiel: geplante Anschaffung im Dezember 2013 geplanter Verbleib bis mindestens 31.12.2014 BMF vom 20.11.2013 Beck StE 1 7g/5 Rz. 17-48 101 14.02.2014

Anwendungsvoraussetzung für 7g (1) S.2 Nr.3 EStG G Formale Anforderungen Das begünstigte Wirtschaftsgut ist seiner Funktion nach zu benennen Es ist die geplante Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mitzuteilen Die Höhe des Investitionsabzugsbetrages ist anzugeben BMF vom 20.11.2013 08.05.2009 Beck StE 1 7g/5 Rz. 32 41 - + 35 42 102 14.02.2014

Rechtsfolgen im Jahr der Investition 7g (2) EStG G Der Investitionsabzugsbetrag ist mit 40% der AK/HK außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen; maximal mit dem in den Vorjahren abgezogenen Betrag. Anschaffungs- Herstellungskosten können im Jahr der Investition bis zu 40% gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird jedoch nicht die BMG für die Investitionszulage gemindert; BMF vom 08.05.2008 dort Rz 174 - Beck StE 740/1. Herabsetzung der Anschaffungs- Herstellungskosten, maximal jedoch in Höhe der vorherigen außerbilanziellen Gewinnhinzurechnung. 103 14.02.2014

Sonderabschreibung nach 7g (5) EStG und 7 (1) EStG Anschaffungskosten bewegliches Wirtschaftsgut in 2013 = 10.000 Nutzungsdauer 10 Jahre G In 2013 Sonderabschreibung 20% = 2.000 In 2013 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = 1.000 In 2014 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = 1.000 In 2015 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = 1.000 In 2016 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = 1.000 In 2017 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = 1.000!! Erst in 2018 7g (5) EStG Restwert 7a (9) EStG 3.000 auf 5 Jahre = 600 104 14.02.2014

Zusammenfassung Investitionsabzugsbeträge 7g EStG G Einhaltung der Größenmerkmale 7g Abs.1 S.1 Nr.1EStG - BMF vom 20.11.2013 Rz 7-16 im laufenden Jahr Bilanzierer: Betriebsvermögen 235.000 Land und Forstwirte Wirtschaftswert oder Ersatzw.wert 125.000 Einnahme-Überschuss-Rechner Gewinn 100.000 Positive Prognoseentscheidung (Durchführbarkeit der Investition) BMF: Rz 17-48 Die Absicht der Anschaffung oder Herstellung in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren nach Investitionsabzug dokumentieren. Die Absicht der mindestens 90%-igen betrieblichen Nutzung muss möglich sein (Pkw i.d.r nicht mehr). Der Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte bis zum Ablauf des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres Beispiel: geplante Anschaffung im Dezember 2013 geplanter Verbleib bis mindestens 31.12.2014 Formale Anforderungen beachten: BMF vom 20.111.2013 Rz 41 + 42 Das begünstigte Wirtschaftsgut ist seiner Funktion nach zu benennen. Die Bezeichnung Büroeinrichtung oder Computeranlage ist nach FG Berlin Brandenburg vom 24.04.2012, 11 K 11227/08 nicht ausreichend! Es ist außerdem die geplante Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Höhe des Investitionsabzugsbetrages anzugeben 105 14.02.2014

Förderung von Elektrofahrzeugen - 6 (1) Nr.4 EStG G 1. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte 2. Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge 3. wird der Bruttolistenpreis um 4. 500 je kwh Batteriekapazität 5. Maximal um 10.000 gemindert. Anzuwenden für: 1. Privatanteil nach 6 (1) Nr.4 EStG 2. Fahrten Wohnung : Betrieb/erste Tätigkeitsstätte 4 (5) S.1 Nr.6 EStG 3. und 8 (2) S.4 EStG Somit werden in 2013 maximal 20 kwh gefördert. Der Höchstbetrag mindert sich in den Folgejahren für dann angeschaffte Fahrzeuge um je 500. Entwurf des BMF Schreibens vom 15.01.2014 106 14.02.2014

Kfz-Nutzung für Privatfahrten 1 % Regel und Fahrtenbuch 6 (1) Nr.4 EStG Neu! 12 Kalendermonate x 1% = 12 % vom Bruttolistenneupreis, z.b. von 40.000 = 4.800 Elektrofahrzeug mit 12 kwh Batteriekapazität = Bruttolistenneupreis abzüglich (12 kwh x 500 ) 6.000 = 34.000 = 4.080 G Beispiel 1+2 zur Rz 12 BMF 18.11.2009/15.11.2012 Beck StE 1 6/23 Für fast jeden Pkw ab 2010 Privatanteil oder Ermittlung des Anteils der Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch = % der Kosten. Für obige E-Fahrzeuge ist die AfA um den auf die Batterie entfallenden, pauschal ermittelten Wert zu mindern. AfA = 6 Jahre von 6.000 = 1.000 sind mindernd zu berücksichtigen. Mindestanforderungen an das Fahrtenbuch = BFH 01.03.2012, VI R 33/10 107 14.02.2014

Private Kfz-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 4 (5) S.1 Nr.6 EStG G 12 Monate x 0,03% vom Bruttolistenneupreis, z.b. von 40.000 x Entfernung z.b. 25 km = Für ein Elektrofahrzeug mit 12 kwh Batteriekapazität = Bruttolistenneupreis abzüglich (12 kwh x 500 ) 6.000 = 34.000 x Entfernung z.b. 25 km = 3.600 3.060 oder tatsächliche auf die Entfernung entfallende Kosten (Fahrtenbuch), die AfA ist um den auf die Batterie entfallenden, pauschal ermittelten Wert zu mindern. AfA = 6 Jahre von 6.000 = 1.000. Diese sind mindernd zu berücksichtigen Beispiel 1 zur Rz 12 BMF 18.11.2009/15.11.2012 Beck StE 1 6/23 hier nur nur der teuerste Pkw! Kann die private Nutzung des Kfz monatsweise ausgeschlossen werden (Krankheit Urlaub Führerscheinentzug ), kein Ansatz des Nutzungswertes Rz 15 BMF 18.11.2009 108 14.02.2014

Kostendeckelung für Private Kfz-Nutzung BMF 18.11.2009/15.11.2012 Rz.20 Beck StE 1 6/23 Pauschaler Wertansatz nach 4 (5) S. 1 Nr.6 EStG (Fahrten Wohnung/Betrieb = erste Tätigkeitsstätte) 3.600 /3.060 G Privater Nutzungsanteil nach 6 (1) Nr.4 EStG (pauschaler Privatfahrtenanteil) 4.800 /4.080 Prüfung der Kostendeckelung Gesamtaufwendungen Pauschale Wertansätze Höchstbetrag der zu berücksichtigen ist. z.b. 7.500 8.400 /7.140 7.500 /7.140 Darüber hinaus ist jedoch mindestens die Entfernungspauschale zu berücksichtigen (hier zb 220 Tage mal 25 km Entfernung mal 0,30 = 1.650. Ergebnis: 7.500 Aufwand 4.800 Privatanteil verbleiben 2.700 220 T x 25 km x 0,30 1.650 Entfernungspauschale verbleiben 1.050 können maximal noch 4 (5) S.1 Nr.6 EStG nach 4 (5) S.1 Nr.6 EStG gemindert werden! 109 14.02.2014

Geänderte BFH Rechtsprechung für Nutzungsüberlassung für Dienstwagen G Selbständig Tätige, die ein betriebliches Kfz auch für private Fahrten nutzen können, können den Ansatz der 1 % Regel wirksam entkräften, wenn nachweislich gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, müssen im Anstellungsvertrag ein Nutzungsverbot für Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw haben. Dann soll auch hier die 1 % Regel ausscheiden. Siehe hierzu Beitrag in DStR 51-52/2013 mit diversen weiteren Verweisen Ob die Verwaltung diese Urteile aber auch uneingeschränkt so übernimmt, bleibt abzuwarten. 110 14.02.2014

Darlehensverträge unter Angehörigen BMF 23.12.2010 Zivilrechtlich wirksam geschlossen Tatsächlich so wie vereinbart auch durchgeführt Muss dem zwischen Fremden Dritten entsprechen Klare Trennung von einer Unterhaltsgewährung oder einer Schenkung der Zinsen muss während der gesamten Vertragsdauer möglich sein. 111 14.02.2014

Darlehensverträge unter Angehörigen BFH 22.10.2013 X R 26/11 Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehen unter nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensgewährung abhängig. Darlehensmittel wurden dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt. (Vater schenkt dem Sohn 100.000, die dieser dann dem Vater als Darlehen zurück gewährt ( Umwandlungsfall )! Strikter Drittvergleich! Verzinsung, Tilgung, Sicherheiten. Das Darlehen dient der Anschaffung- oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Einkunftserzielung dienen. Gesamtwürdigung! Kein enger Fremdvergleich. Aber: Keine verschleierte Schenkung, keine zu hohe Verzinsung, mangelnde Rückzahlungsvereinbarung. 112 14.02.2014

Arbeitsverträge mit Angehörigen - BFH vom 17.07.2013, X R 31/12 G Mutter Gezahlte Vergütung in den Verfügungsbereich des Kindes Sohn Arbeitsvertragliche Pflichten werden erfüllt Chefin eines Gewerbebetriebes beschäftigt ihren Sohn als Arbeitnehmer. Bei der Mutter liegen Betriebsausgaben vor und für mögliche Kinderfreibeträge ist der Lohn (grundsätzlich) nicht schädlich! Längere Arbeitszeit oder sonstige Mehrarbeit ist nicht schädlich (obwohl nicht fremdüblich!). Für den Nachweis der Tätigkeit (ob überhaupt tätig) sind Arbeitszeitnachweise hilfreich. Siehe auch R.4.8 EStR 113 14.02.2014

Anlage 34a + Zinsschranke für 2013 114 14.02.2014

34a EStG Thesaurierungsbesteuerung für Personenunternehmen 4h Betrifft nur: Auf Antrag Gewinneinkünfte (also nicht Überschusseinkünfte) wird der nicht entnommene Gewinn (laufender Gewinn abzüglich eines positiven Saldos aus Entnahmen und Einlagen). Der Gewinn muss nach 4 (1) oder 5 EStG ermittelt werden - (also nur für Bilanzierer, keine EÜR ) mit einem festen Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Soli versteuert. Gilt nicht für außerbilanzielle Hinzurechnungen wie 4 (4a) + (5) + (5a) + 5b EStG Überentnahmen, Bewirtung etc, Fahrtkosten, Gewerbesteuer Der so begünstigte Gewinn wird um die Steuer und den Solidaritätszuschlag vermindert und gesondert festgestellt. 115 14.02.2014

Beispiel zur Thesaurierungsbesteuerung nach 34a (1) EStG Nicht entnommener Gewinn 150.000 Sondersteuer darauf 28,25% = 42.375 darauf 5,5% Soli (aufgerundet) = 2.331 Nachversteuerungsbetrag = 105.294 dieser Wert wird festgestellt sofort ab zum FiAmt!! sofort ab zum FiAmt!! 4h Nachversteuerung erfolgt, soweit der Nachversteuerungsbetrag in Folgejahren entnommen wird: Entnahmen übersteigen den Gewinn zzgl. der Einlagen Gewinn Folgejahr 80.000 Entnahmen 100.000 Nachversteuerungsbetrag 20.000 - Steuersatz für die Nachversteuerung 25% (+ Soli) - keine Berücksichtigung eines niedrigeren persönlichen Steuersatzes Abzugssteuer 25% 5.000 Soli 5,5% der Abzugssteuer 275 Feststellung des neuen Nachversteuerungsbetrag 105.294 20.000 = 85.294 116 14.02.2014

Wann kommt es immer zur Nachversteuerung nach 34a (6) EStG 4h In Fällen der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabeaufgabe Bei Einbringung des Betriebes in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Eine zinslose Stundung in 10 gleichen Jahresraten ist möglich! Außerdem: auf Antrag beim Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung oder zum 13a EStG 117 14.02.2014

Zinsschranke des 4h EStG + 8a KStG Die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen ist beschränkt ( 4h EStG + 8a KStG) 4h Nicht davon betroffen sind: Einzelunternehmen ohne weitere Beteiligungen (nicht Teil eines Konzerns), oder mit Beteiligung aber geringer Eigenkapitalquote, Konzerne erst mit Zinsaufwendungen über 3.000.000 (Schuldzinsenüberhang). Bei einem Zinssatz von 5% muss ein Darlehen von mehr als 60.000.000 vorliegen, um die Bedingungen des 4h EStG/ 8a KStG zu erfüllen. Die ermittelten nicht abzugsfähigen Zinsen sind festzustellen und vorzutragen (Zinsvortrag) 118 14.02.2014

Anlage S für 2013 119 14.02.2014

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen 15b EStG Prüfchema S Liegen vor, wenn: modellhafte Gestaltung vorgefertigtes Konzept mit gleichgerichteten Leistungsbeziehungen negative Einkünfte in allen Einkunftsarten Verluste in der Anfangsphase größer 10% des eingesetzten Kapitals Folgen daraus: kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten nicht nach 10d EStG zu berücksichtigen nur in den folgenden Veranlagungsjahren mit derselben Einkunftsquelle auszugleichen der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen BMF vom 17.07.2007 Beck StE I 15b/1 Ausführungen zu den im 15b EStG aufgeführten Begriffen. 120 14.02.2014

Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit i.s.d. 18 EStG S einen der Katalogberufe des 18 Abs.1 EStG ausüben oder einen ähnlichen Beruf ausüben. Der Steuerpflichtige muss Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist dann nicht schädlich. Vorsicht aber bei ähnlichen Berufen! Er muss aufgrund eigener Fachkenntnisse immer leitend und eigenverantwortlich tätig sein. 121 14.02.2014

Stempel- und Vervielfältigungstheorie S Die Arbeitsleistung muss den Stempel der Persönlichkeit des selbständig Tätigen tragen. Die zentralen Aufgaben der Planung, Überwachung und Kompetenz müssen durch den Selbständigen selbst durchgeführt werden. Der Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ( Vervielfältigungstheorie ) ist zulässig, solange eine eigene, leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit erhalten bleibt. 122 14.02.2014

Ähnlichkeitsvergleich für freiberufliche Tätigkeiten i.s.d 18 EStG BFH vom 14.02.2013 III B 67/12 Disability Manager Behindertenmanagement Gewerbliche Einkünfte = GewSt und Bilanzierung? Freiberufliche Einkünfte = 11 EStG und vereinnahmte Entgelte USt Eine Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten ist nicht ausreichend, weil die detaillierte Nennung der freien Berufe im Gesetz sonst überflüssig wäre. Im Katalog des 18 EStG genannt oder einem dort genannten Beruf ähnlich! Vergleichbare Ausbildung erforderlich! Architektur Visualist / Unternehmensberater 123 14.02.2014

Steuerfreie Aufwendungsentschädigung nach den 3 Nr.26, 26a und 26b EStG 3 Nr.26 EStG 3 Nr.26a EStG 3 Nr.26b EStG S für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter etc. bis jährlich 2.100 ab 2013 = 2.400 für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich bis jährlich 500 Ab 2013 = 720 zur Abgeltung eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz als Vormund i.s.d. 1835a BGB zusammen mit Entschädigungen nach 3 Nr.26 EStG dürfen 2.100 jährlich nicht überschritten werden (ab 2013 = 2.400 ) Die OFD Frankfurt am Main nimmt mit Vfg vom 01.08.2013 allgemein zur Anwendung des 3 Nr.26 EStG Stellung und grenzt die Tätigkeiten in vielen Einzelfällen ab. 124 14.02.2014 199

Anlage EÜR für 2013 125 14.02.2014

Art des Betriebes, Rechtsform Zuordnung nach Nr. 1-9 EÜR Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 8) aus der Erläuterung zur Anlage EÜR Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelunternehmen) in die entsprechenden Felder ein. Für die Zuordnung zur Einkunftsart und steuerpflichtigen Person (kann auch eine Gesellschaft/Gemeinschaft sein) verwenden Sie bitte folgende Ziffern: Einkünfte Stpfl./Ehemann Ehefrau Ehegatten- Mitunternehmerschaft aus Land-und Forstwirtschaft 1 2 7 aus Gewerbebetrieb 3 4 8 aus selbständiger Tätigkeit 5 6 9 Wer darf EÜR wer muss bilanzieren? BMF 20.11.2013 126 14.02.2014

Ausgaben sind der jeweiligen Abzugsmöglichkeit zuzuordnen EÜR Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung Betriebsausgaben oder Werbungskosten Steuerermäßigungen bewirken Ausgaben können sein!! Freibeträge auslösen Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen 127 14.02.2014

Aufgabe des Aufteilungsverbots des 12 Nr.1 S.2 EStG BFH 21.09.2009, GrS 1/06 BMF 06.07.2010 Beck StE 1 12/2 EÜR I. Gemischte (trennbare) beruflich und privat veranlasste Aufwendungen Der Umfang ist notfalls zu schätzen Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen! Pkw, Arbeitmittel, Telefon, Reisen. II. Gemischte (untrennbare) beruflich und privat veranlasste Aufwendungen Es fehlt an objektivierbaren Kriterien für eine Trennung Pauschalreise Lehrer, Bewirtung von Geschäftspartnern im eigenen Haus. III. Stets nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung Pauschal durch Freistellung des Existenzminimums freigestellt Bürgerliche Kleidung, Armbanduhr, Brille, Nahrung,. 128 14.02.2014

Nicht abzugsfähige Ausgaben und Kosten der Lebensführung Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten 4 Abs.5-9 EStG Nicht abzugsfähige Ausgaben 12 EStG EÜR Geschenke im Wert über 35 30 % der Bewirtungskosten Gästehäuser 6-12 -24 Verpflegungsmehraufwand Wege Wohnung Betrieb Beck StE 1 6/23 Arbeitszimmer Beck StE 1 4/9 andere unangemessene Aufwendungen Geldbußen, Ordnungsgelder Hinterziehungszinsen Ausgleichszahlungen Vorteilszuwendungen Beck StE 1 4/18 Zuschläge nach 162 Abs.4 AO Gewerbesteuer Erstausbildungskosten Verfassungsbeschwerde gegen Koch-Steinbrück- Liste (20% : 30 % Bewirtungskostenabschlag) durch FG Baden-Württemberg Az.: 2 BvL 4/13 Betreffen immer die Lebensführung und sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Nicht trennbare Aufwendungen bleiben auch nach Aufgabe des Trennungsverbots durch den Großen Senat des BFH vom 21.09.2009 nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung und können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 129 14.02.2014

Einkommensteuer-Pauschalierung nach 37b EStG OFD FFM 10.10.2012 S 2297b A 1 St 22 Zuwendungen oder Geschenke Gesetzlich im 4 (5) Nr.1,4+10 EStG für den Schenker geregelt = nicht abzugsfähig, wenn Kosten 35 übersteigen (zur Ust dabei siehe R 9b (2) EStR) Der Schenker kann die Versteuerung des Beschenkten übernehmen; 37b EStG! Der BESCHENKTE ist/hat das Problem! Sind diese Geschenke betrieblich veranlasst, müssen diese Einnahmen erklärt und versteuert werden! 130 14.02.2014

Einkommensteuer-Pauschalierung nach 37b EStG BMF vom 29.04.2008 + BFH 16.10.2013 Drei neue BFH Urteile zum 37b EStG vom 16.10.2013 und eines vom 12.12.2013: 37b EStG kann und ist nur dann anzuwenden, wenn beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme vorliegt! Problem 1: Wie soll der Schenker nachweisen, dass es keine betriebliche Einnahme beim Beschenkten ist? Problem 2: Der BFH hat in den Urteilen keine betragsmäßige Abgrenzung (10 ) vorgenommen, Bewirtungskosten und auch Aufmerksamkeiten nicht ausgeschlossen. Aber im BMF-Schreiben Rz.10+19 Warten auf ein neues BMF Schreiben? Problem 3: Wie soll der Beschenkte den Wert nachweisen, wenn es sich um eine betriebliche Einnahme handelt? 131 14.02.2014

Gewinnermittlung nach 4 (3) EStG EÜR 1. Grundsätzlich 11 EStG keine periodengerechte Abgrenzung 2. Die Vorschriften des 6 (2) und (2a) EStG sind zu befolgen 3. Die Vorschriften der Abschreibungen sind zu befolgen. 4. Begrenzungen der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben 4 (4a)+(5) EStG 5. Neu ab 2013: Die Bewertungsvorschriften des 6 (1) Nr.1a und Nr.4-7 EStG sind auch für EÜR anzuwenden; 6 (7) Nr.2 EStG 132 14.02.2014

Probleme mit der Zufluss- und Abflussregel des 11 EStG EÜR USt VA 12/2013 altes Jahr 31.12. 01.01. 10 Tage 10 Tage neues Jahr in diesen 20 Tagen sind regelmäßig dort wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben abzugrenzen. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. [Vgl. H 11 EStH Kurze Zeit ] Grundsatz beachten: In dem Jahr, in dem gezahlt wird, ist auch die Ausgabe zu berücksichtigen. Für Einnahmen steht das Gleiche. Eine Verschiebung ist somit nur die Ausnahme von der Regel! Keine Anwendung des 11 (2) S.3 EStG auf Damnen/Disagien ( 11 (2) S.4 EStG) 133 14.02.2014

Umsatzsteuerzahlungen/-erstattungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen USt VA 12/2013 LfSt Bayern, Vfg vom 20.02.2013, S 2226.2.1-5/4 St 32- DStR 13/2013 S.653 EÜR altes Jahr 31.12. 01.01. 10 Tage 10 Tage neues Jahr Bei Überweisungen: Abfluss bei Lastschrift bzw Eingang des Auftrags bei der Bank Zufluss erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto Bei Scheck: Abfluss mit Hingabe des Schecks (keine Schüttelschecks ) Zufluss mit Entgegennahme des Schecks 134 14.02.2014

Umsatzsteuerzahlungen/-erstattungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen USt VA 12/2013 LfSt Bayern, Vfg vom 20.02.2013, S 2226.2.1-5/4 St 32- DStR 13/2013 S.653 EÜR altes Jahr 31.12. 01.01. 10 Tage 10 Tage neues Jahr Bei Lastschriftverfahren: Abfluss am Fälligkeitstag (bei Abgabe fristgerechter Abgabe der Ust-VA. Zufluss bei Gutschrift auf dem Konto. Der 10. ist ein Samstag, Sonntag, Feiertag: Abfluss und Zufluss bleiben bei Verschiebung der Fälligkeit von 108 (3) AO unberührt. Berücksichtigung erst außerhalb des 10-Tages-Zeitraums. FG Niedersachsen 24.02.2012, 3 K 468/11 Rev BFH, VIII R 34/12. 135 14.02.2014

Probleme mit der Zufluss- und Abflussregel des 11 EStG EÜR USt VA 12/2013 altes Jahr 31.12. 01.01. 10 Tage 10 Tage neues Jahr in diesen 20 Tagen sind regelmäßig dort wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben abzugrenzen. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. [Vgl. H 11 EStH Kurze Zeit ] Grundsatz beachten: In dem Jahr, in dem gezahlt wird, ist auch die Ausgabe zu berücksichtigen. Für Einnahmen steht das Gleiche. Eine Verschiebung ist somit nur die Ausnahme von der Regel! Keine Anwendung des 11 (2) S.3 EStG auf Damnen/Disagien ( 11 (2) S.4 EStG) 136 14.02.2014

Geringwertige Wirtschaftsgüter 6 (2) + (2a) + 7 (1) EStG R 6.13 EStR und Beck StE I 6/28 EÜR Grundsatz Abschreibung nach 7 (1) EStG oder 1. Wahlrecht 6 Abs.2 EStG 2. Wahlrecht 6 Abs.2a EStG bis 410 netto Anschaffungskosten Ak. mehr als 150 netto 1.000 in voller Höhe sofortige Betriebsausgaben Sammelposten wie bisher übersteigt der Wert 150, gesonderte Aufzeichnung/aus der Buchführung ersichtlich je Wirtschaftsjahr nur einheitliche Anwendung; entweder 6 Abs.2 EStG oder 6 Abs.2a EStG 137 14.02.2014

Übergang zur Bilanzierung/Wechsel der Gewinnermittlungsart Ergebnis in Zeile 76 EÜR Der EÜRler hat seine Forderungen noch nicht versteuert. Es gilt das Zuflussprinzip des 11 EStG. Der EÜRler hat seine Verbindlichkeiten noch nicht als Ausgabe berücksichtigt. Es gilt das Abflussprinzip des 11 EStG. Wird die Forderung in die Eröffnungsbilanz eingestellt, wird diese Forderung nie besteuert, denn die Buchung erfolgte per Geld an Forderung. Wird die Verbindlichkeit in die Eröffnungsbilanz eingestellt, wird sie nie als Ausgabe berücksichtigt, denn die Buchung erfolgte per Verbindlichkeit an Geld.!! R 4.6 EStR/EStH! R 4.6 EStR/EStH! Die Forderung muss daher, außerhalb der Bilanz, im Jahr des Übergangs dem Gewinn zugerechnet werden Verluste können nicht auf drei Jahre verteilt werden; BFH 23.07.2013 Die Verbindlichkeit muss daher, außerhalb der Bilanz, im Jahr des Übergangs vom Gewinn abgerechnet werden 138 14.02.2014

Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR Zweck: EÜR Verhinderung der sofortigen Versteuerung stiller Reserven bei Ausscheiden von WG durch höhere Gewalt Voraussetzungen: 1. WG des Anlage oder Umlaufvermögens ( 6b nur für Anlagevermögen) 2. Ausscheiden durch höhere Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs: Elementarereignisse (Brand, Sturm, Überschwemmung) keine Materialfehler o.ä., Diebstahl, unverschuldeter Unfall, Maßnahmen zur Enteignung, behördliche Bauverbote, nicht wirtschaftliche Zwangslage 3. Entschädigung für ausgeschiedenes WG 4. Anschaffung oder Herstellung eines Ersatz-WG (funktionsgleich) innerhalb einer bestimmten Frist (siehe R 6.6 (4) EStR) 5. Übertragung der stillen Reserven auf AK/HK des Ersatz-WG 139 14.02.2014

Beispiel und Fazit zur Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR EÜR Grundfall ohne R 6.6 EStR PC gestohlen Restwert 200 Versicherung zahlt 2.000 Kauf eines neuen PC für 2.500 Die Versicherungsentschädigung i.h.v. 2.000 stellt Betriebseinnahmen und der Restwert des alten PCs (200 ) und die Afa vom neuen PC (834 ) stellen Betriebsausgaben dar. Gewinn = 966. Mit R 6.6 EStG PC gestohlen Restwert 200 Versicherung zahlt 2.000 Kauf eines neuen PC für 2.500 Die stillen Reserven von 1.800 (Versicherungsentschädigung abzüglich Restwert) können auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (2.500 1.800 =) 700 Buchwert für das Ersatzwirtschaftsgut PC gestohlen Restwert 200 Versicherung zahlt 2.000 Kauf eines neuen PC für 1.500 Die stillen Reserven von 1.800 können nur anteilig mit 1.350 auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (1.800/2.000 x 1.500) = 150 Buchwert für das Ersatzwirtschaftsgut. 650 bleiben Ertrag aus Vers.entsch. 140 14.02.2014

Anlage N + N-AUS für 2013 Seite 235 Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013!!! 141 14.02.2014

Nichtselbständige Arbeit im Sinne des 19 EStG Zuordnung zum Arbeitslohn liegt ein Arbeitsverhältnis/Arbeitsvertrag vor? N Einnahmen 8 EStG + R 8.1 LStR + 11 EStG 8 (2) S.9 EStG (44,- ) R 19.6 LStR - Aufmerksamkeiten 40,- 8 (3) EStG 1.080,- Rabattfreibetrag 11 EStG - Zuflusszeitpunkt Werbungskosten Entfernungspauschale doppelte Haushaltsführung Reisekosten Arbeitszimmer Abgrenzung zur Lebensführung 3,3c EStG steuerbefreit? 38 42e EStG - Lohnsteuer 142 14.02.2014

Sachbezüge im Sinne des 8 EStG N! Sachbezüge (z.b. Monatskarte) bleiben bis zu 44 monatlich (Freigrenze!) außer Ansatz 8 (2) S.9 EStG. Siehe auch Jobticket H 8.1 (1-4) LStH.! Aufmerksamkeiten (Blumen, Buch, Kekse, Kaffee bis zu 40...) gehören nicht zum Arbeitslohn R 19.6 LStR; können damit neben den o.a. 44 gewährt werden.! Vermietet der Arbeitnehmer einen in seinem Einfamilienhaus gelegenen Raum an seinen Arbeitgeber, erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. H 21.2 EStH Einnahmen. BMF 13.12.2005 Beck StE I 21/14! Geldgeschenke gehören immer zum Arbeitslohn!! Vorteile aus dienstlich erworbenen Payback-Punkten gehören zum Arbeitlohn.! Bezug von Waren und Dienstleistungen Rabattfreibetrag 8 Abs.3 EStG 1.080 nur wenn direkt vom Arbeitgeber gewährt siehe H 8.2 Berechnung.. LStH 143 14.02.2014

Versorgungsbezüge, - Freibetrag + Zuschlag seit 2005 N 1. Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag auf Grund von beamtenrechtlichen oder entspr. gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension) Voraussetzungen: 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lj. vollendet oder 50% Schwerbehinderung + 60 Lj. vollendet (Betriebspensionen) Versorgungsbezüge Berechnung: x 40 % höchstens 3.000 gestaffelt abnehmend bis 2040 + Zuschlag 900 gestaffelt abnehmend bis 2040 = 3.900 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach 9a S.1 Nr.1b EStG von nur noch 102. 144 14.02.2014

Beispiel für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen in 2005 N Beamtenpension Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre Jahrespensionsbetrag : 12.000 Berechnung: 1. Versorgungsfreibetrag: 12.000 x 40% = 4.800 max. 3.000 Zuschlag 900 2. Einkünfte Pension 12.000 Versorgungs-FB./. 3.900 Pauschbetrag./. 102 Einkünfte 7.988 Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn: a) 60 Jahre b) 63 Jahre alt; Jahrespensionsbetrag: 12.000 Berechnung: Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil die Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs.2 Nr.2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Pension 12.000 AN-Pauschbetrag./. 1.000 Einkünfte 11.000 Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension 145 14.02.2014

Beispiel für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen Beginn des Versorgungsbezugs in 2013 N Beamtenpension Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre Jahrespensionsbetrag : 12.000 Berechnung: 1. Versorgungsfreibetrag: 12.000 27,2 % = 3.264 max. 2.040 Zuschlag 612 2. Einkünfte Pension 12.000 Versorgungs-FB./. 2.652 Pauschbetrag./. 102 Einkünfte 9.090 Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn: a) 60 Jahre b) 63 Jahre alt; Jahrespensionsbetrag: 12.000 Berechnung: Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil die Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs.2 Nr.2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Pension 12.000 AN-Pauschbetrag./. 1.000 Einkünfte 11.000 Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension 146 14.02.2014

Beispiel Hinterbliebenenversorgung mit Sterbegeld BMF 19.08.2013 Rz 183 Der Ehemann verstirbt im April 2013. Er erhielt seit 2007 Versorgungsbezüge von monatlich 1.500. Die Ehefrau erhält ab Mai 2013 Hinterbliebenenbezüge von monatlich 1.200 und ein einmaliges Sterbegeld von 3.000. Hinterbliebenenbezug: Jahresbetrag (12 x 1.200 ) = 14.400 N davon 36,8%, max. 2.760 + 828 = 3.588 nur für 8 Monate (8/12 Mai bis Dezember) = 2.392 gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln Sterbegeld: Gesamtbetrag = 3.000 davon 36,8% = 1.104 + 828 = 1.932 Deshalb Eintragung in Zeile15 Anlage N Aber maximal sind insgesamt die Höchstbeträge aus 2007 zu gewähren, somit 3.588 147 14.02.2014

Außerordentlicher Steuersatz Fünftelmethode nach 34 (1) EStG N Abfindungng 100.000 Bei Steuersatz 42 % = davon 1/5tel 20.000 42.000 42 % 42 % 45 % 45 % Die Einkommensteuer für diese 1/5tel wird verfünffacht und der bereits ermittelten Einkommensteuer hinzugerechnet. 42% von 20.000 = 8.400, x 5 = 42.000 BMF 01.11.2013 Entlassungsentschädigungen Steuersatz auf andere Einkünfte Die Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre (1/5tel) kann also nur dann einen steuerlichen Vorteil ergeben, wenn diese 1/5tel nicht bereits oberhalb des Spitzensteuersatzes aufgesetzt werden. 20.000 Steuersatz auf andere Einkünfte 30 % 20 % 148 14.02.2014

Außerordentlicher Steuersatz Fünftelmethode nach 34 (1) EStG Steuer N Zu versteuerndes Einkommen I 55.000 zusammengeballte Prämie 5.000 verbleibendes zu verst.eink. II 60.000 14.904 2.100 17.004 ohne 1/5 Methode auch = 17.004 verbleibendes zu versteuerndes Einkommen I 55.000 zuzüglich 1/5 der Zusammenballung 1.000 Steuer = 14.904 für 55.000 zu versteuerndes Einkommen I Steuer = 15.324 für 56.000 zu versteuerndes Einkommen II Steuer für 1/5 ist die Differenz zwischen 15.324 und 14.904 = 420 mal 5 149 14.02.2014

Einkommensteuertarif für 2013 32a EStG N Die jeweilige Berechnungsformel ist 32a Abs.1 EStG zu entnehmen. 5. Proportionalzone ab 250.731 45 % 4. Proportionalzone 52.882-250.730 42 % 3. Progressionszone 13.470 bis 52.881 23,97 42 % 2. Untere Zone 8.131 bis 13.469 14 % - 23,97 % 1. Nullzone 0 bis 8.130 zu versteuerndes Einkommen Keine Steuer 150 14.02.2014

Progressionsvorbehalt nach 32b EStG N 29,58 % Steuersatz auf 50.000 = 14.790 Zu versteuerndes Einkommen nach 32a (1) EStG = 50.000 zuzüglich Arbeitslosengeld, Krankengeld Elterngeld Steuer ohne 32b = (228,74 x 3,6531 + 2.397) x 3,6531 + 1.014 = 12.823 z.b. 2.000 zuzüglich Ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben zuzüglich z.b. 4.000 Neu: 32b (2) S.1 Nr.2 S.2 Buchst c EStG Goldfinger Nach DBA steuerbefreite Einkünfte.. z.b. 10.000 Summe 66.000 Steuersatz mit 32b = 66.000 x 0,42-8.196 = 19.524 = 29,58 % 151 14.02.2014

Entfernungspauschale 9 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG BMF 31.10.2013!!! N 0,30 EURO je Entfernungskilometer arbeitstäglich nur einmal nur volle km offensichtlich verkehrsgünstigste Straßenverbindung Für Behinderte isd 9 Abs.2 EStG tatsächliche Kosten oder pauschale km Sätze (0,30 ) keine Begrenzung auf 4.500 Nutzung eines Pkws Keine Begrenzung auf 4.500 - sämtliche Kosten sind abgegolten ( 9 (2) Unfallkosten aber zusätzlich Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - Begrenzung auf EURO 4.500 Höhere Aufwendungen mit Nachweis 9 Abs.2 S.2 EStG Zu Fuß Begrenzung auf EURO 4.500 Nutzung eines Flugzeuges - keine Entfernungspauschale tatsächliche/nachgewiesene - Kosten - keine Begrenzung auf EURO 4.500 152 14.02.2014

Aufwendungen für beruflich bedingte Krankheitskosten sind Werbungskosten - BFH vom 11.07.2013 Aufwendungen für Erststudium oder Berufsausbildung nicht Coaching? Dispokinese Burn out? Was kommt jetzt? Neue Wellen der Berufskrankheiten? Werbungskosten Dispokinese BFH 11.07.2013 Burn out Rev BFH VI R 36/13 Coaching??? Abgeltung durch den Grundfreibetrag und 12 EStG nicht aus den Augen verlieren 153 14.02.2014

Betriebsveranstaltungen BFH vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 Beispiel: Anlässlich einer Betriebsveranstaltung mit 100 teilnehmenden Arbeitnehmern und 20 begleitenden Ehegatten fallen folgende Kosten an: N bisher Catering (Speisen und Getränke) 12.000 Externes Eventmanagement 2.500 Miete Veranstaltungsraum 1.000 Summe 15.500 neu 12.000 --- --- 12.000 Anzahl Teilnehmer 120 Kosten pro Teilnehmer 129 100 Davon abzugrenzen: Feierlichkeiten eines Arbeitnehmers als Werbungskosten BFH 24.09.2013!! 154 14.02.2014

Bücher als Arbeitsmittel des Lehrers können Werbungskosten sein N BFH vom 20.05.2010 VI R 53/09 Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Buchtitel und Betrag Wann wurde das Buch genutzt In welcher Klasse genutzt In welchem Fach genutzt Zu welchem Thema genutzt In welchem Umfang Bürgerliche Kleidung kann nie Werbungskosten sein, BFH 13.11.2013!!! 155 14.02.2014

Arbeitszimmer 4 (5) Nr. 6b EStG und BMF vom 02.03.2011 N Grundsätzlich kein Ansatz der entsprechenden Aufwendungen. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden. Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 jährlich abziehbar. Dabei handelt es sich jedoch um keine Pauschale; die Aufwendungen sind nachzuweisen. Begriff häusliches Arbeitszimmer Rz 3 5 BMF vom 02.03.2011 Aufwendungen Rz 6 8 BMF vom 02.03.2011 Mittelpunkt der Tätigkeiten Rz 9-13 BMF vom 02.03.2011 Kein anderer Arbeitsplatz Rz 14-18 BMF vom 02.03.2011 Die aktuelle FG Rechtsprechung ist beachtenswert. So werden die Übezimmer der Musiker nunmehr auch nur noch mit 1.250 berücksichtigt. Arbeitsecken im Wohnzimmer und Durchgangszimmer werden weiterhin abgelehnt. Großer Senat des BFH 21.11.2013!!! Einspruch! 156 14.02.2014

Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung 9 (1) Nr.5 EStG R 9.11 LStR 2011 N berufliche Veranlassung R 9.11(2) LStR eigener Hausstand R 9.11 (3) LStR notwendige Mehraufwendungen R 9.11 (5-10) LStR Wegverlegung aus privaten Gründen zulässig! BFH 05.03.2009 VI R 23/07 + 58/06 Fahrtkosten R 9.11 (6)) LStR erste + letzte Fahrt eine Heimfahrt wöchentlich (Entfernungspauschale) kein Höchstbetrag ( Deckel ) Unterkunft - Zweitwohnung R 9.11 (8) LStR nur nachgewiesene Kosten (ohne Frühstück) Angemessenheit H 9.11(5-11) Verpflegung R 9.11 (7) LStR wie Dienstreisen 3 Monate 4 (5) Nr.5 EStG volle 24h = 24 ab 14h bis 24h = 12 ab 8h bis 14h = 6 Umzugskosten R 9.11 (9) LStR 157 14.02.2014

Eigener Hausstand BFH 21.04.2010 VI R 26/09 N! Nutzung aus eigenem Recht (Mieter/Eigentümer). Die Eingliederung im Haushalt der Eltern ist kein eigener Hausstand.! In diesem Haushalt muss sich der Alleinstehende - nur unterbrochen durch Arbeit und Urlaub im wesentlichen aufhalten.!! Mit zunehmender Auswärtstätigkeit wird vermutet, das der Mittelpunkt der Lebensinteressen dann auch am Arbeitsort liegt; kein Abzug für Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Angemessen ist eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins. 158 14.02.2014

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Fahrtkosten 9 (4) EStG BMF 30.09.2013 Der Arbeitgeber legt die erste Tätigkeitsstätte fest! Nur hier gilt die auf 0,30 begrenzende Entfernungspauschale Erste Tätigkeits stätte Homeoffice nie erste Tätigkeitsstätte Unbefristet Dauerhaft (mehr als 48 Monate) Bis auf weiteres Liegt keine Zuordnung vor, gelten zeitliche Kriterien arbeitstäglich, 2 volle Arbeitstage, 1/3 der Arbeitszeit Die Zuordnungsentscheidung bzw. die Dokumentation muss für alle Tätigkeiten mit Beginn vor dem 1. Januar 2014 nachgeholt werden, wenn sie nicht bereits vorliegt und die Zuordnung aber maßgeblich sein soll. 159 14.02.2014

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Verpflegungsmehraufwand 9 (4a) EStG BMF 30.09.2013 Wohnung Auswärtige Tätigkeitsstätte Auswärtig! Hotel etc. eintägige auswärtige Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer nicht auswärts, sondern in seiner Wohnung übernachtet. Hierfür kann der Arbeitnehmer bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 Euro steuerfrei als Pauschale erhalten. Auswärtige Tätigkeitsstätte Bei mehrtägigen Tätigkeiten, also mit auswärtigen Übernachtungen, dürfen 12 Euro je An- und Abreisetag und 24 Euro für jeden Zwischentag gezahlt werden. Die Dreimonatsfrist bleibt für Tätigkeiten an derselben Auswärtstätigkeitsstätte erhalten. Dieselbe Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn diese an mindestens drei Tagen wöchentlich für die Tätigkeit aufgesucht wird. 160 14.02.2014

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Unterkunftskosten - 9 (1) S.3 Nr.5a EStG BMF 30.09.2013 Wohnung Auswärtige Tätigkeitsstätte Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten können unbegrenzt übernommen werden. Es ist lediglich die Notwendigkeit zu überprüfen. Einschränkungen bezüglich der Hotelkategorie gibt es nicht. Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtungen an derselben Tätigkeitsstätte dürfen ab dem 49. Monat nur 1000 Euro monatlich steuerfrei erstattet werden. Für Auslandsübernachtungen gilt dies nicht. Die 48-Monatsfrist beginnt erst, wenn dieselbe Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen aufgesucht wird. Eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten führt zum Neubeginn der Frist. Hotel 161 14.02.2014

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 doppelte Haushaltsführung 9 (1) S.3 Nr.5 EStG BMF 30.09.2013 Wohnung 2. Haushalt Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung erfordert zukünftig die finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Lebensmittelpunkt. Diese liegt vor, wenn 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten vom Arbeitnehmer mitgetragen werden. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse III-V kann die finanzielle Beteiligung ohne Nachweise unterstellt werden. Ledige Arbeitnehmer müssen dies dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen (Rz. 102). Die Höhe der steuerfrei erstatteten Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darf 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Hierzu zählen alle mit der Wohnung anfallenden Kosten. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, so kann er auf die Folgemonate im selben Kalenderjahr übertragen werden. Erstattungen von Nebenkosten mindern die Unterkunftskosten im Zeitpunkt des Zuflusses. Auf die Größe und die ortsübliche Miete kommt es nicht mehr an. 162 14.02.2014

Anlage N und Anlage N-AUS für 2013 N-AUS Anlage N-AUS 2013 Anlage N Zeile 21 Progressionsvorbehalt Zeile 52 nach DBA steuerfreier Arbeitslohn Zeile 70 nach zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei (BMF 18.03.2013, BStBl I,404) Zeile 81 nach DBA Sonderfällen steuerfrei Anlage N Zeile 22 Progressionsvorbehalt Anlage N-AUS 2013 Zeile 66 steuerfreier Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass Anlage N Zeile 23 Progressionsvorbehalt und Fünftelregelung Anlage N-AUS 2013 Zeile 80 besondere Lohnbestandteile, die steuerfrei bleiben aber der Fünftelregelung des 34 EStG unterliegen 163 14.02.2014

Arbeitnehmertätigkeiten mit Doppelbesteuerungsabkommen - BMF 08.11.2013 Stand der DBA per 01.01.2013 N-AUS In Deutschland befindet sich der Wohnort Im Ausland befindet sich der Arbeitsort Deutschland hat mit diesem Land ein DBA abgeschlossen!! 1.) die Tätigkeit im Ausland überschreitet nicht 183 Arbeitstage 2.) der Arbeitgeber ist nicht im Ausland ansässig und der 3.) Arbeitslohn wird nicht von der Auslandsbetriebsstätte getragen Sind alle drei Bedingungen erfüllt: Deutschland hat das Besteuerungsrecht. Ist aber auch nur eine Bedingung nicht erfüllt, hat das Ausland das Besteuerungsrecht. Deutschland sieht dann von einer Besteuerung ab. Die Besteuerung im Ausland ist jedoch nachzuweisen und es bleibt der Progressionsvorbehalts nach 32b EStG. 164 14.02.2014

Problemzone Arbeitnehmertätigkeiten mit DBA neues BMF Schreiben vom 08.11.2013!!! N-AUS Die Arbeitnehmertätigkeit ist in den DBAs in unterschiedliche Einzelbereiche unterteilt. Neben den typischen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit sind die Bereiche Aufsichtsräte Verwaltungsräte - Künstler Sportler - Ruhegehälter - Öffentlicher Dienst - Gastprofessoren Lehrer Studenten Berufskraftfahrer Grenzgänger etc. gesondert geregelt. Mit dem BMF Schreiben vom 14.09.2006 hat die Finanzverwaltung zu vielen Einzelbereichen die Verwaltungsmeinung dargestellt. Beispiele: Rz 20 36 42-45 49 50 54 55 57 58 61 78 80 89-93 99 116-118 139 145 151 Entwurf des neuen BMF Schreibens vom 08.11.2013 beachten Auch für diesen Bereich ist zu beachten, dass die notwendigen Nachweise zu erbringen sind. Wurde also der Arbeitslohn im Ausland besteuert, so ist diese Besteuerung nachzuweisen. 165 14.02.2014

Problemzone Arbeitnehmertätigkeiten mit DBA N-AUS Grenzgängereigenschaften in dem jeweiligen DBA beachten! BFH Urteil vom 17.11.2010 Art 15a DBA Schweiz sieht vor, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige hat (Deutschland stellt insoweit frei/ 32b EStG), wenn dieser Steuerpflichtige in der Schweiz arbeitet und zwar grundsätzlich nach Deutschland zurückkehrt, aber im Kalenderjahr mehr als 60 Nichtrückkehrtage nachweist. BFH Urteil vom 19.10.2010 Art 4 DBA Schweiz eröffnet kein erweitertes Besteuerungsrecht für Deutschland. Arbeitnehmer die in die Schweiz verzogen sind und dort arbeiten sind in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. 166 14.02.2014

Auslandstätigkeitserlass 34c (5) EStG + BMF 31.10.1983 Verstößt gegen EU-Recht - EuGH vom 28. Februar 2013 in der Rs. C-544/11 Petersen, Petersen./. Finanzamt Ludwigshafen In Deutschland befindet sich der Wohnort Im Ausland befindet sich der Arbeitsort EuGH 28.02.2013: auch für EU-Arbeitgeber N-AUS Deutschland hat mit diesem Land kein DBA abgeschlossen!! Hier wird eine nach dem ATE 1.) begünstigte Tätigkeit für 2.) mindestens drei Kalendermonate ausgeführt und der 3.) Arbeitslohn ist begünstigt nach II des ATE. Sind alle drei Bedingungen erfüllt: Deutschland sieht von einer Besteuerung ab. Es bleibt jedoch der Progressionsvorbehalts nach 32b EStG bestehen. 167 14.02.2014

Anlage KAP für 2013 168 14.02.2014

Der erste Schritt: Abgrenzung von anderen Einkunftsarten KAP Die Abgeltungsbesteuerung gilt grundsätzlich nur für Kapitalerträge des Privatvermögens. Aber auch wesentliche Beteiligungen (ab 1 %) oder den Vermietungseinkünften zuzuordnende Kapitalerträge des Privatvermögens, unterliegen nicht der Abgeltungsbesteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen können damit nur dann vorliegen, wenn die Einkünfte im 20 Abs.1, 2 oder 3 EStG erfasst sind, und nicht zu den Einkünften aus gehören. Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung 169 14.02.2014

Der zweite Schritt: 32d Abs.2 EStG ausschließen KAP Nr.1: Zinsen und stille Beteiligungen an nahe stehende Personen, wenn der Schuldner diese Erträge (der die Zinsen zahlt) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Inland berücksichtigen kann Nr.2: Kapitalerträge aus begünstigt besteuerten Lebensversicherungsverträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, nach dem 60. /62 Lebensjahr ausgezahlt werden und mindesten 12 Jahre Laufzeit hatten Nr.3: nur hier: auf Antrag: für Dividenden, wenn eine 25 %ige Beteiligung vorliegt oder nur zu 1 % beteiligt und eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft vorliegt. Nr.4: für verdeckte Gewinnausschüttungen, die bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft dort nicht gewinnmindernd berücksichtigt wurden, aber im Rahmen der Besteuerung des Anteilseigners erkannt werden. 170 14.02.2014

Kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten möglich - 20 (6) EStG Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden ( 20 Abs.6 S.2 EStG). Eine Verlustverrechnung ist nur innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen möglich. KAP Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden ( 20 Abs.6 S.5 EStG). Gleiches gilt für Altverluste des 23 EStG. Nach 23 Abs.3 S. 9 + 10 EStG nur Verrechnung mit 20 Abs. 2 EStG zulässig (bis 31.12.2013; 52a Abs.11 S.11). Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.09.2012, 1 K 4484/11 wird die Verwaltungsauffassung im BMF Schreiben vom 09.12.2012 dort Rz 118 bestätigt. Danach besteht kein Wahlrecht für die Berücksichtigung der Altverluste nach 23 EStG. Diese sind zunächst mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen und erst dann mit den Einkünften aus Kapitalvermögen. 171 14.02.2014

Erstattungszinsen sind nicht steuerbar? Nein, so BFH vom 12.11.2013 VIII R 36/10 KAP Steuererstattungszinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen nach 20 (1) Nr.7 EStG. Formular Zeile 23 Die Einkommensteuer ist nach 12 Nr.3 EStG nicht abzugsfähig. Nach dem Urteil des FG Münster geht diese Vorschrift, weil systematisch dem 20 EStG vorangestellt, der Vorschrift des 20 (1) Nr.7 EStG vor. Damit wäre die Nebenleistungen Zinsen ebenfalls nicht abzugs oder/besteuerungsfähig. BFH 12.11.2013 VIII R 36/10: Erstattungszinsen sind steuerbar, weil der Gesetzgeber sich klar ausgedrückt hat. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Schade, aber dieser Teil des EStG scheint nun gelöst!. 172 14.02.2014

Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung dürfen nicht mitspielen Korrekturen KAP Kapitalerträge sind nach 43 (5) i.v.m. 32d (1) EStG abgegolten und damit überhaupt nicht zu berücksichtigen/erklären. Noch nicht mit 25 % besteuerte Kapitalerträge sind nach 32d (3) EStG zu erklären, aber nur nach 32d (1) EStG mit 25 % zu versteuern. Zu überprüfende Kapitalerträge (zu hoch besteuerte) sind nach 32d (4) EStG mit dem korrigierten Wert anzusetzen. Nach 2 (6) EStG wird aber nur die zuvor für andere Einkünfte ermittelte tarifliche Einkommensteuer um diese separat ermittelte Steuer erhöht! Diese Kapitalerträge dürfen nicht bei den Einkünften, dem Einkommen oder dem zu versteuernden Einkommen mit einbezogen werden 2 (5b) EStG. 173 14.02.2014

32d (2) Nr. 1 EStG tarifliche Besteuerung wegen Näheverhältnis zahlt 25.000 Steuern 100.000 Zinsen spart 42.000 Steuern KAP erhält Zinsen/ stille Beteiligung von einer (nicht?) nahestehenden Person Was ist nah? Wer ist nah? zahlt Zinsen/ stille Beteiligung an (k)eine nahestehende Person Nach der Gesetzesbegründung sollten nur die Gestaltungen verhindert werden. Es bleibt die BFH Rechtsprechung zum Näheverhältnis abzuwarten. FG Münster 20.09.2013, 4 K 718/13 174 14.02.2014

32d (2) Nr. 3 EStG Antrag auf tarifliche Besteuerung oder besser nicht? Am 01.07.2013 werden 1.000 Dividenden von der inländischen X-AG für das Kalenderjahr 2012 ausgeschüttet. KAP Privatperson Person nach 32d (2) Nr.3 EStG GmbH 1.000 abzügl. 25% = 250 verbleiben 750 Abgeltungswirkung 1.000 Teileinkünfteverfahren 60% = 600 steuerpflichtig Darauf persönlicher Steuersatz 42 % 252 verbleiben 748 tarifliche Einkommensteuer 1.000 steuerfrei 8b KStG verbleiben 1.000 5% nichtabzugsfähige Betriebsausgaben 175 14.02.2014

vga mit Auslandsimmobilien!!! KAP Deutschland AUSLAND Spanien England Wohnzwecke Natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig vga? Wie erfolgt die Nutzung? Vermietet? Eigennutzung? Freunde/Verwandte? Steueroptimiert durch ausländische Kapitalgesellschaft erworben! 176 14.02.2014

Hinzurechnungsbesteuerung nach 10 AStG KAP Deutschland Schweiz Unbeschränkt steuerpflichtige Person (natürliche und/ oder juristische) Steuersatz unter 25% Vollausschüttung Einkünfte aus Kapitalvermögen! Kapitalgesellschaft ist nur passiv tätig ist zu mehr als 50 % beteiligt Wie und durch wen dort die Kapitalflüsse hinein führen, ist völlig unbeachtlich! 177 14.02.2014

Zinsinformationsverordnung wie geleistete Einkommensteuer Vorauszahlungen Keine Beschränkung in der Höhe der Abzugsfähigkeit Einige Staaten in der EU/EWR nehmen am automatischen Auskunftsersuchen im Rahmen der Zinsinformationsverordnung nicht teil. Sie erteilen damit keine Auskünfte über Zinszahlungen an Nicht-Inländer. Statt dessen werden Quellensteuern auf diese Zinseinkünfte erhoben, die der Steuerpflichtige dann in seinem Heimatland erklären kann. KAP Östereich, Luxemburg 5 europäische Drittstaaten Andorra, Liechtenstein Monaco, San Marino, Schweiz Die Anrechnung der geleisteten Steuern nach ZIV erfolgt gem. 14 (2) S.2 ZIV und 36 EStG. Ab 01.07.2008 = 20 %, ab 01.07.2011 = 35 % Zeile 59 der Anlage KAP Keine Begrenzung nach 32d (5) EStG volle Anrechnung wie Vorauszahlungen 178 14.02.2014

Verlustverrechnung von alten 23ern nur noch in 2013! KAP Gewinne!! Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2013 20 (2) EStG Wertpapier Veräußerungsgewinne des Privatvermögens (kein 17) Verluste nach 23 EStG Ab 2014 nur noch mit Gewinnen nach 23 EStG verrechenbar Verluste nach 20 (2) EStG können ausgeglichen werden 179 14.02.2014

Verlustverrechnungsregeln des 20 Abs.6 EStG KAP Kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten Ausgleich mit Altverlusten Verlustbescheinigung nach 43a Abs. 3 S. 5 EStG ist unwiderruflich Verlustverrechnung durch die Finanzinstitute Besonderheiten für Verluste bei Beendigung der Kundenbeziehung und bei stillen Gesellschaften Rettung von Altverlusten soll zu Neuverlusten führen Berechnungsbeispiel neue Verluste BMF vom 09.10.2012 Rz 119 180 14.02.2014

Kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten möglich - 20 (6) EStG Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden ( 20 Abs.6 S.2 EStG). Eine Verlustverrechnung ist nur noch innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen möglich. KAP Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden ( 20 Abs.6 S.5 EStG). Gleiches gilt für Altverluste des 23 EStG. Nach 23 Abs.3 S. 9 + 10 EStG nur Verrechnung mit 20 Abs. 2 EStG zulässig (bis 2013; 52a Abs.11 S.11). Altverluste (bis 31.12.2008!) nach 23 EStG wurden bei der Feststellung nicht danach unterschieden, ob es sich um Wertpapiergeschäfte handelt. Das können sein: Verluste aus Grundstücksgeschäften, Verluste aus dem Verkauf des Jahreswagens, Verluste aus Wertpapiergeschäften. 181 14.02.2014

Vor- und Nachteile der Abgeltungsbesteuerung KAP 1. nur 25 % der Erträge werden besteuert, 2. wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, sind die Erträge abgegolten und müssen nicht erklärt werden, 3. damit wird auch das dahinter stehende Vermögen nicht sichtbar, 4. erspart in vielen Fällen die Abgabe der Steuererklärung. 5. Es darf aber auch nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 abgezogen werden. Tatsächliche Aufwendungen/Werbungskosten gehen verloren. 6. Das Teileinkünfteverfahren (nur 60% der Dividenden sind zu besteuern) ist nicht anzuwenden. 7. Verluste dürfen nicht mit anderen positiven Einkunftsarten ausgeglichen werden. 182 14.02.2014

Merkposten für die Besteuerung der Kapitalerträge KAP 1. Vollverzinsung durch das Finanzamt! Erhaltene Zinsen sind zu erklären und zu versteuern, während die zu zahlenden Zinsen unberücksichtigt bleiben. Einspruch! z.b. BFH VIII R 28/12 2. NV- Bescheinigungen und Freistellungsaufträge werden intensiv überwacht. Die Finanzinstitute zeigen dem BZSt die Erträge an, für die entsprechende Freistellungen vorliegen. Kontenabruf durch das Finanzamt!!! 3. Depotübertragungen sind entweder steuerpflichtig oder als Schenkung dem Finanzamt mitzuteilen. Vorsicht bei Übertragungen auf Ehegatten, Kinder und Erben. 4. Auslandserträge sind in jedem Fall zu erklären. Die Anrechnung der ausländischen Steuer richtet sich nach 32d (5) EStG. 5. Neu: Zinsen im Erbfall dem Erben zuzurechnen, aber 35b EStG nur bei tariflicher Besteuerung z.b. 32d (6) EStG. Sonst Abgeltung und kein 35b EStG. LSF Sachsen, Kurzinfo v 16.04.2013, S 2252-110/1-211 183 14.02.2014

Anlage V für 2013 184 14.02.2014

Vermietungsabsicht oder Liebhaberei? Langjähriger Leerstand = Liebhaberei BFH vom 09.07.2013, IX R 48/12 V gleichzeitige Verkaufsbemühungen BFH 11.12.2012, IX R 9/12 14/12 Ausstehende Mieten, die über Jahre nicht ernsthaft beigetrieben werden. FG Köln 26.06.2013, 7 K 1166/12 rkr Objektbezogene Prüfung BFH 11.08.2012, IX R 3/10 Wohnzwecke Gewerbliche Vermietung Leerstand untervermieteter Räume in einer Wohnung BFH 22.01.2013, IX R 19/11 Leerstand/Renovierung von Wohnobjekten BFH vom 12.6.2013, IX R 38/12 BFH vom 11.8.2010, IX R 3/10 Gewerbeobjektvermietungen BFH 20.07.2010, IX R 49/09 BFH 19.02.2013, IX R 7/10 Einkunftserzielungsabsicht muss nachweislich begonnen haben BFH 09.07.2013, IX R 21/12 185 14.02.2014

Steuerliche Anerkennung der Mietverträge R 21.4 EStR V bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen Fremdvergleich prüfen BFH 01.08.2012, IX R 18/11 Hauptpflichten müssen erfüllt sein - konkret bestimmte Mietsache - Höhe der Miete - der Vereinbarung entsprechende Durchführung Verzicht auf Mieteinnahmen ist schädlich BFH 20.07.2012, IX B 24/12 186 14.02.2014

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen BFH 16.04.2013 V Der Steuerpflichtige hat sich die Nutzung der Ferienwohnung für eine bestimmte oder auch unbestimmte Anzahl von Tagen zur Selbstnutzung vorbehalten. Ferienwohnung teilweise vermietet (ortsübliche Vermietungstage) und teilweise selbst genutzt In diesen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen! Es muss eine Totalüberschussprognose erstellt werden! Das BMF-Schreiben vom 08.10.2004 Rz 21 wird durch den BFH mit Urteil vom 16.04.2013, IX R 26/11 bestätigt. 187 187 14.02.2014

Überschussprognose bei Ferienwohnungen BFH 16.04.2013 Der Prognosezeitraum beginnt mit der Anschaffung/Herstellung des Gebäudes, Beendigung der Selbstnutzung oder Veränderung der Verhältnisse V Er umfasst einen Zeitraum von 30 Jahren, wenn nicht eine kürzere zeitliche Befristung vorliegt. Ferienwohnung teilweise vermietet (ortsübliche Vermietungstage) und teilweise selbst genutzt Werbungskosten sind nur für die Zeiten der Vermietung zu berücksichtigen. Künftige Einnahmen und Werbungskosten können unter Berücksichtigung von Preissteigerungen geschätzt werden. Sicherheitszuschläge bei den geschätzten Werten sind bis zu 10 % möglich. Private Veräußerungsgewinne nach 23 EStG sind nicht einzubeziehen. 188 14.02.2014

Einkunftserzielungsabsicht und das BMF Schreiben vom 08.10.2004 V Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Selbst bei Veräußerung des Grundstücks auf Grund eines neu gefassten Entschlusses. Gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung sprechen u.a.: Zeitmietverträge Verbilligte Überlassung des Wohnraums Kurzfristige Vermietung Rückkaufsgarantie Besteht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung überhaupt noch eine Einkunftserzielungsabsicht? Siehe hierzu BFH vom 11.12.2012, IX R 14/12 189 14.02.2014

Steuerliche Einordnung der Ferienwohnungen Zeile 7 Anlage V V Problem 1: Handelt es sich wirklich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist damit ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf der 10-Jahresgrenze des 23 (1) Nr. 1 EStG möglich? Gewerblich und damit Betriebsvermögen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind (H 15.7 (2) EStH 1. 2. 3. Die voll eingerichtete Wohnung liegt in einem reinen Feriengebiet im Verband mit gleichartigen Wohnungen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden, und Werbung und Verwaltung werden von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt, und vor Ort besteht eine Art Rezeption die Mietverträge abschließt und die Reinigung der Wohnungen organisiert. 190 14.02.2014