Stolperfallen im Steuerrecht

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Transkript:

Stolperfallen im Steuerrecht Präsident der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberater Volker Kaiser Dortmund,

Gliederung Einkommensteuer Umsatzsteuer Rechnungsstellung Elektronische Kasse 1

Einkommensteuer Wer zahlt Einkommensteuer? Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Somit zahlt Einkommensteuer jede natürliche Person, die Einkünfte aus mindestens einer der sieben Einkunftsarten erzielt und das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (8.820/17.640) übersteigt. 2

Einkommensteuer Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Selbständiger Arbeit Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte i. S. des 22 EStG (zum Beispiel: Wiederkehrende Bezüge oder Renten, Unterhaltsleistungen, Abgeordnetenbezüge 3

Einkommensteuer Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Gesamtbetrag der Einkünfte (ist die Summe der Einkünfte abzüglich bestimmter Abzugsbeträge) vermindert um Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen Freibeträge ergibt das zu versteuernde Einkommen 4

Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr soweit nicht Land- und Forstwirtschaft oder Ausübung eines freien Berufs oder Vermögensverwaltung 5

Einkommensteuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit Katalogberufe Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe 6

Einkommensteuer Steuersatz tarifliche Einkommensteuer Grundfreibetrag 8.820/17.640 EUR Eingangssteuer 14% Progression bis 54.057/108.114 EUR bis 256.303/512.606 EUR 42% ab 256.304/512.608 EUR 45% zuzüglich Annexsteuern Solidaritätszuschlag 5,5% Kirchensteuer 9% 7

Umsatzsteuer Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt. Sie ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Die Steuer wird prozentual berechnet. Besteuert werden dabei Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer. 8

Umsatzsteuer Höhe der Umsatzsteuer grundsätzlich 19%, sie werden immer zusätzlich zum vereinbarten Entgelt für eine Leistung berechnet aber, auch der ermäßigte Steuersatz von 7% möglich für zum Beispiel Lebensmittel, zahntechnische Leistungen, Kultur, gemeinnützige Leistungen, Bücher, Blumen, Beherbergungsleistungen, etc. oder Umsatzsteuerbefreiung, zum Beispiel für Ausfuhrlieferungen, Heilberufe, Schul- und Bildungszwecke, ehrenamtliche Tätigkeiten, etc. 9

Umsatzsteuer Ermittlung der abzuführenden Umsatzsteuer Im Volksmund Mehrwertsteuer, da nur der Mehrwert an das Finanzamt abzuführen ist d. h. alle von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als sog. Vorsteuer von der eigenen abzuführenden Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden Beispiel:» Rechnung geschrieben über 1.000 + 190 = 1.190 EUR» Rechnung erhalten für Ware 500 + 95 = 595 EUR Abzuführen an das Finanzamt nur: (190 95 = ) 95 EUR 10

Umsatzsteuer Besteuerung von Kleinunternehmern Keine Umsatzsteuer wird erhoben, wenn - Im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz 17.500 EUR nicht überstiegen hat und - Im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird Option zur Regelbesteuerung möglich, allerdings fünf Jahre Bindungswirkung für den Unternehmer 11

Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Wird vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt Notwendig für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe, also innerhalb der EU ebenso für Sonstige Leistungen zwischen Unternehmern (b2b) Leistung ist dann immer vom Leistungsempfänger zu versteuern Ebenso hat der Leistungsempfänger u. U. einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe 12

Rechnungsstellung Allgemeines Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet. Ausstellungspflicht innerhalb von 6 Monaten: - Bei Werklieferung oder sonst. Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - bei jeglicher Lieferung oder Leistung an einen Unternehmer Gutschrift = Rechnung zu Gunsten des Leistenden, ausgestellt vom Leistungsempfänger, nach vorheriger Absprache zu unterscheiden von Gutschrift = Umkehr der Rechnung, z.b. aufgrund Warenrückgabe (= Storno) 13

Rechnungsstellung Pflichtangaben Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung Den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung Das Entgelt für die Lieferung oder der sonstigen Leistung Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer Ausstellungsdatum Fortlaufende Rechnungsnummer Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung Steuersatz 14

Rechnungsstellung Kleinbetragsrechnung Definition: Gesamtbetrag der Rechnung inklusive Umsatzsteuer ist kleiner als 250,00 Euro (ab 01.01.2017) Pflichtangaben/Mindestanforderungen - Name und Anschrift des leistenden Unternehmers - Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung - Das Entgelt für die Lieferung oder der sonstigen Leistung und der Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) - Ausstellungsdatum - Steuersatz - Hinweis auf die Steuerbefreiung 15

Elektronische Kasse / Rechtsgrundlagen 238 ff HGB 140-147 AO 22 UStG 2. Kassenrichtlinie GoBD 16

Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht 146 Abs. 1 AO (1) ¹Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. ²Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. ³Die Pflicht zu Einzelaufzeichnungen nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem i.s.d. 146 a verwendet. 17

Kassenführung und digitaler Datenzugriff Historie BMF-Schreiben vom 26.11.2010 Alle steuerlich relevanten Einzeldaten sind unveränderbar und vollständig aufzubewahren Papierausdruck nicht ausreichend Umrüstung spätestens 31.12.2016 Hinsichtlich digitaler Daten gilt Rechtsgrundlage seit 01.01.2002 (Datenzugriffsrecht gem. 147 Abs. 6 AO) 18

Kassenführung und digitaler Datenzugriff Historie BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (GoBD) Inhalt und Folgen: Folge: Werden elektr. Daten geführt, sind diese vorzulegen. Wenn technisch möglich, sind die Kassen aufzurüsten. Werden die Daten nicht vorgelegt, liegt formell eine nicht ordnungsgemäße Buchführung vor. 19

Kassenführung und digitaler Datenzugriff BFH-Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13) sowie vom 16.12.2016 (X B41/16) Erstmalige Stellungnahme des BFH zum Gewicht des Buchführungsmangels bei fehlenden Programmierprotokollen (Verstoß gegen 147 Abs. 1 AO) Grundsatz: Schätzungsbefugnis wie bei fehlenden Z-Bons einer Registrierkasse (RN 27) Verlust der Ordnungsmäßigkeit / Beweiskraft der gesamten Buchführung bei überwiegenden Bargeschäften und fehlenden Programmierprotokollen (RN 34) FG-Münster vom 29.03.2017 (7 K 3675/13) Keine Programmierungsprotokolle; Zuschätzungsbefugnis 20

BFH-Urteile vom 25.03.2015 / 16.12.2016 Gewichtung / Folgen von formellen Mängeln einfache mittelschwere gravierende Berechtigen grds. nicht die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzuzweifeln. Hinweis im BP-Bericht, dass zukünftig Mängel zu beheben sind. Die Mängel deuten darauf hin, dass die Buchführung auch inhaltlich fehlerhaft ist. Sicherheitszuschätzung / Sicherheitszuschlag. Mängel nehmen der gesamten Buchführung die Nachvollziehbarkeit. Umfassende Schätzungsbefugnis 21

Fazit der aktuellen Gesetzesänderung sowie BFH- Rechtsprechung 2015/2016: Beim Einsatz von elektronischen (Registrier- bzw. PC-) Kassen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden: Organisations-Unterlagen ( Unveränderbarkeit ) Handbücher/Bedienungs- und Programmieranleitungen Wartungs-/ Programmierungsprotokolle Neuerung: 01.01.2017 Originär digitale Daten ( Kasseneinzeldaten ) müssen von der FinVerw auslesbar und auswertbar sein ( Schnittstelle auf CD/DVD/USB-Sticks ) Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar sowie maschinell auswertbar sein 22

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 01.01.2017 Einzelaufzeichnungspflicht Tägliche Dokumentationspflicht 01.01.2020 Belegausgabepflicht Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung 01.01.2018 Einführung der Kassennachschau 23

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 Kassennachschau ab 01.01.2018 Unangekündigte Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Öffnungszeiten Sichtung von Kassendaten und Datenträgerüberlassung über digitale Schnittstelle Kassennachschau ist keine Betriebsprüfung Ohne vorherige Prüfungsanordnung kann zu einer BP übergegangen werden! 24

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme ab 01.01.2020 Sicherheitsmodul: Kasseneingaben werden mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs unveränderbar protokolliert. Speichermedium: Unveränderbare Speicherung der Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Digitale Schnittstelle: Einheitliche digitale Schnittstelle sorgt dafür, dass die Daten problemlos für IDEA-Auswertungen zur Verfügung gestellt werden. 25

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!