BSR Lufttechnische Anlagen

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Transkript:

BSR 25-15 Lufttechnische Anlagen 11.12.2014 BSR 25-15 1

Rauchauslöseeinrichtung 3.6 Luftaufbereitungsapparate 3.6.6 Luftaufbereitungsapparate, welche mehrere Lüftungsabschnitte (lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte) versorgen, müssen beim Abluftanschluss über eine Rauchauslöseeinrichtung verfügen, welche beim Ansprechen die Lüftungsanlage ausschaltet und die Brandschutzklappen schliesst. Auf die Rauchauslöseeinrichtung kann verzichtet werden, sofern die entsprechenden Räume mit einer Brandmeldeanlage überwacht sind und die Lüftungs-anlage über eine Brandfallsteuerung verfügt. 2

Materialisierung von Kanälen 3.7 Luftverteilsysteme 3.7.1 Material 3.7.1.1 Lüftungsleitungen, Lüftungsdecken und böden sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. 3.7.1.2 Sie können bei folgenden Anwendungen und Nutzungen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen: a innerhalb des Brandabschnittes von versorgten Lüftungsabschnitten in Büronutzungseinheiten, Nutzungseinheiten von Schulräumen und Wohnungen; b Lüftungsdecken und -böden innerhalb eines Brandabschnittes; c einbetonierte Lüftungsleitungen; d Erdregister. 3

Brandverhalten von Wärmedämmschichten 3.7 Luftverteilsysteme 3.7 Wärmedämmschichten 3.7.4.1 Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausnahmen sind möglich für Aussenluftleitungen ausser- und innerhalb von Gebäuden, sofern diese mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen und allseitig mindestens 0.5 mm dick mit Baustoffen der RF1 abgedeckt sind. 3.7.4.2 Wärmedämmschichten von brennbaren Lüftungsleitungen dürfen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. 4

Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien 3.7 Luftverteilsysteme 3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material 3.7.5.1 Lufttechnische Anlagen, mit Ausnahme der Anlagen gemäss Ziffer 4.3.1 (Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur), benötigen keine Sicherheitsabstände zu brennbarem Material. 5

Kanalführung durch andere Brandabschnitte 3.7 Luftverteilsysteme 3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen 3.7.6.1 Lüftungsleitungen, die öffnungslos durch andere Brand- oder Lüftungsabschnitte führen oder deren Austrittsöffnungen sich im darüber oder darunter liegenden Geschoss befinden, sind mit Feuerwiderstand EI 30, in Schleusen und vertikalen Fluchtwegen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen, zu bekleiden oder bei Lüftungsabschnitten mit Brandschutzklappen zu versehen. 6

Anordnung von Brandschutzklappen 3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen 3.8.2 Einbau 3.8.2.1 Brandschutzklappen sind anzuordnen: a bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern, brandabschnittsbildenden Wänden und Decken; b wenn öffnungslose Lüftungsleitungen durch andere Lüftungsabschnitte führen und nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen. 7

Anordnung von Brandschutzklappen 3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen 3.8.2 Einbau Neu 3.8.2.2 Auf den Einbau von Brandschutzklappen kann verzichtet werden: a wenn einzelne Brandabschnitte unter Berücksichtigung des baulichen Brandschutzkonzeptes zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden können; b bei Büro- und Schulbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 1 200 m 2 nicht übersteigt; c bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 600 m 2 nicht übersteigt; e bei separater Lüftungsleitungsführung bis zur Lüftungszentrale; g zwischen Lüftungszentralen und den Installationsschächten. 8

Schemas Gebäude mit verschiedenen Nutzungen 9

Schemas Gebäude mit verschiedenen Nutzungen 10

Belüftung von Fluchtwegen 4.1 Fluchtwege 4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen 4.1.2.1 Die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen hat grundsätzlich getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen, ansonsten sind in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen einzubauen. Dabei sind geschossweise Unterteilungen mit Brandschutzklappen, separate Leitungsführungen oder separate Anlagen erforderlich. 4.1.2.2 Die Brandschutzklappen sind mit Kanalrauchmelder auszurüsten oder an eine bestehende Brandmeldeanlage anzuschliessen. 11

Belüftung von Fluchtwegen 4.2 Belüftung von Fluchtwegen 12

Küchenabluft 4.2 Küchen 4.2.2 Wohnbauten 4.2.2.1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. 4.2.2.2 Wird die Abluft über Küchenablufthauben dem Wärmerückgewinnungsaggregat zurückgeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen. 13

Küchenabluft über WRG Gebäude mit verschiedenen Nutzungen 14