Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Transkript:

VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1, 32 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 BGB 130 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: Die Rücknahme eines Asylantrages hat in der gleichen Form wie eine Antragstellung ( 14 AsylG) zu erfolgen, sie muss also schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesamts vorgenommen werden. (redaktioneller Leitsatz) Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung ist - wie bei Prozesshandlungen - grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur bei arglistiger Täuschung, bei Drohung und unzulässigem Druck, bei unzutreffender Belehrung durch das Bundesamt, beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen oder im Falle eines offensichtlichen Versehens anzuerkennen. In dem Hinweis des Bundesamtes auf die Selbstständigkeit des Einbürgerungsverfahrens liegt keine unzutreffende Belehrung. (redaktioneller Leitsatz) Die Erlasslage in Bayern, wonach irakische Staatsangehörige vorübergehend nicht abgeschoben werden, bietet hinsichtlich der allgemeinen Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz, so dass es keiner zusätzliche Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Irak, Rücknahmeerklärung, Abschiebungsschutz, Yezide, Belehrung des Bundesamtes, Asylantragstellung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen das von der Beklagten eingestellte Asylverfahren, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, eine Abschiebungsandrohung in den Irak bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat bzw. ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. 2

Der am... 1997 in... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischem Glauben. 3 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 10. September 2009 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16. Juni 2016 Asylerstantrag stellte. 4 Die persönliche Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 7. Juli 2016 statt. Hierbei ist vermerkt, dass der Kläger deutsch spreche und sich sehr gut verständigen könne. Die Anhörung wurde in der Sprache Deutsch durchgeführt. Weiter ist vermerkt, dass der Kläger bereits im Jahr 2009 als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Aufenthaltstitel nach 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten habe, da sein Vater als Asylbewerber bereits anerkannt worden sei. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, führte der Kläger aus, dass er seine aufenthaltsrechtliche Situation verbessern wolle. Er wolle eingebürgert werden. Den irakischen Pass wolle er nicht mehr. Dem Kläger wurde von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass er nach der Durchführung des Asylverfahrens nicht sofort eingebürgert werde, sondern vorerst einen befristeten Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 AufenthG erhalte. Nach drei Jahren würde seine Situation erneut geprüft und ein neuer Aufenthaltstitel erteilt. Eine Einbürgerung erfolge, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Daraufhin hat der Kläger erklärt, dass er seinen Asylantrag zurückziehe. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2016 wurde das Asylverfahren des Klägers eingestellt (Ziff. 1 des Bescheids). In Ziff. 2 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziff. 3 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ziff. IV des Bescheides bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 6 Zur Begründung ist ausgeführt, dass in Anbetracht der Rücknahme des Asylantrages gemäß 32 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) festzustellen sei, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus 38 Abs. 2 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde nach 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 7 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 9. August 2016 wird ergänzend Bezug genommen. 8 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 26. August 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt: 9 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2016, Az:..., wird aufgehoben. 10 2. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. 11

Zur Begründung wurde zunächst auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes Bezug genommen. Der Kläger sei irakischer Yezide. Bei seiner Asylbeantragung sei der Kläger vom Bundesamt derart eingeschüchtert worden, dass er am 7. Juli 2016 eine Erklärung über die Rücknahme des Asylantrages unterzeichnet habe. Unter anderem sei ihm Asylmissbrauch vorgeworfen worden, weil er bereits über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen würde. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass mit der Asylbeantragung seine Aufenthaltserlaubnis erlöschen werde und er in eine Asylunterkunft ziehen müsse. Auch würde er Schwierigkeiten mit seiner Ausbildung bzw. seinem Arbeitsplatz geben. Aus Angst vor diesen Konsequenzen habe der Kläger die Rücknahmeerklärung unterzeichnet. Die Belehrung des Bundesamtes sei falsch erfolgt. Es erlösche weder die Aufenthaltserlaubnis des Klägers noch müsse dieser in eine Asylunterkunft ziehen. Als der Kläger bemerkt habe, dass er falsch belehrt worden sei, habe er unverzüglich die Rücknahmeerklärung widerrufen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens. Auch wenn dieser über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge, schließe dies weder ein Asylverfahren aus noch liege ein Asylmissbrauch vor. Gerade Yeziden aus dem Irak hätten zurzeit ganz erhebliche Schwierigkeiten bei der Verlängerung ihrer irakischen Pässe. Der Kläger möchte sich zudem einbürgern lassen. Als Flüchtling sei dies unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Daher sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. 12 Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 26. August 2016 wird ergänzend verwiesen. 13 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Am 24. Oktober 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 15 Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Der Einzelrichter ( 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 20 Das Bundesamt hat das Asylverfahren nach wirksamer Rücknahme des Asylantrags durch den Kläger gemäß 32 AsylG zu Recht eingestellt.

21 Die anlässlich der persönlichen Anhörung des Klägers am 7. Juli 2016 abgegebene Erklärung des Klägers über die Rücknahme seines Asylantrages ist rechtswirksam. 22 Für die Antragsrücknahme bestehen anders als für die Antragstellung ( 14 AsylG) keine Formvorschriften. Die überwiegend vertretene Auffassung geht jedoch davon aus, dass die Rücknahmeerklärung in der gleichen Form wie ein Antrag im Sinne des 14 AsylG zu erfolgen hat, die Rücknahme also schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen müsse (Hailbronner, AuslR, 32 AsylG Rn. 7). Die Rücknahme kann daher insbesondere zur Niederschrift beim Bundesamt erklärt werden. 23 Diese Rücknahmeerklärung ist vom Kläger nicht wirksam widerrufen bzw. angefochten worden. 24 Ein Widerruf kann nach dem allgemeinen in 130 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegten Rechtsgedanken solange erklärt werden, als die Rücknahmeerklärung dem Bundesamt nicht zugegangen ist. Da die Rücknahmeerklärung anlässlich der persönlichen Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt selbst erklärt wurde, scheidet ein Widerruf aus. 25 Eine Anfechtung wegen Willensmängeln ist - nicht anders als bei Prozesshandlungen - nicht möglich (vgl. Hailbronner, a. a. O., 32 AsylG, Rn. 12 ff). 26 Ausnahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit sind nur bei arglistiger Täuschung, bei Drohung und unzulässigem Druck, bei unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder der Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen oder im Falle eines offensichtlichen Versehens anzuerkennen (Hailbronner, a. a. O., 32 AsylG, Rn. 14). 27 Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers am 7. Juli 2016 hat dieser seinen Asylantrag auch nicht aufgrund einer unzutreffenden Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt zurückgenommen. Insoweit wurde der Kläger lediglich darüber belehrt, dass das Einbürgerungsverfahren, welches der Kläger anstrebt, selbstständig neben der Durchführung eines Asylverfahrens steht. Insoweit erweist sich die Belehrung des Bundesamtes als nicht fehlerhaft. Auch der erfolgte Hinweis auf 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat, weist keine Rechtsmängel auf. Das Bundesamt hat ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers lediglich darauf verwiesen, dass ein erfolgreicher Abschluss des Asylverfahrens für den Kläger nicht gleichbedeutend mit dessen Einbürgerung ist. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor Abgabe der Erklärung der Rücknahme seines Asylantrages von Seiten der Beklagten fehlerhaft belehrt bzw. unterrichtet worden sei. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Anhörung am 7. Juli 2016 zur Abgabe der entsprechenden Erklärung unter Druck gesetzt worden sei. Sollten weitere Erklärungen des Bundesamtes über die Folgen der Rücknahme des Asylantrages erfolgt sein, ohne dass diese in der Niederschrift festgehalten worden sind, wäre es am Kläger gelegen, der der deutschen Sprache mächtig ist, darauf hinzuwirken, dass diese Aussagen des Bundesamtes über Folgen einer Antragsrücknahme in der Niederschrift vermerkt würden. Dies hat der Kläger jedenfalls unterlassen. 28 Nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 AufenthG oder 60 Abs. 7 AufenthG, über die die Beklagte nach Antragsrücknahme auf der Grundlage des 32 Satz 1 AsylG zu entscheiden hatte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

29 Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 5 AufenthG, insbesondere asylrelevante Eingriffe in die Religionsfreiheit, sind nicht ersichtlich. 30 Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. 31 Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen. 32 Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az. IA-2086.10-439), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001-1 C 2/01 - NVwZ 2001, 1420). 33 Sonstige Gefahren im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren erfasst werden, sind nicht ersichtlich bzw. vom Kläger nicht vorgetragen. 34 Soweit sich die Klage sinngemäß auch gegen das in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2016 gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von 11 Abs. 1 AufenthG richtet, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieses Einreiseund Aufenthaltsverbotes und dessen Dauer sind von Seiten des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 35 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG: 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO.