Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

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Transkript:

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle

Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 75.000 km. Damit unternimmt er im Juli 2012 einen Ausflug ins Elbsandsteingebirge. Auf abschüssiger Straße gerät die Schaltung unerklärlicherweise in Leerlaufstellung. K fällt in Panik, kann nicht mehr bremsen und fährt gegen eine Mauer, wodurch das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wird. 1. K will mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun haben und verlangt sein Geld zurück. 2

Fall 1: Kaufrecht Anspruchsgrundlage: 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 - Kaufvertrag ( 433) - Mangel ( 434) -- Verschleiß? -- bei Übergabe ( 446, 476) - Nachfristsetzung? ( 323 I) - Nachfristsetzung entbehrlich? ( 323 II, 440) 3

Fall 1: Kaufrecht 2. Nunmehr verlangt K wenigstens Nachbesserung. Doch V wendet ein, im Vertrag sei ein Haftungsausschluss vorgesehen. AGL: 439 I Alt. 1, 437 Nr. 1, 434, 433 Anspruch durch Klausel ausgeschlossen? Haftungsausschluss unwirksam, wenn b2c- Geschäft ( 475 I i.v.m. 13, 14) 4

Fall 1: Kaufrecht 3. V erklärt, er könne das Fahrzeug nicht reparieren, und es gäbe auch kein zweites dieser Art AGL: a) 283, 275 I, 437 Nr. 3, 434, 433 S.E. bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung grds. möglich Hier ist aber Verschulden des V fraglich b) K könnte aber zurücktreten (AGL s.o.) 5

Fall 1: Kaufrecht 4. K verlangt Ersatz für seine Abschleppkosten und die ihm in einer anderen Werkstatt entstandenen Reparaturkosten AGL: 281, 437 Nr. 3, 434, 433 Auch hier ist Verschulden des V fraglich 6

Fall 1: Kaufrecht 5. K erklärt, das Fahrzeug verbrauche wesentlich mehr Sprit als laut Herstellerangaben vorgesehen, nämlich 10 l/100 km statt 7 l/100 km. Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben ( 434 I S. 3) Würde Verkäufer auch ohne diese Spezialvorschrift haften? 7

Fall 2: Werkvertragsrecht I. Anspruch der K auf Rückzahlung der Anzahlung AGL: 346 I, 323 I, II, 631 - Werkvertrag, 631 - Fällige Leistung nicht erbracht? Vereinbarter Termin 1.6.2012 - Gefahrübergang ( 644) - Abnahme ( 640) bereits in Güstrow? Auslegung der Vereinbarungen (+/-) - wenn noch nicht abgenommen, ist Leistung noch nicht erbracht und 8

Fall 2: Werkvertragsrecht am 1.6.2012 ist die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht grds. Rücktrittsrecht gem. 323 I - aber: keine Nachfrist gesetzt ( 323 I) - Nachfrist entbehrlich? ( 323 II Nr. 1) Wohl (+) - falls Abnahme bereits erfolgt: Anspruch insges. (-) 9

Fall 2: Werkvertragsrecht II. Anspruch des E K auf Zahlung des Restpreises AGL: 631 - Vergütung vereinbart (+) - Fälligkeit ( 641) - Abnahme ( 640) Falls Abnahme bereits in Güstrow erfolgt, besteht Anspruch auf Restzahlung, sonst nicht 10

Fall 3: Werkvertragsrecht B gibt sein Auto bei U zur Reparatur. Bei Abholung ist er mit der Reparatur unzufrieden und weigert sich, die Rechnung zu bezahlen. U gibt daraufhin das Auto nicht heraus. Zu Recht? 11

Fall 3: Werkvertragsrecht Anspruch des B auf Herausgabe des Kfz. AGL: 985 - B ist Eigentümer, B Besitzer - Recht des U zum Besitz, 986? - aus gesetzlichem Pfandrecht ( 647) -- gewährt ein Besitzrecht -- sichert die zugrunde liegende Werklohnforderung -- besteht solange, bis diese erfüllt ist 12

Fall 3: Werklohnanspruch Nunmehr erklärt B, er sei gar nicht Eigentümer des Kfz; dieses befände sich vielmehr im Sicherungseigentum seiner Bank, die das Kfz finanziert hat. gesetzliches Pfandrecht ( 647) nicht entstanden, da dieses nur an Sachen des Bestellers entsteht. 13

Fall 3: Werklohnanspruch Nunmehr erweist U auf seine AGB, wonach ein vertragliches Pfandrecht entsteht, das auch Anwartschaftsrecht des B erfassen soll. - B hat Anwartschaftsrecht am Kfz - Vertragliches Pfandrecht erfasst das Kfz - U muss Kfz. erst herausgeben, wenn Werklohnforderung erfüllt ist und damit das vertragliche Pfandrecht erlischt. 14

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Frage 1 a. AGL: 433 I Einwand des H: Nachträgliche Unmöglichkeit ( 275 I) Gattungsschuld/Stückschuld? ( 243) Bei Stückschuld Anspr. (-) Gegenanspruch entfällt ( 326 I) Gilt unabhängig von Verschulden 15

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht b. AGL: SE. statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ( 283) - Schuldverhältnis ( 280 I) (+) - Unmöglichkeit ( 275) (+) - Schaden (+) 283 ist auf das positive Interesse gerichtet ( statt der Leistung ) - Verschulden ( 280 I S. 2): je nach Fallvariante (+/-) 16

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Frage 2 a. Lieferung eines ähnlichen Schranks - AGL: 433 I - Einwand des H: anfängliche Unmöglichkeit ( 311a I) - Anspr. (-) Gegenleistungsanspruch entfällt ( 326 I) b. S.E.A. 311a II 17

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Frage 3 a. Rücktritt? - AGL: 346, 323 I, II 433 - Nachfristsetzung erforderlich, daher (-) b. Schadensersatz AGL: 280 I, II, 286 - Schuldverhältnis ( 280 I) - Pflichtverletzung ( 280 I) - Mahnung ( 286 I) - Entbehrlichkeit der Mahnung ( 286 II) - Schaden - Verschulden 18

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht c. circa-termin AGB-Kontrolle: 305 I, 310 I, 308 Nr. 1 - AGB ( 305 I) - Anwendungsbereich eröffnet ( 310 I) - unbestimmte Frist ( 308 Nr. 1) 19

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Frage 4 AGL: 280 I, II, 286 - Schuldverhältnis ( 280 I) - Pflichtverletzung ( 280 I) - Mahnung ( 286 I) - Mahnung entbehrlich ( 286 II) - Schaden ( 280 I) - Verschulden ( 280 I 2): je nach Fallvariante 20

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Frage 5 AGL: 433 Einwand: Gefahrübergang ( 446 Satz 3) Voraussetzung: Gläubigerverzug ( 293 ff.) - tatsächliches Angebot ( 294) Folge - Konkretisierung ( 300 II) - H muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten Ergebnis je nach Fallvariante und Schwere des Verschuldens 21

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Frage 6 AGL: 280 I - Schuldverhältnis - Pflichtverletzung ( 241 II) - Schaden - Verschulden ( 280 I S. 2: Beweislastumkehr) 22

Fall 4: Allgemeines Schuldrecht Einwände des H a. Mitverschulden ( 254) b. Haftungsausschluss AGB-Kontrolle: - AGB-Klausel ( 305 I) - Anwendungsbereich ( 310) - Klauselverbotskatalog ( 309 Nr. 7) (-) - Generalklausel ( 307) (+) 23