Steuerliche Besonderheiten im E-Commerce für Startups

Ähnliche Dokumente
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

1. Was kann der MOSS?

Neues aus der Umsatzsteuer Änderung der Leistungsortregeln Mini One Stop Shop

DIE 5 GRÖSSTEN FALLEN

Umsatzsteuer: Achtung bei digitalen Bildungsleistungen

Umsatzsteuer: Achtung bei digitalen Bildungsleistungen

Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit

Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz

Dienstleistungen an ausländische Privatkunden - B2C Leistungen

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem

Mandanten-Information

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Online-Handel aber richtig!

Der Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft

Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis

Umsatzsteuer für digitale Publikationen

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Umsatzbesteuerung von Grenzüberschreitenden Leistungen über das Internet

MEHRWERTSTEUERPAKET 2015 AUSWIRKUNGEN AUF E-BOOK APP, DOWNLOAD, STREAMING & CO. AN PRIVATPERSONEN

Mandantenbrief Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Mandantenbrief. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung - Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket. Seite 1

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald

OFD Niedersachsen, Verfügung vom

Praxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer. Bernhard Köstler

Steuer-Update Betriebsprüfungssichere Steuer-Strategien für Ihr Unternehmen. Bearbeitet von Heinz-Wilhelm Vogel

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerliche Fragestellungen bei B2C-Onlineshops

Konten für UStVA-Formular zuordnen

Konten für UStVA-Formular zuordnen

Vorwort 13 So arbeiten Sie mit dem Buch 14

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer. HR Mag Alexandra GRAF Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

Zusammenfassende Meldung Meldezeiträume

(UMSATZ-) STEUERLICHE BEHANDLUNG GRENZÜBERSCHREITENDER E-COMMERCE TRANSAKTIONEN

SOFTWAREVERKAUF INS AUSLAND

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

Umsatzsteuer von A bis Z 13./

Die Umsatzsteuer unterschätzt und risikobehaftet

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Umsatzsteuer und E-Commerce aktuell

SONDERAUSGABE INFORMATIONEN FÜR SIE ÜBER STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

MEHRWERTSTEUERPAKET 2015 AUSWIRKUNGEN AUF E-BOOK APP, DOWNLOAD, STREAMING & CO. AN PRIVATPERSONEN

Kein Unternehmer oder Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke

Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer für Spediteure und Frachtführer"

E-Commerce: Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen

Vorbemerkungen 9 Vorwort 11. Einführung 15 1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf 15

new content Media Group GmbH Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 30. September 2013

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva

Zusammenfassende Meldung elektronisch versenden (ELSTER)

1 Buchführung Buchführungspflicht Aufzeichnungspflichten 13

Virtuelle Welt und Steuerrecht

Grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung

Umsatzsteuer im Unternehmen

Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013

Die Grundzüge der Neuregelung durch das EU-Mehrwertsteuer-Paket 2010 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Dr. Klaus Junkes-Kirchen

Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum am 7. März 2017

MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht

ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012

E-Bilanzgerecht kontieren und buchen

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Umsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV

Erfordernisse einer Rechnung

EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt

Bauleistungen im Steuerrecht

Leitfaden zur EU-Liste MOSS

Zusammenfassende Meldung elektronisch versenden (ELSTER)

Martin Livonius. Umsatzsteuer- Handbuch

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Hinweise für den Leser

25. November Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

MEHRWERTSTEUERPAKET 2015 AUSWIRKUNGEN AUF E-BOOK, APP, DOWNLOAD, STREAMING & CO. AN PRIVATPERSONEN UND ANDERE NICHTUNTERNEHMER

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember der. DeltiTrade GmbH, Hannover

Besteuerung Internethandel

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)

Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.

Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum

Wenn Sie mal den Überblick verlieren!

Transkript:

STartup und Tax 1 Steuerliche Besonderheiten im E-Commerce für Startups

2 3 e-commerce = Geschäftsmodelle, die auf internetbasierten Leistungen aufgebaut sind, d.h. ohne physischen Kontakt. Dabei kann es sich um tatsächliche Warenlieferungen, die über das Internet vertrieben werden, handeln oder aber um onlinebasiert erbrachte Dienstleistungen, wie Streaming von Musikdateien oder der Verkauf einer App über den entsprechenden Store. Im Bereich des E-Commerce spielen im Gegensatz zur Old Economy immaterielle Wirtschaftsgüter eine besondere Rolle. Aus steuerlicher Sicht gilt es diese korrekt abzubilden. Da die Branche noch verhältnismäßig jung ist und immer schnellere Entwicklungen und Neuigkeiten auf den Markt kommen, sind aktuell noch nicht alle Rechtsfragen abschließend geklärt und es treten immer neue Fragen auf. intangible assets Die Geschäftsmodelle können sowohl B2B als auch B2C aufgebaut sein. Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren dreiseitige Geschäftsmodelle (siehe dargestellte Abbildung) entwickelt. Dabei bietet ein Unternehmer kostenlose Leistungen an Endverbraucher, um deren Daten zu sammeln und diese an Firmen z.b. zu Werbezwecken zu verkaufen. Dieses Geschäftsmodell wird insbesondere bei Social-Media-Anbietern und Suchmaschinen angewandt. Aus Unternehmenssicht ist es entscheidend, ob intangible assets in der Bilanz der Gesellschaft zu aktivieren sind oder nicht. Werden intangible assets akviert, so führt die Zahlung des Kaufpreises nicht unmittelbar zu einer Betriebsausgabe. Vielmehr wird der Gegenstand über seine Lebenszeit (die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgeschrieben, was zu einer Ergebnisbelastung in den Jahren nach der Anschaffung führt. Somit ist die Frage nach der Aktivierungspflicht für einzelne intangible assets sowohl für Investoren als auch für die Steuerbelastung der Gesellschaft entscheidend. Im Folgenden klären wir einige Fragen: $ Es handelt sich um selbständig nutzbare Vermögenswerte, die abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen. Allerdings ist zu unterscheiden, ob die Software selbstentwickelt ist oder erworben wurde. software Selbstentwickelte Software, die zu eigenen Zwecken genutzt wird, unterliegt dem steuerlichen Aktivierungsverbot. Da handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht vorliegt, kann es somit zu Abweichungen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz kommen. Im Gegensatz dazu besteht sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich Aktivierungspflicht für derivativ erworbene Software. Diese ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.

4 5 internet domains Auch hier handelt es sich um selbständig nutzbare Vermögenswerte, die jedoch nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen, wenn sie betrieblich genutzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass in Kombination mit einer Marke die Abnutzbarkeit möglich ist. Abgesehen von der Frage nach der Aktivierungsfähigkeit kann es bei Domains zu steuerlich ungünstigen Szenarien kommen. Ist die Domain z.b. auf den Gesellschafter registriert und überlässt dieser seiner Firma die Domain zur Nutzung, kann es bei der Überlassung an eine Personengesellschaft zu Sonderbetriebsvermögen kommen oder bei der Überlassung an eine Kapitalgesellschaft zu einer Betriebsaufspaltung, die steuerlich erhebliche Auswirkungen, vor allem auf Ebene des Gesellschafters, mit sich bringt. Weiterhin ist in so einem Fall erhöhte Aufmerksamkeit im Falle einer Einbringung gefordert. Eine Einbringung kann steuerneutral gestaltet werden. Dies wird aber nur unter der Voraussetzung der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen gewährt. Wird nun nicht bedacht, die auf den Gesellschafter registrierte Domain mit zu übertragen, wird unfreiwillig eine Steuerlast ausgelöst, die im Zweifel auch erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung eingefordert werden kann und somit zu zusätzlichem monetären und organisatorischen Aufwendungen führt. Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich um nicht selbständig nutzbare Vermögenswerte. Dabei stellt sich die Frage, ob immaterielle Wirtschaftsgüter vorliegen. Dies ist bislang nicht abschließend geklärt. Handelt es sich um einen selbsterstellten Online-Shop, greift das Aktivierungsverbot, das in diesem Fall sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich gilt. websites und online shops Ein erworbener Online-Shop hingegen ist mit seinen Anschaffungskosten zu bilanzieren. Aufgrund der Notwendigkeit der ständigen Änderung und Weiterentwicklung einer solchen Seite, um dem technischen Fortschritt gerecht zu werden, liegt die Nutzungsdauer in der Regel unter einem Jahr. Damit werden in der Praxis Kosten für eine Website als sofortiger Aufwand erfasst. Sollte die Nutzungsdauer doch über ein Jahr andauern, besteht die Möglichkeit sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer für Software zu orientieren. datenerhebung und data mining Die Erhebung von Verbraucherdaten sowie deren Auswertung im Hinblick auf die Ermittlung von Verhaltensmustern und Beziehungen (Data-Mining) stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Dies gilt auch, wenn diese Daten auf einem physischen Datenträger gespeichert werden. Da es sich aber um ein selbsterstelltes immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist die Aktivierung verboten. Lediglich die hierfür anfallenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar. Somit werden Einkünfte erst bei Veräußerung dieser Daten erzielt. Im Bereich des E-Commerce ist die Überschreitung von Landesgrenzen sehr schnell ein Thema. Insbesondere dabei können sich sehr komplexe steuerliche Fragen ergeben, da es unter Umständen zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. AUSLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTE Zuerst ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem anderen Land abgeschlossen wurde. Dies ist deshalb von Bedeutung, da im Falle eines deutschen Startups das Besteuerungsrecht in der Regel bei Deutschland liegt, weil Unternehmensgewinne sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, wenn diese von einer dort belegenen Betriebsstätte erzielt wurden. border crossing Wird aber ein im Ausland befindlicher Internetserver genutzt, kann eine ausländische Betriebsstätte vorliegen. Dies ist dann gegeben, wenn das deutsche Startup Verfügungsmacht über einen exklusiv angemieteten Server hat und somit auch eine unternehmerische Kernfunktion ausübt. Wird dagegen lediglich eine Leistung in Form von Webhosting oder Cloud-Computing in Anspruch genommen, führt dies weder zu einer ausländischen Betriebsstätte noch zu einer sog. Vertreterbetriebsstätte im anderen Vertragsstaat. Dies gilt auch, wenn es sich um virtuelle Server oder Plattformern handelt. Wie verhält es sich aber beim Verkauf von Apps über den AppStore oder Google Play? Auch hier wird keine ausländische Betriebsstätte begründet.

6 7 umsatz steuer Grundsatz: Nur Lieferungen und sonstige Leistungen, die in Deutschland ausgeführt werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. In einem ersten Schritt ist somit zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung zu unterscheiden. B2B-LIEFERUNG INS AUSLAND Erfolgt die Lieferung an einen ausländischen Unternehmer, ist die Lieferung zwar steuerbar, da der Abgangsort im Inland liegt, in der Regel kommt allerdings eine Steuerbefreiung zum Tragen. D.h. dass innergemeinschaftliche Lieferungen (innerhalb der EU) sowie eine Ausfuhrlieferungen (außerhalb der EU) steuerfrei sind. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass dafür besondere Nachweise erforderlich sind (z.b. Gelangensbestätigung). LIEFERUNG INNERHALB DEUTSCH- LANDS Bei einer Lieferung wird die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Erfolgt diese Lieferung innerhalb Deutschlands, wird immer ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz generiert, unabhängig davon. ob es sich um ein B2C- oder B2B-Geschäft handelt. Es ist immer der Ort maßgeblich, an dem der Versand beginnt. B2C-LIEFERUNG INS AUSLAND Bei B2C-Lieferungen ins Ausland ist zu unterscheiden, ob die Lieferung in das EU-Ausland oder in ein Drittland geht. Bei der Lieferung innerhalb der EU erfolgt die Besteuerung in Deutschland, solang im vorangegangenen bzw. im laufenden Kalenderjahr eine sog. Lieferschwelle nicht überschritten wird. Bei Überschreiten der Lieferschwelle muss das deutsche Startup die Umsätze im Bestimmungsland versteuern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit freiwillig, die Besteuerung im Bestimmungsland zu wählen. Werden Lieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) ausgeführt, liegt in der Regel eine Steuerbefreiung vor. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für eine B2B-Lieferung in ein Drittland. sonstige leistungen B2C-Leistung: Wird die Leistung von einem deutschen Unternehmer erbracht, besteht in Deutschland Umsatzsteuerpflicht B2B-Leistung: Unabhängig davon, dass die Leistung von einem deutschen Unternehmer erbracht wird, entsteht die Umsatzsteuerpflicht in dem Land, in dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat.

8 9 sonstige leistungen im b2b Im B2B-Bereich fällt in Deutschland in der Regel keine Umsatzsteuer an. Erfolgt die Leistung an einen EU-Ausländer, greift das sog. Reverse-Charge-Verfahren. D.h. die Rechnung wird netto gestellt und der EU-Ausländer führt in seinem Land die Umsatzsteuer ab. Das deutsche Startup hat folglich keine weiteren umsatzsteuerlichen Pflichten im EU-Ausland. Wird die Leistung dagegen an ein Unternehmen im Drittland erbracht, bleibt es zwar dabei, dass in Deutschland keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, das deutsche Startup sollte aber prüfen, ob es im Drittland umsatzsteuerliche Pflichten zu erfüllen hat und ggf. dort Umsatzsteuer abführen muss. leistungen im drittland $ $ Umsatzsteuer? leistung im eu land Umsatzsteuer Umsatzsteuer?

10 11 sonstige leistungen im b2c Die Regelungen für sonstige Leistungen im B2C-Bereich haben sich zum 01.01.2015 grundlegend geändert. Der Grundsatz, dass in Deutschland die Umsatzsteuer anfällt, wenn eine sonstige Leistung von einem deutschen Startup erbracht wird, gilt zwar weiterhin, allerdings nicht, wenn es sich um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung handelt. $ Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Dienstleistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, d.h. es handelt sich um eine im Wesentlichen automatisierte, nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbrachte Leistung, die ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. Umsatzsteuer? Im Umsatzsteueranwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz ist zu entnehmen, welche Leistungen im Detail darunter fallen. Dazu gehören z.b. der Onlinevertrieb von Digitalprodukten (Software, Musik- und Filmdateien oder E-Books), das Webhosting, Cloud-Computing, die Bereitstellung einer Versteigerungsplattform oder einer Datenbank und Suchmaschinen, das Streaming von Multimediadateien oder Online-Spiele. In diesen Fällen verlagert sich der Leistungsort in das Land, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Regelung hat für deutsche Startups einige Nachteile: Es erhöht sich z.b. der Verwaltungsaufwand, da bei Erbringung der Leistung abgefragt werden muss, in welchem Land der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Dies hat wiederum zur Folge, dass das deutsche Startup die in diesem Land gültige Umsatzsteuer abführen muss und somit gleichzeitig seine Preispolitik hinterfragen sollte, da die Höhe der Umsatzsteuer in den EU-Ländern stark variiert. Diese Regelung ist allerdings nur für Leistungen innerhalb der EU neu, da sie für elektronisch erbrachte Leistungen in ein Drittland bisher schon galt. D.h. in solchen Fällen muss das deutsche Startup erneut prüfen, ob es sich im Drittland für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen lassen muss, um ggf. dort Umsatzsteuer abzuführen.

12 13 Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU ist diese Regelung zwar neu, gleichzeitig wurde aber auch eine Erleichterung eingeführt, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Durch die angesprochene Leistungserbringung muss sich das deutsche Startup in allen EU-Ländern, in denen Leistungen erbracht werden für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen lassen. Da dies ein sehr aufwendiger Vorgang ist, wurde eine Vereinfachungsregelung geschaffen, die wie folgt aussieht: Statt der Erfassung in allen EU-Ländern und der damit verbunden Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in all diesen Ländern, kann das deutsche Startup beim Bundeszentralamt für Steuern eine Steuererklärung abgeben. Dies läuft in der Praxis über das sog. Mini-One-Stop-Shop -Verfahren (MOSS) ab. Hierzu müssen deutsche Startups in dem hierfür eingerichteten Online-Portal die entsprechenden Daten übermitteln. Über diese kleine einzige Anlaufstelle erfolgt, zentral gesteuert vom Bundeszentralamt für Steuern, die Weiterleitung der Meldung an die jeweiligen EU-Länder. Somit kann die Registrierung in allen EU-Ländern entfallen. Dieses Verfahren ist vierteljährlich durchzuführen und an bestimmte Vorschriften geknüpft. Hält man sich nicht daran, kann man ganz oder zeitweise von der Nutzung dieses Verfahrens ausgeschlossen werden. Dies würde zur Folge haben, dass die eigenständige Erfassung in allen EU-Ländern erfolgen müsste. einer Leistungskommission. Das Startup erbringt also z.b. an Apple eine Leistung und Apple wiederum an den Verbraucher; es entsteht also eine Leistungskette. Für die Leistung zwischen dem Startup und Apple gilt die Grundsatzregelung (siehe oben). Das deutsche Startup hat keine umsatzsteuerlichen Pflichten, da Apple seinen Sitz in Luxemburg hat und somit das Reverse-Charge-Verfahren greift. Lediglich der Ertrag des Startups variiert, da dieser davon abhängt, wie hoch der Umsatzsteuersatz in dem Land des Verbrauchers ist. Für weitere Informationen empfehlen wir unser Handbuch Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften aus unserem Downloadbereich: Wird eine elektronische Dienstleistung von Dritten erbracht, erfolgt folgende Unterscheidung: Liegt eine sog. offene Stellvertretung ( AppStore oder Google Play) vor, d.h. der Dritte vertreibt die Leistung im Namen des deutschen Startups, gelten die selben Regelungen als würde das deutsche Startup die Leistung direkt an den Verbraucher erbringen. Zusätzlich ist die Leistung zwischen Startup und Drittem (Vermittler) zu berücksichtigen. Handelt der Dritte dagegen in eigenem Namen, aber für Rechnung des Startups (wie z.b. im AppStore oder bei Google Play), spricht man von erbringung elektronischer dienstleistungen durch einschaltung dritter (z.b. appstore oder google play) im b2c bereich

14 Visit us at www.startup-tax.de www.startup-tax.us DEIN KONTAKT Müller Steuerberatungsgesellschaft mbh Karolinenstraße 86 (3.OG) 90763 Fürth Tel: +49 (0) 911 / 766 54 13 Fax: +49 (0) 911 / 540 87 03 info@muellerberatung.de www.muellerberatung.de