Der rechtliche Schutz von Mode



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Transkript:

Rechtlicher Schutz von Mode 11. April 2012 1 von 7 Der rechtliche Schutz von Mode Modeschöpfer finden nicht selten bereits kurz nach der Veröffentlichung der eigenen neuen Kollektion die eine oder andere Nachahmung in Discount-Märkten oder auch bei der direkten Konkurrenz. So sind es zwar immer wieder einzelne Modeschöpfer oder Modelabels, die durch Innovationen und Kreativität Trends setzen, aber bereits nach kürzester Zeit springt die halbe Modebranche auf diesen Trend an und präsentiert häufig verblüffend ähnliche, nahezu identische oder sogar gleiche Produkte. Eine Alleinstellung mit einer Trendkollektion ist daher meist nur von kurzer Dauer zu groß ist das Interesse der Konkurrenz mit dem Trend mitzuverdienen. Nachahmungen und Kopien stellen weltweit ein kaum in den Griff zu bekommendes Problem dar. Gerade deshalb ist es für die Modebranche essentiell, die Schutzmöglichkeiten der eigenen Produkte/Werke zu kennen und zu nutzen. Neben den essentiellen wirtschaftlichen und betrieblichen Schutzvorkehrungen werden dabei auch in immer größerem Ausmaß die rechtlichen Schutzmöglichkeiten relevant. Das deutsche und europäische Recht, wie auch teilweise das in weiteren Staaten, bietet eine Vielzahl von Schutzmöglichkeiten. Das Geschmacksmuster-, Marken-, Urheber-, aber auch das Gebrauchsmuster- und Patentrecht können Modeschöpfungen Schutz verleihen und sie vor Nachahmungen und Kopien, aber auch vor unbefugter Benutzung schützen. Da gerade der Mode- und Textilmarkt ein außerordentlich hart umkämpfter Markt ist und die Feinde häufig in den eigenen Reihen sitzen, also andere Designer, Modelabels oder ganze Modeimperien sind, gewinnt auch der wettbewerbsrechtliche Schutz immer mehr an Bedeutung. Dieser soll Nachahmungen und Kopien, aber auch allgemein unlautere Handlungen wie falsche oder diffamierende Aussagen über die Konkurrenz regulieren. Im Folgenden soll nun ein kurzer Überblick über die einzelnen Schutzmöglichkeiten für Kreativwerke und insbesondere für Modeschöpfungen gegeben werden. Für ausführlichere Informationen und konkrete Fragen zu Ihrem moderechtlichen Problem kontaktieren Sie unsere u.a. auf das Kreativ- und Moderecht spezialisierte Kanzlei gerne jederzeit.

1. Der geschmacksmusterrechtliche Schutz von Mode Das Geschmacksmusterrecht wird auch Designrecht genannt. Geschmacksmusterschutz bedeutet im Wesentlichen der Schutz des Ästhetischen - des Designs. Obwohl das Geschmacksmuster eines der wichtigsten Schutzrechte der Modebranche ist, ist es vielen Designern trotzdem unbekannt. Der geschmacksmusterrechtliche Schutz wird in Deutschland durch Eintragung eines Geschmacksmusters in das Geschmacksmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (kurz DPMA genannt) erreicht. Für einen EU-weiten Schutz ist die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register des Harmonisierungsamts des Binnenmarktes (kurz HABM genannt) möglich. Als Geschmacksmuster schutzfähig ist die Erscheinungsform eines Modestücks oder auch nur eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich sowohl aus den Linien, den Konturen, den Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder den Werkstoffen des Modestücks oder auch aus z.b. Verzierungen oder Schnitten jeweils einzeln und/oder in Kombination dieser Elemente ergeben. Die Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz sind die Neuheit und die Eigenart der Modeschöpfung. Für die Neuheit darf vor dem Anmeldetag eines Geschmacksmusters kein identisches oder ähnliches Muster in Deutschland bekannt sein. Für die Eigenart wiederum muss das Design sich von bekannten Muster und Designs unterscheiden. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck. Die Modeschöpfung muss eine eigene herausragende kreative Schöpfung darstellen, die so bisher auf dem Modemarkt noch nicht existiert. Nur dann ist der Schutz über ein Geschmacksmuster möglich und auch zu empfehlen. Durch ein eingetragenes Geschmacksmuster erhält der Inhaber eines solchen Musters eine Monopolstellung und darf als einziger dieses geschützte Design verwenden und verwerten. Der Konkurrenz und auch allen sonstigen Dritten ist die Benutzung verboten und er kann sollte sich jemand an dieses Verbot nicht halten sowohl die sofortige Unterlassung als auch eine Erklärung, dass eine künftige Benutzung unterlassen wird, einfordern. Außerdem stehen dem Inhaber bei Verletzung seines Geschmacksmusters Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Sollte man jedoch kein Geschmacksmuster eingetragen haben, so kann dennoch ein etwas weniger umfassender - Schutz durch das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen. Dieses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht alleine durch Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit, also beispielsweise durch die Präsentation des Produktes auf Messen oder durch Veröffentlichungen in Magazinen. Es entfaltet seinen Schutz für einen Zeitraum von drei Jahren im gesamten Gebiet der EU. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber aber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken einem Dritten zu verbieten, wenn die Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Es stellt also z.b. im Gegensatz zu dem

eingetragenen Geschmacksmuster keine Verletzung dar, wenn das Geschmacksmuster als selbständiger Entwurf von jemand anderem geschaffen wurde und dieser nachweisen kann, dass er von der Existenz des geschützten Geschmacksmusters keine Kenntnis hatte. 2. Der urheberrechtlicher Schutz von Mode D Das Urheberrecht schützt den Urheber einer persönlich geistigen Schöpfung. Eine solche persönliche geistige Schöpfung setzt zunächst ein menschliches Schaffen voraus, unabhängig davon, ob dabei technische Hilfsmittel wie Computer, Nähmaschine, etc. genutzt werden. Eine Schöpfung ist etwas noch nie Dagewesenes. Sie muss sich von der Masse des Alltäglichen abheben und sich durch ihre Eigentümlichkeit, Individualität und Originalität auszeichnen. Die Abgrenzung, wann eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt, ist in wenigen Worten nicht zu erfassen. Jahrzehntelang haben sich Gerichte daran versucht eine klare Leitlinie gibt es aber bis heute nicht. Es wird eine solche daher immer im Einzelfall zu prüfen sein. Sicher ist aber, dass eine konkrete (insbesondere visuell) wahrnehmbare Form geschaffen werden muss die Schöpfung muss also sinnlich wahrnehmbar werden. Eine bloße Idee reicht hierfür nicht aus. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung, ohne dass es hierfür eine Registereintragung oder ähnlichem bedarf. Das hat natürlich den Vorteil, dass im Gegensatz zu Geschmacksmustern, Marken oder Patenten und Gebrauchsmustern nicht zuerst eine häufig kostenund zeitintensive Anmeldung und Eintragung nötig ist, sondern das Recht sofort mit Schaffung des Werkes entsteht. Der Urheber (also der Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes) hat das alleinige Recht, dieses in jedweder Form zu benutzen. Er kann Dritten, die dieses ohne seine Erlaubnis verwenden und verwerten, die Nutzung untersagen und unter anderem Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich können auch Modeschöpfungen persönlich geistige Schöpfungen darstellen und somit urheberrechtlichen Schutz genießen. So können beispielsweise bereits Modezeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Schnittmuster oder auch die nach diesen Vorlagen gefertigte Modelle Urheberrechtschutz genießen (so auch u.a.: BGH v. 14.12.1954 I ZR 65/53). Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten! Trotz der grundsätzlichen urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Modeschöpfungen hat die Rechtsprechung bislang einem Großteil der Modeschöpfungen, über die sie zu entscheiden hatte, die Urheberrechtsfähigkeit abgesprochen. In diesen Fällen haben die Modewerke nicht die jeweilige notwendige Gestaltungshöhe einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechts erreicht. Es reicht nämlich eine lediglich modemäßige Durchschnittsgestaltung nicht aus, sondern für den Urheberrechtsschutz muss das Werk eine solche Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (u.a. BGH GRUR 1995, 581, 582). Der Bundesgerichtshof erläutert insoweit, dass sich Modeschöpfungen häufig an Vorhandenem und Bekanntem orientieren und daher nur das Beherrschen des Schneiderhandwerks erkennen lassen. In einem solchen Fall kann ein Modestück dann die Gestaltungshöhe einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechts nicht erreichen.

Als gewissenhafter Modeschöpfer sollten Sie sich daher auf einen ausschließlichen urheberrechtlichen Schutz nicht verlassen, sondern weitere Maßnahmen für einen umfassenden Schutz Ihrer Modeschöpfungen ergreifen. 3. Der markenrechtliche Schutz von Mode und Modelabeln Nicht nur in der Modebranche ist eine starke Marke der vielleicht wichtigste Erfolgsgarant. Eine starke Marke schafft Vertrauen, unterscheidet Produkte von dem Konkurrenzprodukt und ist Basis eines umfassenden Firmenkonzepts und/oder einer Modekollektion. Eine Marke ist wie das Geschmacksmuster, das Patent und das Gebrauchsmuster - ein Registerrecht, dass angemeldet sowie eingetragen werden muss. Hierbei gibt es mannigfache Formen der Markeneintragung. Die wichtigsten und bekanntesten Markentypen/Markenformen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wortbildmarke. Es gibt jedoch auch weniger bekannte Markenformen wie die Farb- und Hörmarken, sowie Tast-, Geschmacks- und Geruchsmarken, dreidimensionale Marken, Lichtmarken oder Positionsmarken. Nicht jeder Begriff oder jedes Zeichen ist schutzfähig. So sind beispielsweise rein beschreibende Angaben von dem Markenschutz ausgeschlossen. Solche beschreibenden Angaben wären beispielsweise Blumenduft für Parfüm, SlowFood für Restaurants oder Streetwear für Bekleidung. Gleich verhält es sich mit Angaben die lediglich die Herkunft beschreiben, wie Dutch s für eine holländische Biermarke oder AsiaRice für asiatischen Reis. Größtes Hindernis für eine Markeneintragung stellt jedoch die Eintragungsvoraussetzung der Unterscheidungskraft dar. Eine Bezeichnung muss so kreativ und prägnant sein, dass sie von alltäglichen Wörtern in den jeweiligen Bereichen unterschieden werden kann. Z.B. wurde die Markenanmeldungen Attention oder Harmony im Bereich Mode als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Gleiches gälte z.b. für Colours für Kosmetikprodukte oder Tight Pants für Hosen. Der territoriale Schutzbereich einer deutschen Marke erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, eine Gemeinschaftsmarke wiederum umfasst das Gebiet der gesamten Europäischen Union. Marken müssen benutzt werden alleine die Eintragung einer Marke garantiert daher keine Alleinstellung/Monopolstellung. Nach der Eintragung hat der Markeninhaber jedoch erstmal 5 Jahre Zeit diese zu benutzen, erst danach kann sie ihm bei Nichtbenutzung streitig gemacht werden (sog. Schonfrist). Eine Marke muss anders als z.b. ein Geschmacksmuster nicht neu sein. Es gilt vielmehr das Prioritätsprinzip wer die Marke zuerst einträgt, erhält den Markenrechtsschutz! Das gilt natürlich nicht uneingeschränkt. Wer eine Bezeichnung oder ein Kennzeichen im Geschäftsverkehr bereits benutzt oder wenn dieses Zeichen bereits allgemein (notorisch) bekannt ist, hat auch ohne entsprechende Eintragung einen Prioritätsanspruch und muss daher neuere Eintragungen nicht fürchten. Problematisch wird im Zweifelsfall allerdings sein, nachzuweisen, ab wann das Kennzeichen

benutzt wurde mit einer Markeneintragung besteht dagegen ein klar definierter und sicherer Anmeldetag! 4. Der patent- und gebrauchsmusterrechtliche Schutz von Mode Patente werden für technische Erfindungen erteilt. Dafür kommen grundsätzlich sowohl Gegenstände wie auch Verfahren in Frage. Voraussetzung für ein Patent sind die Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung sowie die Offenbarung von dieser in der Patentschrift. Eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen; sie darf sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, 1, 4 PatG. Erforderlich ist daher eine gewisse Erfindungshöhe. Im Bereich der Modeschöpfungen kommt ein Patent nur selten in Betracht, da es bei diesen doch zumeist um ästhetische Elemente handelt, die die Individualität der eigenen Schöpfung prägen und weniger eine technische Erfindung wie z.b. ein neu entwickeltes Garn, ein neuartiges Web- oder Nähverfahren oder auch eine sonstige neuartige Funktionsweise z.bsp. einer Hose oder Jacke. Dennoch nehmen auch im Bereich der Mode Patentanmeldung immer weiter zu. Nur beispielhaft haben Sportartikelhersteller wie Nike, Adidas oder Puma Patente auf Schuhe und Bekleidungsstücke oder Designer wie Chanel, Dior oder Louis Vuitton für Handkoffer, Schmuckketten, Uhren oder Lippenstiftetuis Patente angemeldet. Patentierbare Erfindungen können beispielsweise Reis- oder Klettverschlüsse oder besonders ausgestaltete Gürtel- oder Taschen-/Kofferschließen, aber auch neuartige Belüftungs- oder Anpassungssysteme von Bekleidungsstücken sein. Eine Patentanmeldung verlangt vor der Eintragung eine Patentprüfung, die sowohl kosten- wie auch zeitintensiv ist. Eine solche Kostenlast kann aber gerade für junge Unternehmen und Erfinder häufig nicht oder schwierig getragen werden. Alternativ besteht unter anderem aus diesem Grund die Möglichkeit der Eintragung eines sogenannten Gebrauchsmusters. Ein Gebrauchsmuster entfaltet einen ähnlichen/nahezu gleichen Schutz wie ein Patent. Es wird jedoch vor der Anmeldung nicht geprüft, sondern ohne eine solche im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen. Es wird daher umgangssprachlich auch das sog. kleine Patent oder das Patent des kleinen Mannes genannt. Die Gefahr eines Gebrauchsmusters besteht darin, dass dieses erst bei einem Rechtsstreit (z.b. in einem Löschungs- oder Verletzungsverfahren) von dem jeweiligen Gericht auf seine Wirksamkeit überprüft werden kann und daher bis zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsunsicherheit in sich birgt, nämlich ob das Gebrauchsmuster überhaupt einen Schutz entfalten kann. Gebrauchsmuster können schließlich - im Gegensatz zu Patenten nur auf Gegenstände, nicht aber auf technische und chemische Verfahren angemeldet werden. Schutzvoraussetzung für Gebrauchsmuster ist wie bei einem Patent - neben einer erfinderischen Leistung die Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung.

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt zunächst 3 Jahre, sie kann aber auf insgesamt 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents beträgt ebenfalls zunächst 3 Jahre und ist mit Zahlung der jeweiligen Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängerbar. Sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster garantieren dem Rechteinhaber eine Monopolstellung. Er kann Dritten die Benutzung untersagen und im Falle der Verletzung seiner Rechte kann er u.a. Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Verletzung und Schadensersatz verlangen. 5. Der wettbewerbsrechtliche Schutz von Mode Auch wenn wie oben ausgeführt Gerichte häufig davon ausgehen, dass Modeschöpfungen kein urheberrechtlicher Schutz zukommt und die Gestaltungshöhe auch für den geschmacksmusterrechtlichen Schutz nicht ausreicht bzw. ein Geschmacksmuster nicht eingetragen wurde, lässt das deutsche Recht den Schöpfer eines Modewerkes nicht völlig schutzlos dastehen. Denn auch in diesem Fall kann ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz von ein bis zwei Modesaisons in die Modeschöpfung vor Nachahmungen schützen. Dieser sogenannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kommt dann zum Zuge, wenn die Modeschöpfung einerseits eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist und andererseits diese Modeschöpfung von einem Wettbewerber unlauter nachgeahmt wird. Eine wettbewerbsrechtliche Eigenart liegt dann vor, wenn entweder die Modeschöpfung im Ganzen oder auch bestimmte Merkmale so prägnant sind, dass die angesprochenen Kundenkreise mit diesen Merkmalen den Hersteller bzw. das Modelabel in Verbindung bringen wenn also dieses Merkmal für die Kunden zu einem Hersteller gehört. Die Modeschöpfung darf also gerade kein Allerweltserzeugnis oder Dutzendware sein oder sich den allgemeinen Trends ohne herausstechende Eigenart anpassen. Vielmehr muss die Modeschöpfung aufgrund der Beschaffenheit und Gestaltung die Herkunft klar erkennen lassen. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz schützt aber nicht jede Nachahmung einer Modeschöpfung, die eine solche wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist. Diese Nachahmung muss zudem unlauter bzw. unredlich sein. Eine solche Unlauterkeit liegt dann vor, wenn die Nachahmung über die betriebliche Herkunft des Produktes täuscht und diese Täuschung auch vermeidbar wäre. Das Originalwerk muss also schon zumindest relativ bekannt sein, so dass der Verbraucher die Nachahmung mit diesem verwechseln kann. Außerdem ist eine Unlauterkeit gegeben, wenn durch die Nachahmung der Ruf des Originalherstellers oder auch der Ruf und die Wertschätzung des Originalproduktes ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Und schließlich ist eine Nachahmung auch dann von dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz umfasst, wenn diese auf Erkenntnissen oder Unterlagen beruht, die von dem Konkurrenten unlauter erlangt wurden z.b. durch Diebstahl von Dokumenten, Vortäuschen eines Geschäftsinteresses, Wirtschaftsspionage usw.

Auch der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gibt dem Modeschöpfer wie auch die o.g. Schutzrechte zur Durchsetzung seiner Rechte neben dem Unterlassungsanspruch auch Auskunftsund Schadensersatzansprüche an die Hand. 6. Zusammenfassung Das deutsche Recht bietet eine Vielzahl von Schutzrechten, die Kreativität und Erfindungsgeist schützen. Neben den automatisch bestehenden und entstehenden Rechten aus dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht besteht die Möglichkeit sich weitere Schutzrechte durch Anmeldungen und Eintragungen zu sichern. Hierzu gehören insbesondere das Markenrecht, das Geschmacksmusterrecht und das Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Es bleibt im Endeffekt jedem selbst überlassen, ob er für den Schutz seiner Erfindung oder seines Werkes etwas Geld in die Hand nimmt und sich die zusätzlichen Registerrechte sichert, oder ob er sich auf die ggf. bestehenden verlässt. Die Gefahr der Schutzlosigkeit - wenn weder das im Moderecht sehr strenge Urheberrecht noch das sehr spezielle Wettbewerbsrecht weiterhelfen - sollte aber hierbei im Hinterkopf behalten werden. Eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder z.bsp. Servicemitarbeiter des Patent- und Markenamtes kann daher nur wärmstens empfohlen werden! Gerne stehen wir Ihnen jederzeit hierfür zur Verfügung.