Bestechung von Bediensteten und Beauftragten - 10 UWG I

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Transkript:

Bestechung von Bediensteten und Beauftragten - 10 UWG I Aktive und passive Bestechung verboten Geschäftlicher Verkehr Zu Zwecken des Wettbewerbs Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (aktive) Oder passiv: fordert Unlauteres Verhalten Vorteil beim Bezug von Waren oder Leistungen WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 69

Bestechung von Bediensteten und Beauftragten - 10 UWG II Privatanklagedelikt Vgl auch 168c ff StGB Aber 13 UWG: Unterlassung und Schadenersatz Schutzzweck Mitbewerber und Kunden, nicht Arbeitgeber des Geschmierten Dessen Einwilligung ändert daher nichts am Verbot Praktische Bedeutung gering OGH löst manchen Fall über 1 UWG WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 70

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vorlagenmissbrauch - 11 UWG I Abs 1: Verletzung durch Bediensteten während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses Verwertung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses? 1 UWG, wenn zuvor schon innerer Frontwechsel Kundenkartei wird kopiert, um sie später selbst zu verwerten WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 71

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vorlagenmissbrauch - 11 UWG II 11 Abs 2: Betriebsspionage Privatanklagedelikte Aber wiederum 13 UWG S auch 122ff StGB sowie eine Vielzahl von Sonderbestimmungen WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72

Vorlagenmissbrauch 12 I Herkunft der Vorschrift Spitzen- und Stickereindustrie Tatbestand Anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art Zu Zwecken des Wettbewerbs Verwertet oder weitergegeben WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 73

Vorlagenmissbrauch 12 II Dienstnehmer Vgl 12 Abs 2: einschlägig ist 11 Abs 1 Auch hier: Privatanklagedelikt Aber auch hier: 13 UWG WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 74

Unlautere Handlungen Unlauterkeit: Wiederholung Unlauterkeit = Wettbewerbswidrigkeit Verhältnis zu Sondertatbeständen Konkretisierung durch Fallgruppen Kundenfang Behinderung Ausbeutung Rechtsbruch WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 75

Kundenfang I Ist im Wesentlichen oder me gänzlich in aggressiver Geschäftspraktik aufgegangen Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung Früher: erschlichen, verfälscht oder erkauft Nach hm: Kundenfang weiter anwendbar, wenn keine Fälle des 1a zb Wertreklame, gefühlsbetonte Werbung, übertriebenes Anlocken WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 76

Kundenfang II Gefühlsbetonte Werbung I Ansprechen des Mitleids, der Solidarität, des Umweltengagements Beispiele Produktakzessorische Sponsoringwerbung Sonstige Hinweise auf mildtätiges Engagement Schockierende Werbung Sonderregelung in 54 und 57 GewO WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 77

Kundenfang III Gefühlsbetonte Werbung II Verbot wegen Verstoßes gegen Sachlichkeitsgrundsatz? Muss Werbung sachlich sein (Marlboro-Man)? Ethische Maßstäbe im UWG Frauenfeindliche Werbung? Schockierende Werbung Benetton? WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 78

Kundenfang IV An Kinder gerichtete Werbung Vgl neu Z 28 des Anhangs Direkte Aufforderung an Kinder, Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder sonstige Erwachsene zu überreden, die Produkte zu kaufen WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 79

Kundenfang V Wertreklame I Gewährung eines geldwerten Vorteils (Aussicht auf Gewinn, Erwerb einer zusätzlichen Ware zu günstigem Preis, Geschenk) Kein Zugabenverstoß weil keine Akzessorietät weil keine Unentgeltlichkeit WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 80

Kundenfang VI Wertreklame II Konsequenz aus Nichtverstoß gegen 9a schon vor dessen Aufhebung : Grundsätzliche Zulässigkeit 1 UWG bei Hinzutreten zusätzlicher Unlauterkeitselemente Hervorrufen einer peinlichen Situation, Hervorrufen von Dankbarkeit Dann allerdings: aggressive Geschäftspraktik, s schon oben Sittenwidrige Umgehung: seit Aufhebung des 9a obsolet WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 81

Wertreklame III Vorspannangebote Kundenfang VII Nebenware nicht gratis, nur verbilligt kein Scheinpreis nur unzulässig, wenn sachliche Erwägungen gänzlich ausgeschlossen werden das dann nicht, wenn Gesamtangebot teurer als regulärer Preis der Nebenware Bedeutung des Wegfalls des Zugabenverbots? Vorspannangebote nunmehr grundsätzlich zulässig WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 82

Kundenfang VIII Wertreklame IV Übertriebenes Anlocken? Sonderregelung für Gewinnzusagen: 5j KSchG Einklagbarkeit des Preises Vgl nunmehr auch Z 31 des Anhangs WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 83

Behinderung I Charakteristika der Fallgruppe Behinderung durch bessere Leistung wettbewerbsimmanent Wettbewerbswidrigkeit nur bei Einsatz leistungsfremder Mittel Mitbewerber kann seine Leistung infolge leistungswidriger Angriffe nicht rein zur Geltung bringen WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 84

Behinderung II Boykott Dreipersonenverhältnis: Verrufer (Boykottierer), Adressat, Boykottierter Aufforderung zur Nichtaufnahme oder dem Abbruch von Geschäftsbeziehungen Richtig: generelle Unzulässigkeit anders in der Formulierung noch die Rsp, mit allerdings gleichem Ergebnis WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 85

Behinderung III Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderung Handzettelwerbung vor fremdem Geschäftslokal Abfangen von Kunden Autobusbeispiel Bestechung des Buschauffeurs Marktverstopfung durch Gratisverteilen Zulässig zu Erprobungszwecken entscheidend ist die Menge bzw Dauer WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 86

Behinderung IV Preiskampf Billigere Preise das Wettbewerbsmittel Unzulässigkeit nur aus besonderen Umständen welche ist strittig Rsp: Vernichtungsabsicht, Verdrängungsabsicht jedenfalls billiger zu sein wohl unzulässig, nicht bei zeitlich befristetem Angebot WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 87

Behinderung V Domaingrabbing I Vergabe der Domains durch private Registrierungsstellen zb ICANN (www.icann.org), nic.at (www.nic.at) Zuteilung eines Namens nur jeweils einmal pro Top- Level-Domain first come, first served ohne Berechtigungsprüfung WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 88

Behinderung VI Domaingrabbing II Begriff: Reservierung einer Domain, die vom Domaininhaber nicht selbst verwendet werden soll Zweck: Domain-Blockade eines Mitbewerbers oder Domainvermarktung Sittenwidriger/unlauterer Behinderungswettbewerb WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 89

Behinderung VII Sittenwidriger Markenrechtserwerb Ähnlich wie Domaingrabbing Registrierung einer Marke zu Behinderungszwecken oder um Lizenzen zu kassieren Beispiel: Nintendo Agentenmarke: Registrierung einer Marke durch eine Person, die zur Wahrung der geschäftlichen Interessen verpflichten ist WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 90