Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16

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Transkript:

Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16

1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der Gläubiger IV. Bedeutung für das schuldnerische Unternehmen B. Typischer Ablauf eines Insolvenzverfahrens Folie 2

Zweck des Insolvenzverfahrens 1 InsO Verwertung des gesamten Vermögens zur gemeinschaftlichen (anteiligen) Befriedigung aller Gläubiger. Entschuldung der natürlichen Personen bei Redlichkeit [Wege: Versilberung oder andere Regelung zur Erhalt des Unternehmens] Folie 3

Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen fälligen Geldverbindlichkeiten noch zu berichtigen (BGHZ 163, 134). Überschuldung ( 19 InsO) Anwendbar auf Gesellschaften ohne persönlich haftenden Menschen - In einer Überschuldungsbilanz überwiegen die Passiva die Aktiva und - die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich (Liquiditätsprognose auf Basis eines Finanzplans, vergleichbar der drohenden Zahlungsunfähigkeit, 18 InsO). Folie 4

Sicht des Schuldners Juristische Personen - Liquidation - Sanierung Natürliche Personen - Dauerhafte Verschuldung ( 201 Abs. 2 InsO) - Schuldenbereinigung ( 305 InsO) - Restschuldbefreiung ( 286 ff. InsO) Folie 5

Sicht der Gläubiger Insolvenzrisiko des Insolvenzgläubigers ( 38 InsO) - Geltendmachung der Forderung nur im Insolvenzverfahren ( 87 InsO) - Beschränkung auf Insolvenzquote Sicherungen - Vermeidung von Kreditgewährung - Sicherung vor Insolvenzeröffnung mit der Folge eines Absonderungsrechts im Verfahren ( 49 ff. InsO) Folie 6

Das schuldnerische Unternehmen Zum Begriff des Unternehmens - Abgrenzung vom Unternehmensträger = Schuldner Auswirkungen der Insolvenz - Stilllegung - Sanierung Sanierung des Unternehmensträgers Übertragende Sanierung Bedeutung der Verfahrensarten - Regelverfahren - Planverfahren Folie 7

Sanierungsoptionen 1. Sanierung (durch Insolvenzplan) erleichtert durch ESUG (1.3.2012) - Erhalt des Unternehmens - Erhalt des Unternehmensträgers - Befriedigung der Gläubiger durch (reduzierte) Ansprüche gegen den (alten = neuen) Unternehmensträger 2. Übertragende Sanierung - Erhalt des Unternehmens - Trennung der Aktiva von den Passiva durch Asset-Deal - Befriedigung der Gläubiger durch Insolvenzquote (mittelbare Ausschüttung des Kaufpreises) - Liquidation des alten Unternehmensträgers Folie 8

Vor- und Nachteil übertragender Sanierung Vorteil: Erleichterung des Überlebens durch Trennung der Aktiva von den Passiva. Nachteil: Kein Zugriff auf alle mit dem Unternehmensträger verbundenen Werte, insbesondere - günstige (langfristige) Verträge - nicht übertragbare Lizenzen, Zertifizierungen etc. - öffentlich-rechtliche Genehmigungen - Börsennotierung - steuerliche Verlustvorträge Folie 9

Ablauf eines Insolvenzverfahrens Antrag, 13 InsO Prüfung durch das Insolvenzgericht - Eröffnungsgrund, 16 ff. InsO - hinreichende Masse, 26 InsO Eröffnungsbeschluss, 27 ff. InsO Ernennung des Verwalters, 27 InsO Sichtung, Verwaltung und Verwertung der Masse Feststellung der Gläubiger, 174 ff. InsO Erlösverteilung, 187 ff. InsO [Alternative: Sanierung durch Plan] Aufhebung des Verfahrens, 200 ff. InsO [Restschuldbefreiung, 286 ff. InsO] Folie 10

2: Die Akteure A. Schuldner des Insolvenzverfahrens B. Insolvenzgericht C. Insolvenzverwalter D. Gläubiger im Insolvenzverfahren Folie 11

Aufgaben des Insolvenzgerichts Verfahrenseröffnung, 11 ff. InsO Ernennung des Insolvenzverwalters, 27, 56 ff. InsO Überwachung des Insolvenzverwalters, 58 f. InsO Einsetzung des Gläubigerausschusses, 67 InsO Leitung der Gläubigerversammlung, 76 InsO Verfahrensbeendigung, 200 InsO Folie 12

Aufgaben des Insolvenzverwalters Verwaltung des Vermögens Verwertung der Masse Verteilung des Erlöses Folie 13

Amtsrecht des Verwalters Ernennung 27, 56 InsO Aufsicht 58, 69 InsO Haftung 60 ff. InsO Vergütung 63 InsO Beendigung - mit Beendigung des Verfahrens - mit Entlassung, Abwahl oder Tod Folie 14

Beispiele 1 Nr. 1 Insolvenzgläubiger 60 InsO? 80 ff. InsO 91 ZPO in die Masse I V I klagt als sog. Partei kraft Amtes 433 II BGB K Auto mangelhaft? Folie 15

Beispiele 1 Nr. 2 V 433 II BGB 61 InsO? X X ist Rechtsinhaber I ist verfügungsbefugt I freies Vermögen des X Insolvenzmasse des X Privatvermögen des I Folie 16

Stellung des Verwalters Organtheorie - Juristische Personen handeln durch Organe, um ihre Handlungsfähigkeit herzustellen (etwa Vorstand). Vertretertheorie - Geschäftsunfähige handeln durch ges. Vertreter, um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Theorie von der Partei kraft Amtes (h. M.) - Der Insolvenzschuldner kann handeln, ihm wird aber durch den Insolvenzbeschlag die Verfügungsbefugnis genommen, über Gegenstände seines Vermögens zu verfügen. - Der Insolvenzverwalter soll spezifische Wirkungen für die Insolvenzmasse erzeugen. Diese Wirkungen unterscheiden sich vom Eigenhandeln sowohl des Insolvenzschuldners als auch des Insolvenzverwalters. Folie 17

Gläubigergruppen Massegläubiger, 53 ff. InsO Insolvenzgläubiger, 38 InsO Aussonderungsberechtigte Gläubiger, 47 InsO Absonderungsberechtigte Gläubiger, 49 ff. InsO Folie 18

Beispiele 1 Nr. 3.1 80 ff. InsO Bauleistung erbracht I X 631 BGB U Werklohnforderung des U ist Insolvenzforderung, 38 InsO. Folie 19

Beispiele 1 Nr. 3.2 80 ff. InsO Kündigung wegen Zahlungsverzugs I X Mietvertrag 546 BGB V Herausgabeanspruch berechtigt zur Aussonderung, 47 InsO. Folie 20

Beispiele 1 Nr. 3.3 Darlehensauskehr 80 ff. InsO I X Maschinen 488 BGB 929, 930 BGB V Sicherungseigentum berechtigt zur Absonderung, 51 Nr. 1 InsO. Folie 21

Beispiele 1 Nr. 3.4 K 346, 437 Nr. 2 BGB X X ist Rechtsinhaber I ist verfügungsbefugt I freies Vermögen des X Insolvenzmasse des X Privatvermögen des I K ist Massegläubiger, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Folie 22

Gläubigerorganisation Aufgaben der Gläubigerversammlung - Wahl des Insolvenzverwalters, 57 InsO - Wahl des Gläubigerausschusses, 68 InsO - Erlaubniserteilung, 162 f. InsO - Entscheidung über die Verwertung, 157 InsO Aufgaben des Gläubigerausschusses - Überwachung des Insolvenzverwalters, 69 InsO - Erlaubniserteilung, 158 ff. InsO Folie 23

3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 24

A. Eröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht Gläubiger ( 14 InsO) Schuldner und Organe ( 15 InsO) - Antragspflicht: Organe ( 15a InsO) Insolvenzgrund, 16 ff. InsO - Zahlungsunfähigkeit - Drohende Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung hinreichende Masse, 26 InsO - Gerichtskosten - Verwalterkosten Folie 25

Haftung wegen Insolvenzverschleppung ( 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO) Verpflichteter - Geschäftsleiter einer Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person - Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit Unterlassen des Insolvenzantrags - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Unverzüglicher Insolvenzantrag, maximal drei Wochen Verschulden, 276 BGB Geschützter Personenkreis - Altgläubiger (Quotenschaden, Folge: 92 InsO) - Neugläubiger (Vertrauensschaden, BGHZ 126, 181) Folie 26

Leitentscheidung BGHZ 126, 181 1. Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt hat. 2. Die (Neu-)Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den "Quotenschaden" begrenzten - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind (insoweit Aufgabe BGHZ 29, 100). Folie 27

Zu den Haftungsvoraussetzungen BGH ZIP 2012, 1174: Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. BGH ZIP 2012, 723: Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. Folie 28

Haftung wegen Masseschmälerung ( 64 Satz 1 und 2 GmbHG) Adressat: Geschäftsführer + faktische Geschäftsführer Zahlungen und sonstige Masseschmälerungen - Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Weiter Zahlungsbegriff (Zweck, verteilungsfähiges Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten) Zahlungen, Lieferungen Rechtsübertragungen, Dienstleistungen Problematisch, inwieweit Gegenleistungen anzurechnen sind, vgl. BGH v. 18.11.2014 - II ZR 231/13. Irrelevant ist Begründung von Verbindlichkeiten Ausschluss durch Absatz 2 - Aufrechterhaltung des (sanierungsfähigen) Betriebs - Normkonflikt bei drohender Strafbarkeit (Ausnahmefall) Verschulden (Erkennbarkeit) Folie 29

Zahlungsunfähigkeit ( 17 f. InsO) Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) - Zeitpunkt-Illiquidität - Abgrenzung zur Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134): Liquiditätslücke von mehr als 10 % Nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigen Aber: Ausnahmen möglich - Zahlungsunfähigkeit bei geringerer Lücke - Keine Zahlungsunfähigkeit wegen besonderer Umstände Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) - Zeitraum-Illiquidität Folie 30

Überschuldungsprüfung, 19 InsO Überschuldungsbilanz nach Zerschlagungswerten: Überwiegen die Passiva die Aktiva? Ja Nein Fortführungsprognose ( 19 II): Ist Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich? = Liquiditätsprognose (drohende Zahlungsunfähigkeit) Keine Überschuldung Ja Keine Überschuldung Nein Überschuldung steht fest. Folie 31

Stundung der Verfahrenskosten ( 4a ff. InsO) Natürliche Person Keine hinreichende Masse Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Keine Unzulässigkeit des Antrags nach 287a Abs. 2 InsO Kein Versagungsgrund nach 290 Abs.1 Nr.1 InsO Folie 32

Entscheidung des Gerichts Ablehnung der Insolvenzeröffnung, 26, 34 I InsO oder Insolvenzeröffnungsbeschluss, 27 ff. InsO - Inhalt: 27 ff. InsO - Bekanntmachung: 30 InsO - Registereintragung: 31 f. InsO Folie 33

B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34

Zeitabschnitte Eröffnungs antrag Verfahrenseröffnung 3 Monate: Krise Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren Sicherungsanordnungen 80 f., 91 InsO: Verwalter statt Insolvenzschuldner Folie 35

Sicherungsmaßnahmen im Regelverfahren Vorläufiger Insolvenzverwalter, 21 II Nr. 1, 22 InsO Verfügungsbeschränkungen, 21 II Nr. 2, 24, 81 f. InsO Vollstreckungsverbot, 21 II Nr. 3 InsO Postsperre, 21 II Nr. 4, 99 InsO Verwertungsverbot und Nutzungsrecht, 21 II Nr. 5 InsO Sonstiges Folie 36

Massegenerierung im Eröffnungsverfahren Insolvenzgeld, 165 ff. SGB III Nichtabführung von Sozialabgaben, Nichtabführung der Umsatzsteuer bei Eigenverwaltung ( 55 Abs. 4 InsO setzt vorläufigen Insolvenzverwalter voraus), Nichtzahlung von ungesicherten Altverbindlichkeiten. Folie 37

165 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB III (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Folie 38

Vorl. Eigenverwaltung und Schutzschirm 270a InsO jeder Eröffnungsgrund Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei Schuldner Ermessensentscheidung nach 21 Abs. 1 InsO, dass Sch. Masseverb. begründen kann. Aufsicht durch Sachwalter Anordnung sonstiger Sicherungsmaßnahmen auch auf Antrag des Schuldners möglich 270b InsO Zahlungsunfähigkeit schließt aus, ggf. Anzeigepflicht, 270b IV 2 InsO Sanierung nicht offens. aussichtslos Bescheinigung über Voraussetzungen ebenso Anordnung nach 270b III InsO ( hat ), dass Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen kann. Vorschlagsrecht des Schuldners ebenso, Vollstreckungsverbot ist auf Antrag anzuordnen. Folie 39

Problem: Begründung von Masseverbindlichkeiten Grundsatz: Bei der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters können im Eröffnungsverfahren weder der Schuldner noch der vorläufige Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen ( 55 II, 21 I u. II InsO). Nach 55 II InsO kann der vorläufiger Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten nur dann begründen, wenn auf ihn die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Dies setzt nach 22 I InsO voraus, dass dem Schuldner nach 21 II Nr. 2 Fall 1 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (BGHZ 151, 353 = ZIP 2002, 1625), also ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Folie 40

Lösung des BGH Einzelermächtigungen: Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter kann durch gesonderten gerichtlichen Beschluss im Einzelfall dazu ermächtigt werden, bestimmte Masseverbindlichkeiten zu begründen, falls damit der Erfolg der gesamten Geschäftsfortführung steht und fällt (BGHZ 151, 353). Folie 41

Schutzschirm -Verfahren ( 270b InsO) 270b III: Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. 55 Absatz 2 gilt entsprechend. - Globalermächtigung mit umfassender Befugnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausdrücklich zulässig, - Einzelermächtigung aber gleichfalls wegen des mit dem klassischen Eröffnungsverfahren übereinstimmenden Bedürfnis statthaft (LG Dresden ZIP 2013, 2116; Klinck ZIP 2013, 853, 857; Pape ZIP 2013, 2285, 2291). Folie 42

AG Ludwigshafen am Rhein ZIP 2014, 1134 1. Die Anordnung gem. 270b Abs. 3 InsO, dass der Schuldner im Schutzschirmverfahren Masseverbindlichkeiten begründet, erfolgt ohne materielle Prüfung des Gerichts. 2. Die Anordnung kann auf die Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten reduziert werden (Einzelermächtigung) und unterliegt auch dann keiner materiellen Prüfung durch das Gericht. 3. Bei einer Einzelermächtigung auf Grundlage des 270b Abs. 3 InsO erfolgt zwar keine sachliche Prüfung, ob die neu zu begründenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können, die begehrte Ermächtigung muss aber dennoch den allgemeinen formellen Anforderungen an eine Einzelermächtigung genügen. 4. Anordnungen gem. 270b Abs. 3 InsO treten mit Beendigung des Schutzschirmverfahrens außer Kraft. 5. Das Schutzschirmverfahren endet mit dem Ablauf der Vorlagefrist für den Insolvenzplan, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebungsentscheidung bedürfte. Folie 43

Bloßes Eigenverwaltungs- Eröffnungsverfahren ( 270a InsO) AG München ZIP 2012, 1470 (ebenso AG Köln ZIP 2012, 788 Pape ZIP 2013, 2285, 2292): Hat der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt und wurde gemäß 270a Abs. 1 InsO ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so können dem Schuldner (nicht dem vorläufigen Sachwalter) Einzelermächtigungen zum Eingehen von Masseverbindlichkeiten erteilt werden. Es steht im Ermessen des Gerichts die Einzelermächtigungen an die Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu knüpfen. Zur Begründung siehe insbesondere Graf-Schlicker, in: Graf- Schlicker (Hrsg.), InsO, 4. Aufl., 270a Rn. 16: Mangels eigenständiger Regelung in 270a InsO gilt wegen 270 Abs. 1 S. 2 InsO die Ermächtigung des 21 Abs. 1 InsO. Das Gericht hat danach erforderliche Sicherungsanordnungen zu treffen, insbesondere den Schuldner zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen. 270a Abs. 1 InsO schließt nur Anordnungen nach 21 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 InsO aus. Folie 44

4 Wirkungen der Eröffnung A. Beschlagnahme der Insolvenzmasse B. Berechtigung und gutgläubiger Erwerb C. Auswirkungen auf schwebende Geschäfte D. Auswirkungen auf schwebende Prozesse Folie 45

Insolvenzmasse, 35 InsO Zur Masse gehört - Vermögen bei Eröffnung - Neuerwerb es sei denn: - Unpfändbarkeit ( 36 InsO) - Freigabe (ausdrückliche Regelung nur von Spezialfällen) 35 Abs. 2 InsO bei selbstständiger Tätigkeit 85 Abs. 2 InsO für Aktivprozesse Folie 46

Vermögenswirkungen Beschlagnahmewirkungen - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, 80 InsO - Kein Einzelrechtserwerb vom Schuldner, 81, 91 InsO - Keine Empfangszuständigkeit des Schuldners, 82 InsO - Vollstreckungsverbot, 89 InsO - Rückschlagsperre, 88 InsO Verfahrenswirkungen - Mitwirkungspflichten des Schuldners, 97 ff. InsO - [Unterhalt für den Schuldner, 100 InsO] Liquidation von Gesellschaften ( 131 I Nr. 3 HGB, 262 I Nr. 3 AktG, 60 I Nr. 4 GmbHG) Folie 47

Wegfall der Verfügungsbefugnis des Schuldners Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ( 81 InsO): Beispiele 2 Nr. 1 Leistung an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung Beispiele 2 Nr. 2 ( 82 InsO) Sonstige Vollendung des Erwerbs nach Insolvenzeröffnung Beispiele 2 Nr. 3 ( 91 InsO) Folie 48

Beispiele 2 Nr. 1 Geld weg Zahlung 80 ff. InsO I S 929 BGB D Münzen 985 BGB? Folie 49

Anspruch I gegen D aus 985 BGB - Besitz des D Beispiel zu 81 InsO - Eigentum des S (von I geltend zu machen, 80 InsO)? Eigentumsverlust an D nach 929 Satz 1 BGB Einigung zwischen D und S Übergabe Eigentum des S Aber: Keine Verfügungsbefugnis wegen 81 InsO Kein Gutgläubiger Erwerb möglich: - 932 ff. BGB überwinden fehlendes Eigentum, - 81 InsO enthält keinen Verweis - Kein Recht zum Besitz (Kaufvertrag ist bloß Neuverbindlichkeit des S) - Ergebnis: Anspruch besteht. Anspruch D gegen I Keine Masseforderung wegen 81 Abs. 1 S. 3 InsO Folie 50

Beispiele 2 Nr. 2 Geld weg Scheckzahlung 80 ff. InsO I S 5.000 Euro D 5.000 Euro? Folie 51

Beispiel zu 82 InsO Anspruch I gegen D aus Forderung auf 5.000 Euro Erlöschen der Forderung nach 362 BGB wegen Leistung an S? Grundsätzlich ist S nicht mehr empfangszuständig ( 80 InsO), 82 InsO gewährt Schutz des gutgläubig Leistenden - Maßgeblich ist Kenntnis des D, - 82 S. 2 Vermutung Kenntnis nach Bekanntmachung. Folie 52

Beispiele 2 Nr. 3 D 80 ff. InsO I S 398 BGB 91 InsO? G Folie 53

Beispiel zu 91 InsO Gehört die Forderung zur Insolvenzmasse? Grundsätzlich zählt auch Neuerwerb zur Insolvenzmasse ( 35 InsO) Hat G die Forderung nach 398 BGB erworben? - Steht 81 InsO entgegen? Nein, denn bei der Abtretung hatte S noch Verfügungsbefugnis. - Steht 91 InsO entgegen? Ja! Ergebnis: Forderung gehört zur Masse, ist vom I geltend zu machen. Folie 54

C. Abwicklung von Vertragsverhältnissen I. Grundlagen II. III. IV. Erfüllungswahlrecht Fortbestehen von Miete ua., Arbeitsverhältnisse Vertragsbeendigung von Geschäftsbesorgnungsverträgen V. Keine insolvenzfesten Lösungsklauseln Folie 55

Beispiel nach BGH ZIP 2013, 179 Schuldnerin vermietete eine Werkhalle an den Beklagten. Im Mietvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Beklagte an die Schuldnerin eine Barkaution zu zahlen habe. Die Schuldnerin verpflichtete sich, die Kaution auf ein auf den Namen des Beklagten lautendes Sonderkonto einzuzahlen. Sie vereinnahmte das Geld, zahlte es aber nicht auf ein Sonderkonto ein. Die Beklagte verweigerte Zahlung von Miete wegen fehlender Separierung der Barkaution. Inzwischen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt offene Miete für den Zeitraum vor Eröffnung, für den Zeitraum nach Eröffnung. Der Beklagte verteidigt sich weiterhin damit, die Barkaution sei nicht separiert worden, mit Erfolg? Macht es einen Unterschied, wenn das Mietverhältnis vor oder nach Verfahrenseröffnung beendet wurde? Folie 56

BGH ZIP 2013, 179 In der Insolvenz des Vermieters steht dem Mieter gegen vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Mieten ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vertragswidrig nicht insolvenzfest angelegten Barkaution nicht zu. Folie 57

Lösung Bei laufendem Mietverhältnis hat Beklagter Anspruch auf Separierung. - Anspruch ist bloße Insolvenzforderung, 108 III, 38. - Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB kann nicht auf Insolvenzforderung beruhen, 87. Bei beendetem Mietverhältnis hat Beklagter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. - Aufrechnung mit Insolvenzforderung regeln 94 ff.: - Gegen Miete nach Verfahrenseröffnung hindert 96 I Nr. 1 die Aufrechnung (Neumasseforderung). - Gegen Miete vor Verfahrenseröffnung hindert 95 I 3 die Aufrechnung, wenn Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung fällig wird, insbesondere also bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Verfahrenseröffnung. Folie 58

1. Insolvenzfestigkeit des Synallagmas a) Wahlrecht des Verwalters ( 103) - Kauf - Bau- und Werkvertrag - Mobilienmiete und -leasing b) Vertragsbeendigung - 115 f.: Auftrag und Geschäftsbesorgung - 104: Fixgeschäft c) Fortdauern bestimmter Dauerschuldverhältnisse ( 108) - Mietverträge/Leasing über unbewegliche Sachen - Leasing über bewegliche Sache bei Sicherungsübereignung und - zession - Dienst-/Arbeitsverhältnisse (Insolvenz des Berechtigten) - Darlehen bei Insolvenz des Darlehensgebers Folie 59

Interessen Massefreundliche Schwebelösung des 103: Insolvenzverwalter kann wählen: - Ist Vertrag günstig? - Führe ich Unternehmen fort? Vertragspartner - muss Schwebephase hinnehmen - kann Verwalter zur unverzüglichen (= ohne schuldhaftes Zögern, dh nicht sofortigen) Ausübung des Wahlrechts auffordern, 103 II 2 Folie 60

2. Gegenleistungsgrundsatz Grundsatz: Der Masse muss die Gegenleistung zustehen für die von ihr erbrachte Leistung. (st. Rspr. seit BGHZ 106, 238, 234, etwa BGHZ 116, 156, 159 f.; 129, 336, 339; 135, 25, 27; 138, 179, 187; 155, 87, 98; ZIP 2011, 2262) Anwendungsfälle - Vorleistungen des Vertragspartners, 105 S. 1, 108 III - Keine Aufrechnung des Vertragspartners, 96 I Nr. 1 - Kein Vorrang von Absonderungsberechtigten, 91 - Unbeachtlichkeit von Verfügungen, Einziehungen, 110 - Teleologische Reduktion des 108 - [Teleologische Reduktion des 114] Folie 61

Entgelt für Vorleistungen des Vertragspartners als Insolvenzforderung 105 Satz 1 InsO: Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. 108 InsO: (1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. (2)... (3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Folie 62

Beispiel zu 108 III InsO A hat lange schon keinen Lohn vom insolventen AG erhalten Insolvenzverfahren über Vermögen des AG wird eröffnet Insolvenzausfallgeld reicht nicht, um Forderungen des A zu decken A verweigert, ohne nach 113 InsO zu kündigen, gegenüber fortführendem Verwalter seine Mitarbeit unter Hinweis auf Altrückstände, mit Recht? Nein, 108 Abs. 3 InsO in Verbindung mit 87 InsO verweist den AN wegen seiner Altforderung auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle. Dann kann der AN wegen dieser Forderung auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Folie 63

II. Erfüllungswahlrecht ( 103, 105) 1. Tatbestandsmerkmale Gegenseitiger Vertrag: 320 BGB - Kauf, Werkvertrag - Miete/Leasing beweglicher Sachen - Analogie bei Rückabwicklung über 320 BGB ( 348 BGB) Bei Verfahrenseröffnung Von keiner Seite vollständig erfüllt - Erfüllungserfolg ( 362 BGB) - Erfüllungssurrogate stehen gleich - Erfüllungshalber ( 364 II BGB) bereitet Erfüllung nur vor - Nicht vertragsgemäße Leistung: keine Erfüllung ( 439 BGB) Keine spezielle Regelung in 104 ff. InsO Folie 64

Abwicklungsstand von Verträgen bei Insolvenzeröffnung Von beiden Seiten erfüllt - Keine offenen Vertragsansprüche, Vertrag ist Rechtsgrund - Rückabwicklung ggf. nach 129 ff., 143 f. Nur vom Insolvenzschuldner erfüllt - Vertragspartner ist befriedigt. - Insolvenzverwalter zieht offene Forderung ein, 80. Nur vom Vertragspartner erfüllt - Insolvenzverwalter/-schuldner ist befriedigt. - Vertragspartner ist typischer Insolvenzgläubiger, 38, 87. Von keiner Seite erfüllt - Außerhalb der Insolvenz schützt 320 BGB Vertragspartner. - Diesen Schutz verwirklichen in der Insolvenz 103 ff. Folie 65

1. Die Wirkungen von Eröffnung und Nichterfüllungswahl BGHZ 150, 353, 359: Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hat wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner ( 320 BGB) nur zur Folge, daß diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können. Vorschlag für passendere insolvenzrechtliche Verortung der Durchsetzungssperre ( 103 ff. ziehen gerade insolvenzrechtliche Folgen aus 320 BGB): - Für Gläubiger: 87 InsO - Für Insolvenzverwalter: Umkehrschluss aus 103 Abs. 1 InsO Folie 66

Abgrenzung zur Erfüllungswahl 103 Abs. 1 InsO: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: (...) aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird (...). Folie 67

Beispiel BGH ZIP 2007, 778 Schuldnerin hatte Fahrzeuge von K geleast Insolvenzverfahren wird eröffnet Insolvenzverwalter nutzt Leasingfahrzeuge Insolvenzverwalter lehnt Erfüllung ab Steht K ein Nutzungsersatzanspruch ( 546a BGB) als Masseforderung zu? 546a Abs. 1 BGB: Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete (...) verlangen. Folie 68

BGH ZIP 2007, 778 (Rn. 12, 14, 21) Entsprechende Anwendung von 546 BGB: - In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache kann der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchsetzen. - Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlassung der Mietsache. - Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache endet sein Besitzrecht. - Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. - Einer Kündigung bedarf es nicht. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit ( 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Folie 69

2. Erfüllungswahl Grundsätzlich wird der Vertrag so fortgeführt, wie er vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen war. Modifizierungen entsprechend dem Gegenleistungsgrundsatz des BGH - Vorleistungen des Vertragspartners vor Verfahrenseröffnung verdienen keine Gegenleistung, 105 Satz 1 InsO - Gegenleistung für das, was aus der Masse erbracht wird, muss Masse zufließen, so dass Aufrechnung mit Insolvenzforderung ausgeschlossen, 96 I Nr. 1 InsO (Sicherungs-)Zession unwirksam, 91 InsO Folie 70

Beispiele 3 Nr. 1: 105 S. 1 InsO S-GmbH hat K1 zwei PKW zu je 50.000 EUR verkauft, dem K2 ein LKW zu 100.000 EUR. K1 und K2 haben beide jeweils 50.000 EUR angezahlt. Vor Auslieferung der Kraftwagen wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet und I zum Insolvenzverwalter bestellt. I fragt, was nunmehr hinsichtlich der schwebenden Verträge mit K1 und K2 gilt. Folie 71

Lösung Beispiel 3 Nr. 1 Im Verhältnis zu K 1 sind die Rechtsfolgen 103 I, 105 Satz 1 InsO zu entnehmen: - Verwalter kann von K 1 nach Erfüllungswahl Bezahlung des zweiten PKW Zug um Zug gegen Zahlung von 50.000 EUR verlangen. - Den Gegenleistungsanspruch für den vor Verfahrenseröffnung bezahlten PKW kann V nur zur Insolvenztabelle anmelden ( 38, 45, 87 InsO). Im Verhältnis zu K2 ist 105 Satz 1 InsO mangels Teilbarkeit der Lieferverpflichtung LKW nicht anwendbar. Nach 103, 55 I Nr. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter den LKW zu liefern, kann nur die offenen 50.000 EUR als Gegenleistung verlangen. Folie 72

Beispiele 3 Nr. 2: 103, 91 InsO Erfüllungswahl B 631 BGB 80 ff. InsO I S 398 BGB 91 InsO? D Folie 73

Lösung Beispiele 3 Nr. 2 ( 103, 91 InsO) Gehört die Forderung zur Insolvenzmasse? Hat D die Forderung nach 398 BGB erworben? - Steht 91 InsO entgegen? Eigentlich nein, da Werklohnforderung bereits vor Verfahrenseröffnung durch Vertragsabschluss entstanden, Aber Erfüllungswahl macht Forderung nach hm wieder zu originärer Masseforderung, so dass 91 sperrt. Ergebnis: Forderung gehört zur Masse, ist vom I geltend zu machen. Folie 74

Bauleistung über 14 Mio. Abtretung des Entgelts an Bank Schema: Abwicklung eines Vertrages bei zedierter Schuldnerforderung Eröffnungsverfahren Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Insolvenzverfahren Werthaltigmachen: 6 Mio. Werthaltigmachen: 1 Mio. Werthaltigmachen: 7 Mio. Insolvenzfest für Bank, wenn nicht 130 InsO wirksamer, aber regelmäßig anfechtbarer ( 130 InsO) Erwerb der Bank Erwerb unwirksam nach 91 InsO Bank steht Werklohn über 6 (7) Mio., Insolvenzverwalter über 8 (7) Mio. zu. Folie 75

III. Fortbestehen von Miete u.a. ( 108) 1. Anwendungsbereich 2. Rang der Forderungen infolge 108 I 3. Beendigung des Mietverhältnisses Folie 76

1. Anwendungsbereich des 108 InsO (+) Miet-, Pacht-, Leasingverträge unbewegliche Sachen Dienstverträge - Insolvenzschuldner als Verpflichteter (-) Arbeitsverträge sind höchstpersönlich, kein Massebezug (-) Andere Dienstverträge sollen nicht aus der Masse zu erfüllen sein (BGH ZIP 2011, 2262: Gegenleistungsgrundsatz) - Insolvenzschuldner als Berechtigter (+) Arbeitsverträge Sonstige Dienstverträge - (-) Geschäftsbesorgungsverträge ( 115 f. InsO) - (+) Sonstige Dienstverträge (arbeitsvertragsähnlich) (+) Schuldner als Darlehensgeber (Bank) Folie 77

2. Rang der Mieteforderung Miete vor Insolvenzeröffnung ist Insolvenzforderung, 108 Abs. 3 InsO, Ausnahmsweise ist Miete aus dem Eröffnungsverfahren Masseforderung, wenn starker vorl. Verwalter bestellt und Mietsache in Anspruch nimmt, 55 Abs. 2 S. 2 InsO. Miete aus dem Insolvenzverfahren ist Masseforderung, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach Anzeige Masseunzulänglichkeit ist neue Miete vorrangig, wenn Verwalter Mietobjekt in Anspruch nimmt oder nicht kündigt, 209 Abs. 2 InsO. Folie 78

Einordnung der Miete Eröffnungsantrag Verfahrenseröffnung Masseunzulänglichkeit Zeit Insolvenzforderungen, 108 III Masseverbindlichkeiten, 55 I Masseverbindlichkeiten, 55 II Vorrang, 209 II Folie 79

3. Beendigung des Mietverhältnisses a) Kündigungssperre, 112 b) Sonderkündigungsrecht des Verwalters, 109 c) Abwicklungsansprüche Folie 80

a) Kündigungssperre, 112 Anwendungsbereich - Gleich welcher Mietgegenstand - Insolvenzschuldner als Mieter Gleich welcher Kündigungsgrund, der abstellt auf - Zahlungsrückstand vor Antrag, - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Zeitraum der Sperre: - Antrag - bis Beendigung des Verfahrens Abweichende Abreden sind unzulässig ( 119 InsO). Folie 81

Schaubild Kündigungssperre Insolvenzantrag Verfahrenseröffnung Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren Zahlungsrückstand Kündigung Sperre Folie 82

b) Sonderkündigungsrecht des Verwalters Anwendungsbereich - Unbewegliche Sachen - Insolvenzschuldner als Mieter/Pächter Unterscheide: - bei Wohnraum des Mieters: Erklärung nach 109 I 2 InsO, - sonst: Kündigung. Dreimonatsfrist statt längerer Fristen oder statt Kündigungsausschluß. Zeitpunkt - Kündigung in Frist zu beliebigen Zeitpunkt - Anders als 111 Satz 2 InsO: erster Termin Folie 83

Rechtsfolgen Kündigung: - Mietverhältnis endet. Erklärung nach 109 I 2 InsO: - Mietverhältnis wird mit Wirkung gegenüber dem Insolvenzschuldner fortgesetzt, d. h.: Kündigung von und gegenüber Schuldner (ggf. zur Sicherheit auch gegenüber Insolvenzverwalter), Kündigungssperre besteht schon wegen 87 fort (str.). Folie 84

c) Abwicklungsansprüche BGH ZIP 2008, 1736: Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht. BGH ZIP 2010, 2410: - Der auf Räumung und Herausgabe zielende Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach 546 I BGB vermag nur insoweit ein Aussonderungsrecht zu begründen, als er sich seinem Inhalt nach mit dem Herausgabeanspruch des 985 BGB deckt. - Die Aussonderung beschränkt sich ihrem Umfang nach stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Ein (etwaiger) weitergehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber allenfalls eine Insolvenzforderung. Folie 85

4. Arbeitsverhältnisse Verträge bestehen fort, 108 InsO Kündigung nach den allgemeinen Regeln, aber Besonderheiten: - Kündigungsfrist, 113 InsO - Fristlose Kündigung durch AN bei Freistellung - Betriebsänderungen erleichtert nach 120 ff. InsO Interessenausgleich, 125 InsO Sozialplan, 123 InsO Folie 86

IV. Vertragsbeendigung bei Geschäftsbesorgung 115 Abs. 1 InsO Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 116 Satz 1 InsO: Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt 115 entsprechend. Folie 87

Rechtsmacht beauftragter Dritter Grds. erlischt Rechtsmacht ( Abschirmung des Aufgabenbereichs des Insolvenzverwalters ) Ausnahmen - Gefahr im Verzug, 115 II, 116 Satz 1, 117 II InsO - Schutz des Dritten bei unverschuldeter Unkenntnis der Verfahrenseröffnung durch 115 III, 116 Satz 1, 117 III InsO Parallelwirkung: Unterbrechung laufender Zivilverfahren, 240 ZPO Folie 88

V. (Keine) insolvenzfesten Lösungsklauseln Beispiel: 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B: Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn - der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, - von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren ( 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, - ein solches Verfahren eröffnet wird oder - dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Folie 89

BGH ZIP 2013, 274 Sachverhalt: Ein Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie bestimmt in Nr. 7 Abs. 3 : Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird. Leitsatz: Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam. Folie 90

Gründe für die Unwirksamkeit (1) [13] Die vom Rechtsausschuss des Bundestages befürwortete Zulässigkeit vertraglicher Lösungsklauseln (BT-Drucks. 12/7302, S. 170 zu 137 RegE) hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden und widerspricht den Zielsetzungen des 103. Der Zweck des Erfüllungswahlrechts ist es, die Masse zu schützen und im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu mehren. Dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn sich der Vertragspartner des Schuldners allein wegen der Insolvenz von einem für die Masse günstigen Vertrag lösen und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 unterlaufen kann. [14] 105 soll dem Verwalter ermöglichen, Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie im Insolvenzverfahren zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen. Folie 91

Gründe für die Vorwirkung (2) [18] Zu Unrecht wird vertreten, dass 119 bei vor der Verfahrenseröffnung liegenden Anknüpfungsumständen nicht eingreife, weil die Norm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetze. [19] Soll die Vorschrift des 119 in der Praxis nicht leer laufen, muss ihr eine Vorwirkung jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuerkannt werden, in dem wegen eines zulässigen Insolvenzantrags mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft zu rechnen ist. [21] Aus 21 lässt sich ebenso wie aus 112 ableiten, dass die Vermögenslage des Schuldners ab Beginn des Eröffnungsverfahrens gesichert werden soll, auch um eine mögliche Betriebsfortführung nicht zu erschweren (vgl. Schwörer, aao Rn. 421, 425 ff). Dieser Schutz vor nachteiligen Veränderungen wäre unzureichend, wenn er nicht durch eine Vorwirkung des 119 im Hinblick auf die genannten insolvenzbedingten Lösungsklauseln ergänzt würde. Folie 92

5: Von der Ist-Masse zur Soll-Masse A. Grundgedanke B. Verwertung der Aktiva C. Insolvenzanfechtung D. Gesamtschadensliquidation E. Aussonderung F. Absonderung G. Aufrechnung H. Befriedigung der Massegläubiger Folie 93

Ist-Masse zur Soll-Masse Vermehrung durch - Verwertung der Aktiva - Anfechtung, 129 ff. InsO Verminderung durch - Aussonderung, 47 f. InsO - Absonderung, 49 ff. InsO - Aufrechnung, 94 ff. InsO - Befriedigung der Massegläubiger, 53 ff. InsO Folie 94

Verwertung Forderungen - Geltendmachung gegenüber Drittschuldner Grundstücke - freihändige Verwertung - Zwangsverwertung Bewegliche Sachen / Rechte - freihändige Verwertung Folie 95

Zeitabschnitte Eröffnungs antrag Verfahrenseröffnung 3 Monate: Krise Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren Sicherungsanordnungen 80 f., 91 InsO: Verwalter statt Insolvenzschuldner Insolvenzanfechtung ( 129 ff, 143 InsO) Folie 96

I. Gläubigeranfechtung Anfechtbare Rechtshandlung ( 3 ff. AnfG) - Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ( 3 AnfG) - Unentgeltliche Leistung ( 4 AnfG) Anfechtungsberechtigter Gläubiger ( 2 AnfG) Anfechtung durch - Einrede ( 9 AnfG) - Geltendmachen des Anspruchs auf Duldung der ZwV ( 11 ff. AnfG) Anfechtungsfrist ( 3, 4, 6, 7 AnfG) Folie 97

Beispiele 4 Nr. 1 B Vollstreckung in Gemälde S Gemälde Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO 516 BGB; 929, 930 BGB D Folie 98

Erfolgsaussicht der Klage D gegen B I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Die Veräußerung hinderndes Recht des D Eigentum ist solches Recht, D hat Eigentum nach 929, 930 BGB erworben. 2. Keine Einrede des B aus 7 AnfG Anfechtungsberechtigter Gläubiger, 2 AnfG Unentgeltliche Leistung, 4 AnfG Folie 99

Beispiele 4 Nr. 2 B Titel S Klage aus 11 AnfG 516 BGB; 929 BGB D Gemälde Folie 100

II. Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO: Grundlagen Voraussetzungen - Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung, 129, 140 InsO - Gläubigerbenachteiligung (mittelbar), 129 InsO - Anfechtungsgrund, 130-137 InsO Rechtsfolgen - 143 InsO: Rückgewähranspruch des Verwalters - 144 InsO: Insolvenzforderung des Gegners Geltendmachung - durch Klage ( 143 InsO) oder Einrede ( 146 II InsO) Folie 101

Beispiele 4 Nr. 3: Schenkungsanfechtung 80 ff. InsO I S 929 BGB 516 BGB D Gemälde 143, 129, 134 InsO Anfechtungsvoraussetzungen 143, 129 ff. InsO: 1. Rechtshandlung ( 129 InsO): Übereignung des Gemäldes 2. Gläubigerbenachteiligung ( 129 InsO): Verlust eines Massegegenstands 3. Zeitpunkt ( 140 InsO): vor Verfahrenseröffnung ( 129 InsO), aber nicht mehr als vier Jahre vor Verfahrensantrag ( 134 InsO) 4. Unentgeltliche Leistung des Schuldners ( 134 InsO): Schenkung Folie 102

Grundgedanke der Insolvenzanfechtung Im Interesse der Insolvenzgläubiger werden Wirkungen bestimmter Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung rückabgewickelt, weil - entweder die Rechtshandlung besonders bemakelt ist (sog. allgemeine Anfechtungsgründe, AnfG + InsO) - oder die Gläubigergleichbehandlung auch auf Gläubiger erstreckt werden soll, die noch in der Krise befriedigt oder gesichert wurden (sog. besondere Insolvenzanfechtung, nur InsO). Folie 103

Beispiele 4 Nr. 4 Forderung wird gedeckt durch 1. Erfüllung (Überweisung), 2. Leistung Erfüllungshalber, 3. Sicherungsabtretung 80 ff. InsO I S Forderung G 143, 129, 130 f. InsO? Folie 104

III. Deckungsanfechtung Inkongruent ( 131 InsO) Begriff - Deckung, - die Gläubiger nicht zu beanspruchen hat. Wertung - Geringere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers - Anfechtbarkeit knüpft allein an objektive Umstände an. Kongruent ( 130 InsO) Begriff - Deckung Wertung - Höhere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers - Anfechtbarkeit knüpft an Kenntnis des Gläubigers an. Folie 105

Beispiele 4 Nr. 4 Forderung wird gedeckt durch 1. Erfüllung (Überweisung): Anfechtbarkeit nur nach 130, 2. Leistung Erfüllungshalber: Anfechtbarkeit nach 131, 3. Sicherungsabtretung: Anfechtbarkeit nach 131. 80 ff. InsO I S Forderung G 143, 129, 130 f. InsO? Folie 106

Begriff Inkongruenz Hatte der Gläubiger die Deckung zu beanspruchen? - zeitlich: Anspruch war fällig. - inhaltlich: Anspruch war so bestimmt, dass auf die konkrete Deckung hätte geklagt werden können. Folie 107

Beispiele BGH ZIP 2014, 231: Inkongruenz einer Leistung erfüllungshalber BGH ZIP 2014, 231: Inkongruenz der Befriedigung aus einer anfechtbar zedierten Forderung BGH ZIP 2013, 2323: Inkongruenz der Befriedung eines (anfechtbar vorzeitig fällig gestellten) Darlehens BGH ZIP 2013, 838: Inkongruenz wegen Drohung mit Insolvenzantrag BGH ZIP 2011, 385: Inkongruenz wegen Zwangsvollstreckungsdruck während der Krise (Dreimonatszeitraum) BGH ZIP 2011, 438: Inkongruenz der Befriedigung durch Dritte BGH ZIP 2010, 841: Inkongruenz der Gewährung einer Sicherheit für bestehende Verbindlichkeit ohne bestimmten Anspruch auf Sicherheit BGH ZIP 2009, 1124: Inkongruenz der Kontoverrechnung bei ungekündigter und nicht überschrittener Kreditlinie BGH ZIP 2005, 494: Inkongruenz der während der Krise (Dreimonatszeitraum) erlangten zwangsvollstreckungsbedingten Deckungen BGH ZIP 2002, 812: Inkongruenz des Pfandrechts nach AGB-Banken BGH ZIP 2005, 992: Kongruenz gesetzlicher Pfandrechte BGH ZIP 2010, 1188: Kongruenz der Zahlung vor Fälligkeit unter Skontoabzug BGH ZIP 2005, 769; 2007, 1162: Inkongruenz der Bauhandwerkersicherung nach 648a BGB a. F. (anders wohl heute: BGH NJW-RR 2012, 687 Rn. 12) Folie 108