Tax Alert Aktuelles Steuerrecht Nr. 5/2009 9. November 2009 Nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom August dieses Jahres erste Maßnahmen zur Überwindung der Folgen der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftskrise ergriffen hat, legt er nun unter der neuen Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums nach. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Entwurf vom 9. November 2009) Dr. Mirko Wolfgang Brill (Düsseldorf) I. Zweck des Gesetzes Als Reaktion auf die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) konjunkturpolitische Impulse zu setzen, um die Folgen des wirtschaftlichen Einbruchs zu überwinden und einen dynamischen Aufschwung zu erzeugen. Hierzu enthält der heute im Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf vor allem solche steuerliche Maßnahmen, deren Umsetzung seit langem gefordert wurde. Einige der im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen stellen die Umsetzung der im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung enthaltenen Vorhaben dar. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfes dargestellt. Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft Teilweise Umsetzung des Koalitionsvertrages
II. Inhalt des Gesetzes Neben der Unterstützung von Familien mit Kindern durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages (von derzeit EUR 6.024 auf EUR 7.008) sowie der Anhebung des Kindergeldes um EUR 20 pro Kind enthält das Gesetz vor allem konjunkturpolitische Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft. 1. Sanierungsklausel beim Mantelkauf Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführte Sanierungsklausel beim Mantelkauf ( 8c Abs. 1a KStG) soll durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz dauerhaft ins Gesetz aufgenommen werden. Die Sanierungsklausel war bereits Gegenstand unseres Tax Alert 04/2009 vom September dieses Jahres. Im Falle von entsprechend qualifizierten Sanierungsmaßnahmen, die an sich den Tatbestand des schädlichen Beteiligungserwerbs gemäß 8c KStG erfüllen, kommt es nicht zum Entfallen von Verlustvorträgen. Nunmehr soll die ursprünglich geltende zeitliche Beschränkung dieser Sanierungsklausel bis zum 1. Januar 2010 beseitigt werden. Die Sanierungsklausel wird in der Praxis als wenig taugliches Instrument kritisiert, da sie aufgrund ihres engen Anwendungsbereiches häufig nicht zur Anwendung kommt. Zeitlich unbeschränkte Geltung der Sanierungsklausel 2. Verlustabzug bei Umgliederungen (Konzernklausel) Durch die Einführung einer sog. Konzernklausel wird im beschränkten Umfang die Beibehaltung von Verlustvorträgen für den Fall konzerninterner Umstrukturierungen gewährleistet ( 8c Abs. 1 S. 5 KStG). Das gilt für Umstrukturierungen, die innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass an der Spitze des Konzerns zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar eine einzelne Person oder Gesellschaft steht. Ausgenommen von der Begünstigung sind aber Fälle, in denen die Umstrukturierung mit dem Beitritt neuer Gesellschafter verbunden ist oder konzernfremde Gesellschaften beteiligt sind. Hierdurch wird die Übertragung bestehender Verlustvorträge auf Dritte verhindert. Begünstigt: ausschließlich konzerninterne Umstrukturierungen
Die Regelung soll auf an sich schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anwendbar sein. Gilt für Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 3. Verlustnutzung in Höhe der stillen Reserven Zukünftig bleiben bestehende Verlustvorträge im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs insoweit erhalten, als sie die vom Beteiligungserwerb betroffenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigen. Bei einem anteiligen Beteiligungserwerb sind die entsprechenden anteiligen stillen Reserven maßgeblich. Voraussetzung ist freilich, dass die stillen Reserven in Deutschland steuerpflichtig sind ( 8c Abs. 1 S. 6, 7 KStG). Als stille Reserven definiert das Gesetz den Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen bzw. gesamten steuerlichen Eigenkapital der Körperschaft einerseits und dem gemeinen Wert der erworbenen bzw. aller Anteile andererseits. Regelmäßig ergibt sich der gemeine Wert der Anteile aus dem gezahlten Kaufpreis. Fehlt es an einem Kaufpreis in Form eines Entgeltes wird ggf. eine Unternehmensbewertung erforderlich. Bei einer Ermittlung stiller Reserven auf mehreren Ebenen eines Unternehmens (mehrstufige Ermittlung stiller Reserven) darf die Summe der in den untergeordneten Unternehmen enthaltenen stillen Reserven die im Unternehmenswert der erworbenen (obersten) Gesellschaft enthaltenen stillen Reserven nicht übersteigen. Verlustnutzung trotz schädlichen Beteiligungserwerbes Ermittlung der stillen Reserven nötig Nicht zu berücksichtigen sind stille Reserven, die sich aus einem Beteiligungsbesitz eines Unternehmens ergeben. Begründet wird das damit, dass Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen das Einkommen nicht erhöhen. Keine Berücksichtigung: stille Reserven im Beteiligungsbesitz Die Neuregelung der Verlustnutzung in Höhe der stillen Reserven ist ebenfalls für Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 vorgesehen. Gilt für Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 4. Änderungen der Zinsschranke Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom August dieses Jahres wurde die Freigrenze der Zinsschranke auf 3 Mio. EUR pro Jahr erhöht. Mit der Freigrenze soll die Anwendbarkeit der Zinsschranke auf kleinere und Dauerhafte Erhöhung der Freigrenze auf EUR 3 Mio.
mittlere Unternehmen vermieden werden. Das Bürgerentlastungsgesetz beschränkte die die Geltung der erhöhten Freigrenze zeitlich auf die Jahre 2008 und 2009. Diese zeitliche Beschränkung wird durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nunmehr aufgehoben. Die gegenwärtige Regelung der Zinsschranke ermöglicht einen Abzug des Überhangs des Zinsaufwandes über die Zinserträge in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände). Bleibt der Zinsaufwandsüberhang hinter diesen 30 Prozent (sog. verrechenbares EBITDA) zurück, entfällt die zusätzliche Zinsabzugsmöglichkeit ungenutzt für dieses Wirtschaftsjahr. Nach der Neuregelung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz kann der nicht genutzte Teil der 30 Prozent des steuerlichen EBITDA in die Folgejahre vorgetragen werden. Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf Jahre begrenzt, d.h. wurde der EBITDA bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach seiner Entstehung nicht genutzt, entfällt er. Der EBITDA- Vortrag erfolgt - ohne dass ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht - von Amts wegen, der jeweilige Betrag wird zum Ende jedes Wirtschaftsjahres festgestellt. Der EBITDA- Vortrag entfällt bei Aufgabe oder Übertragung von Betrieben sowie beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Gesellschaft. In Umwandlungsfällen gelten für den EBITDA- Vortrag die gleichen Grundsätze wie für die Behandlung bestehender Verlustvorträge und Zinsvorträge. Einführung eines EBITDA-Vortrages Die gesetzliche Neuregelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. Im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2009 endet, erhöht sich das verrechenbare EBITDA dieses Jahres um fiktiv ermittelte EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden. Gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2009 Die Zinsschranke findet auf Betriebe keine Anwendung, die einem Konzern angehören, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sog. Eigenkapitalvergleich). Darüber hinaus ist es unschädlich, Ausdehnung der Escape-Klausel für Konzerne
wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu einem Prozentpunkt unterschreitet ( 4h Abs. 2 c EStG). Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die Regelung aufgenommen, dass ein Unterschreiten von bis zu zwei Prozentpunkten als unschädlich gilt. Hierdurch wird gewährleistet, dass mehr konzernzugehörige Betriebe aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen. Unterschreitung der Eigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkte unschädlich 5. Wiedereinführung der Sofortabschreibung für GWG Die Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird entsprechend der alten Rechtslage vor der Einführung eines sogenannten Sammelpostens durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wieder ermöglicht ( 6 Abs. 2 EStG). Hiernach hat ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosen vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag EUR 410 nicht übersteigen. Die Wirtschaftsgüter sind in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, sofern ihr Wert EUR 150 übersteigt. Alternativ kann der Steuerpflichtige auch künftig von der gegenwärtigen Rechtslage einer Bildung eines Sammelpostens Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungskosten / Herstellungskosten des GWG zwischen EUR 150 und EUR 1.000 betragen. Sofortabschreibung bei Anschaffungskosten bis EUR 410 Sammelposten als Alternative Die Regelung findet Anwendung auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt werden. Gilt für nach dem 31. Dezember 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter 6. Reduzierung gewerbesteuerlicher Hinzurechnung Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll der Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter von bisher 65 Pozent (13/20) auf 50 Prozent reduziert ( 8 Nr. 1 e) GewStG) werden. Die Änderung ist erstmals im Jahr 2010 anzuwenden. Reduzierung der Hinzurechnung von Mieten und Pachten auf 50 Prozent
7. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Hotelgewerbe Zukünftig soll auf sog. Beherbergungsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent Anwendung finden. Erfasst werden neben den Umsätzen des klassischen Hotelgewerbes auch die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen ( 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Regelung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2010 8. Änderungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer Als Reaktion auf die allgemeine Finanz- und Wirtschaftskrise schwächt der Gesetzgeber auch im Erbschaftsteuerrecht die zur Erreichung des Verschonungsabschlags für Unternehmen und Betriebsvermögen zu erfüllenden Anforderungen ab. Die Vergünstigungen knüpfen insbesondere daran an, dass nach der Übertragung von Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme beibehalten werden muss. Die beiden zur Wahl stehenden Verschonungsabschläge sehen unterschiedliche Lohnsummenerfordernisse vor: bei einer 85-prozentigen Verschonung des übertragenen Vermögens muss gegenwärtig innerhalb von 7 Jahren nach der Übertragung des Unternehmens eine Lohnsumme von 650 Prozent erreicht werden. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums verkürzt diesen Betrachtungszeitraum von 7 auf 5 Jahre und reduziert die zu erreichende Lohnsumme in diesem Zeitraum auf 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Bei der zweiten Verschonungsmöglichkeit in Höhe von 100 Prozent (sog Verschonungsoption) müssen gegenwärtig innerhalb von 10 Jahren nach der Übertragung 1000 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht werden. Der Gesetzesentwurf reduziert den Betrachtungszeitraum auf 7 Jahre und die zu erreichende Lohnsumme auf 700 Prozent der Ausgangslohnsumme. Senkung der Lohnsummen auf 400 bzw. 700 Prozent Verkürzung des Betrachtungszeitraums auf 5 bzw. auf 7 Jahre Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Senkung der Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II (u.a. Geschwister und Neffen/Nichten) vor. Hierdurch kommt es zu einem Auseinanderfallen der Steuersätze der Steuerklasse II und III. Begründet wird diese mit dem besonderen familiären Näheverhältnis der Angehörigen der Steuerklasse II zum Erblasser bzw. Schenker. Gegenwärtig gilt sowohl für Erwerber der Steuerklasse II als auch der Steuerklasse III bei einem Erwerb von bis zu EUR 6 Mio. ein einheitlicher Steuersatz von
30 Prozent. Überschreitet der Erwerb den Betrag beläuft sich der Steuersatz sogar auf 50 Prozent. Nach dem Gesetzesentwurf sind nunmehr für die Steuerklasse II Steuersätze in Höhe von 15 bis zu 43 Prozent vorgesehen. Absenkung der Steuersätze der Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent 9. Änderungen des Grunderwerbsteuerrechts Nach dem Gesetzesentwurf werden Umwandlungsvorgänge (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung), die zu einem Rechtsträgerwechsel an Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes führen, steuerlich künftig begünstigt, da die Grunderwerbesteuer nicht erhoben wird. Das gilt nicht, wenn der sich umwandelnde Rechtsträger das Grundstück innerhalb von 5 Jahren vor dem Umwandlungsvorgang erworben hat. Die Begünstigung entfällt ebenfalls, wenn der Erwerber das Grundstück innerhalb von 5 Jahren nach dem Umwandlungsvorgang veräußert oder seine Anteile an der Gesellschaft verringert, zu deren Vermögen das inländische Grundstück gehört. Die Regelung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. Nichterhebung der Steuer bei Erwerbsvorgängen im Rahmen von Umwandlungen III. Anmerkung Wie bereits das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom August dieses Jahres enthält das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums verschiedene Maßnahmen, die in die richtige Richtung zielen. Allerdings ist hinter den jeweiligen Einzelmaßnahmen - wie z.b. die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen - abgesehen von dem Willen, ein Wirtschaftswachstum zu erzielen bzw. zu fördern, nicht immer ein klares Konzept erkennbar. An anderer Stelle gehen die Maßnahmen nicht weit genug (etwa im Hinblick auf die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten des 8c KStG). In jedem Fall führt aber auch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu einer weiteren Verkomplizierung der Regelungen (z.b. der EBITDA-Vortrag). Eine Vereinfachung des Steuerrechts wird hierdurch nicht erzielt. Angesichts der gebotenen Eile im Hinblick auf die Konjunktur stützende Maßnahmen sowie dem Charakter des Gesetzes als steuerliches Sofortprogramm ist dies aber in Kauf zu nehmen. Das Gesetz zielt in die richtige Richtung Keine Vereinfachung des Steuerrechts
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