Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015

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Transkript:

NEWSLETTER 3/2015 Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1. Januar 2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge im Sinne des 398a AO erheblich verschärft. Siehe hierzu die GKK PARTNERS News vom 31. Oktober 2014. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde teilweise der alte Rechtszustand wieder hergestellt. Fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen können selbstverständlich korrigiert werden, allerdings wurde eine solche Korrektur, wie die verspätete Abgabe einer erstmaligen Umsatzsteuer-Voranmeldung, im Regelfall als wirksame Selbstanzeige gewertet. Da in der Unternehmenspraxis die Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Vielzahl von Geschäftsvorfällen innerhalb kürzester Zeit in einem erhöhten Maße fehleranfällig sind, wäre eine Selbstanzeige in diesen Fällen nahezu ausgeschlossen, da die Umsatzsteuer-Erklärungen der letzten zehn Jahre im vollen Umfang berichtigt werden müssten. Folglich hat der Gesetzgeber reagiert und in 371 Abs. 2a AO festgelegt, dass die korrigierte oder verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung eine wirksame Teilselbstanzeige ist, ohne dass damit eine Korrektur sämtlicher Umsatzsteuer-Erklärungen der vergangenen zehn Jahre oder für auf die Korrektur nachfolgende Zeiträume verbunden sein muss. Diese Regelung gilt jedoch nur für Umsatzsteuer-Voranmeldungen, für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies indes nicht, da diese weiterhin dem Vollständigkeitsgebot unterliegen, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Bei nachgeholten oder berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellt die Tatentdeckung auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer- Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1. Januar 2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer- Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen. Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau im Sinne des 27b UStG führt nunmehr auch, wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer- Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt. Seite 1 von 9

Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass eine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet Eigenhändigkeit der Unterschrift, dass sie von der Hand des Steuerzahlers stammen muss. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8. November 2014, Aktenzeichen VI R 82/13) hat nunmehr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze; diesbezüglich war bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit wird sichergestellt, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können. Ebenso soll dadurch ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. Buchwertübertragung ohne negative Ergänzungsbilanz: Keine Sperrfrist bei einer Ein- Personen-GmbH & Co. KG Grundsätzlich gilt, dass sofern ein nach 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ohne Aufdeckung der stillen Reserven zum Buchwert übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen ist, sofern nicht die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden (vgl. 6 Abs. 5 Satz 4 EStG). In diesem Zusammenhang lag dem Bundesfinanzhof folgender Sachverhalt vor: K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Behaltefrist nach 6 Abs. 5 Satz 4 EStG von drei Jahren. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 31/12) nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Ein-Personen-GmbH & Co. KG aus dessen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen ohne dass eine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert. Seite 2 von 9

Hinter der Entscheidung des IV. Senats beim Bundesfinanzhof steht die Erkenntnis, dass die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven dem Kommanditisten einer sogenannten Einmann-GmbH & Co. KG bei bis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsgutes durch die KG unveränderten Beteiligungsverhältnissen auch dann weiterhin zugeordnet werden können, wenn für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 Mit dem Jahressteuergesetz 2015 (ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014) hat der Gesetzgeber die bisher stark durch die Rechtsprechung geprägten Regelungen zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Die bisher geltende Freigrenze von EUR 110 je Veranstaltung wurde in diesem Zusammenhang in einen Freibetrag der gleichen Höhe umgewandelt. Es folgt ein Überblick über die neue Rechtslage seit 1. Januar 2015: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Firmenjubiläumsfeiern. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung oder einem Geschäftsbereich) offen stehen. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallen, gelten als Zuwendungen an den Arbeitnehmer. Bis zu einem Freibetrag von EUR 110 je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer sind Zuwendungen dieser Art steuerfrei. Fallen darüber hinaus Kosten an, bleiben die EUR 110 anders als bei der bisher geltenden Freigrenze steuerfrei. Der den Freibetrag übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Der Freibetrag von EUR 110 gilt je Arbeitnehmer für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, muss er die damit verbundenen Zuwendungen in voller Höhe als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit diesen Arbeitslohn pauschal für seine Arbeitnehmer zu versteuern, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht. Zu beachten ist jedoch, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen. Hinweis: Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag einschließlich der Freigrenze steuerpflichtig, sobald die Seite 3 von 9

Freigrenze überschritten wird. Bei Überschreitung des Freibetrags wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Betrag steuerpflichtig. Aufgrund der Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag muss also anders als bisher für zwei Veranstaltungen pro Jahr nur der EUR 110 übersteigende Betrag versteuert werden. Beispiel: Im Rahmen eines Betriebsausflugs, zu dem alle Mitarbeiter eingeladen werden, entstehen folgende Kosten: Skipass pro Person EUR 50 Verpflegung vor Ort pro Person EUR 45 Busfahrt (anteilig pro Person) EUR 20 Zuwendung je Arbeitnehmer EUR 115 Davon steuerpflichtig nach Regelung bis 2014: EUR 115 Davon steuerpflichtig nach Regelung ab 2015: EUR 5 Nach der bis 31. Dezember 2014 geltenden Regelung wären die EUR 115 voll steuerpflichtig, da die Freigrenze von EUR 110 überschritten wird. Seit dem 1. Januar 2015 bleiben bei zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr je EUR 110 aufgrund des Freibetrags steuerfrei. Lediglich der den Freibetrag übersteigende Betrag von EUR 5 muss versteuert werden. Steuerfreie Ausfuhrlieferung: Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ist ausreichend für Buchnachweis Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich gemäß 4 Nr. 1 a) UStG unter den in 6 UStG bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen hat der Unternehmer belegmäßig (durch Rechnungen) und buchmäßig (durch Aufzeichnungen) nachzuweisen. Gemäß des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2014 (Aktenzeichen V R 16/4) reicht es dabei für den Buchnachweis aus, dass der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht und es für einen sachkundigen Dritten eindeutig feststellbar ist, welche Waren ausgeführt worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder ob seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Auch Sammelbezeichnungen können ausreichend sein, der Angabe einer individualisierten Artikelnummer bedarf es nicht. In zeitlicher Hinsicht kann der Belegnachweis dabei bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen. Demgegenüber muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Danach kann der Unternehmer die buchmäßigen Aufzeichnungen allerdings noch berichtigen oder ergänzen. Auch derartige Korrekturen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen. Seite 4 von 9

Schenkungssteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gelten Schenkungen unter Lebenden als steuerbare freigebige Zuwendungen, soweit der Bedachte durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und es somit zu einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, kommt. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesfinanzhof folgenden Sachverhalt zu beurteilen: An der A-GmbH waren die B-GmbH und C-GmbH je zur Hälfte beteiligt. Zur Finanzierung notwendiger Investitionen und zur Sicherung des Überlebens der A wurde 1998 ihr bisheriges Stammkapital von DM 15 Mio. um DM 22,5 Mio. erhöht. Wegen des zu hohen Risikos übernahmen aber nicht die bisherigen Gesellschafter, sondern die X-GmbH die neuen Geschäftsanteile. Die X zahlte neben der Stammeinlage von DM 22,5 Mio. noch ein Aufgeld von DM 7,5 Mio., somit insgesamt 30 Mio. DM in das Gesellschaftsvermögen ein. Das Finanzamt untersuchte den Sachverhalt unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten und bewertete den neuen Geschäftsanteil nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit DM 45 Mio. Weil die X aber nur 30 Mio. DM gezahlt hatte, ging das Finanzamt von einer Bereicherung der X auf Kosten von B und C von jeweils DM 7,5 Mio. aus und setzte entsprechende Schenkungssteuern fest. Die X klagte hiergegen, weil die A ohne die Kapitalerhöhung nicht überlebensfähig gewesen wäre. Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom 27.08.2014 (Aktenzeichen II R 43/12) zunächst klar, dass steuerpflichtige Schenkungen auch zwischen Kapitalgesellschaften möglich sind und somit eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter B und C an X vorliegen kann, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter der B und C kommt nicht in Betracht. Ob der X nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen überhaupt etwas geschenkt wurde, muss noch ermittelt werden. Die X war nämlich dann nicht bereichert, wenn die Anteile von B und C nach der Kapitalerhöhung nicht weniger wert waren als vor der Kapitalerhöhung, wenn es nicht zu der Kapitalerhöhung gekommen wäre. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, das entsprechende Bewertungen vornehmen muss. Hinweis: Auch Kapitalgesellschaften können die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen nach 13a ErbStG für den Erwerb von Unternehmensvermögen beantragen. Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf auch dann leitend und eigenverantwortlich und damit selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16. Juli 2014, Aktenzeichen VIII R 41/12) musste darüber entscheiden, ob bei einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen. Die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis führten bei den Patienten eine Voruntersuchung durch und schlugen daraufhin eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie wurde durch eine angestellte Ärztin vorgenommen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt hier eine selbständige Tätigkeit vor, da die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals nehmen und somit die Leistung an den Patienten den Stempel der Persönlichkeit der Gesellschafter trägt. Seite 5 von 9

Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, das im Privatvermögen gehalten wird, beträgt grundsätzlich 25 % (Abgeltungsteuer). Der Abzug von Werbungskosten ist ausschließlich in Höhe des Sparer- Pauschbetrags von derzeit EUR 801 pro Jahr möglich. Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen und unterliegen dem sog. Teileinkünfteverfahren. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Kapitalerträge steuerfrei. Die verbleibenden 60 % der Kapitalerträge unterliegen nach Abzug von Werbungskosten (in Höhe von 60 % der tatsächlichen Kosten) dem individuellen Steuersatz. Der Abgeltungsteuersatz und der Sparer- Pauschbetrag finden in diesen Fällen keine Anwendung. In bestimmten Fällen können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im jeweiligen Jahr keine oder lediglich geringe Kapitalerträge, aber hohe Werbungskosten entstanden sind, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen. Die Option auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besteht nur, wenn der Kapitalanleger in dem Jahr, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sowie beruflich für diese tätig ist und der Antrag rechtzeitig spätestens mit Abgabe der Steuererklärung - gestellt wurde. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren, das heißt 60 % der Kapitalerträge werden nach Abzug der anteiligen Werbungskosten (60 % der tatsächlichen Kosten) mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Der Sparer-Pauschbetrag wird in diesen Fällen nicht gewährt. Mit Urteil vom 21. August 2014 (Aktenzeichen 7 K 4608/11) entschied das Finanzgericht Münster, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden muss. Die Frist zur Antragstellung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht verlängerbar, eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen VIII R 50/14), der nun abschließend entscheiden muss. Anerkennung von Umzugskosten Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 (Aktenzeichen IV C 5 S-2353/08/10007) die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Seite 6 von 9

Danach gilt für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt: für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte 1.429,00 bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und 1.460,00 ab 1. März 2015. für Ledige 715,00 bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und 730,00 ab 1. März 2015. Der Pauschbetrag erhöht sich u.a. pro lediges Kind um 315,00 zum 1. März 2014 und um 322,00 zum 1. März 2015. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt: 1.802,00 bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und 1.841,00 ab 1. März 2015. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellter Antrag auf Realsplitting ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn Zustimmungserklärung bereits vorlag Nach den Regelungen des Realsplittings können geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Auf Antrag kann der unterhaltsleistende Ehegatte die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Antrag zustimmt und die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Entscheidend ist dabei, dass der Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, spätestens jedoch bevor die Rechtsbehelfsfrist des Einkommensteuerbescheids des unterhaltsleistenden Ehegatten (regelmäßig ein Monat ab Zugang des Steuerbescheids) abgelaufen ist. In der Praxis bestehen zwischen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten nicht selten Meinungsverschiedenheiten. Mitunter ist es daher schwierig, die Zustimmungserklärung des unterhaltsempfangenden Ehe gatten rechtzeitig beim Finanzamt vorzulegen. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 12. Juli 1989 (Aktenzeichen X R 8/84) entschieden, dass ein Antrag auf Realsplitting bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers ein sog. rückwirkendes Ereignis darstellt und der betroffene Einkommensteuerbescheid auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geändert werden kann. Wie der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil vom 20. August 2014 (Aktenzeichen X R 33/12) bestätigt, ist es verfahrensrechtlich jedoch nicht möglich einen nachträglich gestellten Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorlag. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Seite 7 von 9

Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen Grundsätzlich können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Regelung soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat Rechnung tragen. Eine Billigkeitsentscheidung darf jedoch nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abzuhelfen. Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. Oktober 2014, Aktenzeichen II R 4/14) zu entscheiden: Der Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin vermächtnishalber eine lebenslange Rentenzahlung zugesagt. Die Zahlungen sollten aus seinem Nachlass erfolgen, den die Kinder geerbt hatten. Die Rentenberechtigte wählte zur Streckung ihrer erbschaftsteuerlichen Belastung die jährliche Besteuerung vom jeweiligen Jahreswert ihrer Rente. Nach einigen Jahren gerieten die Kinder in die Insolvenz. Die Rentenzahlungen konnten deshalb nicht mehr geleistet werden. Daraufhin beantragte die frühere Lebensgefährtin nach weiteren fünf Jahren, die Jahressteuer nach 23 Abs. 2 ErbStG abzulösen und wegen des Vermögensverfalls der Kinder die Erbschaftsteuer für die Ablösung des Jahresbetrags mit EUR 0 anzusetzen. Das Finanzamt berechnete stattdessen, ausgehend von den bisherigen Steuerzahlungen, einen Ablösungsbetrag von mehr als EUR 185.000. Ein Steuererlass wurde abgelehnt. In seinem Urteil verwarf der Bundesfinanzhof die Berechnung des Finanzamts. Nach seiner Auffassung ist für den Fall der regelmäßigen Besteuerung des Jahreswertes einer Leibrente bei einem späteren Ausfall der Rentenzahlungen aus insolvenzrechtlichen Gründen ein Steuererlass zu gewähren, sofern der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die mangelnde Verwertbarkeit des Rentenstammrechts auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Verpflichteten. Der Wegfall der Rentenzahlung war auch auf nicht vom Rentenberechtigten zu vertretende Gründe zurückzuführen. Zudem hatte die Rentenberechtigte im zugrunde liegenden Sachverhalt für den Erwerb des Rentenstammrechts aufgrund der Wahl der Besteuerung insgesamt eine wesentlich höhere Erbschaftsteuer zu entrichten als bei einer Sofortbesteuerung mit dem Kapitalwert fällig gewesen wäre. Seite 8 von 9

Termine März 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 Umsatzsteuer 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 Sozialversicherung 27.3.2015 entfällt entfällt Termine April 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, 10.4.2015 13.4.2015 7.4.2015 Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 10.4.2015 13.4.2015 7.4.2015 Sozialversicherung 28.4.2015 entfällt entfällt Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können daher eine qualifizierte, fachliche Beratung im Einzelfall weder ganz noch teilweise ersetzen. GKK PARTNERS steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Seite 9 von 9