*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.



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Transkript:

Beiträge April 2010 1. Steuertermine: Übersicht April bis Juli 2010 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Pflegeleistungen 3. Studiengebühren für ein Kind 4. Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften 5. Persönliche Eigenschaften des Unternehmers oder Teil des Geschäftswerts? 6. Beherbergungsleistungen: Umsatzsteuerermäßigung 7. Betriebsprüfungen bei Berufsgeheimnisträgern 8. Zweite regelmäßige Arbeitsstätte oder Dienstreise? 9. Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung 10. Entnahmen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer 11. Mini-Jobber in Privathaushalten 1. Steuertermine: Übersicht April bis Juli 2010 12.04. *Zahlungsschonfrist: 15.04. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 28.04. 10.05. *Zahlungsschonfrist: 14.05. Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 17.05. (*20.05.) Gewerbesteuer Grundsteuer 27.05. 10.06. *Zahlungsschonfrist: 14.06. Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) 28.06. 12.07. *Zahlungsschonfrist: 15.07. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 28.07. *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Seite 1 von 6

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Pflegeleistungen Die Steuerermäßigung für Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Privathaushalten erfuhr mit Wirkung ab 2009 wesentliche Änderungen, insbesondere bei den Höchstbe-trägen. Ein überarbeiteter Verwaltungserlass behandelt ausführlich die neue Rechtslage bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen. Eine deutliche Verbesserung gab es für den Abzug von Pflege- und Betreuungskosten. Dazu ergibt sich aus dem neuen Erlass unter Anderem: Für Pflegeleistungen gilt nun zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ein Abzug von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000. Für Mini-Jobs und Handwerkerleistungen gelten daneben jeweils unabhängige Höchstgrenzen. Auf die Pflegestufe oder Pflegebedürftigkeit kommt es nicht mehr an. Es reicht aus, wenn es sich der Art nach um Pflege oder Betreuung einer Person handelt. Das von den Pflegekassen gezahlte Pflegegeld wird nicht angerechnet, mindert also nicht die zu berücksichtigenden Kosten. Leistungen der Pflegeversicherung sowie im Rahmen des Persönlichen Budgets durch Rehabilitationsträger sind dagegen anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege, Betreuung oder haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt werden. 3. Studiengebühren für ein Kind Studiengebühren an Hochschulen können Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wie der Bundesfinanzhof ausführt, ist der Abzug derartiger Ausbildungskosten mit den allgemeinen Kinderfreibeträgen sowie dem besonderen Abzugsbetrag von 924 für auswärtige Unterbringung des Kindes zu Ausbildungszwecken abgegolten. Die Höhe dieser Abzugsbeträge sieht das Gericht jedenfalls für das Jahr 2004 als ausreichend an, weshalb es keine verfassungsmäßigen Bedenken hat. 4. Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften Bei Personengesellschaften ist unter bestimmen Voraussetzungen die Übertragung eines Wirtschaftsguts von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft oder umgekehrt sowie zwischen Gesellschaftern zu Buchwerten möglich, ohne Versteuerung stiller Reserven. Dagegen sieht das Gesetz eine Übertragung von einer Gesellschaft auf eine andere nicht zu Buchwerten vor, selbst wenn die gleichen Gesellschafter an beiden Gesellschaften und im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Dies wird überwiegend als nicht sachgerecht angesehen. Zum Teil wird die Meinung vertreten, auch die Übertragung zwischen Schwestergesellschaften sei zu Buchwerten möglich. In einer neuen Entscheidung lässt der Bundesfinanzhof zwar ebenfalls Zweifel daran erkennen, ob die gesetzliche Regelung sachgemäß ist. Es habe jedoch dem Willen der an der Gesetzgebung Beteiligten entsprochen, Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften nicht zu Buchwerten zuzulassen. Das Gericht sieht sich daher angesichts des Gesetzeswortlauts nicht in der Lage, die Buchwertfortführung auch für Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften zuzulassen. Seite 2 von 6

5. Persönliche Eigenschaften des Unternehmers oder Teil des Geschäftswerts? Geschäftswert eines Unternehmens ist der Wert, der den Wert aus Aktiva einschließlich stiller Reserven und Passiva des Unternehmens übersteigt. Er besteht letztlich aus den Gewinnaussichten, die losgelöst von der Person des Unternehmers dem Unternehmen anhaften, z.b. der Ruf des Unternehmens, Kundenbeziehungen, Kundenkreis, Organisation, eingearbeitetes Personal. Nicht Teil des Geschäftswerts sind die persönliche Qualifikation des Unternehmers oder sonstige mit seiner Person verbundene Eigenschaften, für die ein Erwerber des Betriebs nichts bezahlen würde, da sie ihm nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei einem Handelsunternehmen können Kundenbeziehungen und Know-how persönliche Eigenschaften des Unternehmers sein, wenn Lage und Ausstattung des Geschäftslokals, die Mitarbeiter sowie die Organisation des Unternehmens für den Geschäftserfolg unwesentlich sind. (Bundesfinanzhof) Wie hoch der Geschäftswert ist, kann z.b. von Bedeutung sein, wenn es ungewollt zu dessen steuerpflichtigen verdeckten Einlage in eine GmbH gekommen sein könnte, z.b. wenn ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in Form einer GmbH fortführt, und dazu den steuerlich falschen Weg gewählt hat. 6. Beherbergungsleistungen: Umsatzsteuerermäßigung Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben u.a. aufgeführt, für welche Leistungen im Beherbergungsgewerbe der ermäßigte Steuersatz gilt und welche Leistungen (auch als Nebenleistungen zur Beherbergung) nicht begünstigt sind, da sie nicht der Vermietung dienen. Danach gilt Folgendes: Begünstigte Leistungen sind: Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen Stromanschluss Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln Reinigung der gemieteten Räume Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug Weckdienst Bereitstellung eines Schuhputzautomaten Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen Seite 3 von 6

Nicht begünstigte Leistungen sind: Verpflegungsleistungen (z.b. Frühstück, Halb- oder Vollpension, All-inclusive ) Getränkeversorgung aus der Minibar Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet) Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern ( Wellnessangebote ) Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (hierfür kann jedoch die Steuerermäßigung für bestimmte Personenbeförderungen gelten) Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebes Überlassung von Sportgeräten und Anlagen Ausflüge Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft 7. Betriebsprüfungen bei Berufsgeheimnisträgern Angehörigen bestimmter Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten usw. steht ein Auskunftsverweigerungsrecht darüber zu, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Insoweit sie eine Auskunft verweigern dürfen, gilt dies auch für die Vorlage von Urkunden usw. im Rahmen einer bei ihnen stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt kann jedoch grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen. (Bundesfinanzhof) 8. Zweite regelmäßige Arbeitsstätte oder Dienstreise? Ein Arbeitnehmer hat eine regelmäßige Arbeitsstätte an einem Ort, den er regelmäßig aufsucht, mindestens im Durchschnitt einmal pro Woche (46 Mal im Jahr bei sechs Wochen Urlaub). Die Dauer der Tätigkeit ist unerheblich. Es genügt. z.b. das Aufsuchen des Betriebssitzes, um Aufträge entgegen zu nehmen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Wenn es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, können die Fahrten dorthin nicht als Auswärtstätigkeit (Dienstreise) behandelt werden (keine Verpflegungspauschale, Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar). Wird ein Arbeitnehmer an einem neuen Ort eingesetzt, z.b. einer Zweigniederlassung des Arbeitgebers, wird dieser nur dann zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn die Abordnung auf Dauer vorgesehen ist, ohne zeitliche Befristung. Ist die Abordnung zeitlich befristet, wird der neue Tätigkeitsort auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn die Abordnung längere Zeit dauert. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster wird z.b. die neue Einsatzstelle bei einer Abordnung auf vier Jahre nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Verfügung behandelt an Hand von Beispielen weitere Fallgruppen, unter Anderem: Zeitweise kurzzeitige Vertretungstätigkeit an einer anderen Einrichtung des Arbeitgebers, Tätigkeit in Einrichtungen von Kunden, Auslagerung von Arbeitnehmern in eine Leiharbeitsfirma. Seite 4 von 6

9. Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung Eine Pflicht, Kapitalerträge in die Erklärung aufzunehmen besteht u.a. in folgenden Fällen: Für Kapitalerträge, bei denen ausnahmsweise keine Kapitalertragsteuer abgezogen wurde, z.b. Kapitalerträge aus Depots ausländischer Banken, Zinsen für als Privatperson gegebene Darlehen, wenn von der Bank keine Kirchensteuer einbehalten wurde (sofern Kirchensteuerpflicht besteht). Die freiwillige Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung kann sinnvoll sein, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten, die bei dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken nicht berücksichtigt werden oder wenn der Kapitalanleger Nachweise nicht rechtzeitig erbracht hatte, die zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Derartige Fälle sind: Verrechnung von Verlusten, wenn Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhalten werden, oder zwischen Ehegatten, Berücksichtigung eines nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrags, ausländischer Steuern, weiterer Anschaffungskosten bei Gewinnen aus Verkauf von Kapitalanlagen, Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde und der Höhe nach, höherer Abzug von Spenden in besonderen Fällen. Auch bei Aufnahme in die Erklärung gilt für die Kapitalerträge der einheitliche Steuersatz von 26,375 % (incl. Solidaritätszuschlag). Werbungskosten werden auch dann nicht berücksichtigt. Günstigerprüfung: Der Kapitalanleger kann beantragen, seine Kapitaleinkünfte nach regulärem Einkommensteuertarif zu versteuern, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt, z.b. bei niedrigem Einkommen. Der Antrag muss dann für sämtliche Kapitaleinkünfte des betreffenden Jahres gestellt werden. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Sollte die Steuer nach Tarif höher sein als die Abgeltungsteuer, gilt der Antrag als nicht gestellt. 10. Entnahmen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach altem Recht hingen unter anderem von einer fünfjährigen Behaltensfrist ab. Innerhalb der Frist durfte das erworbene Betriebsvermögen nicht veräußert werden. Der Veräußerung standen bestimmte wirtschaftlich ähnliche Sachverhalte gleich. Schädlich waren unter anderem Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die eine bestimmte Höhe überschritten. Die Tochter des Gesellschafters einer KG entnahm dem Geschäftskonto der KG einen größeren Betrag, mit dem sie die Schenkungsteuer für den Erwerb des KG-Anteils bezahlte. Unstreitig war die Entnahme höher, als nach dem Gesetz zulässig. Sie war aber der Auffassung, soweit mit einer Entnahme die Schenkungsteuer bezahlt werde, sei dies unschädlich. Die übrigen Entnahmen hätten die Schädlichkeitsgrenze nicht überschritten. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Vergünstigungen für das Betriebsvermögen stets rückwirkend wegfallen, wenn die Entnahmen den zulässigen Freibetrag überschreiten. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Missbrauch vorliege und wofür die Entnahmen verwendet werden. Auch Entnahmen zur Bezahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer können daher schädlich sein. Seite 5 von 6

Das Urteil betrifft noch das alte Recht, das vor 2009 galt. Das neue Recht enthält jedoch eine ähnliche Regelung, weshalb die Entscheidung auch für das neue Recht Bedeutung hat. Schädliche Entnahmen führen in der Regel nur zu einem teilweisen Verlust der steuerlichen Vergünstigungen. 11. Mini-Jobber in Privathaushalten Privatpersonen können in ihrem Haushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich für Pflege- und Betreuung) Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen. Bei den sog. Mini-Jobs (monatliches Entgelt bis 400 ) ist eine Teilnahme am sog. Haushaltsscheckverfahren erforderlich. Hierzu ist eine Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Minijob-Zentrale notwendig, die nun auch online erfolgen kann. Dabei muss der Arbeitgeber nur noch wenige Daten angaben, wie z.b. die Adressdaten, die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers und den Umfang der Beschäftigung. Die Minijob-Zentrale erledigt dann alles Weitere. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Fundstellen April 2010 1. Steuertermine: Übersicht: April bis Juli 2010: - 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Pflegeleistungen: BMF v. 15.2.2010, IV C 4 - S 2296- b/07/0003, Rz. 13, 37, 38 3. Studiengebühren für ein Kind: BFH v. 17.12.2009, VI R 63/08, DStR 2010 S. 314 4. Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften: BFH v.25.11.2009, I R 72/08, DB 2010 S. 310 5. Persönliche Eigenschaften des Unternehmers oder Teil des Geschäftswerts?: BFH v. 26.11.2009, III R 40/07 6. Beherbergungsleistungen: Umsatzsteuerermäßigung: BMF v. 5.3.2010, IV D 2 - S 7210/07/10003 und IV C 5 - S 2353/09/10008, DStR 2010 S. 491 7. Betriebsprüfungen bei Berufsgeheimnisträgern: BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, DStR 2010 S. 323 8. Zweite regelmäßige Arbeitsstätte oder Dienstreise?: OFD Münster v. 19.2.2010, S 2353-20 - St 22-3; s. auch BMF v. 21.12.2009, IV C 5 - S 2353/08/10010 9. Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung: BMF v. 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004, Rz. 72-82, Rz. 144, 145 ff 10. Entnahmen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer: BFH v. 11.11.2009, II R 63/08, DB 2010 S. 316 11. Mini-Jobber in Privathaushalten: Pressemitteilung der Minijob-Zentrale, DB 8/2010 M16. Seite 6 von 6